Warning: Missing argument 1 for ContentViewCategory::display(), called in /var/www/www.presserecht.de/components/com_content/controller.php on line 100 and defined in /var/www/www.presserecht.de/components/com_content/views/category/view.feed.php on line 26

Warning: Cannot modify header information - headers already sent by (output started at /var/www/www.presserecht.de/libraries/joomla/document/feed/feed.php:209) in /var/www/www.presserecht.de/libraries/joomla/document/feed/feed.php on line 214

Warning: Cannot modify header information - headers already sent by (output started at /var/www/www.presserecht.de/libraries/joomla/document/feed/feed.php:209) in /var/www/www.presserecht.de/libraries/joomla/document/feed/feed.php on line 215

Warning: Cannot modify header information - headers already sent by (output started at /var/www/www.presserecht.de/libraries/joomla/document/feed/feed.php:209) in /var/www/www.presserecht.de/libraries/joomla/document/feed/feed.php on line 216

Warning: Cannot modify header information - headers already sent by (output started at /var/www/www.presserecht.de/libraries/joomla/document/feed/feed.php:209) in /var/www/www.presserecht.de/libraries/joomla/document/feed/feed.php on line 217

Warning: Cannot modify header information - headers already sent by (output started at /var/www/www.presserecht.de/libraries/joomla/document/feed/feed.php:209) in /var/www/www.presserecht.de/libraries/joomla/document/feed/feed.php on line 218

Warning: Cannot modify header information - headers already sent by (output started at /var/www/www.presserecht.de/libraries/joomla/document/feed/feed.php:209) in /var/www/www.presserecht.de/libraries/joomla/document/feed/feed.php on line 219
presserecht.de Sat, 27 Apr 2024 19:40:58 Joomla! 1.5 de-de Baden-Württemberg http://presserecht.de/index.php?option=com_content&task=view&id=13133 Gesetz über die Presse
(Landespressegesetz [Baden-Württemberg])

vom 14. Januar 1964 (GBl. S. 11)*)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 2018 (GBl. S. 129, 131)

§ 1 Freiheit der Presse. (1) Die Presse ist frei. Sie dient der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.

(2) Die Freiheit der Presse unterliegt nur den Beschränkungen, die durch das Grundgesetz unmittelbar und in seinem Rahmen durch dieses Gesetz zugelassen sind.

(3) Sondermaßnahmen jeder Art, die die Pressefreiheit beeinträchtigen, sind verboten.

(4) Berufsorganisationen der Presse mit Zwangsmitgliedschaft und einer mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Standesgerichtsbarkeit der Presse sind unzulässig.

(5) Gesetzen, die für jedermann gelten, ist auch die Presse unterworfen.

§ 2 Zulassungsfreiheit. (1) Die Pressetätigkeit einschließlich der Errichtung eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebes des Pressegewerbes darf von irgendeiner Zulassung nicht abhängig gemacht werden.

§ 3 Öffentliche Aufgabe der Presse. Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe, wenn sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt.

§ 4 Informationsrecht der Presse. (1) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.

(2) Auskünfte können verweigert werden, soweit

  1. hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder,
  2. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
  3. ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder
  4. ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.

(3) Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Presse allgemein verbieten, sind unzulässig.

(4) Der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift kann von den Behörden verlangen, daß ihm deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.

§ 5 (aufgehoben)

§ 6 Sorgfaltspflicht der Presse. Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit, Inhalt und Herkunft zu prüfen. Die Verpflichtung, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten oder Druckwerke strafbaren Inhalts nicht zu verbreiten (§ 20 Abs. 2), bleibt unberührt.

§ 7 Begriffsbestimmungen. (1) Druckwerke im Sinne des Gesetzes sind alle mittels der Buchdruckerpresse oder eines sonstigen zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, besprochenen Tonträger, bildlichen Darstellungen mit und ohne Schrift, Bildträger und Musikalien mit Text oder Erläuterungen.

(2) Zu den Druckwerken gehören auch die vervielfältigten Mitteilungen, mit denen Nachrichtenagenturen, Pressekorrespondenzen, Materndienste und ähnliche Unternehmungen die Presse mit Beiträgen in Wort, Bild oder ähnlicher Weise versorgen. Als Druckwerke gelten ferner die von einem presseredaktionellen Hilfsunternehmen gelieferten Mitteilungen ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert werden.

(3) Den Bestimmungen dieses Gesetzes über Druckwerke unterliegen nicht

  1. amtliche Druckwerke, soweit sie ausschließlich amtliche Mitteilungen enthalten,
  2. die nur Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druckwerke, wie Formulare, Preislisten, Werbedrucksachen, Familienanzeigen, Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte und dergleichen, sowie Stimmzettel für Wahlen.

(4) Periodische Druckwerke sind Zeitungen, Zeitschriften und andere in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge und im Abstand von nicht mehr als sechs Monaten erscheinende Druckwerke.

§ 8 Impressum. (1) Auf jedem im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckwerk müssen Name oder Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers, beim Selbstverlag des Verfassers oder des Herausgebers, genannt sein.

(2) Auf den periodischen Druckwerken sind ferner Name und Anschrift des verantwortlichen Redakteurs anzugeben. Sind mehrere Redakteure verantwortlich, so muß das Impressum die in Satz 1 geforderten Angaben für jeden von ihnen enthalten. Hierbei ist kenntlich zu machen, für welchen Teil oder sachlichen Bereich des Druckwerks jeder einzelne verantwortlich ist. Für den Anzeigenteil ist ein Verantwortlicher zu benennen; für diesen gelten die Vorschriften über den verantwortlichen Redakteur entsprechend.

(3) Zeitungen und Anschlußzeitungen, die regelmäßig ganze Seiten des redaktionellen Teils fertig übernehmen, haben im Impressum auch den für den übernommenen Teil verantwortlichen Redakteur und den Verleger zu benennen. Kopfzeitungen müssen im Impressum auch den Titel der Hauptzeitung angeben.

§ 9 Persönliche Anforderungen an den verantwortlichen Redakteur. (1) Als verantwortlicher Redakteur darf nicht tätig sein und beschäftigt werden, wer

  1. seinen ständigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes hat,
  2. infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt,
  3. das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat,
  4. nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig ist,
  5. nicht unbeschränkt strafgerichtlich verfolgt werden kann.

(2) Die Vorschriften des Abs. 1 Nr. 3 und 4 gelten nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden.

(3) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 kann das Ministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Justizministerium in besonderen Fällen auf Antrag Befreiung erteilen.

§ 10 Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen. Hat der Verleger eines periodischen Druckwerks oder der Verantwortliche (§ 8 Abs. 2 Satz 4) für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so hat er diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort „Anzeige“ zu bezeichnen.

§ 11 Gegendarstellungsanspruch. (1) Der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerks sind verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Nebenausgaben des Druckwerks, in denen die Tatsachenbehauptung erschienen ist.

(2) Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung besteht nicht, wenn die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung hat, wenn die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist oder bei Anzeigen, die ausschließlich dem geschäftlichen Verkehr dienen. Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Textes, so gilt sie als angemessen. Die Gegendarstellung muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und muß von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Der Betroffene oder sein Vertreter kann den Abdruck nur verlangen, wenn die Gegendarstellung dem verantwortlichen Redakteur oder dem Verleger unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung, zugeht.

(3) Die Gegendarstellung muß in der nach Empfang der Einsendung nächstfolgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer, in dem gleichen Teil des Druckwerks und mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text ohne Einschaltungen und Weglassungen abgedruckt werden; sie darf nicht in der Form eines Leserbriefs erscheinen. Der Abdruck ist kostenfrei. Wer sich zu der Gegendarstellung in derselben Nummer äußert, muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken.

(4) Für die Durchsetzung des Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, daß der verantwortliche Redakteur und der Verleger in der Form des Absatzes 3 eine Gegendarstellung veröffentlichen. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Hauptverfahren findet nicht statt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden oder beschließenden Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) sowie der Gerichte.

§ 12 Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken.3) (1) Soweit Unternehmen der Presse und deren Hilfsunternehmen personenbezogene Daten zu journalistischen oder literarischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit sind diese Personen auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort.

(2) Im Übrigen finden für die Datenverarbeitung zu journalistischen oder literarischen Zwecken durch Unternehmen der Presse und deren Hilfsunternehmen von den Kapiteln II bis VII und IX der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, ber. ABl. L 314 vom 22. November 2016, S. 72) nur Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Absatz 2, Artikel 24 und 32 sowie von den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) nur § 83 in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Artikel 82 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt mit der Maßgabe, dass nur für unzureichende Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Absatz 2, Artikel 24 und 32, § 83 BDSG mit der Maßgabe, dass nur für eine Verletzung des Datengeheimnisses nach Absatz 1 gehaftet wird.

(3) Führt die journalistische oder literarische Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen der betroffenen Person oder zu Verpflichtungserklärungen, Beschlüssen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, so sind diese Gegendarstellungen, Verpflichtungserklärungen und Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln.

§ 13 Anordnung der Beschlagnahme. (1) Die Beschlagnahme eines Druckwerks kann nur der Richter anordnen.

(2) Die Beschlagnahme darf nur angeordnet werden, wenn

  1. dringende Gründe für die Annahme vorliegen, daß das Druckwerk eingezogen oder seine Einziehung vorbehalten (§ 74b Abs. 2 des Strafgesetzbuches) wird und
  2. in den Fällen, in denen die Einziehung einen Antrag oder eine Ermächtigung voraussetzt, dringende Gründe für die Annahme vorliegen, daß der Antrag gestellt oder die Ermächtigung erteilt wird.

(3) Die Beschlagnahme darf nicht angeordnet werden, wenn

  1. der mit ihr verfolgte und erreichbare Rechtsschutz offensichtlich geringer wiegt als ein durch die Beschlagnahme gefährdetes öffentliches Interesse an unverzögerter Unterrichtung durch das Druckwerk oder
  2. ohne weiteres feststeht, daß die nachteiligen Folgen der Beschlagnahme außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache stehen.

§ 14 Umfang der Beschlagnahme. (1) Die Anordnung der Beschlagnahme erfaßt nur die Stücke eines Druckwerks, die sich im Besitz des Verfassers, Verlegers, Herausgebers, Redakteurs, Druckers, Händlers oder anderer bei der Herstellung, Veröffentlichung oder Verbreitung mitwirkenden Personen befinden, sowie die öffentlich ausgelegten oder öffentlich angebotenen oder sonst zur Verbreitung oder Vervielfältigung bestimmten Druckstücke; die Beschlagnahme kann in der Anordnung noch weiter beschränkt werden. Die Beschlagnahme kann auf Druckformen, Platten und Matrizen oder entsprechende, den gedanklichen Inhalt der Veröffentlichung tragende Vervielfältigungsmittel ausgedehnt werden.

(2) In der Beschlagnahmeanordnung sind die die Beschlagnahme veranlassenden Stellen des Druckwerks unter Anführung der verletzten Gesetze zu bezeichnen. Ausscheidbare Teile, die nichts Strafbares enthalten, sind von der Beschlagnahme auszuschließen.

(3) Die Beschlagnahme kann dadurch abgewendet werden, daß der Betroffene den die Beschlagnahme veranlassenden Teil des Druckwerks von der Vervielfältigung oder der Verbreitung unverzüglich ausschließt.

§ 15 Verbreitungsverbot für beschlagnahmte Druckwerke. Während der Dauer einer Beschlagnahme ist die Verbreitung des von ihr betroffenen Druckwerks oder der Wiederabdruck des die Beschlagnahme veranlassenden Teiles dieses Druckwerks verboten.

§ 16 Aufhebung der Beschlagnahme. (1) Die Beschlagnahmeanordnung ist aufzuheben, wenn nicht binnen eines Monats die öffentliche Klage erhoben oder die selbständige Einziehung oder der Vorbehalt der Einziehung (§ 74b Abs. 2 des Strafgesetzbuches) beantragt ist.

(2) Reicht die in Absatz 1 bezeichnete Frist wegen des Umfangs des Verfahrens oder infolge erheblicher Beweisschwierigkeiten nicht aus, so kann die Staatsanwaltschaft bei dem Gericht beantragen, die Frist um einen Monat zu verlängern. Der Antrag kann wiederholt werden.

(3) Solange weder die öffentliche Klage erhoben noch ein Antrag auf selbständige Einziehung oder Vorbehalt der Einziehung (§ 74b Abs. 2 des Strafgesetzbuches) gestellt ist, ist die Beschlagnahmeanordnung aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft dies beantragt. Gleichzeitig mit dem Antrag tritt das Verbot nach § 15 außer Kraft. Die Staatsanwaltschaft hat die Betroffenen von der Antragstellung zu unterrichten.

§ 17 Entschädigung für fehlerhafte Beschlagnahme. (1) War die Beschlagnahme unzulässig oder erweist sich ihre Anordnung als offensichtlich ungerechtfertigt, so ist dem durch die Beschlagnahme unmittelbar Betroffenen auf Antrag eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren. Dies gilt auch, wenn die Beschlagnahmeanordnung fortbesteht, obwohl sie nach § 16 Abs. 1 aufzuheben war.

(2) Der Antrag kann nur geltend gemacht werden, wenn die Beschlagnahme aufgehoben oder wenn weder im Hauptverfahren noch im Einziehungsverfahren (§§ 440, 441 Abs. 1 bis 3 der Strafprozeßordnung) die Einziehung des Druckwerkes angeordnet oder vorbehalten (§ 74b Abs. 2 des Strafgesetzbuches) worden ist. Der Anspruch entfällt, wenn die Bestrafung oder die Entscheidung über die Einziehung nur deshalb unterblieben ist, weil kein Antrag gestellt oder keine Ermächtigung erteilt worden ist.

(3) Die Entschädigung wird für den durch die Beschlagnahme verursachten Vermögensschaden geleistet. Entschädigungspflichtig ist das Land.

(4) Der Antrag nach Absatz 1 ist binnen drei Monaten nach der Bekanntmachung der im Absatz 2 genannten Entscheidung bei der Staatsanwaltschaft des Landgerichts zu stellen, in dessen Bezirk die Entscheidung ergangen ist. Über den Antrag entscheidet das Justizministerium. Ge gen seinen Bescheid ist binnen einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Zustellung die Klage zulässig. Das Landgericht ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

§ 18 Vorläufige Sicherstellung. (1) Die Staatsanwaltschaft oder ihre Hilfsbeamten dürfen ein Druckwerk ohne richterliche Beschlagnahme zu anderen Zwecken als zur Beweissicherung vorläufig sicherstellen, wenn seine Herstellung oder Verbreitung eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand

  1. des Friedensverrats, des Hochverrats, der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, des Landesverrats, der Gefährdung der äußeren Sicherheit oder
  2. der §§ 109 d, 109 g, 111, 129, 130, 131, 184 des Strafgesetzbuches oder der Anstiftung zum Ungehorsam (§ 19 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 des Wehrstrafgesetzes) oder
  3. des § 21 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften verwirklicht und wenn eine richterliche Anordnung der Beschlagnahme nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann. § 13 Abs. 2 und 3 sowie §§ 14 und 17 sind auf die vorläufige Sicherstellung entsprechend anzuwenden.

(2) Über die Bestätigung oder Aufhebung der vorläufigen Sicherstellung entscheidet das zuständige Gericht. Die Staatsanwaltschaft hat die Entscheidung binnen 24 Stunden nach der Sicherstellung zu beantragen. Das Gericht hat binnen 24 Stunden nach Eingang des Antrags zu entscheiden.

(3) Ist die vorläufige Sicherstellung von einem Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft angeordnet worden, so muß er die Verhandlungen spätestens innerhalb von zwölf Stunden der Staatsanwaltschaft vorlegen.

(4) Die Anordnung der vorläufigen Sicherstellung wird unwirksam, wenn nicht binnen fünf Tagen seit ihrem Erlaß der bestätigende Gerichtsbeschluß der Behörde zugegangen ist, die die Sicherstellung angeordnet hat, die vorläufig sichergestellten Stücke sind unverzüglich freizugeben.

(5) Der Beschluß des Gerichts, der die vorläufige Sicherstellung aufhebt, ist unanfechtbar.

§ 19 Beschlagnahme zur Beweissicherung. Auf die Beschlagnahme einzelner Stücke eines Druckwerks zur Sicherung des Beweises finden die §§ 13 bis 18 keine Anwendung.

§ 20 Strafrechtliche Verantwortung. (1) Die Verantwortlichkeit für Straftaten, die mittels eines Druckwerks begangen werden, bestimmt sich nach den allgemeinen Strafgesetzen.

(2) Ist mittels eines Druckwerkes eine rechtswidrige Tat begangen worden, die einen Straftatbestand verwirklicht, so wird, soweit er nicht wegen dieser Handlung schon nach Absatz 1 als Täter oder Teilnehmer strafbar ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft

  1. bei periodischen Druckwerken der verantwortliche Redakteur, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtung verletzt hat, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten,
  2. bei sonstigen Druckwerken der Verleger, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig seine Aufsichtspflicht verletzt hat und die rechtswidrige Tat hierauf beruht.

§ 21 Strafbare Verletzung der Presseordnung. (1) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geld strafe wird bestraft, wer

  1. als Verleger eine Person zum verantwortlichen Redakteur bestellt, die nicht den Anforderungen des § 9 entspricht,
  2. als verantwortlicher Redakteur zeichnet, obwohl er die Voraussetzungen des § 9 nicht erfüllt,
  3. als verantwortlicher Redakteur oder Verleger – beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber – bei einem Druckwerk strafbaren Inhalts den Vorschriften über das Impressum (§ 8) zuwiderhandelt,
  4. ent gegen dem Verbot des § 15 ein beschlagnahmtes Druckwerk verbreitet oder wieder abdruckt.

§ 22 Ordnungswidrigkeiten.2) (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als verantwortlicher Redakteur oder Verleger – beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber – den Vorschriften über das Impressum (§ 8) zuwiderhandelt oder als Unternehmer Druckwerke verbreitet, in denen die nach § 8 vorgeschriebenen Angaben (Impressum) ganz oder teilweise fehlen,
  2. als Verleger oder als Verantwortlicher (§ 8 Abs. 2 Satz 4) eine Veröffentlichung gegen Entgelt nicht als Anzeige kenntlich macht oder kenntlich machen läßt (§ 10),
  3. gegen die Verpflichtung aus § 11 Abs. 3 Satz 3 verstößt,
  4. (aufgehoben)

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer fahrlässig eine der in § 21 bezeichneten Handlungen begeht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Regierungspräsidium.

§ 23 Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot. (1) Redakteure, Journalisten, Verleger, Herausgeber Drucker und andere, die bei der Herstellung oder Veröffentlichung eines periodischen Druckwerks berufsmäßig mitgewirkt haben, können über die Person des Verfassers, des Einsenders oder des Gewährsmanns einer Veröffentlichung dieses Druckwerks sowie über die ihnen anvertrauten, dieser Veröffentlichung zu Grunde liegenden Tatsachen das Zeugnis verweigern.

(2) Das Zeugnis darf nicht verweigert werden

  1. bei einer Veröffentlichung strafbaren Inhalts, es sei denn, daß ein Redakteur oder ein anderer hauptberuflicher und ständiger journalistischer Mitarbeiter wegen dieser Veröffentlichung bestraft ist oder seiner Bestrafung keine tatsächlichen und keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen, oder
  2. wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die einer Veröffentlichung zugrunde liegenden Schriftstücke, Unterlagen oder Mitteilungen unter Verletzung eines Strafgesetzes, das eine Freiheitsstrafe im Höchstbetrag von nicht weniger als einem Jahr androht, erlangt oder durch andere verschafft worden sind, oder
  3. wenn nach dem Inhalt der Veröffentlichung auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß der Verfasser, der Einsender oder der Gewährsmann eine mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu fünfzehn Jahren bedrohte Handlung begangen hat.

(3) Eine Bestrafung des verantwortlichen Redakteurs nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 berechtigt nicht zur Verweigerung des Zeugnisses nach Absatz 2 Nr. 1.

(4) Zu dem Zweck, die Person des Verfassers, des Einsenders oder des Gewährsmanns einer Veröffentlichung in einem periodischen Druckwerk zu ermitteln, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken und Unterlagen, die sich im Gewahrsam der nach den Absätzen 1 bis 3 zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten befinden, nicht zulässig; das gleiche gilt, wenn die Beschlagnahme zu dem Zweck erfolgen soll, die den nach den Absätzen 1 bis 3 zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten anvertrauten, dieser Veröffentlichung zugrunde liegenden Tatsachen festzustellen, nachzuweisen oder zu ermitteln. Für die Durchsuchung gilt Satz 1 entsprechend.

(5) Zu den in Absatz 4 genannten Zwecken ist die Beschlagnahme von Schriftstücken und Unterlagen in den Räumen einer Redaktion, eines Verlags oder einer Druckerei nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder 3 vorliegen oder wenn durch die Veröffentlichung eine rechtswidrige Tat begangen worden ist, die den Tatbestand eines Verbrechens oder eines Vergehens nach den §§ 80a, 86, 89, 95, 97 oder 100a des Strafgesetzbuches verwirklicht; das gleiche gilt, wenn eine rechtswidrige Tat begangen worden ist, die nach Art. 7 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 11. Juni 1957 (BGBl. I S. 597) in der Fassung des Art. 147 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) den Tatbestand eines Verbrechens oder in Verbindung mit den §§ 89, 95 oder 97 des Strafgesetzbuches den Tatbestand eines Vergehens verwirklicht.

Für die Durchsuchung gilt Satz 1 entsprechend.

§ 24 Verjährung.1) (1) Die Verfolgung von Straftaten,

  1. die durch die Veröffentlichung oder Verbreitung von Druckwerken strafbaren Inhalts begangen werden oder
  2. die sonst den Tatbestand einer Strafbestimmung dieses Gesetzes verwirklichen,

verjährt bei Verbrechen in einem Jahr, bei Vergehen in sechs Monaten. Die Vorschrift findet keine Anwendung auf die in § 18 Abs. 1 bezeichneten Verbrechen und auf die in § 130 Abs. 2 bis 4, § 131 sowie § 184 Abs. 3 und 4 des Strafgesetzbuches genannten Vergehen.

(2) Die Verfolgung der in § 22 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten.

(3) Die Verjährung beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerks. Wird das Druckwerk in Teilen veröffentlicht oder verbreitet oder wird es neu aufgelegt, so beginnt die Verjährung erneut mit der Veröffentlichung oder Verbreitung der weiteren Teile oder Auflagen.

§ 25. (1) Bis zur gesetzlichen Neuregelung der allgemeinen Rechtsverhältnisse des Rundfunks gelten die §§ 1, 3 bis 6, 20 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 21 Nr. 1, 23 und 24 Abs. 1 und 3 für Hörrundfunk und Fernsehen entsprechend. § 23 gilt mit folgender Maßgabe:

  1. Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt Intendanten, Programmdirektoren, Redakteure und andere, die bei der Vorbereitung oder Durchführung einer Rundfunksendung berufsmäßig mitgewirkt haben;
  2. wenn der Verfasser, der Einsender oder der Gewährsmann selbst im Rundfunk spricht, darf das Zeugnis über seine Person nicht verweigert werden.

(2) Der Staatsvertrag über den Südwestfunk vom 27. August 1951 (Bad. GVBl. 1952 S. 40; Reg.Bl. Württ.-Hohenzollern 1952 S. 27) in der Fassung des Staatsvertrags zur Änderung des Staatsvertrags über den Südwestfunk vom 29. Februar 1952 (Bad. GVBl. S. 42; Reg.Bl.Württ.-Hohenzollern S. 30), der Staatsvertrag über die Errichtung der Anstalt des öffentlichen Rechts „Zweites Deutsches Fernsehen“ vom 6. Juni 1961 (Ges. Bl. S. 215) und das württ.-bad. Gesetz Nr. 1096 – Rundfunkgesetz – vom nbsp;21.&November 1950 (Reg.Bl. 1951 S. 1) in der Fassung des württ.-bad. Gesetzes Nr. 1113 zur Änderung des Gesetzes Nr. 1096 – Rundfunkgesetz – vom 2. August 1951 (Reg.Bl. S. 63) bleiben unberührt.

§ 26 Schlußbestimmungen. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 1964 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten alle Rechtsvorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, außer Kraft, insbesondere

  1. das Reichsgesetz über die Presse vom 7. Mai 1874 (RGBl. S. 65),
  2. das württ.-bad. Gesetz Nr. 1032 über die Freiheit der Presse vom 1. April 1949 (Reg.Bl. S. 59),
  3. das württ. Gesetz, betreffend Ausführungsbestimmungen zu dem Reichsgesetz über die Presse vom 27. Juni 1874 (Reg.Bl. S. 181), zuletzt geändert durch das Gesetz betreffend Abänderung des Ausführungsgesetzes zu dem Reichsgesetz über die Presse vom 24. Januar 1900 (Reg.Bl. S. 111),
  4. die Verfügung der württ. Ministerien der Justiz und des Inneren zum Vollzug des Gesetzes vom 24. Januar 1900, betreffend Abänderung des Ausführungsgesetzes zu dem Reichsgesetz über die Presse vom 9. Februar 1900 (REG.Bl. S. 112),
  5. die Verordnung des württ. Kultusministeriums über die Abgabe von Schriften an die Landesbibliothek in Stuttgart vom 24. Juni 1931 (Reg.Bl. S. 322),
  6. das badische Gesetz, die Einführung des Reichspressegesetzes betreffend, vom 20. Juni 1874 (GVBl. S. 279), geändert durch § 147 Ziff. 3 des badischen Gesetzes, die Einführung der Reichsjustizgesetze im Großherzogtum Baden betreffend, vom 3. März 1879 (GVBl. S. 91),
  7. die badische Verordnung zum Vollzug des Reichsgesetzes über die Presse vom 18. Mai 1937 (GVBl. S. 238),
  8. das badische Gesetz über die Abgabe von Freistücken der im Land Baden erscheinenden oder daselbst zum Druck gelangten Druckwerke an die badische Landesbibliothek vom 27. Februar 1936 (GVBl. S. 49), für Südbaden geändert durch das Landesgesetz über die Abgabe von Freistücken der im Land Baden erscheinenden oder daselbst zum Druck gelangten Druckwerke vom 6. August 1948 (GVBl. S. 141),
  9. die badische Verordnung zur Durchführung des Gesetzes vom 27. Februar 1936 über die Abgabe von Freistücken der im Land Baden erscheinenden oder daselbst zum Druck gelangten Druckwerke an die badische Landesbibliothek vom 24. Juli 1939 (GVBl. S. 152),
  10. die südbadische Anordnung des badischen Ministeriums des Innern zur Überwachung von Druckschriften vom 10. April 1946 (Amtsblatt der Landesverwaltung Baden, S. 7), geändert durch Anordnung vom 6. Dezember 1946 (Amtsblatt der Landesverwaltung Baden, S. 149),
  11. § 6 des preußischen Gesetzes über die Presse vom 12. Mai 1851 (GS. S. 273).

 


*) Änderungsgesetze vor 1997 sind in den Fußnoten nicht nachgewiesen.

1) § 24 Abs. 1 Satz 2 neugefasst durch Gesetz zur Änderung des Landespressegesetzes und des Landesmediengesetzes vom 24. November 1997, GBl. 1997, S. 483.

2) § 22 Abs. 3 geändert durch Art. 6 des Gesetzes zur Umstellung landesrechtlicher Vorschriften auf Euro und zur Änderung des Fischereigesetzes vom 20. November 2001, GBl. 2001, S. 605.

3), 4) § 12 neugefasst mit Gesetz vom 24. April 2018, GBl. S. 129, 131.

]]>
Presse Thu, 01 Jan 1970 02:33:20
Bayern http://presserecht.de/index.php?option=com_content&task=view&id=14133 Bayerisches Pressegesetz (BayPrG)

vom 3. Oktober 1949 (GVBl. S. 243)*)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2000 (GVBl. S. 340), zuletzt geändert durch Art. 39b Abs. 16 des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 230).

Art. 1 Recht der freien Meinungsäußerung und Pressefreiheit

(1) Das Recht der freien Meinungsäußerung und die Pressefreiheit werden durch die Art. 110, 111 und 112 der Verfassung gewährleistet.
 
(2) Sondermaßnahmen jeder Art, die die Pressefreiheit beeinträchtigen, sind unstatthaft.
 
(3) Berufsorganisationen der Presse mit Zwangsmitgliedschaft und staatlichen Machtbefugnissen sowie eine Standesgerichtsbarkeit der Presse sind nicht zulässig.
 
Art. 2 Errichtung von Verlagen und Pressebetrieben
 
(1) Die Errichtung eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebs des Pressegewerbes bedarf keiner gewerberechtlichen Zulassung.
 
(2) Die für alle Gewerbebetriebe geltenden Vorschriften bleiben unberührt.
 
Art. 3 Aufgaben der Presse
 
(1) Die Presse dient dem demokratischen Gedanken.
 
(2) Sie hat in Erfüllung dieser Aufgabe die Pflicht zu wahrheitsgemäßer Berichterstattung und das Recht, ungehindert Nachrichten und Informationen einzuholen, zu berichten und Kritik zu üben.
 
(3) Im Rahmen dieser Rechte und Pflichten nimmt sie in Angelegenheiten des öffentlichen Lebens berechtigte Interessen im Sinn des § 193 des Strafgesetzbuchs (StGB) wahr.
 
Art. 4 Auskunftsrecht
 
(1) 1Die Presse hat gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft. 2Sie kann es nur durch Redakteure oder andere von ihnen genügend ausgewiesene Mitarbeiter von Zeitungen oder Zeitschriften ausüben.
 
(2) 1Das Recht auf Auskunft kann nur gegenüber dem Behördenleiter und den von ihm Beauftragten geltend gemacht werden. 2Die Auskunft darf nur verweigert werden, soweit auf Grund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht besteht.
 
Art. 5 Verantwortlicher Redakteur
 
(1) Bei jeder Zeitung muss mindestens ein verantwortlicher Redakteur bestellt werden.
 
(2) Als verantwortlicher Redakteur darf nicht tätig sein und beschäftigt werden, wer
1. seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat.

2. infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt,

3. nicht unbeschränkt geschäftsfähig ist.
(3) Wer nur mit besonderer Zustimmung oder Genehmigung strafrechtlich verfolgt werden kann, darf nicht verantwortlicher Redakteur für den politischen Teil einer Zeitung oder Zeitschrift sein.
 
(4) Absatz 2 Nr. 3 gilt nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden.
 
Art. 6 Druckwerke; Zeitungen und Zeitschriften
 
(1) Druckwerke im Sinn dieses Gesetzes sind alle mittels der Buchdruckerpresse oder eines sonstigen Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung in der Öffentlichkeit bestimmten Schriften, bildlichen Darstellungen mit und ohne Schrift und Musikalien mit Text oder Erläuterungen.
 
(2) Periodische Druckwerke sind Druckwerke, die in Zwischenräumen von höchstens sechs Monaten erscheinen.
 
(3) 1Zeitungen und Zeitschriften im Sinn dieses Gesetzes sind periodische Druckwerke, deren Auflage 500 Stück übersteigt. 2Periodische Druckwerke, deren Auflage 500 Stück nicht übersteigt, gelten als Zeitungen und Zeitschriften nur dann, wenn ihr Bezug nicht an einen bestimmten Personenkreis gebunden ist.
 
Art. 7 Impressum bei Druckwerken
 
(1) 1Auf jedem in Bayern erscheinenden Druckwerk muss der Drucker und Verleger, beim Selbstverlag der Verfasser oder Herausgeber genannt sein. 2Anzugeben sind Name oder Firma und Anschrift.
 
(2) Ausgenommen sind Druckwerke, die ausschließlich Zwecken des Gewerbes oder Verkehrs oder des häuslichen oder geselligen Lebens dienen, wie Formblätter, Preislisten, Gebrauchsanweisungen, Fahrkarten, Familienanzeigen und dergleichen.
 
(3) Ausgenommen sind weiter Stimmzettel für Wahlen, sofern sie lediglich Zweck, Zeit und Ort der Wahl und die Namen der Parteien und Wahlbewerber enthalten.
 
Art. 8 Impressum bei Zeitungen und Zeitschriften
 
(1) 1Zeitungen und Zeitschriften müssen auf jeder Nummer außerdem den Namen und die Anschrift des oder der verantwortlichen Redakteure enthalten. 2Das gilt nicht für Amtsblätter öffentlicher Behörden.
 
(2) 1Sind mehrere verantwortliche Redakteure bestellt, so muss ersichtlich sein, für welches Sachgebiet ein jeder verantwortlich ist. 2Auch für den Anzeigenteil muss eine verantwortliche Person benannt werden.
 
(3) 1Die Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse eines Verlags, der eine Zeitung oder eine Zeitschrift herausgibt, sind wie folgt bekannt zu geben:
1. bei Herausgabe einer Zeitung oder einer wöchentlich erscheinenden Zeitschrift in dem Impressum der ersten Ausgabe jedes Kalenderhalbjahres,

2. bei Herausgabe einer anderen Zeitschrift in dem Impressum der ersten Ausgabe jedes Kalenderjahres.
2Außerdem sind Änderungen der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse unverzüglich im Impressum zu veröffentlichen. 3Die Bekanntgabe der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse hat mindestens Vornamen, Namen, Beruf und Wohnort zu enthalten
1. des Einzelkaufmanns,

2. aller persönlich haftenden Gesellschafter,

3. von Aktionären, die mehr als 25 % des Kapitals halten,

4. von Gesellschaftern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einer Stammeinlage von mehr als 5 % des Stammkapitals,

5. der Mitglieder
a) des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft unter Nennung des vorsitzenden Mitglieds und

b) des Vorstands einer Genossenschaft.
4Außerdem sind alle stillen Beteiligungen aufzuführen unter genauer Bezeichnung der stillen Gesellschafter sowie alle Treuhandverhältnisse unter genauer Bezeichnung von Treuhänder und Treugeber. 5Ist an einer Verlagsgesellschaft eine andere Gesellschaft zu mehr als einem Viertel beteiligt, so sind über diese Gesellschaft die gleichen Angaben zu machen wie sie in den Sätzen 3 und 4 für den Verlag selbst vorgeschrieben sind. 6Werden Beteiligungen von politischen Parteien oder Wählergruppen gehalten, ist darauf unter bruchteilsmäßiger Angabe der Höhe der Beteiligung hinzuweisen. 7Die Bezeichnung des Berufs muss bei Bestehen eines Dienstverhältnisses den Dienstgeber erkennen lassen; bei Personen, die Inhaber oder Mitinhaber anderer wirtschaftlicher Unternehmen sind, müssen diese Unternehmen mit den Angaben über den Beruf genannt werden.
 
(4) Zeitungen und Anschlusszeitungen, die regelmäßig wesentliche Teile fertig übernehmen, haben im Impressum auch den für den übernommenen Teil verantwortlichen Redakteur und den Verleger des anderen Druckwerks zu benennen.
 
Art. 9 Anzeige und Reklametexte
 
Bei Zeitungen und Zeitschriften müssen Teile, insbesondere Anzeigen- und Reklametexte, deren Abdruck gegen Entgelt erfolgt, kenntlich gemacht werden.
 
Art. 10 Gegendarstellung
 
(1) 1Der verantwortliche Redakteur und der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift sind verpflichtet, zu Tatsachen, die darin mitgeteilt wurden, auf Verlangen einer unmittelbar betroffenen Person oder Behörde deren Gegendarstellung abzudrucken. 2Sie muss die beanstandeten Stellen bezeichnen, sich auf tatsächliche Angaben beschränken und vom Einsender unterzeichnet sein. 3Ergeben sich begründete Zweifel an der Echtheit der Unterschrift einer Gegendarstellung, so kann die Beglaubigung der Unterschrift verlangt werden.
 
(2) 1Der Abdruck muss unverzüglich, und zwar in demselben Teil des Druckwerks und mit derselben Schrift wie der Abdruck des beanstandeten Textes ohne Einschaltungen und Weglassungen erfolgen. 2Der Abdruck darf nur mit der Begründung verweigert werden, dass die Gegendarstellung einen strafbaren Inhalt habe. 3Die Gegendarstellung soll den Umfang des beanstandeten Textes nicht wesentlich überschreiten. 4Die Aufnahme erfolgt insoweit kostenfrei.
 
(3) Der Anspruch auf Aufnahme der Gegendarstellung kann auch im Zivilrechtsweg verfolgt werden.
 
Art. 11 Datenschutz
 
(1) 1Soweit Unternehmen der Presse personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). 2Diese Personen sind bei Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. 3Das Datengeheimnis besteht nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
 
(2) Die Prüfung von Beschwerden nach Art. 77 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) obliegt den Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle.
 
Art. 12 Strafrechtliche Verantwortlichkeit
 
(1) Die Verantwortlichkeit für strafbare Handlungen, die mittels eines Druckwerks begangen werden, bestimmt sich nach den allgemeinen Strafgesetzen.
 
(2) 1Wer als verantwortlicher Redakteur, Verleger, Drucker oder Verbreiter am Erscheinen eines Druckwerks strafbaren Inhalts mitgewirkt hat, wird, wenn er nicht schon nach Absatz 1 als Täter oder Teilnehmer zu bestrafen ist, wegen fahrlässiger Veröffentlichung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, sofern er nicht die pflichtgemäße Sorgfalt angewandt hat. 2Die Bestrafung des Vormanns schließt die des Nachmanns aus.
 
Art. 13 Ordnungswidrigkeiten
 
(1) Mit Geldbuße kann belegt werden, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist:
1. wer den in den Art. 7, 8 und 9 enthaltenen Vorschriften zuwiderhandelt;

2. wer als Unternehmer Druckwerke vertreibt, in denen die in Art. 7 vorgeschriebenen Angaben fehlen;

3. wer als verantwortlicher Redakteur oder Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift den Abdruck einer Gegendarstellung (Art. 10) verweigert. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der betroffenen Person oder Behörde ein. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig. Bei der Ahndung ist der Abdruck der Gegendarstellung anzuordnen, wenn dies von dem Antragsberechtigten verlangt wird;

4. wer wider besseres Wissen den Abdruck einer in wesentlichen Punkten unwahren Darstellung oder Gegendarstellung erwirkt. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Betroffenen, des Redakteurs oder des Verlegers ein. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig;

5. wer einer gerichtlichen Anordnung zum Abdruck der Gegendarstellung nicht unverzüglich nachkommt.
(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 und 2 kann auf Einziehung der Druckwerke und des zu ihrer Herstellung verwendeten Materials erkannt werden. 2 § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
 
Art. 14 Strafvorschriften
 
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft,
1. wer als Verleger eine Person zum verantwortlichen Redakteur bestellt, die nicht den Bestimmungen des Art. 5 Abs. 2 entspricht;

2. wer als verantwortlicher Redakteur zeichnet, obwohl ihm das nach Art. 5 Abs. 2 und 3 untersagt ist;

3. wer ein beschlagnahmtes Druckwerk in Kenntnis der Beschlagnahme verbreitet;

4. wer in Kenntnis des strafbaren Inhalts einer Druckschrift den Vorschriften der Art. 7 und 8 zuwiderhandelt;

5. wer über die Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse (Art. 8 Abs. 3) wissentlich falsche Angaben macht.
Art. 15 Verjährung bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
 
(1) 1Die Verfolgung der in diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Handlungen und derjenigen Taten, welche durch Verbreitung von Druckwerken strafbaren Inhalts begangen werden, verjährt in sechs Monaten. 2Dies gilt nicht für Taten
1. nach §§ 130, 131, §§ 184a und 184b StGB,

2. nach §§ 86, 86a, § 129a Abs. 5 StGB und § 20 des Vereinsgesetzes, die mittels eines nichtperiodischen Druckwerks begangen werden und

3. nach § 264a StGB, § 38 des Wertpapierhandelsgesetzes und § 399 des Aktiengesetzes.
(2) Die Verfolgung der in Art. 13 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten.
 
(3) 1Der Lauf der Frist beginnt mit dem Erscheinen des Druckwerks. 2Mit dem Erscheinen einer neuen Auflage des Druckwerks beginnt die Frist von neuem.
 
Art. 16 Beschlagnahme
 
(1) Die Anordnung der Beschlagnahme von Druckwerken steht abweichend von § 98 der Strafprozessordnung nur dem Richter zu.
 
(2) 1Die Polizei ist berechtigt, gegen Art. 7 verstoßende Druckwerke und Druckwerke strafbaren Inhalts mit Ausnahme von Zeitungen und Zeitschriften dem Verbreiter vorläufig wegzunehmen. 2Sie hat dieselben unverzüglich dem Richter vorzulegen, der innerhalb von 24 Stunden eine Entscheidung zu treffen hat.
 
Art. 17 Umfang der Beschlagnahme
 
(1) Die Beschlagnahme eines Druckwerks umfasst alle Stücke, die sich im Besitz des Verlegers, Herausgebers, Redakteurs, Verfassers, Druckers oder Händlers befinden sowie die öffentlich ausgelegten oder öffentlich angebotenen Stücke.
 
(2) Die Beschlagnahme eines Druckwerks kann auf das zu seiner Herstellung verwandte Material wie etwa Drucksatz, Druckform, Platten oder Klischees erstreckt werden.
 
(3) Trennbare Teile des Druckwerks, welche nichts Strafbares enthalten, sind von der Beschlagnahme auszuschließen.
 
Art. 18 Nachrichtenagenturen, Pressebüros
 
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß auch für Nachrichtenagenturen, Pressebüros und ähnliche Unternehmen.
 
Art. 19 Durchführungsbestimmungen; Inkrafttreten
 
(1) Verwaltungsvorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Staatsministeriums betreffen, werden von diesem im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und Integration erlassen.
 
(2) 1Dieses Gesetz ist dringlich. 2Es tritt am 1. Juli 1949 in Kraft*).

*) [Amtl. Anm.:] Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 3. Oktober 1949 (GVBl S. 243). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.

]]>
Presse Thu, 01 Jan 1970 02:33:20
Berlin http://presserecht.de/index.php?option=com_content&task=view&id=15133 Berliner Pressegesetz

vom 15. Juni 1965 (GVBl. Berlin S. 744)*)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juli 20036)

§ 1 Freiheit der Presse. (1) Die Presse ist frei. Sie dient der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.

(2) Die Freiheit der Presse unterliegt nur den Beschränkungen die durch das Grundgesetz unmittelbar und in diesem Rahmen durch die geltenden Gesetze zugelassen sind.

(3) Sondermaßnahmen jeder Art, die die Pressefreiheit beeinträchtigen, sind verboten.

(4) Berufsorganisationen der Presse mit Zwangsmitgliedschaft und eine mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Standesgerichtsbarkeit der Presse sind unzulässig.

§ 2 Zulassungsfreiheit. Die Pressetätigkeit einschließlich der Errichtung eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebes des Pressegewerbes darf nicht von irgendeiner Zulassung abhängig gemacht werden.

§ 3 Öffentliche Aufgabe der Presse. (1) Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe.

(2) Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Wahrheit und Herkunft zu prüfen.

(3) Die Presse nimmt berechtigte Interessen im Sinne des § 193 StGB wahr, wenn sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder in anderer Weise an der Meinungsbildung mitwirkt.

§ 4 Informationsrecht der Presse. (1) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse, die sich als solche ausweisen, zur Erfüllung ihrer Öffentlichen Aufgabe Auskünfte zu erteilen.

(2) Auskünfte können nur verweigert werden, soweit

  1. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
  2. Maßnahmen ihrem Wesen nach dauernd oder zeitweise geheimgehalten werden müssen, weil ihre Bekanntgabe oder ihre vorzeitige Bekanntgabe die öffentlichen Interessen schädigen oder gefährden würde oder
  3. hierdurch die sachgerechte Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder
  4. ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde.

 

(3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Presse verbieten, sind unzulässig.

(4) Der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift kann von den Behörden verlangen, daß ihm deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.

(5) Die Vorschriften des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561) bleiben unberührt.

§ 5 (aufgehoben)

§ 6 Begriffsbestimmungen. (1) Druckwerke im Sinne dieses Gesetzes sind alle mittels der Buchdruckerpresse oder eines sonstigen zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, besprochene Tonträger, bildlichen Darstellungen mit und ohne Schrift und Musikalien mit Text oder Erläuterungen.

(2) Zu den Druckwerken gehören auch die vervielfältigten Mitteilungen, mit denen Nachrichtenagenturen, Pressekorrespondenzen, Materndienste und ähnliche Unternehmungen die Presse mit Beiträgen in Wort, Bild oder ähnlicher Weise versorgen. Als Druckwerke gelten ferner die von einem presse-redaktionellen Hilfsunternehmen gelieferten Mitteilungen ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert werden.

(3) Den Bestimmungen dieses Gesetzes über Druckwerke unterliegen nicht

  1. amtliche Druckwerke, soweit sie ausschließlich amtliche Mitteilungen enthalten,
  2. die nur Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druckwerke, wie Formulare, Preislisten, Werbedrucksachen, Familienanzeigen, Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte und dergleichen, sowie Stimmzettel für Wahlen.

 

(4) Periodische Druckwerke sind Zeitungen, Zeitschriften und andere in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge und im Abstand von nicht mehr als sechs Monaten erscheinende Druckwerke.

§ 7 Impressum. (1) Auf jedem im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckwerk müssen Name oder Firma und Wohnort oder Geschäftssitz des Druckers und des Verlegers, beim Selbstverlag des Verfassers oder des Herausgebers, genannt sein.

(2) Auf den periodischen Druckwerken sind ferner der Name und die Anschrift des verantwortlichen Redakteurs anzugeben. Sind mehrere Redakteure verantwortlich, so muß das Impressum die in Satz 1 geforderten Angaben für jeden von ihnen enthalten. Hierbei ist kenntlich zu machen, für welchen Teil oder sachlichen Bereich des Druckwerks jeder einzelne verantwortlich ist. Für den Anzeigenteil ist ein Verantwortlicher zu benennen; für diesen gelten die Vorschriften über den verantwortlichen Redakteur entsprechend.

(3) Zeitungen und Anschlußzeitungen, die regelmäßig Sachgebiete oder ganze Seiten des redaktionellen Teils fertig übernehmen, haben im Impressum auch den für den übernommenen Teil verantwortlichen Redakteur und den Verleger zu benennen.

§ 7 a Offenlegung der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse.2) (1) Der Verleger eines periodischen Druckwerks muss in regelmäßigen Zeitabständen im Druckwerk die Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse seines Verlags und seine Rechtsbeziehungen zu mit ihm verbundenen Presse- und Rundfunkunternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) offen legen. Die Bekanntgabe erfolgt

  1. bei täglich oder wöchentlich erscheinenden Druckwerken in dem Impressum der ersten Ausgabe jedes Kalenderhalbjahres,
  2. bei anderen periodischen Druckwerken in dem Impressum der ersten Ausgabe jedes Kalenderjahres.
Änderungen der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse sind unverzüglich bekannt zu machen.

 

(2) Bei der Offenlegung sind mindestens anzugeben:

  1. bei Einzelkaufleuten: Vorname, Name, Beruf und Wohnort des Inhabers;
  2. bei offenen Handelsgesellschaften: Vorname, Name, Beruf und Wohnort jedes Gesellschafters;
  3. bei Kommanditgesellschaften: Vorname, Name, Beruf und Wohnort der persönlich haftenden Gesellschafter und der Kommanditisten;
  4. bei Aktiengesellschaften: Vorname, Name und Wohnort derjenigen Aktionäre, die mehr als 25 vom Hundert des Aktienkapitals besitzen, sowie der Mitglieder des Aufsichtsrats unter Benennung seines Vorsitzenden;
  5. bei Kommanditgesellschaften auf Aktien: Vorname, Name, Beruf und Wohnort der persönlich haftenden Gesellschafter, der Aktionäre, die mehr als 25 vom Hundert des Aktienkapitals besitzen, sowie der Mitglieder des Aufsichtsrats unter Benennung seines Vorsitzenden;
  6. bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung: Vorname, Name, Beruf und Wohnort aller Gesellschafter mit einer Stammeinlage von mehr als 5 vom Hundert des Stammkapitals unter bruchteilsmäßiger Angabe der geleisteten Stammeinlage;
  7. bei Genossenschaften: Vorname, Name, Beruf und Wohnort der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats unter Benennung seines Vorsitzenden.

 

(3) Außerdem sind alle stillen Beteiligungen und Anteilstreuhandschaften aufzuführen unter genauer Bezeichnung der stillen Gesellschafter und Treugeber. Ferner haben die Gesellschafter auch gegenüber der Gesellschaft Anteilstreuhandschaften mit Dritten offen zu legen unter genauer Bezeichnung der Treugeber.

(4) Ist an einer Verlagsgesellschaft eine andere Gesellschaft zu mehr als einem Viertel beteiligt, so sind über diese Gesellschaft die gleichen Angaben zu machen, wie sie in Absatz 2 für den Verleger vorgeschrieben sind.

(5) Die Bezeichnung des Berufs muss bei Bestehen eines Dienstverhältnisses den Dienstgeber erkennen lassen; bei Personen, die Inhaber oder Mitinhaber anderer wirtschaftlicher Unternehmungen sind, müssen diese Unternehmungen mit den Angaben über den Beruf genannt werden.

§ 8 Persönliche Anforderungen an den verantwortlichen Redakteur. (1) Als verantwortlicher Redakteur kann nicht tätig sein und beschäftigt werden, wer

  1. seinen ständigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes hat,
  2. infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
  3. das einundzwanzigste Lebensjahr nicht vollendet hat,
  4. nicht unbeschränkt geschäftsfähig ist,
  5. nicht unbeschränkt strafgerichtlich verfolgt werden kann.

 

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 gelten nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 und 5 gelten nicht für periodisch erscheinende Zeitschriften, die Zwecken der Wissenschaft oder der Kunst dienen. Für diese Zeitschriften muß ein Verantwortlicher im Geltungsbereich des Grundgesetzes benannt werden; dieser braucht nicht der verantwortliche Redakteur für den redaktionellen Teil zu sein. Auf diesen Verantwortlichen finden im übrigen die Vorschriften dieses Gesetzes über den verantwortlichen Redakteur Anwendung.

(4) Die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 2 gilt nicht für Druckwerke, die in Justizvollzugsanstalten im Rahmen der Gefangenenmitverantwortung für Gefangene herausgegeben werden.

§ 9 Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen. Hat der Verleger eines periodischen Druckwerks oder der Verantwortliche (§ 7 Abs. 2 Satz 4) für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten gefordert oder sich versprechen lassen, so hat er diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort „Anzeige“ zu bezeichnen.

§ 10 Gegendarstellungsanspruch. (1) Der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerks sind verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Nebenausgaben des Druckwerks, in denen die Tatsachenbehauptung erschienen ist.

(2) Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung besteht nicht, wenn die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung hat, wenn die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist oder bei Anzeigen, die ausschließlich dem geschäftlichen Verkehr dienen. Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Textes, so gilt sie als angemessen. Die Gegendarstellung muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Der Abdruck der Gegendarstellung kann von dem Betroffenen oder seinem Vertreter nur verlangt werden, wenn die Gegendarstellung dem verantwortlichen Redakteur oder dem Verleger unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung, zugeht. Die Gegendarstellung bedarf der Schriftform.

(3) Die Gegendarstellung muß in der nach Empfang der Einsendung nächstfolgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer in dem gleichen Teil des Druckwerks und mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text ohne Einschaltungen und Weglassungen abgedruckt werden; die Gegendarstellung darf nicht in Form eines Leserbriefs erscheinen. Der Abdruck ist kostenfrei; dies gilt nicht für Anzeigen. Wer sich zu der Gegendarstellung in derselben Nummer äußert, muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken.

(4) Für die Durchsetzung des vergeblich geltendgemachten Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, daß der verantwortliche Redakteur und der Verleger in der Form des Absatzes 3 eine Gegendarstellung veröffentlichen. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden oder beschließenden Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände), der Bezirke sowie der Gerichte.

(6) Auf den Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) finden die Absätze 1 bis 5 entsprechende Anwendung. Der Gegendarstellungsanspruch richtet sich gegen die Rundfunkanstalt, die für die redaktionelle Gestaltung der Sendung verantwortlich ist. Die Gegendarstellung muß unverzüglich für den gleichen Bereich sowie zu einer gleichwertigen Sendezeit wie die beanstandete Sendung verbreitet werden.

§ 11 (aufgehoben)

§ 12 Anordnung der Beschlagnahme. (1) Die Beschlagnahme eines Druckwerks kann nur der Richter anordnen.

(2) Die Beschlagnahme darf nur angeordnet werden, wenn

  1. dringende Gründe für die Annahme vorliegen, daß das Druckwerk eingezogen oder die Einziehung vorbehalten wird und
  2. in den Fällen, in denen die Entscheidung über die Einziehung einen Antrag oder eine Ermächtigung voraussetzt, dringende Gründe für die Annahme vorliegen, daß der Antrag gestellt oder die Ermächtigung erteilt wird.

 

(3) Die Beschlagnahme darf nicht angeordnet werden, wenn

  1. der mit ihr verfolgte und erreichbare Rechtsschutz offensichtlich geringer wiegt als ein durch die Beschlagnahme gefährdetes öffentliches Interesse an unverzögerter Unterrichtung durch das Druckwerk oder
  2. ohne weiteres feststeht, daß die nachteiligen Folgen der Beschlagnahme außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache stehen.

 

§ 13 Umfang der Beschlagnahme. (1) Die Anordnung der Beschlagnahme erfaßt nur die Stücke eines Druckwerks, die sich im Besitz des Verfassers, Verlegers, Herausgebers, Redakteurs, Druckers, Händlers oder anderer bei der Herstellung, Veröffentlichung oder Verbreitung mitwirkender Personen befinden, sowie die öffentlich ausgelegten oder öffentlich angebotenen oder sonst zur Verbreitung oder Vervielfältigung bestimmten Druckstücke; die Beschlagnahme kann in der Anordnung noch weiter beschränkt werden. Die Beschlagnahme kann auf Druckformen, Platten und Matrizen oder entsprechende, den gedanklichen Inhalt der Veröffentlichung tragende Vervielfältigungsmittel ausgedehnt werden.

(2) In der Beschlagnahmeanordnung sind die die Beschlagnahme veranlassenden Stellen des Druckwerks unter Anführung der verletzten Gesetze zu bezeichnen. Ausscheidbare Teile, die nichts Strafbares enthalten, sind von der Beschlagnahme auszuschließen.

(3) Die Beschlagnahme kann dadurch abgewendet werden, daß der Betroffene den die Beschlagnahme veranlassenden Teil des Druckwerks von der Vervielfältigung oder der Verbreitung unverzüglich ausschließt.

§ 14 Verbreitungsverbot für beschlagnahmte Druckwerke. Während der Dauer einer Beschlagnahme ist die Verbreitung des von ihr betroffenen Druckwerks oder der Wiederabdruck des die Beschlagnahme veranlassenden Teiles dieses Druckwerks verboten.

§ 15 Aufhebung der Beschlagnahme. (1) Die Beschlagnahmeanordnung ist aufzuheben, wenn nicht binnen eines Monats die öffentliche Klage erhoben oder die selbständige Einziehung oder Unbrauchbarmachung beantragt ist.

(2) Reicht die in Absatz 1 bezeichnete Frist wegen des Umfanges des Verfahrens oder infolge erheblicher Beweisschwierigkeiten nicht aus, so kann der Staatsanwalt bei dem Gericht beantragen, die Frist um höchstens sechs Monate zu verlängern.

(3) Solange weder die öffentliche Klage erhoben noch ein Antrag auf selbständige Einziehung oder Unbrauchbarmachung gestellt ist, ist die Beschlagnahmeordnung aufzuheben, wenn der Staatsanwalt dies beantragt. Gleichzeitig mit dem Antrag tritt das Verbot nach § 14 außer Kraft. Der Staatsanwalt hat die Betroffenen von der Antragstellung zu unterrichten.

§ 16 Entschädigung für fehlerhafte Beschlagnahme. (1) War die Beschlagnahme unzulässig oder erweist sich ihre Anordnung als ungerechtfertigt, so ist dem durch die Beschlagnahme unmittelbar Betroffenen auf Antrag eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren. Dies gilt auch, wenn die Anordnung der Beschlagnahme fortbesteht, obwohl sie nach § 15 Abs. l aufzuheben war.

(2) Der Anspruch kann nur geltend gemacht werden, wenn die Beschlagnahme aufgehoben oder wenn weder im Hauptverfahren noch im Einziehungsverfahren (§§ 440, 441 Abs. 1 bis 3 der Strafprozeßordnung) die Einziehung des Druckwerks angeordnet oder vorbehalten (§ 74b Abs. 2 des Strafgesetzbuches) ist. Der Anspruch entfällt, wenn die Bestrafung oder die Entscheidung über die Einziehung nur deshalb unterblieben ist, weil kein Antrag gestellt oder keine Ermächtigung erteilt worden ist (§ 12 Abs. 2 Nr. 2).

(3) Die Entschädigung wird für den durch die Beschlagnahme verursachten Vermögensschaden geleistet.

(4) Der Antrag nach Absatz 1 ist frühestens nach der Bekanntmachung der in Absatz 2 genannten Entscheidung, jedoch binnen eines Jahres, bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht zu stellen. über den Antrag entscheidet der Senator für Justiz. Gegen den Bescheid ist binnen einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Zustellung die Klage zulässig. Das Landgericht ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

§ 17 Beschlagnahme zur Beweissicherung. Auf die Beschlagnahme einzelner Stücke eines Druckwerks zur Sicherung des Beweises finden die §§ 12 bis 16 keine Anwendung.

§ 18 Zeugnisverweigerungsrecht für Angehörige von Presse und Rundfunk. (1) Wer bei der Herstellung, Veröffentlichung oder Verbreitung eines periodischen Druckwerks oder als Angehöriger eines Rundfunks bei der Herstellung oder Verbreitung von Nachrichten, Tatsachenberichten oder Kommentaren in Wort, Ton und Bild mitwirkt oder mitgewirkt hat, kann über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihm anvertrauten Tatsachen das Zeugnis verweigern.

(2) Die Beschlagnahme von Schriftstücken und Unterlagen, die sich im Gewahrsam der nach Absatz 1 zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen oder der Redaktion, des Verlages, der Druckerei, der Rundfunkanstalt, der sie angehören, befinden, ist nicht zulässig, wenn sie zu dem Zweck erfolgt,

  1. die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen oder Unterlagen zu ermitteln oder
  2. Tatsachen zu ermitteln, die den zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen anvertraut sind.

 

(3) Für Durchsuchungen gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 19 Strafrechtliche Verantwortung. (1) Die Verantwortlichkeit für Straftaten, die mittels eines Druckwerks begangen werden, bestimmt sich nach den allgemeinen Gesetzen.

(2) Ist mittels eines Druckwerks eine rechtswidrige Tat begangen worden, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, so wird, soweit er nicht wegen dieser Handlung schon nach Absatz 1 als Täter oder Teilnehmer strafbar ist,

  1. bei periodischen Druckwerken der verantwortliche Redakteur, wenn er seine Verpflichtung verletzt hat, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten,
  2. bei sonstigen Druckwerken der Verleger, wenn er seine Aufsichtspflicht verletzt hat und die rechtswidrige Tat hierauf beruht,
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Wird die rechtswidrige Tat nur auf Antrag oder mit Ermächtigung verfolgt, so ist eine Strafverfolgung nach den Nummern 1 und 2 nur auf Antrag oder mit Ermächtigung zulässig.

 

§ 20 Strafbare Verletzung der Presseordnung. Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen wird bestraft, wer

  1. als Verleger eine Person zum verantwortlichen Redakteur oder Verantwortlichen (§ 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 3) bestellt, die nicht den Anforderungen des § 8 entspricht,
  2. als verantwortlicher Redakteur zeichnet, obwohl er die Voraussetzungen des § 8 nicht erfüllt,
  3. als verantwortlicher Redakteur oder Verleger – beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber – bei einem Druckwerk strafbaren lnhalts den Vorschriften über das Impressum (§ 7) zuwiderhandelt,
  4. entgegen dem Verbot des § 14 ein beschlagnahmtes Druckwerk verbreitet oder wieder abdruckt.

 

§ 21 Ordnungswidrigkeiten.3) (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als verantwortlicher Redakteur oder Verleger – beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber – den Vorschriften über das Impressum (§ 7) zuwiderhandelt oder als Unternehmer Druckwerke verbreitet, in denen die nach § 7 vorgeschriebenen Angaben (Impressum) ganz oder teilweise fehlen,
  2. gegen die Verpflichtung aus § 7 a verstößt,
  3. als Verleger oder als Verantwortlicher (§ 7 Abs. 2 Satz 4) eine Veröffentlichung gegen Entgelt nicht als Anzeige kenntlich macht oder kenntlich machen läßt (§ 9),
  4. gegen die Verpflichtung aus § 10 Abs. 3 Satz 3 verstößt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer fahrlässig eine der in § l9 Abs. 2 oder § 20 bezeichneten Handlungen begeht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. l des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Polizeipräsident.

§ 22 Verjährung.5) (1) Die Verfolgung von Straftaten nach diesem Gesetz oder von Straftaten, die mittels eines Druckwerks begangen werden, verjährt bei Verbrechen in einem Jahr, bei Vergehen in sechs Monaten.

(2) Die Verfolgung der in § 21 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten.

(3) Die Verjährung beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerks. Wird das Druckwerk in Teilen veröffentlicht oder verbreitet oder wird es neu aufgelegt, so beginnt die Verjährung erneut mit der Veröffentlichung oder Verbreitung der weiteren Teile oder Auflagen.

(4) Bei Vergehen nach den §§ 86, 86 a und 129 a Abs. 3, auch in Verbindung mit § 129 b Abs.1, sowie nach den §§ 130, 131 und 184 Abs. 3 und 4 des Strafgesetzbuches gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verfolgungsverjährung.

§ 22 a Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes.1) Soweit Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen, gelten nur die §§ 5, 9 und 38 a des Bundesdatenschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBL. I S. 2954), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001 (BGBL: I S. 904) geändert worden ist, entsprechend. § 7 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß nur für Schäden gehaftet wird, die durch eine Verletzung des Datengeheimnisses nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes oder durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes eintreten.

§ 23 Geltung für den Rundfunk.4) (1) Für den Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) gelten die §§ 1, 3 bis 5, 8, 12 bis 17, 19 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 20 Nrn. 1 bis 3 und 5, 21 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 bis 4, 22 entsprechend.

(2) Der Staatsvertrag über die Errichtung der Anstalt des öffentlichen Rechts „Zweites Deutsches Fernsehen“ vom 6. Juni 1961 (GVBl. S. 1641) bleibt unberührt.

§ 24 Schlußbestimmungen. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 1965 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt außer Kraft das Reichsgesetz über die Presse vom 7. Mai 1874 (RGBl. S. 65) in der Fassung der Änderungsgesetze vom 1. Juli 1883 (RGBl. S. 159), vom 3. Juni 1914 (RGBl. S. 195), vom 4. März 1931 (RGBl. S. 29), vom 28. Juni I935 (RGBI. I S. 839) und vom 4. August 1953 (BGBI. I S. 735).


*) Änderungsgesetze vor 2001 sind in den Fußnoten nicht nachgewiesen.

1) § 22 a eingefügt durch Art. 6 des Gesetzes zur Änderung des Berliner Datenschutzgesetzes und anderer datenschutzrechtlicher Regelungen vom 30. Juli 2001 (GVBl. Berlin 2001 S. 305).

Siehe hierzu auch:

Gesetz zum Schutz personenbezogener
Daten in der Berliner Verwaltung
(Berliner Datenschutzgesetz - BlnDSG)
vom 13. Juni 2018
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung des Berliner Datenschutzgesetzes und weiterer Gesetze an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Berliner Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU - BlnDSAnpUG-EU) vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418)

§ 19 Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken
der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit.

(1) Soweit personenbezogene Daten in Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, einschließlich der rechtmäßigen Verarbeitung auf Grund der §§ 22 und 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 440-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 § 31 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, verarbeitet werden, gelten von Kapitel II bis VII sowie IX der Verordnung (EU) 2016/679 nur Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f sowie Artikel 24 und 32. Artikel 82 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt mit der Maßgabe, dass die Haftung nur Schäden umfasst, die durch eine Verletzung des Datengeheimnisses oder durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2016/679 eintreten.

(2) Führt die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 1 Satz 1 zur Verbreitung von Gegendarstellungen der betroffenen Person oder zu Verpflichtungserklärungen, Beschlüssen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, sind diese zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren, wie die Daten selbst, und bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam zu übermitteln.
 

2), 3), 4) § 7 a eingefügt, § 21 Abs. 1 Nr. 2 eingefügt, § 21 Abs. 1 Nr. 2 und 3 werden Nr. 3 und 4, § 23 Abs. 1 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Berliner Pressegesetzes vom 4. Dezember 2002 (GVBl. Berlin 2002, S. 356).

5), 6) § 22 Abs. 4 geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Berliner Pressegesetzes vom 3. Juli 2003 (GVBl. Berlin 2003, S. 252).

]]>
Presse Thu, 01 Jan 1970 02:33:20
Brandenburg http://presserecht.de/index.php?option=com_content&task=view&id=16133 Pressegesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Landespressegesetz – BbgPG)

Vom 13. Mai 1993 (GVBl Bbg I 1993, S. 162)*)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2018 (GVBl Bbg I 2018, Nr. 8). 3)

§ 1 Freiheit der Presse. (1) Eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte, keiner Zensur unterworfene Presse ist ein Wesenselement des freiheitlichen und demokratischen Staates.

(2) Die Freiheit der Presse unterliegt nur den Beschränkungen, die durch das Grundgesetz unmittelbar und in seinem Rahmen durch dieses Gesetz zugelassen sind. Sondermaßnahmen jeder Art, die diese Freiheit beeinträchtigen, sind verboten.

(3) Berufsorganisationen der Presse mit Zwangsmitgliedschaft und eine mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Standesgerichtsbarkeit der Presse sind unzulässig.

§ 2 Zulassungsfreiheit; Zugang zum Pressevertrieb. (1) Die Pressetätigkeit einschließlich der Errichtung eines Verlagsunternehmens und eines sonstigen Betriebes der Presse darf von irgendeiner Zulassung nicht abhängig gemacht werden.

(2) Die Neutralität des Pressegroßhandels ist zu gewährleisten. Die Unternehmen des Pressegroßhandels haben allen Zeitungen und Zeitschriften zu gleichen Bedingungen und ohne unbillige Behinderungen Zugang zum Pressevertrieb zu gewähren.

§ 3 Öffentliche Aufgabe der Presse. 2) Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe insbesondere dadurch, dass sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung mitwirkt. Sie nimmt insoweit grundsätzlich berechtigte Interessen im Sinne von § 193 StGB wahr.

§ 4 Zusammenarbeit zwischen Verlegerin oder Verleger und Redaktion; Stellung der Redakteurin  und des Redakteurs. 2) 1) Die Zusammenarbeit von Verlegerin und Verleger beziehungsweise Herausgeberin oder Herausgeber und Redaktion ist auf der Grundlage der arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten bestimmt durch die öffentliche Aufgabe der Presse. Die von der Verlegerin oder vom Verleger beziehungsweise Herausgeberin oder Herausgeber schriftlich aufgestellten publizistischen Grundsätze sind regelmäßig, mindestens einmal jährlich, zu veröffentlichen. Nähere Einzelheiten zur Abgrenzung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten von Verlag und Redaktion können in einer Vereinbarung zwischen Verlegerin oder Verleger und der Vertretung der Redakteurinnen und Redakteure oder den Redakteurinnen und Redakteuren festgelegt werden.

(2) Redakteurinnen oder Redakteure dürfen nicht veranlasst werden, eine Meinung, die sie nicht teilen, als seine eigene zu publizieren. Aus der Weigerung dürfen keine Nachteile entstehen. Die Pflicht zu sorgfältiger Berichterstattung (§ 6) bleibt unberührt. Gegen den Willen der Verfasserinnen und Verfasser dürfen Beiträge, die unter ihren Namen veröffentlicht werden, in ihrem Wesensgehalt nicht verändert werden.

§ 5 Informationsanspruch der Presse. 2) (1) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertreterinnen oder Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.

(2) Auskünfte können verweigert werden, wenn und insoweit

  1. durch sie die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt oder gefährdet werden könnte,
  2. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen,
  3. ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde,
  4. ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.

(3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Presse überhaupt, an diejenige einer bestimmten Richtung oder an ein bestimmtes periodisches Druckwerk verbieten, sind unzulässig.

(4) Die Verlegerinnen oder Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift können von den Behörden verlangen, dass ihnen deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als den Mitbewerberinnen und Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.

§ 6 Sorgfaltspflichten der Presse. Der Inhalt eines Presseerzeugnisses ist von den dafür Verantwortlichen vor der Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Herkunft und Wahrheitsgehalt sowie den Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen hin zu überprüfen. Die Presse ist verpflichtet, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten.

§ 7 Begriffsbestimmungen. (1) Druckwerke im Sinne dieses Gesetzes sind alle mittels eines zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, besprochenen Tonträger, bildlichen Darstellungen mit und ohne Schrift, Bildträger und Musikalien mit Text oder Erläuterungen.

(2) Zu den Druckwerken gehören auch die vervielfältigten Mitteilungen, mit denen Nachrichtenagenturen, Pressekorrespondenzen, Materndienste und ähnliche Unternehmungen die Presse mit Beiträgen in Wort, Bild oder ähnlicher Weise versorgen. Als Druckwerke gelten ferner die von einem presseredaktionellen Hilfsunternehmen gelieferten Mitteilungen ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert werden.

(3) Den Bestimmungen dieses Gesetzes über Druckwerke unterliegen nicht:

  1. amtliche Druckwerke, soweit sie ausschließlich amtliche Mitteilungen enthalten,
  2. die nur zu Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druckwerke wie Formulare, Preislisten, Werbedrucksachen, Familienanzeigen, Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte und dergleichen sowie Stimmzettel für Wahlen.

(4) Periodische Druckwerke sind Zeitungen, Zeitschriften und andere in ständiger, wenn auch unregelmäßiger, Folge und dem Abstand von nicht mehr als sechs Monaten erscheinende Druckwerke.

§ 8 Impressum. 2) (1) Auf jedem im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckwerk müssen Name oder Firma und Anschrift der Druckerin oder des Druckers und der Verlegerin oder des Verlegers, beim Selbstverlag der Verfasserin oder des Verfassers oder der Herausgeberin oder des Herausgebers, genannt sein.

(2) Auf den periodischen Druckwerken sind ferner Name und Anschrift der verantwortlichen Redakteurin oder des verantwortlichen Redakteurs anzugeben. Sind mehrere Redakteurinnen oder Redakteure verantwortlich, so muß das Impressum die in Satz 1 geforderten Angaben für jede oder jeden von ihnen enthalten. Hierbei ist kenntlich zu machen, für welchen Teil oder sachlichen Bereich des Druckwerks jede oder jeder einzelne verantwortlich ist. Für den Anzeigenteil ist ebenfalls eine verantwortliche Person zu benennen; für diese gelten die Vorschriften über die verantwortliche Redakteurin oder den verantwortlichen Redakteur entsprechend.

(3) Zeitungen und Anschlußzeitungen, die regelmäßig ganze Seiten des redaktionellen Teils fertig übernehmen, haben im Impressum auch die oder den für den übernommenen Teil verantwortliche Redakteurin oder verantwortlichen Redakteur und die Verlegerin oder den Verleger zu benennen. Kopfzeitungen müssen im Impressum auch den Titel der Hauptzeitung angeben.

§ 9 Offenlegung der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse. 2) (1) Die Verlegerin oder der Verleger eines periodischen Druckwerks muss in regelmäßigen Zeitabschnitten im Druckwerk die Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse ihres oder seines Verlags und seine Rechtsbeziehungen zu mit ihr oder ihm verbundenen Presse- und Rundfunkunternehmen (§ 15 Aktiengesetz) offenlegen. Dies gilt insbesondere für die Überlassung der damit verbundenen Rechte. Die Bekanntgabe erfolgt

  1. bei täglich oder wöchentlich erscheinenden Druckwerken in dem Impressum der ersten Ausgabe jedes Kalenderhalbjahres,
  2. bei anderen periodischen Druckwerken in dem Impressum der ersten Ausgabe jedes Kalenderjahres.

Änderungen der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse sind unverzüglich bekanntzumachen.

(2) Bei der Offenlegung sind mindestens anzugeben:

1. Namen und Anschriften sowie Art und Höhe der Beteiligung der Inhaberinnen oder Inhaber, der persönlich haftenden Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, der geschäftsführenden Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, der Kommanditistinnen oder Kommanditisten sowie der Anteilseignerinnen oder Anteilseigner mit einer Kapitalbeteiligung von mehr als zwanzig vom Hundert, der stillen Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, sofern ihnen der Gesellschaftsvertrag Geschäftsführungsbefugnisse oder erweiterte Kontrollrechte einräumt; bei Genossenschaften: der Mitglieder des Vorstandes und der oder des Vorsitzenden des Aufsichtsrats;

2. die Namen der weiteren Zeitungen, Zeitschriften und Rundfunkunternehmen, die der Verlag, seine Inhaberinnen oder Inhaber oder die nach Nummer 1 an ihm Beteiligten herausgeben beziehungsweise an denen sie beteiligt sind.

§ 10 Persönliche Anforderungen an die verantwortlichen Redakteurinnen oder Redakteure. 2) (1) Als verantwortliche Redakteurinnen oder verantwortlicher Redakteur darf nicht tätig sein und beschäftigt werden, wer

  1. seinen ständigen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz hat,
  2. infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht besitzt,
  3. nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig ist,
  4. nicht unbeschränkt strafgerichtlich verfolgt werden kann,
  5. aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung ihre oder seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann und für die oder den deshalb das Betreuungsgericht gemäß § 1896 BGB eine Betreuerin oder einen Betreuer bestellt hat.

(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 2 gilt nicht für Druckwerke, die in Justizvollzugsanstalten im Rahmen der Gefangenenmitverantwortung für Gefangene herausgegeben werden. Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 gelten nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden.

(3) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 kann das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung auf Antrag Befreiung erteilen, wenn ein Bestehen auf der Einhaltung dieser Anforderungen im Einzelfall eine besondere Härte bedeuten würde. Die Befreiung kann widerrufen werden.

§ 11 Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen. 2)  Haben die Verlegerin oder der Verleger eines periodischen Druckwerks oder die verantwortliche Person (§ 8 Abs. 2 Satz 4) aus Anlass oder im Zusammenhang mit einer Veröffentlichung ein Entgelt oder einen anderen geldwerten Vorteil erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so haben sie diese Veröffentlichung, soweit diese nicht schon durch die Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort „Anzeige“ zu bezeichnen.

§ 12 Anspruch auf Gegendarstellung. 2) (1) Die verantwortliche Redakteurin oder der verantwortliche Redakteur und die Verlegerin oder der Verleger eines periodischen Druckwerks sind verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Nebenausgaben des Druckwerks, in denen die Tatsachenbehauptung erschienen ist.

(2) Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung besteht nicht,

  1. wenn die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung hat,
  2. wenn die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist oder
  3. bei Anzeigen, die ausschließlich dem geschäftlichen Verkehr dienen.

Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Textes, so gilt sie als angemessen. Die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und muss von der betroffenen Person oder ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihrem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Die betroffene Person kann den Abdruck nur verlangen, wenn die Gegendarstellung der verantwortlichen Redakteurin oder dem verantwortlichen Redakteur oder der Verlegerin oder dem Verleger unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung, zugeht.

(3) Die Gegendarstellung muss in der nach Empfang der Einsendung nächstfolgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer in dem gleichen Teil des Druckwerks und mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text ohne Einschaltung, Weglassungen oder Zusätze abgedruckt werden; sie darf nicht in der Form eines Leserbriefs erscheinen. Der Abdruck ist kostenfrei. Wer sich zu der Gegendarstellung in derselben Nummer äußert, muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken.

(4) Ist der Gegendarstellungsanspruch vergeblich geltend gemacht worden, so ist für seine Durchsetzung der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag der betroffenen Person kann das Gericht anordnen, dass die verantwortlichen Personen gemäß Absatz 1 Satz 1 eine Gegendarstellung in der Form des Absatzes 3 veröffentlichen. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Hauptverfahren findet nicht statt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden und beschließenden Organe der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft, des Bundes, der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) sowie der Gerichte.

§ 13 Ablieferungspflicht der Verlegerinnen und Verleger und Druckerinnen und Drucker. 2) (1) Von jedem Druckwerk, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt wird, haben die Verlegerin oder der Verleger mit Beginn der Verbreitung des Druckwerks ein Stück (Pflichtexemplar) der Stadt- und Landesbibliothek Potsdam anzubieten und ihr auf Verlangen unentgeltlich und auf eigene Kosten abzugeben. Auf Antrag erstattet die Bibliothek der Verlegerin oder dem Verleger die Herstellungskosten des abgegebenen Druckwerks, wenn ihnen die unentgeltliche Abgabe wegen des großen finanziellen Aufwands und der kleinen Auflage nicht zugemutet werden kann.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Druckerin oder den Drucker, wenn das Druckwerk keine Verlegerin oder keinen Verleger hat oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verlegt wird.

(3) Für digitale Ausgaben von Werken, die Druckwerken gemäß § 7 gleichstehen und die im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder gedruckt werden, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass zur Ablieferung verpflichtet ist, wer den entsprechenden Datensatz wie eine Verlegerin oder ein Verleger verbreitet oder berechtigt ist, die digitale Ausgabe öffentlich zugänglich zu machen.

(4) Die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur wird ermächtigt, das Nähere zur Ausführung der Absätze 1 bis 3 durch Rechtsverordnung zu regeln. Für bestimmte Arten von Druckwerken können Ausnahmen zugelassen werden.

§ 14 Strafrechtliche Verantwortung. ) (1) Die Verantwortlichkeit für Straftaten, die mittels eines Druckwerks begangen werden, bestimmt sich nach den allgemeinen Gesetzen.

(2) Ist durch ein Druckwerk der Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht worden und hat

  1. bei periodischen Druckwerken die verantwortliche Redakteurin oder der verantwortliche Redakteur oder
  2. bei sonstigen Druckwerken die Verlegerin oder der Verleger
vorsätzlich oder fahrlässig ihre oder seine Verpflichtung verletzt, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten, so kann eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe verhängt werden, soweit sie oder er sich nicht wegen dieser Handlung schon nach Absatz 1 als Täterin oder Täter beziehungsweise als Teilnehmerin oder Teilnehmer strafbar gemacht hat. Wird eine rechtswidrige Tat nur auf Antrag oder mit Ermächtigung verfolgt, so ist eine Strafverfolgung nach Satz 1 nur auf Antrag oder mit Ermächtigung zulässig.

§ 15 Ordnungswidrigkeiten. 2) (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Verlegerin oder Verleger eine Person zur verantwortlichen Redakteurin oder zum verantwortlichen Redakteur bestellt, die nicht den Anforderungen des § 10 entspricht,
  2. als verantwortliche Redakteurin oder verantwortlicher Redakteur zeichnet, obwohl die persönlichen Voraussetzungen des § 10 nicht erfüllt sind,
  3. als verantwortliche Redakteurin oder verantwortlicher Redakteur oder Verlegerin oder Verleger – beim Selbstverlag als Verfasserin oder Verfasser oder Herausgeberin oder Herausgeber – den Vorschriften über das Impressum (§ 8) oder über die Offenlegung der Beteiligungsverhältnisse (§ 9) zuwiderhandelt oder als Unternehmerin oder Unternehmer Druckwerke verbreitet, in denen diese Angaben ganz oder teilweise fehlen,
  4. als Verlegerin oder als Verleger oder verantwortliche Person (§ 8 Ab. 2 Satz 4) eine Veröffentlichung gegen Entgelt nicht als Anzeige kenntlich macht oder kenntlich machen läßt (§ 11),
  5. gegen die Verpflichtung aus § 12 Abs. 3 Satz 3 verstößt,
  6. der Anbietungs- und/oder Ablieferungspflicht nach § 13 nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landrätinnen und Landräte und die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden.

§ 16 Verjährung.1) (1) Die Verfolgung von Straftaten,

  1. die durch die Veröffentlichung oder Verbreitung von Druckwerken strafbaren Inhalts begangen werden, oder
  2. die den Tatbestand des § 14 verwirklichen,
verjährt bei Verbrechen in einem Jahr, bei Vergehen in sechs Monaten. Ausgenommen hiervon sind Vergehen nach den §§ 86, 86 a, 130, 131 sowie §§ 184 a, 184 b und 184 c StGB, für welche die Verjährungsfristen nach § 78 Abs. 3 StGB gelten.

(2) Die Verfolgung der im § 15 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten.

(3) Die Verjährungsfrist beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerks. Wird das Druckwerk in Teilen veröffentlicht oder verbreitet oder wird es neu aufgelegt, so beginnt die Verjährung erneut mit der Veröffentlichung oder Verbreitung der weiteren Teile oder Auflagen.

§ 16 a Datenverarbeitung zu journalistischen und literarischen Zwecken.2) (1) Soweit Unternehmen der Presse und deren  Hilfs- oder Beteiligungsunternehmen personenbezogene Daten zu journalistischen oder literarischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit sind diese Personen auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch bei Beendigung der Tätigkeit fort.

(2) Im Übrigen findet § 29 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes Anwendung.

§ 17 Geltung für den Rundfunk. 2) Die §§ 5, 14 und 16 finden für den Rundfunk sinngemäße Anwendung.

§ 18 Inkrafttreten; Außerkrafttreten. (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten folgende Rechtsvorschriften, soweit sie gemäß Artikel 9 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 11 S. 885) als Landesrecht fortgelten, außer Kraft:

  1. der Beschluß der Volkskammer über die Gewährleistung der Meinungs-, Informations- und Medienfreiheit vom 5. Februar 1990 (GBl. 1 Nr. 7 S. 39),
  2. die Verordnung über die Registrierung von Presseerzeugnissen vom 15. Februar 1990 (GBl. 1 Nr. 9 S. 73),
  3. die Verordnung über den Vertrieb von Presseerzeugnissen in der DDR vom 2. Mai 1990 (GBl. 1 Nr. 26 S. 245).

 


*) Erste Änderung des Gesetzes nachstehend.

1), 2), 3) § 16 Abs. 1 Satz 2 neugefasst, 16 a eingefügt durch Art. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Landespressegesetzes vom 10. Juli 2002, GVBl. Brandenburg I 2002, S. 57. §§ 3, 4, 5, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 und 17 geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Landespressegesetzes vom 21. Juni 2012, GVBl. Bbg I 2012, Nr. 27. § 16a geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2018 (GVBl. I 2018, Nr. 8).

 § 29 Brandenburgisches Datenschutzgesetzes i. d. F. vom 8. Mai 2018 lautet:

§ 29 Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken
der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit

(1) Soweit personenbezogene Daten in Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken verarbeitet werden, gelten von den Kapiteln II bis VII sowie IX der Verordnung (EU) 2016/679 nur Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f sowie die Artikel 24, 32 und 33. Artikel 82 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt mit der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2016/679 eintreten.

(2) Führt die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 1 Satz 1 zur Verbreitung von Gegendarstellungen der betroffenen Person oder zu Verpflichtungserklärungen, Beschlüssen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, so sind diese Gegendarstellungen, Verpflichtungserklärungen, Beschlüsse, Urteile und Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam zu übermitteln.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für nicht-öffentliche Stellen.

]]>
Presse Thu, 01 Jan 1970 02:33:20
Bremen http://presserecht.de/index.php?option=com_content&task=view&id=17133 Gesetz über die Presse
(Pressegesetz [Bremen])

Vom 16. März 1965 (GBl. 1965, S. 63)*)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2018 (GBl. 2018, S. 149, 151)4)

§ 1 Freiheit und Presse. (1) Die Presse ist frei. Sie dient der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.

(2) Die Freiheit der Presse unterliegt nur den Beschränkungen, die durch das Grundgesetz unmittelbar und in seinem Rahmen durch die Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen und durch dieses Gesetz zugelassen sind.

(3) Sondermaßnahmen jeder Art, die die Pressefreiheit beeinträchtigen, sind verboten.

(4) Berufsorganisationen der Presse mit Zwangsmitgliedschaft und eine mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Standesgerichtsbarkeit der Presse sind unzulässig.

§ 2 Zulassungsfreiheit. Die Pressetätigkeit einschließlich der Errichtung eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebes der Presse bedarf keiner Zulassung.

§ 3 Öffentliche Aufgabe der Presse. Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe.

§ 4 Informationsrecht der Presse. (1) Die Behörden des Landes und der Gemeinden sowie die der Aufsicht des Landes unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, den Vertretern der Presse in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Auskünfte zu erteilen, die dazu dienen, Nachrichten zu beschaffen und zu verbreiten, Stellung zu nehmen, Kritik zu üben oder in anderer Weise an der Meinungsbildung mitzuwirken.

(2) Auskünfte können verweigert werden, soweit

  1. durch ihre Erteilung die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder
  2. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
  3. ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde.

(3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Presse verbieten, sind unzulässig.

(4) Der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift kann von den Behörden verlangen, daß ihm deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.

§ 5 Datenverarbeitung zu journalistischen und literarischen Zwecken.) (1) Soweit Unternehmen der Presse und deren Hilfsunternehmen personenbezogene Daten zu journalistischen oder literarischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit sind diese Personen auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch bei Beendigung der Tätigkeit fort.

(2) Im Übrigen finden für die Datenverarbeitung zu journalistischen oder literarischen Zwecken durch Unternehmen der Presse und deren Hilfsunternehmen von den Kapiteln II bis VII und IX der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) nur Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Absatz 2, Artikel 24 und 32 sowie § 83 des Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung. Artikel 82 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt mit der Maßgabe, dass nur für unzureichende Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Absatz 2, Artikel 24 und 32 sowie § 83 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass nur für eine Verletzung des Datengeheimnisses nach Absatz 1 gehaftet wird.

(3) Führt die journalistische oder literarische Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen der betroffenen Person oder zu Verpflichtungserklärungen, Beschlüssen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, so sind diese Gegendarstellungen, Verpflichtungserklärungen und Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln.

§ 6 Sorgfaltspflicht der Presse. Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit, Inhalt und Herkunft zu prüfen. Die Verpflichtung, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten oder Druckwerke strafbaren Inhalts nicht zu verbreiten, bleibt unberührt.

§ 7 Begriffsbestimmungen. (1) Druckwerke im Sinne dieses Gesetzes sind alle mittels der Buchdruckerpresse oder eines sonstigen zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, besprochenen Tonträger, bildlichen Darstellungen mit und ohne Schrift, Bildträger und Musikalien mit Text oder Erläuterungen.

(2) Zu den Druckwerken gehören auch die vervielfältigten Mitteilungen, mit denen Nachrichtenagenturen, Pressekorrespondenzen, Materndienste und ähnliche Unternehmen die Presse mit Beiträgen in Wort, Bild oder ähnlicher Weise versorgen. Als Druckwerke gelten ferner die von einem presseredaktionellen Hilfsunternehmen gelieferten Mitteilungen ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert werden.

(3) Den Bestimmungen dieses Gesetzes über Druckwerke unterliegen nicht

  1. amtliche Druckwerke, soweit sie ausschließlich amtliche Mitteilungen enthalten,
  2. die nur Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druckwerke, wie Formulare, Preislisten, Werbedrucksachen, Familienanzeigen, Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte und dergleichen sowie Stimmzettel für Wahlen.

(4) Periodische Druckwerke sind Zeitungen, Zeitschriften und andere Druckwerke, die in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge und im Abstand von nicht mehr als sechs Monaten erscheinen.

§ 8 Impressum. (1) Auf jedem im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckwerk müssen Name oder Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers, beim Selbstverlag Name und Anschrift des Verfassers oder des Herausgebers genannt sein.

(2) Auf den periodischen Druckwerken sind ferner der Name und die Anschrift des verantwortlichen Redakteurs anzugeben. Sind mehrere Redakteure verantwortlich, so muß das Impressum die in Satz 1 geforderten Angaben für jeden von ihnen enthalten. Hierbei ist kenntlich zu machen, für welchen Teil oder sachlichen Bereich des Druckwerks jeder einzelne verantwortlich ist. Für den Anzeigenteil ist ein Verantwortlicher zu benennen; für diesen gelten die Vorschriften über den verantwortlichen Redakteur entsprechend.

(3) Zeitungen und Anschlußzeitungen, die regelmäßig wesentliche Teile fertig übernehmen, haben im Impressum auch den für den übernommenen Teil verantwortlichen Redakteur zu benennen.

§ 9 Persönliche Anforderungen an den verantwortlichen Redakteur. (1) Als verantwortlicher Redakteur kann nicht tätig sein und beschäftigt werden, wer

  1. seinen ständigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes hat,
  2. infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt,
  3. Grundrechte verwirkt hat,
  4. das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat,
  5. nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig ist,
  6. nicht unbeschränkt strafgerichtlich verfolgt werden kann.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 gelten nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden.

(3) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 kann der Senator für Inneres im Einvernehmen mit dem Senator für Rechtspflege und Strafvollzug in besonderen Fällen auf Antrag Befreiung erteilen.

§ 10 Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen. Hat der Verleger eines periodischen Druckwerks für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so hat er diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort "Anzeige" zu bezeichnen.

§ 11 Gegendarstellungsanspruch. (1) Der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerkes sind verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Nebenausgaben des Druckwerkes, in denen die Tatsachenbehauptung erschienen ist.

(2) Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung besteht nicht, wenn

  1. die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung hat oder
  2. die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist oder
  3. es sich um eine Anzeige handelt, die ausschließlich dem geschäftlichen Verkehr dient.

Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Textes, so gilt sie als angemessen. Die Gegendarstellung muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform. Der Betroffene kann den Abdruck nur verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens 3 Monate nach der Veröffentlichung, dem verantwortlichen Redakteur oder dem Verleger zugeht.

(3) Die Gegendarstellung muß in der nach Empfang der Einsendung nächstfolgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer, in dem gleichen Teil des Druckwerks und mit gleichwertiger Plazierung, gleicher Schriftgröße und Auszeichnung wie der beanstandete Text ohne Einschaltungen und Weglassungen abgedruckt werden. Die Gegendarstellung darf nicht in Form eines Leserbriefes erscheinen. Der Abdruck ist kostenfrei, es sei denn, daß es sich um eine Gegendarstellung zu einer im Anzeigenteil verbreiteten Tatsachenbehauptung handelt. Wer sich zu der Gegendarstellung in derselben Nummer äußert, muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken. Druckt ein Unternehmen der in § 7 Abs. 2 genannten Art, eine Zeitung oder Zeitschrift, eine Gegendarstellung ab, so hat die Gegendarstellung gleichfalls unverzüglich zu veröffentlichen, wer die behaupteten Tatsachen übernommen hat.

(4) Für die Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, daß der verantwortliche Redakteur und der Verleger eine Gegendarstellung in der Form des Absatzes 3 veröffentlichen. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verf¸gung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Hauptverfahren findet nicht statt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden oder beschließenden Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden (Gemeinedeverbände) sowie der Gerichte.

§ 12 Anbietungspflicht der Verleger und Drucker. (1) Von jedem Druckwerk, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt wird, hat der Verleger der Staatsbibliothek in Bremen je ein Stück anzubieten und auf Verlangen abzuliefern (Pflichtexemplare). Das gleiche gilt für die Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte, sofern sie nicht unter § 7 Absatz 3 Ziffer 1 fallen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Drucker, wenn das Druckwerk keinen Verleger hat oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verlegt wird.

(3) Verleger und Drucker periodischer Druckwerke gen¸gen ihrer Pflicht nach den Absätzen 1 und 2, wenn sie das von ihnen verlegte oder gedruckte periodische Druckwerk beim erstmaligen Erscheinen und am Beginn jedes Kalenderjahres zum laufenden Bezug anbieten.

(4) Der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Ausgabe und die Ausstattung des anzubietenden Druckwerkes, die Meldepflicht der Drucker und die Ablieferungsfristen zu erlassen.

§ 13 Anordnung der Beschlagnahme. (1) Die Beschlagnahme eines Druckwerks kann nur der Richter anordnen.

(2) Die Beschlagnahme darf nur angeordnet werden, wenn

  1. dringende Gründe für die Annahme vorliegen, daß die Einziehung des Druckwerks angeordnet oder vorbehalten wird und
  2. in den Fällen, in denen die Einziehung einen Antrag oder eine Ermächtigung voraussetzt, dringende Gründe für die Annahme vorliegen, daß der Antrag gestellt oder die Ermächtigung erteilt wird.

(3) Die Beschlagnahme darf nicht angeordnet werden, wenn

  1. der mit ihr verfolgte und erreichbare Rechtsschutz offensichtlich geringer wiegt als ein durch die Beschlagnahme gefährdetes öffentliches Interesse an unverzögerter Unterrichtung durch das Druckwerk oder
  2. ohne weiteres feststeht, daß die nachteiligen Folgen der Beschlagnahme außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache stehen.

§ 14 Umfang der Beschlagnahme. (1) Die Anordnung der Beschlagnahme erfaßt nur die Stücke eines Druckwerks, die sich im Besitz des Verfassers, Verlegers, Herausgebers, Redakteurs, Druckers, Händlers oder anderer bei der Herstellung, Veröffentlichung oder Verbreitung mitwirkender Personen befinden, sowie die öffentlich ausgelegten oder öffentlich angebotenen oder sonst zur Verbreitung oder Vervielfältigung bestimmten Druckstücke; die Beschlagnahme kann in der Anordnung noch weiter beschränkt werden. Die Beschlagnahme kann auf Druckformen, Platten und Matrizen oder entsprechende, den gedanklichen Inhalt der Veröffentlichung tragende Vervielfältigungsmittel ausgedehnt werden.

(2) In der Beschlagnahmeanordnung sind die Stellen des Druckwerkes unter Anführung der verletzten Gesetze zu bezeichnen, die zur Beschlagnahme Anlaß geben. Ausscheidbare Teile, die nichts Strafbares enthalten, sind von der Beschlagnahme auszuschließen.

(3) Die Beschlagnahme kann dadurch abgewendet werden, daß der Betroffene den Teil des Druckwerkes, der zur Beschlagnahme Anlaß gegeben hat, von der Vervielfältigung oder der Verbreitung unverzüglich ausschließt.

§ 15 Verbreitungsverbot für beschlagnahmte Druckwerke. Während der Dauer einer Beschlagnahme ist die Verbreitung des von ihr betroffenen Druckwerkes oder der Wiederdruck des Teiles, der zur Beschlagnahme Anlaß gegeben hat, verboten.

§ 16 Aufhebung der Beschlagnahme. (1) Die Beschlagnahmeanordnung ist aufzuheben, wenn nicht binnen eines Monats die öffentliche Klage erhoben oder die selbständige Einziehung beantragt ist.

(2) Reicht die in Absatz 1 bezeichnete Frist wegen des Umfangs des Verfahrens oder infolge erheblicher Beweisschwierigkeiten nicht aus, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Frist verlängern. Der Antrag kann einmal wiederholt werden.

(3) Solange weder die öffentliche Klage erhoben noch ein Antrag auf selbständige Einziehung gestellt ist, ist die Beschlagnahmeanordnung aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft dies beantragt. Gleichzeitig mit dem Antrag tritt das Verbot nach § 15 außer Kraft. Die Staatsanwaltschaft hat die Betroffenen von der Antragstellung zu unterrichten.

§ 17 Entschädigung für fehlerhafte Beschlagnahme. (1) War die Beschlagnahme unzulässig oder erweist sich ihre Anordnung als nicht begründet, so ist dem durch die Beschlagnahme unmittelbar Betroffenen auf Antrag eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren. Dies gilt auch, wenn die Beschlagnahmeanordnung fortbesteht, obwohl sie nach § 16 Absatz 1 aufzuheben war.

(2) Der Anspruch kann nur geltend gemacht werden, wenn die Beschlagnahme aufgehoben oder wenn weder im Hauptverfahren noch im Einziehungsverfahren (§§ 440, 441 Abs. 1 bis 3 der Strafprozeßordnung) die Einziehung des Druckwerks angeordnet oder vorbehalten (§ 74b Abs. 2 des Strafgesetzbuches) worden ist. Der Anspruch entfällt, wenn die Bestrafung oder die Entscheidung über die Einziehung nur deshalb unterblieben ist, weil kein Antrag gestellt oder keine Ermächtigung erteilt worden ist.

(3) Die Entschädigung wird für den durch die Beschlagnahme verursachten Vermögensschaden geleistet. Entschädigungspflichtig ist das Land.

(4) Der Antrag nach Absatz 1 ist binnen drei Monaten nach der Bekanntmachung der in Absatz 2 genannten Entscheidung bei der Staatsanwaltschaft des Landgerichts zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Senator für Rechtspflege und Strafvollzug. Gegen diesen Bescheid ist binnen einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Zustellung die Klage zulässig. Das Landgericht ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

§ 18 Vorläufige Sicherstellung. (1) Die Staatsanwaltschaft oder ihre Hilfsbeamten dürfen ein Druckwerk ohne richterliche Beschlagnahme zu anderen Zwecken als zur Beweissicherung vorläufig sicherstellen, wenn seine Herstellung oder Verbreitung eine rechtswidrige Tat darstellt, die den Tatbestand

  1. des Friedensverrats, des Hochverrats, der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, des Landesverrats, der Gefährdung der äußeren Sicherheit oder
  2. der §§ 90a, 90b, 109g, 111, 129, 130, 131, 184 des Strafgesetzbuches
verwirklicht, und wenn eine richterliche Anordnung der Beschlagnahme nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann.

(2) Die vorläufige Sicherstellung ist unzulässig bei Tageszeitungen und bei solchen periodisch erscheinenden Zeitungen und Zeitschriften, die auf dem bei Zeitungen un d Zeitschriften üblichen Wege verbreitet werden.

(3) Über die Bestätigung oder Aufhebung der vorläufigen Sicherstellung entscheidet das zuständige Gericht. Die Staatsanwaltschaft hat die Entscheidung binnen 24 Stunden nach der Sicherstellung zu beantragen. Das Gericht hat binnen 24 Stunden nach Eingang des Antrages zu entscheiden.

(4) Ist die vorläufige Sicherstellung von einem Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft angeordnet worden, so muß er die Vorgänge spätestens innerhalb 12 Stunden der Staatsanwaltschaft vorlegen.

(5) Die vorläufige Sicherstellung wird unwirksam, wenn nicht binnen 5 Tagen seit ihrer Anordnung der Beschlagnahmebeschluß der Behörde mitgeteilt ist, die die Sicherstellung angeordnet hat; die vorläufig sichergestellten Stücke des Druckwerkes sind unverzüglich freizugeben.

(6) Der Beschluß des Gerichts, der die vorläufige Sicherstellung aufhebt, ist unanfechtbar.

(7) Im übrigen finden die Vorschriften des § 13 Absätze 2 und 3, des § 14 und des § 17 auf die vorläufige Sicherstellung entsprechende Anwendung.

§ 19 Beschlagnahme zur Beweissicherung. Auf die Beschlagnahme einzelner Stücke eines Druckwerkes zur Sicherung des Beweises sind die §§ 13 bis 18 nicht anzuwenden.

§ 20 Strafrechtliche Verantwortung. Ist mittels eines Druckwerkes eine rechtswidrige Tat begangen worden, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, und hat

  1. bei periodischen Druckwerken der verantwortliche Redakteur oder
  2. bei sonstigen Druckwerken der Verleger
vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtung verletzt, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er nicht wegen der Tat schon nach den allgemeinen Strafgesetzen als Täter oder Teilnehmer bestraft werden kann.

§ 21 Strafbare Verletzung der Presseordnung. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. als Verleger eine Person zum verantwortlichen Redakteur bestellt, die nicht den Anforderungen des § 9 entspricht,
  2. als verantwortlicher Redakteur zeichnet, obwohl er die Voraussetzungen des § 9 nicht erfüllt,
  3. als verantwortlicher Redakteur oder Verleger – beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber – bei einem Druckwerk strafbaren Inhalts den Vorschriften über das Impressum (§ 8) zuwiderhandelt,
  4. entgegen dem Verbot des § 15 ein beschlagnahmtes Druckwerk verbreitet oder wieder abdruckt.

§ 22 Ordnungswidrigkeiten.2) (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als verantwortlicher Redakteur oder Verleger – beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber – den Vorschriften über das Impressum (§ 8) zuwiderhandelt oder als Unternehmer Druckwerke verbreitet, in denen die nach § 8 vorgeschriebenen Angaben (Impressum) ganz oder teilweise fehlen,
  2. als Verleger oder als Verantwortlicher (§ 8 Absatz 2 Satz 4) eine Veröffentlichung gegen Entgelt nicht als Anzeige kenntlich macht oder kenntlich machen läßt (§ 10).

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer fahrlässig eine der in § 21 bezeichneten Handlungen begeht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.

(4) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist die Ortspolizeibehörde.

§ 23 (aufgehoben)

§ 24 Verjährung.1) (1) Die Verfolgung von Straftaten,

  1. die durch die Veröffentlichung oder Verbreitung von Druckwerken strafbaren Inhalts begangen werden oder
  2. die sonst den Tatbestand einer Strafbestimmung dieses Gesetzes verwirklichen,
verjährt bei Verbrechen in einem Jahr, bei Vergehen in sechs Monaten. Bei Vergehen nach § 131 Abs. 1 und § 184 Abs. 3 und 4 des Strafgesetzbuches gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verfolgungsverjährung.

(2) Die Verfolgung der in § 22 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten.

(3) Die Verjährung beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerks. Wird das Druckwerk in Teilen veröffentlicht oder verbreitet oder wird es neu aufgelegt, so beginnt die Verjährung erneut mit der Veröffentlichung oder Verbreitung der weiteren Teile oder Auflagen.

§ 25 Geltung für den Rundfunk. (1) Die Grundsätze der Freiheit der Presse (§ 1), der öffentlichen Aufgabe der Presse (§ 3), des Informationsrechts der Presse (§ 4), der Sorgfaltspflicht der Presse (§ 6) gelten auch für den Rundfunk.

(2) Die Strafvorschrift des § 20 gilt auch für den Rundfunk. An die Stelle des Verlegers tritt der Intendant, der Veranstalter oder der Verantwortliche.

(3) Das Radio-Bremen-Gesetz, der ZDF-Staatsvertrag und das Bremische Landesmediengesetz in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

§ 26 Schlußbestimmungen. (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft

  1. § 6 des preußischen Gesetzes über die Presse vom 12. Mai 1851 (GS S. 273),
  2. das Reichsgesetz über die Presse vom 7. Mai 1874 (RGBI. S. 65), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 28. Juni 1935 (RGBI. I S. 839),
  3. das Gesetz zum Schutz der Freiheit der Presse vom 20. Dezember 1948 (SaBremR 225-a-1),
  4. das Gesetz über die Abgabe von Freistücken der Druckwerke an die Staatsbibliothek vom 25. Juli 1935 (SaBremR 221-b-1).

*) Änderungsgesetze vor 1997 sind in den Fußnoten nicht nachgewiesen.

1) § 24 Abs. 1 S. 2 angefügt durch Gesetz zur Änderung des Pressegesetzes vom 16. Dezember 1997, GBl. 1997, Nr. 65, S. 630.

2) § 22 Abs. 3 geändert durch Art. 1 § 11 Bremisches Gesetz zur Umstellung von Landesrecht auf den Euro (Bremisches Euro-Umstellungsgesetz – BremEuroUmstG) vom 11. Dezember 2001, GBl. 2001, Nr. 68, S. 393, 394.

3), 4) § 5 neugefasst durch Gesetz zur Änderung des Bremischen Datenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 17. Dezember 2002, GBl. 2002 Nr. 67, S. 605, 613 f., zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2018, GBl. 2018, S. 149, 151.

]]>
Presse Thu, 01 Jan 1970 02:33:20
Hamburg http://presserecht.de/index.php?option=com_content&task=view&id=19133 Hamburgisches Pressegesetz

vom 29. Januar 1965 (GVBl. S. 15)*)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 2018 (GVBl. S. 184) 6)

§ 1 Freiheit der Presse. (1) Die Presse ist frei. Sie soll der freiheitlichen demokratischen Grundordnung dienen.

(2) Die Freiheit der Presse unterliegt nur den Beschränkungen, die durch das Grundgesetz und in seinem Rahmen durch dieses Gesetz zugelassen sind.

(3) Sondermaßnahmen jeder Art, die die Pressefreiheit beeinträchtigen, sind verboten.

(4) Berufsorganisationen der Presse mit Zwangsmitgliedschaft und eine mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Standesgerichtsbarkeit der Presse sind unzulässig.

(5) Gesetzen, die für jedermann gelten, ist auch die Presse unterworfen.

§ 2 Zulassungsfreiheit. Die Pressetätigkeit einschließlich der Errichtung eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebes des Pressegewerbes bedarf keiner Zulassung.

§ 3 Öffentliche Aufgabe der Presse. Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe insbesondere dadurch, daß sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt, in anderer Weise an der Meinungsbildung mitwirkt oder der Bildung dient.

§ 4 Informationsrecht. (1) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse und des Rundfunks die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.

(2) Auskünfte können verweigert werden, soweit

  1. hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Gerichtsverfahrens, Bußgeldverfahrens oder Disziplinarverfahrens beeinträchtigt oder gefährdet werden könnte oder
  2. Vorschriften über die Geheimhaltung oder die Amtsverschwiegenheit entgegenstehen oder
  3. sonst ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde.

(3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Presse verbieten, sind unzulässig.

(4) Der Verleger eines periodischen Druckwerks kann von den Behörden verlangen, daß ihm deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.

§ 5 (aufgehoben)

§ 6 Sorgfaltspflicht der Presse. Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit, Inhalt und Herkunft zu prüfen. Die Verpflichtung, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten (§ 19), bleibt unberührt.

§ 7 Druckwerke. (1) Druckwerke im Sinne dieses Gesetzes sind alle mittels der Buchdruckerpresse oder eines sonstigen zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, besprochenen Tonträger, bildlichen Darstellungen mit und ohne Schrift und Musikalien mit Text oder Erläuterungen.

(2) Zu den Druckwerken gehören auch die vervielfältigten Mitteilungen, mit denen Nachrichtenagenturen, Pressekorrespondenzen, Materndienste und ähnliche Unternehmungen die Presse mit Beiträgen in Wort, Bild oder ähnlicher Weise versorgen. Als Druckwerke gelten ferner die von einem presseredaktionellen Hilfsunternehmen gelieferten Mitteilungen ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert werden, sowie Wochenschauen.

(3) Den Bestimmungen dieses Gesetzes über Druckwerke unterliegen nicht

  1. amtliche Druckwerke, soweit sie ausschließlich amtliche Mitteilungen enthalten,
  2. Druckwerke, die nur Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienen, wie Formulare, Preislisten, Werbedrucksachen, Familienanzeigen, Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte und dergleichen, sowie Stimmzettel für Wahlen.

(4) Periodische Druckwerke sind Zeitungen, Zeitschriften und andere in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge und im Abstand von nicht mehr als sechs Monaten erscheinende Druckwerke.

§ 8 Impressum. (1) Auf jedem in der Freien und Hansestadt Hamburg erscheinenden Druckwerk müssen Name oder Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers, beim Selbstverlag die des Verfassers oder des Herausgebers genannt sein.

(2) Auf den periodischen Druckwerken sind ferner Name und Anschrift des verantwortlichen Redakteurs anzugeben. Sind mehrere Redakteure verantwortlich, so muß das Impressum die geforderten Angaben für jeden von ihnen enthalten. Hierbei ist kenntlich zu machen, für welchen Teil oder sachlichen Bereich des Druckwerks jeder einzelne verantwortlich ist. Für den Anzeigenteil ist ein Verantwortlicher zu benennen; für diesen gelten die Vorschriften über den verantwortlichen Redakteur entsprechend.

(3) Zeitungen und Anschlußzeitungen, die regelmäßig wesentliche Teile fertig übernehmen, haben im Impressum auch den für den übernommenen Teil verantwortlichen Redakteur und den Verleger des anderen Druckwerkes zu benennen.

§ 9 Persönliche Anforderungen an den verantwortlichen Redakteur. (1) Als verantwortlicher Redakteur kann nicht tätig sein und beschäftigt werden, wer

  1. seinen ständigen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes hat,
  2. infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt,
  3. das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat,
  4. nicht unbeschränkt geschäftsfähig ist.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nummern 3 und 4 gelten nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche heraus gegeben werden.

(3) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 kann die zuständige Behörde in besonderen Fällen auf Antrag Befreiung erteilen.

§ 10 Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen. Hat der Verleger eines periodischen Druckwerks für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so hat er diese Veröffentlichung deutlich mit dem Wort „Anzeige“ zu bezeichnen, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist.

§ 11 Gegendarstellung. (1) Der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerks sind verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Nebenausgaben des Druckwerks, in denen die Tatsachenbehauptung erschienen ist.

(2) Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung besteht nicht, wenn die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist. Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Textes, so gilt sie als angemessen. Die Gegendarstellung muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und muß von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Der Betroffene oder sein Vertreter kann den Abdruck nur verlangen, wenn die Gegendarstellung dem verantwortlichen Redakteur oder dem Verleger unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung, zugeht.

(3) Die Gegendarstellung muß in der nach Empfang der Einsendung nächstfolgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer in dem gleichen Teil des Druckwerks und mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text ohne Einschaltungen und Weglassungen abgedruckt werden. Sie darf nicht in Form eines Leserbriefes erscheinen. Der Abdruck ist kostenfrei, es sei denn, der beanstandete Text ist als Anzeige abgedruckt worden. Wer sich zu der Gegendarstellung in derselben Nummer äußert, muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken.

(4) Für die Durchsetzung des Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, daß der verantwortliche Redakteur und der Verleger in der Form des Absatzes 3 eine Gegendarstellung veröffentlichen. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden oder beschließenden Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) sowie der Gerichte.

§ 11 a Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken, Medienprivileg.) Soweit Unternehmen der Presse sowie Hilfs- und Beteiligungsunternehmen der Presse personenbezogene Daten zu journalistischen oder literarischen Zwecken verarbeiten, gilt § 37 Absätze 1 bis 3 des Medienstaatsvertrages HSH vom 13. Juni 2006 (HmbGVBl. 2007 S. 48), zuletzt geändert am 7. Dezember und 13. Dezember 2017 (HmbGVBl. 2018 S. 142), in der jeweils geltenden Fassung.

§§ 12–18 (aufgehoben)

§ 19 Strafrechtliche Verantwortung. (1) Die Verantwortlichkeit für Straftaten, die mittels eines Druckwerkes begangen werden, bestimmt sich nach den allgemeinen Strafgesetzen.

(2) Ist mittels eines Druckwerkes eine rechtswidrige Tat begangen worden, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, so wird, soweit er nicht wegen dieser Tat schon nach Absatz 1 als Täter oder Teilnehmer strafbar ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft

  1. bei periodischen Druckwerken der verantwortliche Redakteur, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtung verletzt hat, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten, und die rechtswidrige Tat hierauf beruht,
  2. 2. bei sonstigen Druckwerken der Verleger, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig seine Aufsichtspflicht verletzt hat und die rechtswidrige Tat hierauf beruht.

§ 20 Strafbare Verletzung der Presseordnung. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. als Verleger eine Person zum verantwortlichen Redakteur bestellt, die nicht den Anforderungen des § 9 entspricht,
  2. als verantwortlicher Redakteur zeichnet, obwohl er die Voraussetzungen des § 9 nicht erfüllt,
  3. als verantwortlicher Redakteur oder Verleger – beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber – bei einem Druckwerk strafbaren Inhalts den Vorschriften ¸ber das Impressum (§ 8) zuwiderhandelt,
  4. (aufgehoben)

§ 21 Ordnungswidrigkeiten.2) (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als verantwortlicher Redakteur oder Verleger – beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber – den Vorschriften über das Impressum (§ 8) zuwiderhandelt oder als Unternehmer Druckwerke verbreitet, in denen das Impressum ganz oder teilweise fehlt,
  2. als Verleger oder als Verantwortlicher für den Anzeigenteil (§ 8 Absatz 2 Satz 4) eine Veröffentlichung gegen Entgelt nicht als Anzeige kenntlich macht oder kenntlich machen läßt (§ 10).

(2) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig einen der in § 20 genannten Tatbestände verwirklicht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vorsätzlich begangen worden ist, mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro, wenn sie fahrlässig begangen worden ist, mit einer Geldbuße bis zu 2500 Euro geahndet werden.

§ 22 (aufgehoben)

§ 23 Verjährung.1), 4), 6) (1) Die Verfolgung von Straftaten nach diesem Gesetz oder von Straftaten, die mittels eines Druckwerkes begangen werden, verjährt bei Verbrechen in einem Jahr, bei Vergehen in sechs Monaten. Bei Vergehen nach §§ 86, 86 a, § 130 Absätze 2 und 5, § 131 sowie nach § 184 a, § 184 b Absätze 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 184 c des Strafgesetzbuches gelten insoweit die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verfolgungsverjährung.

(2) Die Verfolgung der in § 21 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten.

(3) Die Verjährung beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerks. Wird das Druckwerk in Teilen veröffentlicht oder verbreitet oder wird es neu aufgelegt, so beginnt die Verjährung erneut mit der Veröffentlichung oder Verbreitung der weiteren Teile oder Auflagen.

(4) Absätze 1 und 3 gelten für Hörfunk und Fernsehen entsprechend.

§ 24 Inkrafttreten. (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 23 am 1. April 1965 in Kraft. § 23 tritt am 1. Oktober 1965 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Reichsgesetz über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichsgesetzblatt Seite 65) außer Kraft.

(3) Das Gesetz, betreffend den Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk, vom 10. Juni 1955 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 197) bleibt unberührt.


*) Änderungsgesetze vor 1997 sind in den Fußnoten nicht nachgewiesen.

1) § 23 Abs. 1 S. 2 und Abs. 4 angefügt durch Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Pressegesetzes vom 28. Mai 1997, GVBl. 1997, S. 155.

2) § 21 Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Umstellung landesrechtlicher Vorschriften von Deutsche Mark auf den Euro (Erstes Euro-Anpassungsgesetz) vom 18. Juli 2001, GVBl. 2001, S. 251, 255.

3), 4), 5) § 11 a eingefügt, § 23 Abs. 1 S. 2 geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Pressegesetzes vom 28. Januar 2003, GVBl. 2003, S. 11; zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 2018, GVBl. 2018, S. 184.

6) § 23 geändert durch Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Pressegesetzes vom 16. Oktober 2007, GVBl. 2007, S. 385.]]>
Presse Thu, 01 Jan 1970 02:33:20
Hessen http://presserecht.de/index.php?option=com_content&task=view&id=20133 Hessisches Gesetz über Freiheit und Recht der Presse – Hessisches Pressegesetz (HPresseG)

vom 20. November 1958 (GVBl. Hessen I S. 183)*)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 200524)

§ 1 [Freiheit der Presse]. (1) Die Presse ist frei. Sie ist befugt, sich Nachrichten aus dem In- und Ausland zu beschaffen und sie zu veröffentlichen, Druckwerke herzustellen und zu verbreiten. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Jedermann steht es frei, durch die Presse jede Ansicht zu äußern, zu verbreiten oder zu verteidigen.

(3) Niemand darf es verwehrt werden, sich durch die Presse des In- und Auslandes über alle Nachrichten und Meinungen zu unterrichten.

(4) Die Freiheit der Presse schließt jegliche Sonderbesteuerung der Presse oder einzelner Presseerzeugnisse aus.

§ 2 [Zulassungsfreiheit]. (1) Diese Freiheit der Presse unterliegt nur den Beschränkungen, die durch die Verfassung unmittelbar und in ihrem Rahmen durch dieses Gesetz zugelassen sind.

(2) Gesetzen, die für jedermann gelten, ist auch die Presse unterworfen. Sondergesetze gegen die Presse sind unzulässig.

(3) Die Pressetätigkeit darf von keinerlei Zulassung abhängig gemacht werden. Eine berufsständische Gerichtsbarkeit ist unzulässig.

§ 3 [Informationsrecht der Presse]. (1) Die Behörden sind verpflichtet, der Presse die gewünschten Auskünfte zu erteilen. Sie können eine Auskunft nur verweigern,

  1. soweit durch sie die sachgemäße Durchführung eines straf- oder dienststrafgerichtlichen Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte,
  2. soweit Auskünfte über persönliche Angelegenheiten einzelner verlangt werden, an deren öffentlicher Bekanntgabe kein berechtigtes Interesse besteht, und
  3. soweit Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, durch ihre vorzeitige öffentliche Erörterung vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnten.

 

(2) Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Tagespresse überhaupt, an diejenige einer bestimmten Richtung oder an ein bestimmtes periodisches Druckwerk allgemein verbieten, sind unzulässig.

(3) Der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift kann von den Behörden verlangen, dass ihm deren amtliche Bekanntmachungen gegen Vergütung der Übermittlungskosten nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.

§ 4 [Druckwerke].4) (1) Druckwerke im Sinne dieses Gesetzes sind alle Druckerzeugnisse sowie alle anderen zur Verbreitung bestimmten Vervielfältigungen von Schriften, besprochenen Tonträgern und bildlichen Darstellungen mit oder ohne Schrift und von Musikalien mit oder ohne Text oder Erläuterungen.

(2) Ausgenommen sind:

  1. amtliche Druckwerke, soweit sie ausschließlich amtliche Mitteilungen enthalten,
  2. die nur den Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druckwerke wie Formulare, Preislisten, Werbedrucksachen, Familienanzeigen, Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte und dergleichen, sowie Stimmzettel für Wahlen.

 

(3) Periodische Druckwerke sind Zeitungen und Zeitschriften, die in Zwischenräumen von höchstens sechs Monaten in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge erscheinen.

§ 5 [Periodische Druckwerke].17) (1) Sofern für einen Verlag periodischer Druckwerke die Form der Aktiengesellschaft oder der Kommanditgesellschaft auf Aktien gewählt wird, müssen die Aktien auf den Namen lauten.

(2) Der Verleger eines periodischen Druckwerks muss in regelmäßigen Zeitabschnitten im Impressum des Druckwerks offenlegen, wer an der Finanzierung des Unternehmens wirtschaftlich beteiligt ist, und zwar bei Tageszeitungen in der ersten Nummer jedes Kalendervierteljahres, bei anderen periodischen Druckschriften in der ersten Nummer jedes Kalenderjahres.

(3) Gehören einer politischen Partei im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes unmittelbar oder mittelbar mindestens 5 v. H. der Anteile an dem Unternehmen oder stehen ihr unmittelbar oder mittelbar mindestens 5 v. H. der Stimmrechte zu, so hat sie dies dem Unternehmen unverzüglich schriftlich unter Angabe von Art und Umfang der Beteiligung mitzuteilen. Als Anteile, die der politischen Partei gehören, gelten auch Anteile, die einem Unternehmen, an dem die politische Partei unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 15 v. H. beteiligt ist oder einem anderen für Rechnung der politischen Partei oder einem anderen für Rechnung eines Unternehmens, an dem die politische Partei unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 15 v. H. beteiligt ist, gehören. Als Stimmrechte, die der politischen Partei zustehen, gelten auch Stimmrechte aus Anteilen nach Satz 2 sowie solche Stimmrechte Dritter, auf deren Ausübung die politische Partei kraft einer Vereinbarung doer aufgrund einer sonstigen Abstimmung Einfluss nehmen kann. Der Verleger des periodischen Druckwers hat zu den in Abs. 2 genannten Erscheinungszeitpunkten die Angaben nach Satz 1 im Impressum des Druckwerks offenzulegen.

§ 6 [Impressum].18) Auf jedem im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckwerk sind Name und Anschrift des Druckers und, wenn das Druckwerk zur Verbreitung bestimmt ist, des Verlegers oder – beim Selbstvertrieb – des Verfassers oder Herausgebers zu nennen. Der Drucker kann statt mit seinem Namen auch mit seiner handelsgerichtlich eingetragenen Firma genannt werden. Wird der Verleger unter einer handelsgerichtlich eingetragenen Firma tätig, so sind Namen und Anschrift der Vertretungsberechtigten zu nennen.

§ 7 [Persönliche Anforderungen an den verantwortlichen Redakteur].19) (1) Auf jedem Stück eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden periodischen Druckwerks sind der Name und die Anschrift des verantwortlichen Redakteurs zu nennen. Sind mehrere Redakteure verantwortlich, so ist kenntlich zu machen, auf welchen Teil des Druckwerks sich die Verantwortlichkeit jedes einzelnen bezieht. Für den Anzeigenteil ist ein Verantwortlicher zu benennen; für diesen gelten die Vorschriften über den verantwortlichen Redakteur entsprechend.

(2) Zeitungen und Anschlusszeitungen, die regelmäßig ganze Seiten oder Sachgebiete des redaktionellen Teils fertig übernehmen, haben auch den für den übernommenen Teil verantwortlichen Redakteur und Verleger zu benennen.

(3) Als verantwortlicher Redakteur kann nur tätig sein und beschäftigt werden, wer

  1. seinen ständigen Aufenthalt innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union hat,
  2. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzt,
  3. das 21. Lebensjahr vollendet hat,
  4. unbeschränkt geschäftsfähig ist,
  5. wegen durch die Presse begangener strafbarer Handlungen unbeschränkt gerichtlich verfolgt werden kann.

 

(3) Die Vorschriften des Abs. 3 Nr. 3 und 4 gelten nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden.

§ 8 [Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen]. Hat der Verleger eines periodischen Druckwerks für eine Veröffentlichung ein Entgelt gefordert, sich versprechen lassen oder erhalten, so hat er diese Veröffentlichung innerhalb des Druckwerks in der üblichen Weise als Anzeige kenntlich zu machen.

§ 9 [Pflichtexemplare]. (1) Von jedem Druckwerk nach § 4, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt wird, hat der Verleger mit Beginn der Verbreitung des Druckwerks ein Stück (Pflichtexemplar) unentgeltlich und auf eigene Kosten an die nach dem Verlagsort zuständige wissenschaftliche Bibliothek im Lande Hessen abzugeben. Auf Verlangen erstattet die Bibliothek dem Verleger die Herstellungskosten des abgegebenen Druckwerks, wenn ihm die unentgeltliche Abgabe wegen des großen finanziellen Auf wands und der kleinen Auflage nicht zugemutet werden kann. Der zu begründende Erstattungsantrag ist, ungeachtet der Erfüllung der Abgabepflicht, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Beginn der Verbreitung des Druckwerks bei der Bibliothek einzureichen.

(2) Der Minister für Wissenschaft und Kunst bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere, insbesondere die zuständige wissenschaftliche Bibliothek. Er kann für bestimmte Arten von Druckwerken Ausnahmen zulassen.

§ 10 [Gegendarstellungsanspruch]. (1) Der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerks sind verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Nebenausgaben des Druckwerks, in denen die Tatsachenbehauptung erschienen ist.

(2) Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung besteht nur, wenn und soweit die betroffene Person oder Stelle ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung hat und wenn die Gegendarstellung ihrem Umfang nach angemessen ist. Der Abdruck der Gegendarstellung muss von dem Betroffenen oder seinem Vertreter ohne schuldhaftes Zögern verlangt werden. Die Gegendarstellung bedarf der Schriftform und muss von dem Betroffenen unterzeichnet sein. Sie muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben.

(3) Der Abdruck muss in der nach Empfang der Einsendung nächstfolgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer, in dem gleichen Teil des Druckwerks und mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text ohne Einschaltungen und Weglassungen erfolgen. Wer sich zu der Gegendarstellung in derselben Nummer äußert, muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken. Der Abdruck ist kostenfrei, soweit nicht der Umfang des beanstandeten Textes überschritten wird; im letzteren Fall sind die üblichen Einrückungsgebühren zu entrichten.

(4) Auf Erfüllung kann geklagt werden. Das Gericht kann im Wege der einstweiligen Verfügung, auch wenn die Gefahr der Wiederholung nicht begründet ist, anordnen, dass der verantwortliche Redakteur und der Verleger in der Form des Abs. 3 eine bestimmte Gegendarstellung veröffentlichen.

(5) Diese Bestimmung gilt nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden oder beschließenden Körperschaften des Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) und der Gerichte.

§ 11 [Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes].5), 8) Soweit Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen, gelten von den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung nur die §§ 5, 9 und 38a sowie § 7 mit der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch eine Verletzung des Datengeheimnisses nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes oder durch unzureichende technische Maßnahmen im Sinne des § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes eintreten.

§ 12 [Druckwerke mit strafbarem Inhalt].9) (1) Von dem verantwortlichen Redakteur eines periodischen Druckwerks wird vermutet, dass er die Veröffentlichung eines Druckwerks, dessen Inhalt eine mit Strafe bedrohte Handlung begründet, als eigene Äußerung gewollt hat. Die Vermutung ist widerlegbar.

(2) Haben der Verleger oder der Drucker das Druckwerk gegen den schriftlichen Widerspruch des verantwortlichen Redakteurs veröffentlicht, so gilt ihnen gegenüber die gleiche Vermutung.

§ 13 [Verjährung].1), 10), 20) (1) Die Strafverfolgung der in diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Vergehen und derjenigen Vergehen und Verbrechen, welche durch die Veröffentlichung oder Verbreitung von Druckwerken strafbaren Inhalts begangen werden, verjährt in sechs Monaten. Bei Vergehen nach §§ 86, 86a, 129a Abs. 3, 130, 131 Abs. 1 und 184 Abs. 3 und 4 des Strafgesetzbuches und § 20 des Vereinsgesetzes gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verfolgungsverjährung.

(2) Die Verjährung beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerks.

(3) Für nicht periodische Druckwerke gilt Abs. 1 Satz 1 nur, wenn sie den Anforderungen über das Impressum nach den §§ 6 und 7 Abs. 1 und 2 genügen.

§ 14 [Straftaten].6), 11), 21) (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Offenlegung nach § 5 Abs. 2 und 3 über die Inhaber- oder Beteiligungsverhältnisse wissentlich falsche Angaben macht.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen wird bestraft, wer als verantwortlicher Redakteur oder Verleger – beim Selbstvertrieb als Verfasser oder Herausgeber – bei einem Druckwerk strafbaren Inhalts den Vorschriften über das Impressum (§ 6 und § 7 Abs. 1) zuwiderhandelt. Auf die gleiche Strafe ist zu erkennen, wenn die Zuwiderhandlung durch falsche Angaben in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit begangen oder geduldet worden ist.

§ 15 [Ordnungswidrigkeiten].7), 12), 22) (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. der Offenlegungspflicht des § 5 Abs. 2 und 3 zuwiderhandelt;
  2. als verantwortlicher Redakteur oder Verleger – beim Selbstvertrieb als Verfasser oder Herausgeber – den Vorschriften über das Impressum (§ 6 und § 7 Abs. 1) zuwiderhandelt;
  3. als Verleger entgegen § 8 eine Veröffentlichung gegen Entgelt nicht als Anzeige kenntlich macht oder kenntlich machen lässt;
  4. jemanden zum verantwortlichen Redakteur oder Verantwortlichen für den Anzeigenteil bestellt, der nicht den Anforderungen des § 7 Abs. 3 entspricht;
  5. als verantwortlicher Redakteur oder Verantwortlicher für den Anzeigenteil zeichnet, obwohl er die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 nicht erfüllt;
  6. der Abgabepflicht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 nicht rechtzeitig nachkommt.

 

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer eine der in § 14 bezeichneten Taten fahrlässig begeht.

(3) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1 können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(4) Bei Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1 und 3 kann auf Einziehung der Druckwerke und des zu ihrer Herstellung verwendeten Materials erkannt werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(5) Die Verfolgung der in Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 aufgeführten Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten.

(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Regierungspräsident.

§ 16 [Aufhebung und Weitergeltung von Vorschriften].13) (1) Das Reichsgesetz über die Presse vom 7. Mai 1874 (RGBl. S. 64) ist nicht mehr anzuwenden.

(2) Die Geltung

  1. der §§ 1 und 27 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reiches,
  2. des Gesetzes über Fernmeldeanlagen

 

wird von diesem Gesetz nicht berührt.

§ 17 [Inkrafttreten].14), 16) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

§ 18 [Außerkrafttreten].3), 15), 23) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.


*) Änderungsgesetze vor 2001 sind in den Fußnoten nicht nachgewiesen.

1) § 12 Abs. 1 S. 2 geändert, 2) §§ 13 [Anordnung der Beschlagnahme], 14 [Umfang der Beschlagnahme], 15 [Verbreitungsverbot für beschlagnahmte Druckwerke], 16 [Anordnung der Beschlagnahme], 18 [Aufhebung der Beschlagnahmeanordnung], 19 [Entschädigung] und 20 [Beschlagnahme zur Beweissicherung] aufgehoben, 3) § 25 angefügt durch Fünftes Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über Freiheit und Recht der Presse vom 16. Mai 2001 (GVBl. Hessen I, S. 250).

4) § 4 Abs. 1 geändert, 5) § 10a eingefügt, 6) § 21 Abs. 3 (der durch vorstehende Änderung gegenstandslos geworden war) aufgehoben, 7) § 21a Abs. 3 geändert durch Art. 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Pressegesetzes vom 26. November 2002, GVBl. Hessen I, 2002 S. 701.

8) § 10a wird § 11, 9) § 11 wird § 12, 10) § 12 wird § 13, 11) § 21 wird § 14, 12) § 21a wird § 15, 13) § 24 wird § 16, 14) § 17 eingefügt, 15) § 25 wird § 18 durch Neubekanntmachung vom 12. Dezember 2003 (GVBl. I 2004, S. 2) des HPresseG vom 23. Juni 1949 (GVBl. S. 75) gemäß Ermächtigung durch Art. 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Pressegesetzes vom 26. November 2002, GVBl. Hessen I, 2002 S. 701 („Die für das Presserecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, das Hessische Pressegesetz in der sich aus diesem Gesetz ergebenden Fassung in neuer Paragraphenfolge und mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.“)

16) [Amtliche Fußnote zu § 17:] Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 23. Juni 1949 (GVBl. S. 75).

17) § 5 Abs. 2 geändert, Abs. 3 angefügt, 18) § 6 Satz 1 und 3, 19) § 7 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1 geändert, 20) § 13 Abs. 3 angefügt, 21) § 14 Abs. 1, 22) § 15 Abs. 1 Nr. 1, 23) § 18 geändert, 24) durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Pressegesetzes vom 14. Dezember 2005, GVBl. S. 838.
]]>
Presse Thu, 01 Jan 1970 02:33:20
Mecklenburg-Vorpommern http://presserecht.de/index.php?option=com_content&task=view&id=27133 Landespressegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(LPrG M-V)

Vom 6. Juni 1993 (GVBl. 1993, S. 541)*)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 20024)

§ 1 Freiheit der Presse. (1) Die Presse ist frei. Sie dient der freiheitlich-demokratischen Grundordnung.

(2) Die Freiheit der Presse unterliegt nur den Beschränkungen, die durch das Grundgesetz unmittelbar und in seinen Rahmen durch dieses Gesetz zugelassen sind.

(3) Sondermaßnahmen jeder Art, die die Pressefreiheit beeinträchtigen, sind verboten.

(4) Berufsorganisationen der Presse mit Zwangsmitgliedschaft und eine mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Standesgerichtsbarkeit der Presse sind unzulässig.

§ 2 Zulassungsfreiheit. Die Pressetätigkeit einschließlich der Errichtung eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebes des Pressegewerbes bedarf keiner Zulassung.

§ 3 Öffentliche Aufgabe der Presse. Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe, indem sie insbesondere in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt, auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt oder der Bildung dient.

§ 4 Informationsrecht der Presse. (1) Die Presse hat gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft.

(2) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.

(3) Auskünfte können verweigert werden, soweit

  1. hierdurch die sachgemäße Durchführung von schwebenden Verfahren oder Verwaltungsvorgängen zu Lasten Dritter vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte,
  2. ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde,
  3. Vorschriften über die Geheimhaltung oder den Datenschutz entgegenstehen,
  4. ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.

(4) Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Presse überhaupt, an diejenige einer bestimmten Richtung oder an ein bestimmtes periodisches Druckwerk allgemein verbieten, sind unzulässig.

(5) Der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift kann von den Behörden verlangen, daß ihm deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.

§ 5 Sorgfaltspflicht der Presse. Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit, Inhalt und Herkunft zu prüfen. Die Verpflichtung, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten oder Druckwerke strafbaren Inhalts nicht zu verbreiten (§ 19 Abs. 2), bleibt unberührt. Darüber hinaus trägt die Presse im Rahmen ihrer Berichterstattung besondere Verantwortung für die Privatsphäre der Betroffenen.

§ 6 Druckwerke. (1) Druckwerke im Sinne dieses Gesetzes sind alle mittels der Buchdruckpresse oder eines sonstigen zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, besprochenen Tonträger, bildlichen Darstellungen mit und ohne Schrift und Musikalien mit Text oder Erläuterungen.

(2) Zu den Druckwerken gehören auch die verfältigten Mitteilungen, mit denen Nachrichtenagenturen, Pressekorrespondenzen und ähnliche Unternehmungen die Presse mit Beiträgen in Wort, Bild oder ähnlicher Weise versorgen. Als Druckwerke gelten ferner die von einem presseredaktionellen Hilfsunternehmen gelieferten Mitteilungen ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert werden.

(3) Den Bestimmungen dieses Gesetzes über Druckwerke unterliegen nicht

  1. amtliche Druckwerke, soweit sie ausschließlich amtliche Mitteilungen enthalten,
  2. die nur Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druckwerke wie Formulare, Preislisten, Werbedrucksachen, Familienanzeigen, Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte und dergleichen sowie Stimmzettel für Wahlen.

(4) Periodische Druckwerke sind Zeitungen, Zeitschriften und andere in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge und im Abstand von nicht mehr als sechs Monaten erscheinende Druckwerke.

§ 7 Impressum. (1) Auf jedem im Lande Mecklenburg-Vorpommern erscheinenden Druckwerk müssen Name oder Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers, beim Selbstverlag die des Verfassers oder des Herausgebers genannt sein.

(2) Auf den periodischen Druckwerken sind ferner der Name und die Anschrift des verantwortlichen Redakteurs anzugeben. Sind mehrere Redakteure verantwortlich, so muß das Impressum die in Satz 1 geforderten Angaben für jeden von ihnen enthalten. Hierbei ist kenntlich zu machen, für welchen Teil oder sachlichen Bereich des Druckwerks jeder einzelne verantwortlich ist. Für den Anzeigenteil ist ein Verantwortlicher zu benennen; für diesen gelten die Vorschriften über den verantwortlichen Redakteur entsprechend.

(3) Zeitungen und Anschlußzeitungen, die regelmäßig ganze Seiten des redaktionellen Teils fertig übernehmen, haben im Impressum auch den für den übernommenen Teil verantwortlichen Redakteur und den Verleger des anderen Druckwerkes zu benennen. Neben- und Unterausgaben einer Hauptzeitung, insbesondere Kopfzeitungen, Bezirks- oder Lokalausgaben, müssen im Impressum auch den Verleger und Titel der Hauptzeitung an geben.

(4) Der Verleger eines periodischen Druckwerkes muß in regelmäßigen Zeitabschnitten im Druckwerk offenlegen, wer an der Finanzierung des Unternehmens beteiligt ist, und zwar bei Tageszeitungen in der ersten Nummer jedes Kalendervierteljahres, bei anderen periodischen Druck schriften in der ersten Nummer jedes Kalenderjahres. Hierfür ist die Wiedergabe der im Handelsregister eingetragenen Beteiligungsverhältnisse ausreichend.

§ 8 Persönliche Anforderungen an den verantwortlichen Redakteur. (1) Als verantwortlicher Redakteur kann nur tätig sein und beschäftigt werden, wer

  1. im Geltungsbereich des Grundgesetzes seinen ständigen Aufenthalt hat,
  2. die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt und die Fähigkeit, ein öffentliches Amt zu bekleiden, nicht durch richterliche Entscheidung verloren hat,
  3. unbeschränkt geschäftsfähig ist,
  4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.

(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 3 gilt nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden.

§ 9 Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen. Hat der Verleger eines periodischen Druckwerkes für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so ist diese Veröffentlichung deutlich mit dem Wort „Anzeige“ zu bezeichnen, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist.

§ 10 Gegendarstellungsanpruch. (1) Der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerkes sind verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Nebenausgaben des Druckwerkes, in denen die Tatsachenbehauptung erschienen ist.

(2) Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung besteht nicht, wenn die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist. Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Textes, so gilt sie als angemessen. Die Gegendarstellung muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und muß von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Der Betroffene oder sein Vertreter kann den Abdruck nur verlangen, wenn er die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung dem verantwortlichen Redakteur oder Verleger zuleitet.

(3) Die Gegendarstellung muß in der nach Empfang der Einsendung nächstfolgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer in dem gleichen Teil des Druckwerkes und mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text ohne Einschaltungen und Weglassungen abgedruckt werden. Der Abdruck ist kostenfrei. Wer sich zu der Gegendarstellung in derselben Nummer äußert, muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken. Die Gegendarstellung darf nicht in Form eines Leserbriefes erscheinen.

(4) Für die Durchsetzung des Gegendarstellungsanspruches ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, daß der verantwortliche Redakteur und der Verleger in der Form des Absatzes 3 eine Gegendarstellung veröffentlichen. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung für das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden.

(5) Die Absätze l bis 4 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden oder beschließenden Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) und der Gerichte.

§ 11 Ablieferungspflicht der Verleger und Drucker. (1) Von jedem Druckwerk, das in Mecklenburg-Vorpommern verlegt wird oder das als Verlagsort einen Ort innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns neben einem anderen Ort nennt, hat der Verleger ein Stück binnen eines Monats nach dem Erscheinen kostenfrei an die von der Kultusministerin zu benennenden Stellen abzuliefern (Pflichtexemplare). Satz 1 gilt entsprechend für den Drucker oder sonstigen Hersteller, wenn das Druckwerk keinen Verleger hat

(2) Die von der Kultusministerin zu benennenden Stellen können auf die Ablieferung solcher Druckwerke verzichten, an deren Sammlung, Inventarisierung und bibliographischer Aufzeichnung kein öffentliches Interesse besteht.

(3) Ist die Auflage eines Druckwerkes nicht höher als 500 Stück und beträgt der Ladenpreis eines Stücks der Auflage mindestens 200 Deutsche Mark, so ist dem Ablieferungspflichtigen abweichend von Absatz 1 die Hälfte des Ladenpreises zu erstatten. Bei Druckwerken, die aus zwei oder mehreren einzeln verkäuflichen Teilen bestehen, ist eine Vergütung für jeden dieser Teile zu leisten, dessen Ladenpreis den angegebenen Betrag übersteigt. Hat das Druckwerk keinen Ladenpreis, so ist das übliche Entgelt für ein Druckwerk dieser Art maßgebend.

(4) Der Anspruch auf Erstattung besteht nur, wenn er spätestens einen Monat nach Ablieferung der Pflichtexemplare schriftlich beiden jeweils von der Kultusministerin zu benennenden Stellen geltend gemacht wird. Er verjährt in zwei Jahren, beginnend mit dem Schluß des Jahres, in dem das Pflichtexemplar abgeliefert worden ist.

(5) Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht, wenn der Ablieferungspflichtige zur Herstellung des Druckwerkes einen Zuschuß aus öffentlichen Mitteln erhalten hat.

(6) Die zur Ausführung der Absätze 1, 2 und 4 erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erläßt die Kultusministerin.

§ 12 Anordnung der Beschlagnahme. Die Beschlagnahme kann nur der Richter anordnen, unbeschädigt der Bestimmungen der Strafprozeßordnung. Polizei und andere Behörden dürfen ein Druckwerk nur aufgrund einer solchen Anordnung beschlagnahmen. Bei der Beschlagnahme sind die die Beschlagnahme veranlassenden Stellen des Druckwerkes unter Anführung der verletzten Gesetze zu bezeichnen.

§ 13 Voraussetzungen der Beschlagnahme. (1) Die Beschlagnahme eines Druckwerkes darf nur angeordnet werden, wenn

  1. seine Herstellung oder Verbreitung als Friedensverrat (§§ 80, 80a), Hochverrat (§§ 81, 82, 83), Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats (§§ 86 bis 90b), Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 97a, 100a), als Beleidigung (§§ 185 und 187a, 189) oder nach § 30, § 103, § 184 des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist und im Falle des § 184 des Strafgesetzbuches sein Inhalt auch das Schamgefühl offensichtlich grob verletzt,
  2. dringende Gründe für die Annahme vorliegen, daß das Druckwerk eingezogen oder seine Einziehung vorbehalten (§ 74b Abs. 2 des Strafgesetzbuches) werden wird und
  3. in den Fällen, in denen dies zur Strafverfolgung erforderlich ist, der Strafantrag oder die Ermächtigung vorliegen.

(2) Die Beschlagnahme darf nicht angeordnet werden, wenn

  1. der mit ihr verfolgte und erreichbare Rechtsschutz deutlich geringer wiegt als ein durch die Beschlagnahme gefährdetes öffentliches Interesse an unverzögerter Unterrichtung durch das Druckwerk oder
  2. ohne weiteres ersichtlich ist, daß die nachteiligen Folgen der Beschlagnahme außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache stehen.

§ 14 Umfang der Beschlagnahme. (1) Der Beschlagnahme unterliegen nur die zur Verteilung bestimmten Druckstücke; die Beschlagnahme kann in der Anordnung noch weiter be schränkt werden. Sie kann auf Druckformen, Platten und Matrizen oder entsprechende, den gedanklichen Inhalt der Veröffentlichung tragende Vervielfältigungsmittel ausgedehnt werden. Trennbare Teile, die nichts Strafbares enthalten, sind von der Beschlagnahme auszuschließen.

(2) Die Beschlagnahme kann dadurch abgewendet werden, daß der Betroffene den die Beschlagnahme veranlassenden Teil des Druckwerkes von der Vervielfältigung oder der Verbreitung unverzüglich ausschließt.

§ 15 Verbreitungsverbot für beschlagnahmte Druckwerke. Während der Dauer einer Beschlagnahme ist die Verbreitung des von ihr betroffenen Druckwerkes oder der Wiederabdruck des die Beschlagnahme veranlassenden Teiles dieses Druckwerkes verboten.

§ 16 Aufhebung der Beschlagnahmeanordnung. (1) Die Beschlagnahmeanordnung ist aufzuheben, wenn nicht binnen eines Monats die öffentliche Klage erhoben oder die selbständige Einziehung beantragt ist.

(2) Reicht die in Absatz 1 bezeichnete Frist wegen des Umfangs des Verfahrens oder infolge erheblicher Beweisschwierigkeiten nicht aus, so kann der Staatsanwalt bei dem Gericht beantragen, die Frist um einen Monat zu verlängern. Der Antrag kann einmal wiederholt werden.

(3) Solange weder die öffentliche Klage erhoben noch ein Antrag auf selbständige Einziehung gestellt ist, ist die Beschlagnahmeanordnung aufzuheben, wenn der Staatsanwalt dies beantragt. Gleichzeitig mit dem Antrag tritt das Verbot nach § 15 außer Kraft. Der Staatsanwalt hat die Betroffenen von der Antragstellung zu unterrichten.

§ 17 Entschädigung für fehlerhafte Beschlagnahme. (1) War die Beschlagnahme unzulässig oder erweist sich ihre Anordnung als ungerechtfertigt, so ist dem durch die Beschlagnahme unmittelbar Betroffenen auf Antrag eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren. Dies gilt auch, wenn die Beschlagnahmeanordnung fortbesteht, obwohl sie nach § 16 Abs. 1 aufzuheben war.

(2) Der Anspruch kann nur geltend gemacht werden, wenn die Beschlagnahme aufgehoben oder wenn weder im Hauptverfahren noch im Einziehungsverfahren (§§ 440, 441 Abs. 1 bis 3 der Strafprozeßordnung) die Einziehung des Druckwerkes angeordnet oder vorbehalten (§ 74b Abs. 2 des Strafgesetzbuches) worden ist.

(3) Die Entschädigung wird für den durch die Beschlagnahme verursachten Vermögensschaden geleistet. Entschädigungspflichtig ist das Land.

(4) Der Antrag nach Absatz 1 ist binnen drei Monaten nach der Bekanntmachung der in Absatz 2 genannten Entscheidung bei der Staatsanwaltschaft des Landgerichts zu stellen, in dessen Bezirk die Entscheidung ergangen ist. Über den Antrag entscheidet der Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten. Gegen diesen Bescheid ist binnen einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Zustellung die Klage zulässig. Das Landgericht ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

§ 18 Beschlagnahme zur Beweissicherung. Auf die Beschlagnahme einzelner Stücke eines Druckwerkes zur Sicherung des Beweises finden die §§ 12 bis 17 keine Anwendung.

§ 18 a Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Presse.2) Soweit Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erheben, verarbeiten oder nuetzen, gelten von den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes nur die §§ 5, 9 und 38 a sowie § 7. Es wird allein für Schäden gehaftet, die durch eine Verletzung des Datengeheimnisses nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes oder durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen i. S. d. § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes eintreten.

§ 19 Strafrechtliche Verantwortung. (1) Die Verantwortlichkeit für strafbare Handlungen, die mittels eines Druckwerkes begangen werden, bestimmt sich nach den allgemeinen Strafgesetzen.

(2) Ist durch ein Druckwerk der Tatbestand einer mit Strafe bedrohten Handlung verwirklicht worden, so wird, soweit er nicht wegen dieser Handlung schon nach Absatz 1 als Täter oder Teilnehmer strafbar ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft

  1. bei periodischen Druckwerken der verantwortliche Redakteur, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtung verletzt hat, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten und die rechtswidrige Tat hierauf beruht,
  2. bei sonstigen Druckwerken der Verleger, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig seine Aufsichtspflicht verletzt hat und die Verwirklichung des Tatbestandes einer mit Strafe bedrohten Handlung hierauf beruht.

§ 20 Strafbare Verletzung der Presseordnung. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich

  1. als Verleger eine Person zum verantwortlichen Redakteur bestellt, die nicht den Anforderungen des § 8 entspricht,
  2. als verantwortlicher Redakteur zeichnet, obwohl er die Voraussetzungen des § 8 nicht erfüllt,
  3. als verantwortlicher Redakteur oder Verleger – beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber – bei einem Druckwerk strafbaren Inhalts den Vorschriften über das Impressum (§ 7) zuwiderhandelt.

§ 21 Ordnungswidrigkeiten.1) (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als verantwortlicher Redakteur oder Verleger – beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber – den Vorschriften über das Impressum (§ 7) zuwiderhandelt oder als Unternehmer Druckwerke verbreitet, in denen das Impressum ganz oder teilweise fehlt,
  2. als Verleger oder als Verantwortlicher für den Anzeigenteil eine Veröffentlichung gegen Entgelt nicht als Anzeige kenntlich macht oder kenntlich machen läßt (§ 9),
  3. gegen die Verpflichtung aus § l0 Abs. 3 Satz 3 verstößt,
  4. gegen die Verpflichtungen aus § 11 Abs. 1 oder die aufgrund des § 11 Abs. 6 erlassenen Rechts vorschriften, sofern auf § 21 dieses Gesetzes verwiesen ist, verstößt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig einen der in § 20 genannten Tatbestände verwirklicht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. l Nr. l des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Kreisen der Landrat, in den kreisfreien Städten der Oberbürgermeister als Ordnungsbehörde. Sie entscheiden auch über die Abänderung und Aufhebung eines rechtskräftigen, gerichtlich nicht nachgeprüften Bußgeldbescheides (§ 66 Abs. 2 dieses Gesetzes).

(5) Den Verwaltungsbehörden werden die Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Die Fachaufsicht wird vom Innenminister ausgeübt.

§ 22 Verjährung.3) (1) Die Verfolgung von strafbaren Handlungen,

  1. die durch die Veröffentlichung oder Verbreitung von Druckwerken strafbaren Inhalts begangen werden oder
  2. die in diesem Gesetz sonst mit Strafe bedroht sind,
verjährt bei Verbrechen in einem Jahr, bei Vergehen in sechs Monaten. Bei Vergehen nach §§ 86, 86 a, 130, § 131 sowie § 184 Abs. 3 des Strafgesetzbuches gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verfolgungsverjährung.

(2) Die Verfolgung der in § 21 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten.

(3) Die Verjährung beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerkes. Wird das Druckwerk in Teilen veröffentlicht oder verbreitet oder wird es neu aufgelegt, so beginnt die Verjährung erneut mit der Veröffentlichung oder Verbreitung der weiteren Teile oder Auflagen.

§ 23 Schlußbestimmungen. Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


*) Erste Änderung des Gesetzes nachstehend.

1) § 21 Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Umstellung von Gesetzen des Landes Mecklenburg-Vorpommern auf Euro (Euro-Umstellungsgesetz – EuroUG M-V) vom 22. November 2001, GVBl. 2001, Nr. 15, S.  438, 441.

2), 3), 4) § 18 a eingefügt, § 22 Abs. 1 S. 2 geändert durch Art. 2 Abs. 4 Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften vom 28. März 2002, GVBl. 2002, Nr. 5, S. 154, 168.
]]>
Presse Thu, 01 Jan 1970 02:33:20
Niedersachsen http://presserecht.de/index.php?option=com_content&task=view&id=28133 Niedersächsisches Pressegesetz

Vom 22. März 1965 (GVBl. S. 9)*)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 66)7)

§ 1 Freiheit der Presse. (1) Die Presse ist frei. Sie ist berufen, der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu dienen.

(2) Die Freiheit der Presse unterliegt nur den Beschränkungen, die durch das Grundgesetz zugelassen sind.

(3) Berufsorganisationen der Presse mit Zwangsmitgliedschaft und eine mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Standesgerichtsbarkeit der Presse sind unzulässig.

§ 2 Zulassungsfreiheit. Die Pressetätigkeit einschließlich der Errichtung eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebes der Presse darf von irgendeiner Zulassung nicht abhängig gemacht werden.

§ 3 Öffentliche Aufgabe der Presse. Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe, wenn sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt.

§ 4 Informationsrecht der Presse. (1) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.

(2) Auskünfte können verweigert werden, soweit

  1. durch sie die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder
  2. ihnen Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
  3. sie ein überwiegenden öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzen würden oder
  4. ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.

(3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Presse verbieten, sind unzulässig.

(4) Der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift kann von den Behörden verlangen, daß ihm deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.

§ 5 (aufgehoben)

§ 6 Sorgfaltspflicht der Presse. Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen. Sie ist verpflichtet, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten.

§ 7 Begriffsbestimmungen.2) (1) Druckwerke im Sinne dieses Gesetzes sind alle mittels der Buchdruckerpresse oder eines sonstigen zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, besprochenen Tonträger, bildlichen Darstellungen mit und ohne Schrift und Musikalien mit Text oder Erläuterungen.

(2) Zu den Druckwerken gehören auch die vervielfältigten Mitteilungen, mit denen Nachrichtenagenturen, Pressekorrespondenzen, Materndienste und ähnliche Unternehmungen die Presse mit Beiträgen in Wort, Bild oder ähnlicher Weise versorgen. Als Druckwerke gelten ferner die von einem presseredaktionellen Hilfsunternehmen gelieferten Mitteilungen ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert werden.

(3) Den Bestimmungen dieses Gesetzes über Druckwerke unterliegen nicht

  1. amtliche Druckwerke, soweit sie ausschließlich amtliche Mitteilungen enthalten,
  2. die nur Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druckwerke – Formulare, Preislisten, Werbedrucksachen, Familienanzeigen, Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte und dergleichen – sowie Stimmzettel für Wahlen und Abstimmungen sowie Unterschriftenbögen für Volksinitiativen, Volksbegehren und Bürgerbegehren.

(4) Periodische Druckwerke sind Zeitungen, Zeitschriften und andere Druckwerke, die in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge und im Abstand von nicht mehr als sechs Monaten erscheinen.

§ 8 Impressum. (1) Auf jedem im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckwerk müssen Name oder Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers genannt sein, beim Selbstverlag Name und Anschrift des Verfassers oder des Herausgebers.

(2) Auf den periodischen Druckwerken sind ferner Name und Anschrift des verantwortlichen Redakteurs anzugeben. Sind mehrere Redakteure verantwortlich, so muß das Impressum die in Satz 1 geforderten Angaben für jeden von ihnen enthalten. Hierbei ist kenntlich zu machen, für welchen Teil oder sachlichen Bereich des Druckwerks jeder einzelne verantwortlich ist. Für den Anzeigenteil ist ein Verantwortlicher zu benennen; für diesen gelten die Vorschriften über den verantwortlichen Redakteur entsprechend.

(3) Zeitungen und Anschlußzeitungen, die regelmäßig ganze Seiten des redaktionellen Teils fertig übernehmen, haben im Impressum auch Name und Anschrift des für den übernommenen Teils verantwortlichen Redakteurs anzugeben.

§ 9 Persönliche Anforderungen an den verantwortlichen Redakteur. (1) Als verantwortlicher Redakteur darf nicht tätig sein und nicht beschäftigt werden, wer

  1. seinen ständigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes hat,
  2. infolge Richterspruchs die Fähigkeit, ein öffentliches Amt zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen nicht besitzt,
  3. das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat,
  4. nicht unbeschränkt geschäftsfähig ist,
  5. wegen einer Straftat, die er durch die Presse begangen hat, nicht unbeschränkt gerichtlich verfolgt werden kann.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nrn. 3 und 4 gelten nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden.

(3) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 kann der Minister des Innern in besonderen Fällen auf Antrag Befreiung erteilen. Die Befreiung kann widerrufen werden.

§ 10 Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen. Hat der Verleger oder der Verantwortliche (§ 8 Abs. 2 Satz 4) eines periodischen Druckwerks für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so muß diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort „Anzeige“ bezeichnet werden.

§ 11 Gegendarstellungsanspruch. (1) Der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerks sind verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Nebenausgaben des Druckwerks, in denen die Tatsachenbehauptung erschienen ist.

(2) Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung besteht nicht, wenn

  1. die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist oder
  2. es sich um eine Anzeige handelt, die ausschließlich dem geschäftlichen Verkehr dient.

Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Textes, so gilt sie als angemessen. Die Gegendarstellung muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform. Der Betroffene kann den Abdruck nur verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung, dem verantwortlichen Redakteur oder dem Verleger zugeht.

(3) Die Gegendarstellung muß in der dem Zugang der Einsendung folgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer in dem gleichen Teil des Druckwerks und mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text ohne Einschaltungen und Weglassungen abgedruckt werden; sie darf nicht gegen den Willen des Betroffenen in der Form eines Leserbriefs erscheinen. Der Abdruck ist kostenfrei, es sei denn, daß der beanstandete Text als Anzeige abgedruckt worden ist. Wer sich zu der Gegendarstellung in derselben Nummer äußert, muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken.

(4) Ist der Gegendarstellungsanspruch vergeblich geltend gemacht worden, so ist für seine Durchsetzung der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, daß der verantwortliche Redakteur und der Verleger in der Form des Absatzes 3 eine Gegendarstellung veröffentlichen. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verf¸gung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. § 926 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgegebenden oder beschließenden Organe des Bundes und der Länder, der Vertretungen der Gebietskörperschaften sowie der Gerichte.

§ 12 Ablieferungspflicht der Verleger und Drucker.5) (1) Von jedem Druckwerk, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt wird oder das als Verlagsort einen Ort innerhalb des Geltungsbereiches neben einem anderen Ort nennt, hat der Verleger ein Stück binnen eines Monats nach seinem Erscheinen kostenfrei an die Niedersächsische Landesbibliothek in Hannover abzuliefern (Pflichtexemplar). Satz 1 gilt entsprechend für den Drucker oder sonstigen Hersteller, wenn das Druckwerk keinen Verleger hat.

(2) Die Niedersächsische Landesbibliothek kann auf die Ablieferung solcher Druckwerke verzichten, an deren Sammlung, Inventarisierung und bibliographischer Aufzeichnung kein öffentliches Interesse besteht.

(3) Ist die Auflage eines Druckwerkes nicht höher als 500 Stück und beträgt der Ladenpreis eines Stücks der Auflage mindestens 100 Euro, so ist dem Ablieferungspflichtigen abweichend von Absatz 1 die Hälfte des Ladenpreises zu erstatten. Bei Druckwerken, die aus zwei oder mehreren einzeln verkäuflichen Teilen bestehen, ist eine Vergütung für jeden dieser Teile zu leisten, dessen Ladenpreis den angebenenen Betrag übersteigt. Hat das Druckwerk keinen Ladenpreis, so ist das übliche Entgelt für ein Druckwerk dieser Art maßgebend.

(4) Der Anspruch auf Erstattung besteht nur, wenn er spätestens einen Monat nach Ablieferung des Pflichtexemplars schriftlich bei der Niedersächsischen Landesbibliothek geltend gemacht wird. Er verjährt in zwei Jahren, beginnend mit dem Schlusse des Jahres, in dem das Pflichtexemplar abgeliefert worden ist.

(5) Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht, wenn der Ablieferungspflichtige zur Herstellung des Druckwerkes einen Zuschuß aus öffentlichen Mitteln erhalten hat.

§ 19 Datenschutz.4) Personen, die für Unternehmen der Presse oder deren Hilfsunternehmen tätig sind, dürfen personenbezogene Daten, die sie zu journalistischen Zwecken verarbeiten, nicht zu anderen Zwecken verarbeiten (Datengeheimnis). Sie sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken durch Personen nach Satz 1 finden von der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) nur die Artikel 1 bis 4 und 5 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Abs. 2 sowie die Artikel 24, 32 und 92 bis 99 Anwendung. Artikel 82 der Datenschutz-Grundverordnung gilt mit der Maßgabe, dass Anspruch auf Schadensersatz nur besteht, wenn ein Schaden durch einen Verstoß gegen Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Abs. 2, Artikel 24 oder 32 der Datenschutz-Grundverordnung entstanden ist. Artikel 82 der Datenschutz-Grundverordnung gilt entsprechend, wenn gegen das Datengeheimnis nach Satz 1 oder 3 verstoßen wurde und dadurch ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist.

§ 20 Strafrechtliche Verantwortung. Ist durch ein Druckwerk eine rechtswidrige Tat begangen worden, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht und hat

  1. bei periodischen Druckwerken der verantwortliche Redakteur oder
  2. bei sonstigen Druckwerken der Verleger
vorsätzlich oder fahrlässig sein Verpflichtung verletzt, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, soweit der nicht wegen der Tat schon nach den allgemeinen Strafgesetzen als Täter oder Teilnehmer strafbar ist.

§ 21 Strafbare Verletzung der Presseordnung. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. als Verleger eine Person zum verantwortlichen Redakteur bestellt, die nicht den Anforderungen des § 9 entspricht,
  2. als verantwortlicher Redakteur zeichnet, obwohl er die Voraussetzungen des § 9 nicht erfüllt,
  3. als verantwortlicher Redakteur oder Verleger – beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber – bei einem Druckwerk strafbaren Inhalts den Vorschriften über das Impressum (§ 8) zuwiderhandelt.

§ 22 Ordnungswidrigkeiten.6) (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als verantwortlicher Redakteur oder Verleger – beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber – den Vorschriften über das Impressum (§ 8) zuwiderhandelt oder als Unternehmer Druckwerke verbreitet, in denen das Impressum ganz oder teilweise fehlt,
  2. als Verleger oder als verantwortlicher (§ 8 Abs. 2 Satz 4) eine Veröffentlichung gegen Entgelt nicht als Anzeige kenntlich macht oder kenntlich machen läßt (§ 10),
  3. gegen die Verpflichtung aus § 11 Abs. 3 Satz 3 verstößt.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer fahrlässig einen der in § 21 genannten Tatbestände verwirklicht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.

§ 23 (aufgehoben)

§ 24 Verjährung.1), 3) (1) Die Verfolgung von Straftaten, die

  1. durch die Veröffentlichung oder Verbreitung von Druckwerken strafbaren Inhalts begangen werden oder
  2. in diesem Gesetz sonst mit Strafe bedroht sind,
verjährt bei Verbrechen in einem Jahr, bei Vergehen in sechs Monaten. Satz 1 ist bei Vergehen nach den §§ 86, 86 a, 130 abs. 2, §§ 131 und 184 Abs. 2 bis 4 des Strafgesetzbuches nicht anzuwenden; insoweit verbleibt es bei § 78 Abs. 3 des Strafgesetzbuches. 

(2) Die Verfolgung der in § 22 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten.

(3) Die Verjährung beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerks. Wird das Druckwerk in Teilen veröffentlicht oder verbreitet oder wird es neu aufgelegt, so beginnt die Verjährung erneut mit der Veröffentlichung oder Verbreitung der weiteren Teile oder Auflagen. Bei den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vergehen richtet sich der Beginn der Verjährung nach § 78 a des Strafgesetzbuches.

§ 25 Rundfunk. (1) Für Hörfunk und Fernsehen gelten die §§ 4 und 24 Abs. 1 und 3 entsprechend.

(2) Ist durch eine Sendung des Hörfunks oder des Fernsehens eine rechtswidrige Tat begangen worden, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht und hat der Intendant, der Programmdirektor oder derjenige, der für die Sendung sonst verantwortlich ist, vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtung verletzt, Sendungen von strafbarem Inhalt freizuhalten, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, soweit er nicht wegen der Tat schon nach den allgemeinen Strafgesetzen als Täter oder Teilnehmer strafbar ist.

§ 26 Schlußbestimmungen. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1965 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft

  1. die Bekanntmachung wegen der an die königlichen Bibliotheken zu Hannover und Göttingen abzuliefernden Exemplare von allen im Königreiche Hannover verlegt oder gedruckt werdenden Büchern vom 19. März 1828 (Samml. der Gesetze, Verordnungen und Ausschreibungen für das Königreich Hannover, I. Abt. S. 19),
  2. § 6 des preußischen Gesetzes über die Presse vom 12. Mai 1851 (Preuß. Gesetzessamml. S. 273),
  3. das Reichsgesetz über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichsgesetzblatt S. 65) in der Fassung des Gesetzes vom 28. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I, S. 839),
  4. das Gesetz für den Freistaat Oldenburg über die Abgabe von Freistücken der Druckwerke an die Landesbibliothek vom 22. September 1933 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 415).

(3) Die Befugnisse, die die zuständigen Behörden im Verfahren auf Grund des Gesetzes zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote vom 24. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 607) haben, bleiben unberührt; § 18 Abs. 2 bis 5 ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden.


*) Änderungsgesetze vor 1994 sind in den Fußnoten nicht nachgewiesen.

1) § 24 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 S. 3 angefügt durch Art. III Gesetz zu dem Ersten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Erster Rundfunkänderungstaatsvertrag) vom 3. Juli 1994, GVBl. 1994, S. 276.

2) § 7 Abs. 3 Nr. 2 geändert durch Art. 2 Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Volksabstimmungsgesetzes und des Niedersächsischen Pressegesetzes vom 15. Juli 1999, GVBl. 1999, S. 157.

3) § 24 Abs. 1 S. 2 geändert durch Art. 2 Gesetz zu dem Vierten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Vierter Rundfunkänderungstaatsvertrag) vom 17. Februar 2000, GVBl. 2000, S. 25.

4) § 19 eingefügt durch Art. 2 Gesetz zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 1. November 2001, GVBl. 2001, S. 680, 695; geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 66).

5), 6), 7) §§ 12, 22 geändert durch Art. 1 des Niedersächsischen Euro-Anpassungsgesetzes vom 20. November 2001, GVBl. S. 701, 702; § 19 geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 66).

]]>
Presse Thu, 01 Jan 1970 02:33:20
Nordrhein-Westfalen http://presserecht.de/index.php?option=com_content&task=view&id=29133 Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landespressegesetz NRW)2)

Vom 24. Mai 1966 (GVBl. S. 340)*)

Zuletzt geändert durch 16. Rundfunkänderungsgesetz vom 8. Mai 2018 (GVBl. S. 2145)

§ 1 Freiheit der Presse. (1) Die Presse ist frei. Sie ist der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verpflichtet.

(2) Die Freiheit der Presse unterliegt nur den Beschränkungen, die durch das Grundgesetz unmittelbar und in seinem Rahmen durch dieses Gesetz zugelassen sind.

(3) Sondermaßnahmen jeder Art, die die Pressefreiheit beeinträchtigen, sind verboten.

(4) Berufsorganisationen der Presse mit Zwangsmitgliedschaft und eine mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Standesgerichtsbarkeit der Presse sind unzulässig.

§ 2 Zulassungsfreiheit. Die Pressetätigkeit einschließlich der Errichtung eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebes des Pressegewerbes darf von irgendeiner Zulassung nicht abhängig gemacht werden.

§ 3 Öffentliche Aufgabe der Presse. Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe insbesondere dadurch, daß sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt.

§ 4 Informationsrecht der Presse. (1) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.

(2) Ein Anspruch auf Auskunft besteht nicht, soweit

  1. durch sie die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder
  2. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
  3. ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzen würde oder
  4. deren Umfang das zumutbare Maß überschreitet.

 

(3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Presse überhaupt, an diejenige einer bestimmten Richtung oder an ein bestimmtes periodisches Druckwerk verbieten, sind unzulässig.

(4) Der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift kann von den Behörden verlangen, daß ihm deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.

§ 5 (aufgehoben)

§ 6 Sorgfaltspflicht der Presse. Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen. Die Verpflichtung, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten (§ 21 Abs. 2), bleibt unberührt.

§ 7 Begriffsbestimmungen. (1) Druckwerke im Sinne dieses Gesetzes sind alle mittels der Buchdruckerpresse oder eines sonstigen zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, besprochenen Tonträger, bildlichen Darstellungen mit und ohne Schrift, Bildträger und Musikalien mit Text oder Erläuterungen.

(2) Zu den Druckwerken gehören auch die vervielfältigten Mitteilungen, mit denen Nachrichtenagenturen, Pressekorrespondenzen, Materndienste und ähnliche Unternehmungen die Presse mit Beiträgen in Wort, Bild oder ähnlicher Weise versorgen. Als Druckwerke gelten ferner die von einem presseredaktionellen Hilfsunternehmen gelieferten Mitteilungen ohne Rücksicht auf die technische Form in der sie geliefert werden.

(3) Den Bestimmungen dieses Gesetzes über Druckwerke unterliegen nicht

  1. amtliche Druckwerke, soweit sie ausschließlich amtliche Mitteilungen enthalten,
  2. die nur Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druckwerke, wie Formulare, Preislisten, Werbedrucksachen, Familienanzeigen, Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte und dergleichen, sowie Stimmzettel für Wahlen.

 

(4) Periodische Druckwerke sind Zeitungen, Zeitschriften und andere in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge und im Abstand von nicht mehr als sechs Monaten erscheinende Druckwerke.

§ 8 Impressum. (1) Auf jedem im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckwerk müssen Name oder Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers, beim Selbstverlag des Verfassers oder des Herausgebers, genannt sein.

(2) Auf den periodischen Druckwerken sind ferner Name und Anschrift des verantwortlichen Redakteurs anzugeben. Sind mehrere Redakteure verantwortlich, so muß das Impressum die in Satz 1 geforderten Angaben für jeden von ihnen enthalten. Hierbei ist kenntlich zu machen, für welchen Teil oder sachlichen Bereich des Druckwerks jeder einzelne verantwortlich ist. Für den Anzeigenteil ist ein Verantwortlicher zu benennen; für diesen gelten die Vorschriften über den verantwortlichen Redakteur entsprechend.

(3) Zeitungen und Anschlußzeitungen, die regelmäßig ganze Seiten des redaktionellen Teils fertig übernehmen, haben im Impressum den für den übernommenen Teil verantwortlichen Redakteur und den Verleger zu benennen. Neben- oder Unterausgaben einer Hauptzeitung, insbesondere Kopfzeitung, Bezirks- oder Lokalausgaben, müssen im Impressum auch den Verleger der Hauptzeitung angeben.

§ 9 Persönliche Anforderungen an den verantwortlichen Redakteur. (1) Als verantwortlicher Redakteur kann nicht tätig sein und beschäftigt werden, wer

  1. seinen ständigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes hat,
  2. infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
  3. das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat,
  4. nicht geschäftsfähig ist oder aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung unter Betreuung steht,
  5. nicht unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.

 

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 gelten nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden.

(3) Von der Voraussetzung des Absatzes 2 Nr. 1 kann der Innenminister in besonderen Fällen auf Antrag Befreiung erteilen. Die Befreiung kann widerrufen werden.

§ 10 Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen. Hat der Verleger oder der Verantwortliche (§ 8 Abs. 2 Satz 4) eines periodischen Druckwerks für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so muß diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort „Anzeige“ bezeichnet werden.

§ 11 Gegendarstellungsanspruch. (1) Der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerks sind verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Neben- oder Unterausgaben des Druckwerks, in denen die Tatsachenbehauptung erschienen ist.

(2) Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung besteht nicht, wenn

  1. die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung hat oder
  2. die Gegendarstellung ihrem Umfange nach nicht angemessen ist oder
  3. es sich um eine Anzeige handelt, die ausschließlich dem geschäftlichen Verkehr dient.

 

Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Textes, so gilt sie als angemessen. Die Gegendarstellung muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und muß von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Der Betroffene oder sein Vertreter kann den Abdruck nur verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung, dem verantwortlichen Redakteur oder Verleger zugeht.

(3) Die Gegendarstellung muß in der nach Empfang der Einsendung nächstfolgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer in dem gleichen Teil des Druckwerks und mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text ohne Einschaltungen und Weglassungen abgedruckt werden; sie darf nicht in der Form eines Leserbriefs erscheinen. Der Abdruck ist kostenfrei. Wer sich zu der Gegendarstellung in derselben Nummer äußert, muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken.

(4) Für die Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, daß der verantwortliche Redakteur und der Verleger in der Form des Absatzes 3 eine Gegendarstellung veröffentlichen. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden Organe des Bundes und der Länder und der Vertretungen der Gemeinden (Gemeindeverbände) sowie der Gerichte.

§ 12 Datenschutz.3) Soweit Unternehmen, Hilfs- und Beteiligungsunternehmen der Presse personenbezogene Daten zu journalistischen oder literarischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten  (Datengeheimnis). Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Im Übrigen finden für die Datenverarbeitung zu journalistischen oder literarischen Zwecken von der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz der natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABI.L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L314 vom 22.11.2016, S.72) außer den Kapiteln I, X und XI nur die Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Absatz 2, Artikel 24 und Artikel 32 Anwendung. Artikel 82 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt mit der Maßgabe, dass nur für eine Verletzung des Datengeheimnisses gemäß der Sätze 1 bis 3 sowie für unzureichende Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 24 und Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gehaftet wird.

§§ 13–20. (aufgehoben)

§ 21 Strafrechtliche Verantwortung. (1) Die Verantwortlichkeit für Straftaten, die mittels eines Druckwerks begangen werden, bestimmt sich nach den allgemeinen Strafgesetzen.

(2) Ist durch ein Druckwerk der Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht worden und hat

  1. bei periodischen Druckwerken der verantwortliche Redakteur oder
  2. bei sonstigen Druckwerken der Verleger
vorsätzlich oder leichtfertig seine Verpflichtung verletzt, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, soweit er nicht wegen dieser Handlung schon nach Absatz 1 als Täter oder Teilnehmer strafbar ist. Kann die durch das Druckwerk begangene rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, nur auf Antrag oder mit Ermächtigung verfolgt werden, so setzt die Verfolgung des Vergehens nach Satz 1 voraus, daß der Antrag gestellt oder die Ermächtigung erteilt ist.

 

§ 22 Strafbare Verletzung der Presseordnung. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. als Verleger eine Person zum verantwortlichen Redakteur bestellt, die nicht den Anforderungen des § 9 entspricht,
  2. als verantwortlicher Redakteur zeichnet, obwohl er die Voraussetzungen des § 9 nicht erfüllt,
  3. als verantwortlicher Redakteur oder Verleger – beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber – bei einem Druckwerk strafbaren Inhalts den Vorschriften über das Impressum (§ 8) zuwiderhandelt,
  4. (gestrichen)

 

§ 23 Bußgeldvorschriften. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als verantwortlicher Redakteur oder Verleger – beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber – einer Vorschrift des § 8 über das Impressum zuwiderhandelt oder als Unternehmer Druckwerke verbreitet, in denen die nach § 8 vorgeschriebenen Angaben (Impressum) ganz oder teilweise fehlen,
  2. als Verleger oder als Verantwortlicher (§ 8 Abs. 2 Satz 4) entgegen ß 10 eine Veröffentlichung gegen Entgelt nicht als Anzeige kenntlich macht oder kenntlich machen läßt,
  3. gegen die Verpflichtung aus § 11 Abs. 3 Satz 3 verstößt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Eurok geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Kreisordnungsbehörde.

§ 24 (aufgehoben)

§ 25 Verjährung.1), 4) (1) Die Verfolgung von Straftaten,

  1. die durch die Veröffentlichung oder Verbreitung von Druckwerken strafbaren Inhalts begangen werden, oder
  2. die sonst den Tatbestand einer Strafbestimmung dieses Gesetzes verwirklichen,
verjährt bei Verbrechen in einem Jahr, bei Vergehen in sechs Monaten. Bei Vergehen nach § 86, 86 a und 129 a Abs. 3, auch in Verbindung mit § 129 b Abs. 1, sowie nach §§ 130 Abs. 2 und 4, 131 und 184a bis 184d des Strafgesetzbuches gelten insoweit die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verfolgungsverjährung.

(2) Die Verfolgung der in § 23 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten.

(3) Die Verjährung beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerks. Wird das Druckwerk in Teilen veröffentlicht oder verbreitet oder wird es neu aufgelegt, so beginnt die Verjährung erneut mit der Veröffentlichung oder Verbreitung der weiteren Teile oder Auflagen.

§ 26 Geltung für Rundfunk. (1) Für den Hörfunk gelten die §§ 4, 9 und 25 entsprechend.

(2) Der ZDF-Staatsvertrag (Art. 3 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 – GV. NW. S. 408 –) bleibt unberührt.

§ 27 Schlußbestimmungen. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1966 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft

  1. das Reichsgesetz über die Presse vom 7. Mai 1874 (RGBl. S. 65), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 1935 (RGBl. I, S. 839),
  2. das Gesetz über die Berufsausübung von Verlegern, Verlagsleitern und Redakteuren vom 17. November 1949 (GS NW S. 444) und die Durchführungsverordnung vom 5. Dezember 1949 (GS NW S. 444).

 (3) (aufgehoben)5)


*) Änderungsgesetze vor 1995 sind in den Fußnoten nicht nachgewiesen.

1) § 25 Abs. 1 S. 2 angefügt durch Gesetz zur Änderung des Landespressegesetzes NW vom 7. Februar 1995, GVBl. NW 1995, S. 88.

2), 3), 4), 5) Gesetzesüberschrift geändert, § 12 eingefügt, § 25 Abs. 1 S. 2 neugefasst durch Art. 1 Gesetz zur Änderung des Landespressegesetzes NW und des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 19. April 2003, GVBl. 2003, S. 252. § 27 Abs. 3 aufgehiben durch Gesetz zur Aufhebung der gesetzlichen Befristung des Landespressegesetzes NRW, GVBl. NRW 2013, S. 723. §§ 12, 23 Abs. 2 und 25 Abs. 1 Satz 2 geändert durch Gesetz zur Zustimmung zum Einundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) und zur Änderung weierer Gesetze (16. Rundfunkänderungsgesetz) vom 8. Mai 2018, GVBl. NRW 2018, S. 214.

]]>
Presse Thu, 01 Jan 1970 02:33:20
Rheinland-Pfalz (Landesmediengesetz) http://presserecht.de/index.php?option=com_content&task=view&id=30133 Landesmediengesetz (LMG) [Rheinland-Pfalz]*)

vom 4. Februar 2005 (GVBl. S. 23)

[Anmerkung: Das LMG ersetzt u. a. das Pressegesetz Rheinland-Pfalz vom 14. Juni 1965, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2002.]

[Amtliche Inhaltsübersicht]

Abschnitt 1. Allgemeiner Teil
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Landeszentrale für Medien und Kommunikation
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Medienfreiheit
§ 5 Öffentliche Aufgabe
§ 6 Informationsrecht
§ 7 Inhalte, Sorgfaltspflichten
§ 8 Unzulässige Medienangebote, Jugendschutz
§ 9 Impressum, Programmverantwortlichkeit, Auskunftspflicht
§ 10 Persönliche Anforderungen für Verantwortliche
§ 11 Gegendarstellung
§ 12 Datenschutz

Abschnitt 2. Besonderer Teil
Unterabschnitt 1. Presse
§ 13 Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen
§ 14 Pflichtexemplar
§ 15 Verbreitungsverbot für beschlagnahmte Druckwerke
Unterabschnitt 2. Rundfunk
§ 16 Programmgrundsätze
§ 17 Programmverantwortung
§ 18 Verlautbarungspflicht
§ 19 Sendezeit für Dritte
§ 20 Beschwerdeverfahren
§ 21 Aufzeichnungspflicht, verschlüsselte Programme
§ 22 Sicherung der Meinungsvielfalt
§ 23 Nicht bundesweit verbreitetes Fernsehen
§ 24 Zulassung
§ 25 Erteilung der Zulassung
§ 26 Vereinfachtes Zulassungsverfahren
§ 27 Verfahren bei Rechtsverstößen
Unterabschnitt 3. Übertragungskapazitäten, Medienkompetenz
§ 28 Zuteilung von Übertragungskapazitäten
§ 29 Der LMK zugeteilte Übertragungskapazitäten
§ 30 Verfahren der Zuordnung von Übertragungskapazitäten
§ 31 Medienkompetenznetzwerke, Offene Kanäle
§ 32 Anzeigepflicht bei der Kabelverbreitung in analoger Technik
§ 33 Rangfolge von Programmen bei der Kabelverbreitung in analoger Technik
§ 34 Digitalisierte Kabelanlagen, Kooperation
Unterabschnitt 4. Strafbestimmungen, Ordnungswidrigkeiten
§ 35 Strafbestimmungen
§ 36 Ordnungswidrigkeiten
§ 37 Verjährung

Abschnitt 3. Landeszentrale für Medien und Kommunikation
§ 38 Recht auf Selbstverwaltung, Sitz
§ 39 Organe
§ 40 Versammlung
§ 41 Mitgliedschaft
§ 42 Aufgaben der Versammlung
§ 43 Beschlüsse
§ 44 Direktorin oder Direktor, stellvertretende Direktorin oder stellvertretender Direktor
§ 45 Beauftragte oder Beauftragter der LMK für den Datenschutz, Überwachung seitens der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz
§ 46 Förderungen
§ 47 Bedienstete
§ 48 Finanzierung
§ 49 Haushalts- und Rechnungswesen
§ 50 Rechtsaufsicht
§ 51 Ausschließlicher Gerichtsstand

Abschnitt 4. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 52 Versuche mit neuen Techniken, Programmen und Diensten
§ 53 Überprüfungsklausel
§ 54 Änderungsbestimmung
§ 55 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

Abschnitt 1. Allgemeiner Teil

§ 1 Geltungsbereich. (1) Dieses Gesetz gilt für die Presse, für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk und Mediendiensten sowie im Hinblick auf den Jugendmedienschutz auch für Telemedien, für die Zuteilung und Zuordnung von Übertragungskapazitäten und für die Durchführung von Modellversuchen mit neuen Rundfunktechniken oder Mediendiensten.

(2) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für bundesweite, länderübergreifende und nicht länderübergreifende Angebote die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrages. Bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes auf nicht länderübergreifende Rundfunkprogramme und Rundfunkfensterprogramme ist deren besondere Ausgestaltung zu berücksichtigen.

(3) Für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter gelten die durch Staatsvertrag getroffenen Regelungen. Der Landesmedienanstalt stehen keine Befugnisse ihnen gegenüber zu. Die §§ 28, 32, 33 und 34 bleiben unberührt.

(4) Den Bestimmungen dieses Gesetzes über Druckwerke unterliegen nicht

  1. amtliche Druckwerke, soweit sie ausschließlich amtliche Mitteilungen enthalten,
  2. Druckwerke, die nur Zwecken des Gewerbes und Verkehrs oder des häuslichen und geselligen Lebens dienen, insbesondere Formulare, Preislisten, Werbedrucksachen, Familienanzeigen, Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte und dergleichen, sowie
  3. Stimmzettel für Wahlen.

§ 2 Landeszentrale für Medien und Kommunikation. Die bisherige Anstalt des öffentlichen Rechts „Landeszentrale für private Rundfunkveranstalter“ wird in „Landeszentrale für Medien und Kommunikation“ (LMK) umbenannt. Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden, soweit nicht anders bestimmt, von der LMK wahrgenommen. Sie erfüllt ihre Aufgaben unter Beachtung der verfassungsrechtlichen, europarechtlichen und gesetzlichen Vorgaben.

§ 3 Begriffsbestimmungen. (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind Medien Presse, Rundfunk und Mediendienste sowie im Hinblick auf den Jugendmedienschutz Telemedien.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Druckwerke
    1. alle mittels eines zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Texte, auch Texte in verfilmter oder elektronisch aufgezeichneter Form, besprochene Tonträger, Notendrucke und andere grafische Musikaufzeichnungen, Landkarten, Ortspläne und Atlanten sowie bildliche Darstellungen, wenn sie mit einem erläuternden Text verbunden sind,
    2. vervielfältigte Mitteilungen, mit denen Nachrichtenagenturen, Pressekorrespondenzen, Materndienste und ähnliche Unternehmungen die Presse mit Beiträgen in Wort, Bild oder ähnlicher Weise versorgen,
    3. von presseredaktionellen Hilfsunternehmen gelieferte Mitteilungen ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert sind,
  2. periodische Druckwerke
    Zeitungen, Zeitschriften und andere in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge und im Abstand von nicht mehr als sechs Monaten erscheinende Druckwerke,
  3. Programm
    die planvolle und zeitlich geordnete Darbietung eines Rundfunkveranstalters mit lokalem, regionalem oder überregionalem Inhalt, die über eine Übertragungskapazität verbreitet wird,
  4. Sendung
    ein inhaltlich zusammenhängender, in sich geschlossener, zeitlich begrenzter Teil eines Programms; auch die einzelne Folge einer Serie, wenn die Serie aus in sich geschlossenen, aber inhaltlich zusammenhängenden Folgen besteht,
  5. Programmbeitrag
    ein inhaltlich zusammenhängender in sich geschlossener Teil einer Sendung,
  6. Programmgattung
    ein Vollprogramm, Spartenprogramm oder Fensterprogramm, insbesondere Satellitenfensterprogramm oder Regionalfensterprogramm,
  7. Programmschema
    eine nach Wochentagen entsprechend der jeweiligen Programmgattung gegliederte Übersicht über die Verteilung der täglichen Sendezeit innerhalb der Bereiche Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung mit einer Darstellung der vorgesehenen wesentlichen Programminhalte,
  8. Fensterprogramm
    ein zeitlich oder räumlich begrenztes Programm im Rahmen eines weiter reichenden Programms,
  9. eigener Kanal
    ein einem Rundfunkveranstalter oder Anbieter von Mediendiensten zur ausschließlichen Nutzung zugeordneter Kanal, bei Fensterprogrammen der zeitlich zur ausschließlichen Nutzung teilweise zugeordnete Kanal, und
  10. Landesmedienanstalt
    die LMK als nach Landesrecht zuständige Stelle für Rundfunk und Mediendienste sowie im Hinblick auf den Jugendschutz für Telemedien nach diesem Gesetz.

§ 4 Medienfreiheit. (1) Die Medien sind frei. Sie dienen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.

(2) Die Tätigkeit der Medien, einschließlich der Errichtung eines Medienunternehmens, ist vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen und im Rahmen der Gesetze zulassungsund anmeldefrei.

(3) Die Medienfreiheit unterliegt nur den Beschränkungen, die durch das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland unmittelbar und in seinem Rahmen durch die Verfassung für Rheinland-Pfalz und durch dieses Gesetz zugelassen sind. Sondermaßnahmen jeder Art, die die Medienfreiheit beeinträchtigen, sind unzulässig.

§ 5 Öffentliche Aufgabe. Die Medien nehmen eine öffentliche Aufgabe wahr.

§ 6 Informationsrecht. (1) Die Behörden sind verpflichtet, den Medien die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.

(2) Auskünfte können verweigert werden, soweit

  1. hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte,
  2. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen,
  3. ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder
  4. ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.

(3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an Medien verbieten, sind unzulässig.

(4) Bei der Erteilung von Auskünften an Medien ist der Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten.

§ 7 Inhalte, Sorgfaltspflichten. (1) Medieninhalte dürfen nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre sind einzuhalten.

(2) Die Medien haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu entsprechen. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Herkunft und Wahrheit zu prüfen.

§ 8 Unzulässige Medienangebote, Jugendschutz. (1) Für nicht länderübergreifende Angebote von Rundfunk und Telemedien bildet die Versammlung der LMK einen ständigen Ausschuss für Jugendschutz und Medieninhalte. Der Ausschuss tritt für nicht länderübergreifende Angebote an die Stelle der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM). Der Ausschuss kann sachverständige Personen, die nicht Mitglieder der Versammlung sind, hinzuziehen.

(2) Der Ausschuss für Jugendschutz und Medieninhalte und im Widerspruchsverfahren die Versammlung der LMK können die KJM mit nicht länderübergreifenden Angeboten gutachtlich befassen.

(3) Die LMK kann sich im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei Telemedien der durch die obersten Landesjugendbehörden eingerichteten gemeinsamen Stelle Jugendschutz aller Länder („jugendschutz.net“) bedienen; die erforderlichen Mittel sind „jugendschutz.net“ zur Verfügung zu stellen.

(4) Das Nähere zur Zusammensetzung des Ausschusses für Jugendschutz und Medieninhalte und zu seinen Aufgaben regelt die Versammlung der LMK durch Satzung.

§ 9 Impressum, Programmverantwortlichkeit, Auskunftspflicht. (1) Auf jedem in Rheinland-Pfalz erscheinenden Druckwerk müssen Name oder Firma und Anschrift derjenigen Personen genannt sein, die das Werk gedruckt und verlegt haben, beim Selbstverlag derjenigen Personen, die das Werk verfasst haben oder herausgeben.

(2) Auf den periodischen Druckwerken sind ferner Name und Anschrift der redaktionell verantwortlichen Person anzugeben. Sind mehrere für die Redaktion verantwortlich, so muss das Impressum Name und Anschrift aller redaktionell verantwortlichen Personen angeben; hierbei ist kenntlich zu machen, wer für welchen Teil oder sachlichen Bereich des Druckwerks verantwortlich ist. Für den Anzeigenteil ist eine verantwortliche Person zu benennen; für diese gelten die Vorschriften über die redaktionell verantwortliche Person entsprechend.

(3) Zeitungen und Anschlusszeitungen, die den überwiegenden Teil fertig übernehmen, haben im Impressum auch die für den übernommenen Teil redaktionell verantwortliche Person und diejenige Person, die den übernommenen Teil ursprünglich verlegt, zu benennen.

(4) Wer ein periodisches Druckwerk verlegt, muss in der ersten Nummer eines jeden Kalenderhalbjahres im Druckwerk offen legen, wer an der Finanzierung des Unternehmens wirtschaftlich beteiligt ist; bei Tageszeitungen ist bei Veränderungen der wirtschaftlichen Beteiligung dies zusätzlich in der nachfolgenden ersten Nummer jedes Kalendervierteljahres offen zu legen. Wirtschaftlich beteiligt im Sinne des Satzes 1 ist, wer mit mehr als 5 v. H. am Kapital beteiligt ist oder über mehr als 5 v. H. der Stimmrechte verfügt. Für die nach Satz 1 offen zu legenden Angaben ist die Wiedergabe der aus dem Handelsregister und aus den zum Handelsregister eingereichten Schriftstücken zu entnehmenden Beteiligungsverhältnisse ausreichend.

(5) Für die Aufnahme des Impressums sind diejenigen Personen verantwortlich, die das Werk gedruckt oder verlegt haben. Für die Richtigkeit des Impressums sind die redaktionell verantwortlichen Personen, beim Selbstverlag die Personen, die das Werk verfasst haben oder herausgeben, verantwortlich.

(6) Ein Rundfunkveranstalter, der nicht eine natürliche Person ist, muss mindestens eine für den Inhalt des Programms verantwortliche Person bestellen, die zur alleinigen Entscheidung berechtigt ist; werden mehrere Verantwortliche bestellt, nehmen sie ihre Aufgaben gemeinsam wahr. Jeder Rundfunkveranstalter hat auf Verlangen Name und Anschrift der für den Inhalt des Programms verantwortlichen Personen sowie der für den Inhalt einer Sendung redaktionell verantwortlichen Personen mitzuteilen.

§ 10 Persönliche Anforderungen für Verantwortliche. (1) Als für den Inhalt eines Rundfunkprogramms verantwortliche Person, als redaktionell verantwortliche Person eines periodischen Druckwerks oder als verantwortliche Person bei entsprechenden Angeboten von Mediendiensten kann diejenige Person nicht benannt werden oder tätig sein,

  1. die ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat,
  2. die infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt,
  3. die das 18., im Falle periodischer Druckwerke das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat,
  4. für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten eine Betreuerin oder ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis der Betreuerin oder des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.

 

(2) Absatz 1 Nr. 3 gilt nicht für Jugendliche, die Druckwerke für Jugendliche herausgeben oder Rundfunksendungen oder Telemedien verantworten, die für Jugendliche bestimmt sind.

(3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 kann das für Angelegenheiten des Rundfunks und der Medien zuständige Ministerium, bei wissenschaftlichen Druckwerken im Einvernehmen mit dem für die Förderung der Wissenschaft, Forschung und Lehre zuständigen Ministerium, auf Antrag Befreiung erteilen.

§ 11 Gegendarstellung. (1) Die redaktionell verantwortliche Person und die Person, die ein periodisches Druckwerk verlegt, sowie Rundfunkveranstalter sind verpflichtet, unverzüglich eine Gegendarstellung der Person oder Stelle, die durch eine in dem Druckwerk oder der Rundfunksendung aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, ohne Kosten für die Betroffenen zum Abdruck zu bringen, zu verbreiten oder in das Angebot ohne Abrufentgelt aufzunehmen. Für die Wiedergabe einer Gegendarstellung zu einer im Anzeigen- oder Werbeteil verbreiteten Tatsachenbehauptung sind die üblichen Entgelte zu entrichten.

(2) Die Gegendarstellung hat ohne Einschaltungen und Weglassungen in gleicher Aufmachung wie die Tatsachenbehauptung zu erfolgen. Bei Druckwerken muss sie in der nach Empfang der Einsendung nächstfolgenden für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer in dem gleichen Teil des Druckwerks und mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text abgedruckt werden; sie darf nicht in der Form eines Leserbriefs erscheinen. Eine Erwiderung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken; dies gilt bei periodischen Druckwerken nur, sofern die Erwiderung in derselben Folge oder Nummer erfolgt. Verbreitet ein Unternehmen der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b oder c genannten Art eine Gegendarstellung, so ist die Gegendarstellung gleichfalls unverzüglich so weit zu veröffentlichen, wie die behauptete Tatsache übernommen wurde. Im Rundfunk muss die Gegendarstellung unverzüglich innerhalb des gleichen Programms und der gleichen Programmsparte wie die beanstandete Tatsachenbehauptung sowie zur gleichen Tageszeit oder, wenn dies nicht möglich ist, zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist.

(3) Eine Verpflichtung zur Aufnahme der Gegendarstellung gemäß Absatz 1 besteht nicht, wenn

  1. die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung hat,
  2. der Umfang der Gegendarstellung unangemessen über den der beanstandeten Tatsachenbehauptung hinausgeht,
  3. die Gegendarstellung sich nicht auf tatsächliche Angaben beschränkt oder einen strafbaren Inhalt hat,
  4. die Gegendarstellung nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Aufstellung der Tatsachenbehauptung, der nach Absatz 1 Satz 1 verpflichteten Person schriftlich und von der betroffenen Person oder ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihrem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet zugeht oder
  5. es sich um eine Anzeige in einem periodischen Druckwerk handelt, die ausschließlich dem geschäftlichen Verkehr dient.

(4) Für die Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.

(5) Eine Verpflichtung zur Gegendarstellung besteht nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der übernationalen parlamentarischen Organe, der gesetzgebenden oder beschließenden Organe des Bundes, der Länder und der kommunalen Gebietskörperschaften sowie der Gerichte.

§ 12 Datenschutz. (1) Soweit Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse oder vergleichbare Anbieter von Telemedien personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen, gelten von den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes nur die Bestimmungen über das Datengeheimnis, die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die Verhaltensregeln zur Förderung der Durchführung datenschutzrechtlicher Regelungen sowie den Schadensersatz mit der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch eine Verletzung des Datengeheimnisses oder durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen eintreten.

(2) Soweit Rundfunkveranstalter oder ihre Hilfsunternehmen personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen, gelten von den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes nur die Bestimmungen über die technischen und organisatorischen Maßnahmen.

(3) Führt die journalistisch-redaktionelle Verwendung personenbezogener Daten im Rundfunk oder bei Mediendiensten zur Verbreitung von Gegendarstellungen oder zu Verpflichtungserklärungen, Verfügungen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, so sind diese Gegendarstellungen, Unterlassungserklärungen oder Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln.

(4) Werden über Angebote personenbezogene Daten von einem Rundfunkveranstalter oder einem Anbieter von Mediendiensten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet und werden Betroffene dadurch in ihren schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt, können sie Auskunft über die zugrunde liegenden, zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit durch die Mitteilung die journalistische Aufgabe des Rundfunkveranstalters oder des Anbieters von Mediendiensten durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde oder aus den Daten

  1. auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung mitgewirkt haben, oder
  2. auf die Person des Einsenders oder des Gewährträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil

geschlossen werden kann. Betroffene können die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen.

Abschnitt 2. Besonderer Teil

Unterabschnitt 1. Presse

§ 13 Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen. Hat diejenige Person, die ein periodisches Druckwerk verlegt oder für den Anzeigenteil verantwortlich ist, für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so ist diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort „Anzeige“ zu bezeichnen.

§ 14 Pflichtexemplar. (1) Von jedem Druckwerk, das in Rheinland-Pfalz verlegt wird, ist ohne Rücksicht auf die Art des Textträgers und das Vervielfältigungsverfahren von der Person, die das Druckwerk verlegt, unaufgefordert unmittelbar nach Beginn der Verbreitung unentgeltlich und auf eigene Kosten ein Stück (Pflichtexemplar) in marktüblicher Form an die von dem für das wissenschaftliche Bibliothekswesen zuständigen Ministerium bezeichnete Stelle abzuliefern. Satz 1 gilt nicht für

  1. Druckwerke, die in einer geringeren Auflage als zehn Exemplare erscheinen, sofern es sich nicht um Druckwerke handelt, die einzeln auf Anforderung verlegt werden,
  2. Dissertationen und andere Hochschulprüfungsarbeiten, sofern sie nicht im Buchhandel erscheinen,
  3. Referenten- und Schulungsmaterialien mit Manuskriptcharakter.

 

(2) Die Person, die ein Druckwerk durch Selbst-, Kommissions- oder Lizenzverlag verlegt, ist nach Absatz 1 ablieferungspflichtig, sofern sie im Druckwerk genannt ist.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für diejenige Person, die ein Druckwerk druckt oder in sonstiger Weise herstellt, wenn das Druckwerk von keiner Person verlegt wird. Bei Tonträgern gilt als verlegende Person auch die Person, die den Tonträger herstellt.

(4) Die Ablieferungspflicht umfasst sämtliche erkennbar zum Hauptwerk gehörende Beilagen, auch wenn diese für sich allein nicht der Ablieferungspflicht unterliegen, sowie zu Zeitschriften, Lieferungswerken, Loseblattsammlungen und ähnlichen Veröffentlichungen gehörige Materialien, die der Vervollständigung des Hauptwerks dienen. Bei einem periodischen Druckwerk wird der Ablieferungspflicht genügt, wenn es beim erstmaligen Erscheinen und am Beginn jeden Kalenderjahres der zuständigen Stelle zum laufenden Bezug angeboten wird.

(5) Für das Pflichtexemplar gewährt die zuständige Stelle der oder dem Ablieferungspflichtigen auf Antrag einen Zuschuss zu dessen Herstellungskosten, wenn die entschädigungslose Abgabe eine unzumutbare Belastung darstellen würde. Der begründete Antrag ist bei der Ablieferung zu stellen.

(6) Das für das wissenschaftliche Bibliothekswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, in Bezug auf die Absätze 1 bis 5 im Einvernehmen mit dem für die Angelegenheiten der Medien zuständigen Ministerium das Nähere zur Zuständigkeit der Bibliotheken, zur Durchführung des Verfahrens, zur Ablieferungspflicht und zu Ausnahmen von der Ablieferungspflicht sowie zu Ordnungswidrigkeiten durch Rechtsverordnung zu regeln und die erforderlichen Verwaltungsvorschriften hierzu zu erlassen.

§ 15 Verbreitungsverbot für beschlagnahmte Druckwerke. Während der Dauer einer Beschlagnahme sind die Verbreitung des von ihr betroffenen Druckwerks und der Wiederabdruck des die Beschlagnahme veranlassenden Teils dieses Druckwerks verboten.

Unterabschnitt 2. Rundfunk

§ 16 Programmgrundsätze. Rundfunkprogramme haben die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Sie sollen dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu stärken; die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten. Sie sollen zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie zur Integration behinderter Menschen beitragen. Rundfunkprogramme haben entsprechend der jeweiligen Programmgattung zur Information und freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung beizutragen, der Bildung, Beratung und Unterhaltung zu dienen und dem kulturellen Auftrag des Rundfunks zu entsprechen. Bundesweit verbreitete Programme sollen ferner die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland sowie die internationale Verständigung fördern und auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken.

§ 17 Programmverantwortung. (1) Rundfunkveranstalter können im Rahmen dieses Gesetzes ihr Programm selbst gestalten. Sie tragen für ihr Programm nach Maßgabe des Grundgesetzes, der allgemeinen Gesetze und der besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes die Verantwortung.

(2) Rundfunkveranstalter haben Programmvorschauen aufzustellen, die mindestens vier Wochen vor dem Sendetermin alle Programmbeiträge zeitlich und mit ihrem Titel bezeichnen. Hiervon sind aktuelle Sendungen ausgenommen. Die Programmvorschauen sind der LMK mindestens vier Wochen vor dem Sendetermin mitzuteilen oder in sonstiger Weise kostenfrei zugänglich zu machen. Weitere Anforderungen kann die LMK durch Satzung bestimmen.

(3) Am Anfang und am Ende des täglichen Programms ist der Rundfunkveranstalter zu nennen. Dies gilt nicht, sofern das Programm durchgehend ausgestrahlt wird und mit einer optischen Senderkennung versehen ist.

(4) Auf Verlangen ist der LMK der für den Inhalt verantwortliche Redakteur zu nennen.

§ 18 Verlautbarungspflicht. (1) Wer Vollprogramme veranstaltet, hat der Bundesregierung und der Landesregierung für amtliche Verlautbarungen unverzüglich und unentgeltlich angemessene Sendezeit einzuräumen, wenn dies zur Abwendung einer konkreten Gefahr erforderlich ist. Für Inhalt und Gestaltung der Sendung sind diejenigen Personen und Stellen verantwortlich, denen Sendezeit eingeräumt worden ist. Die Rundfunkveranstalter können nach Maßgabe des § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen.

(2) Wer lokale oder regionale Programme veranstaltet, hat kommunalen Gebietskörperschaften im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs gegen Ersatz der Aufwendungen nach § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches angemessene Sendezeiten zur Bekanntgabe amtlicher Verlautbarungen und für Mitteilungen, welche die Nutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen betreffen, einzuräumen.

§ 19 Sendezeit für Dritte. (1) Den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den Jüdischen Gemeinden sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung religiöser Sendungen einzuräumen. Andere über das Gebiet des Landes verbreitete Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts können angemessen berücksichtigt werden. Die Rundfunkveranstalter können die Erstattung ihrer Selbstkosten verlangen.

(2) Parteien ist während ihrer Beteiligung an den Wahlen zum Deutschen Bundestag gegen Erstattung der Selbstkosten angemessene Sendezeit einzuräumen, wenn mindestens eine Landesliste für sie zugelassen wurde. Ferner haben Parteien und sonstige politische Vereinigungen während ihrer Beteiligung an den Wahlen der Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland für das Europäische Parlament gegen Erstattung der Selbstkosten Anspruch auf angemessene Sendezeit, wenn mindestens ein Wahlvorschlag für sie zugelassen wurde. Parteien ist während ihrer Beteiligung an den Wahlen zum Landtag Rheinland-Pfalz gegen Erstattung der Selbstkosten angemessene Sendezeit einzuräumen, wenn mindestens ein Listenvorschlag oder eine Landesliste für sie zugelassen wurde. Stellt ein Veranstalter Parteien, Wählergruppen oder zugelassenen Einzelbewerbern zur Vorbereitung von kommunalwahlen Sendezeit zur Verfügung, gilt § 5 Abs. 1 bis 3 des Parteiengesetzes entsprechend; dem Veranstalter sind die Selbstkosten zu erstatten.

(3) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 gelten nur für bundesweit verbreitete Programme und landesweit verbreitete Vollprogramme, Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 nur für landesweit verbreitete Vollprogramme.

§ 20 Beschwerdeverfahren. (1) Jede Person oder Stelle kann sich mit Beschwerden über Sendungen an den Rundfunkveranstalter wenden. Die LMK teilt auf Verlangen Name und Anschrift des Rundfunkveranstalters und der für den Inhalt des Programms verantwortlichen Person mit.

(2) Über Beschwerden, mit denen die Verletzung von Programmgrundsätzen geltend gemacht wird, entscheidet der Rundfunkveranstalter innerhalb eines Monats mit schriftlicher Begründung. Wird der Beschwerde nicht oder nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 abgeholfen, so kann innerhalb eines Monats die LMK angerufen werden. Bei einer Beschwerdeentscheidung muss vom Rundfunkveranstalter auf diese Möglichkeit und die Frist hingewiesen werden.

(3) Einzelheiten des Verfahrens regelt die LMK durch Satzung.

§ 21 Aufzeichnungspflicht, verschlüsselte Programme. (1) Die Sendungen sind vom Rundfunkveranstalter in Ton, Fernsehsendungen auch in Bild, vollständig aufzuzeichnen und aufzubewahren. Bei Sendungen, die unter Verwendung einer Aufzeichnung oder eines Films verbreitet werden, kann abweichend von Satz 1 die Aufzeichnung oder der Film aufbewahrt oder die Wiederbeschaffung sichergestellt werden.

(2) Die Pflichten nach Absatz 1 enden zwei Monate nach dem Tag der Verbreitung. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, enden die Pflichten nach Absatz 1 erst, wenn die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Die LMK kann innerhalb der Fristen nach Absatz 2 jederzeit eine unentgeltliche Übersendung der Aufzeichnungen und Filme verlangen.

(4) Wer schriftlich glaubhaft macht, in eigenen Rechten berührt zu sein, kann vom Rundfunkveranstalter innerhalb der Fristen nach Absatz 2 Einsicht in die Aufzeichnungen und Filme verlangen. Auf Antrag sind gegen Erstattung der Selbstkosten Mehrfertigungen von der Aufzeichnung oder dem Film herzustellen und zu übersenden.

(5) Der LMK ist der Abruf von verschlüsselten Programmen oder der Zugriff auf verschlüsselte Programme unentgeltlich zu ermöglichen. Rundfunkveranstalter haben dies sicherzustellen. Sie dürfen ihre Programme nicht gegen den Abruf oder den Zugriff durch die LMK sperren.

§ 22 Sicherung der Meinungsvielfalt. (1) Bei der Beurteilung der Meinungsvielfalt ist die Ausgewogenheit für regionale und lokale Programme jeweils getrennt zu bewerten.

(2) Die LMK wacht darüber, dass die Programme nach Maßgabe des Absatzes 1 ausgewogen sind. Stellt die LMK wiederholt Verstöße gegen die Ausgewogenheit fest, so fordert sie die Rundfunkveranstalter auf, organisatorische Vorkehrungen, wie etwa die Errichtung eines Programmbeirates oder die Einführung eines Redaktionsstatutes, zu treffen. Sofern die Ausgewogenheit nicht auf andere Weise wiederhergestellt werden kann, hat sie daneben die erforderlichen Programmrichtlinien durch Satzung zu erlassen; stellt die LMK fest, dass ein Rundfunkveranstalter ihrer Aufforderung, dieses Gesetz oder die Programmrichtlinien innerhalb der gesetzten Frist einzuhalten, nicht nachgekommen ist, so schränkt sie die Zulassung ein oder entzieht sie. Eine Entschädigung nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz wird nicht geleistet.

(3) In den beiden bundesweit verbreiteten reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen sind mindestens im zeitlichen und regional differenzierten Umfang der Programmaktivitäten zum 1. Juli 2002 Regionalfensterprogramme für Rheinland-Pfalz aufzunehmen, soweit zuvor Regionalfensterprogramme angeboten wurden. Der Hauptprogrammveranstalter hat organisatorisch sicherzustellen, dass die redaktionelle Uabhängigkeit des Regionalfensterprogrammveranstalters gewährleistet ist. Dem Regionalfensterprogrammveranstalter ist zur Sicherung der redaktionellen Unabhängigkeit vom Hauptprogrammveranstalter eine gesonderte Zulassung zu erteilen. Regionalfensterprogrammveranstalter und hauptprogrammveranstalter dürfen zueinander nicht im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens nach den Bestimmuzngen des Rundfunkstaatsvertrages über die Sicherung der Meinungsvielfalt stehen. Mit der Organisation der Regionalfensterprogramme ist zugleich deren Finanzierung durch die Rundfunkveranstalter sicherzustellen. Die LMK stimmt die Organisation der Regionalfensterprogramme in zeitlicher und technischer Hinsicht unter Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Rundfunkveranstalter mit den anderen Landesmedienanstalten ab; dabei ist auch die Möglichkeit eines Regionalfensterprogramms für Gebiete von zwei oder mehr Ländern einzubeziehen.

(4) Soll auf Dauer das Programmschema oder die festgelegte Programmdauer geändert werden, so ist dies der LMK anzuzeigen. Die LMK untersagt die Änderung, wenn dadurch die Meinungsvielfalt nicht mindestens in gleicher Weise wie bei dem Programmschema und der Programmdauer, für die die Zulassung erteilt worden ist, gewährleistet ist und bei Vollprogrammen nicht weiterhin wesentliche Anteile an Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung bestehen.

(5) Wer Tageszeitungen im jeweiligen Verbreitungsgebiet in Rheinland-Pfalz verlegt oder über Senderechte für Informationsprogramme verfügt und dabei eine marktbeherrschende Stellung hat, darf sich an einem Rundfunkveranstalter eines nicht bundesweit verbreiteten Fernsehprogramms oder eines Hörfunkprogramms mit höchstens 35 v. H. des Kapitals und höchstens 25 v. H. der Stimmrechte beteiligen. Auf den Rundfunkveranstalter darf auch weder unmittelbar noch mittelbar ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden. Sind bestimmte Sendeteile eines solchen Beteiligten vorgesehen, darf der entsprechende Anteil an dem jeweiligen Programm und an den Informationssendungen als Teil des Programms jeweils 25 v. H. nicht übersteigen; dies gilt entsprechend für Regionalfensterprogramme.

§ 23 Nicht bundesweit verbreitetes Fernsehen. (1) Für nicht bundesweit verbreitetes Fernsehen gelten die §§ 23 und 26 bis 37 des Rundfunkstaatsvertrages nicht.

(2) Für regionale und lokale Fernsehprogramme kann die LMK Ausnahmen von § 7 Abs. 4 Satz 2, § 44 Abs. 3 bis 5, § 45 und § 45a des Rundfunkstaatsvertrages zulassen. Bei der Einfügung von Werbung und Teleshopping-Spots in laufende Sendungen dürfen der Zusammenhang und der Wert der Sendung nicht beeinträchtigt werden, wobei die natürlichen Programmunterbrechungen und die Länge des Programms zu berücksichtigen sind; gegen die Rechte von Rechteinhabern darf nicht verstoßen werden. Das Nähere regelt die LMK durch Satzung.

§ 24 Zulassung. (1) Wer Rundfunk veranstalten will, bedarf einer Zulassung der LMK. Die Zulassung ist nicht übertragbar.

(2) Die Zulassung wird erteilt für:

  1. die Art des Rundfunkdienstes (Hörfunk, Fernsehen, Angebote gegen Entgelt), sowie die Programmgattung,
  2. die Programmdauer und, soweit Kanäle nicht als eigene Kanäle zugeordnet werden, die Sendezeiten,
  3. die Übertragungstechnik (Satelliten, drahtlose oder drahtgebundene Technik) und
  4. das Verbreitungsgebiet.

Bei digitalen Gesamtangeboten wird eine Zulassung jeweils für diejenigen Bestandteile erteilt, die als einzelnes Angebot einer Zulassung bedürfen.

(3) Die Zulassung muss weiterhin beinhalten:

  1. die Angabe der Beteiligungsverhältnisse,
  2. das Programmschema und
  3. einen Hinweis auf die Möglichkeiten der LMK, Programmrichtlinien zu erlassen, die Zulassung einzuschränken, zu entziehen oder das Ruhen der Zulassung anzuordnen.

Jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen ist bei der LMK vor ihrem Vollzug schriftlich anzumelden. Anmeldepflichtig sind der Rundfunkveranstalter und die an dem Rundfunkveranstalter unmittelbar oder mittelbar im Sinne des § 28 Abs. 1 bis 3 des Rundfunkstaatsvertrages Beteiligten. Die Veränderungen dürfen nur dann von der LMK als unbedenklich bestätigt werden, wenn unter den veränderten Voraussetzungen eine Zulassung erteilt werden könnte.

(4) Zulassungspflichtiger Rundfunk liegt nicht vor, soweit Sendungen ausschließlich in einer Kabelanlage mit bis zu 200 angeschlossenen Wohneinheiten oder, drahtlos oder drahtgebunden, in einem Gebäude oder Gebäudekomplex oder außerhalb von Gebäuden in einem funktionellen Zusammenhang mit den dort zu erfüllenden Aufgaben verbreitet werden. Die Eigentümerinnen und Eigentümer der jeweiligen Grundstücke sind verpflichtet, dies vor Aufnahme der Sendung der LMK anzuzeigen. § 17 Abs. 1 und 3 sowie die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden entsprechende Anwendung.

(5) Die LMK entscheidet im Benehmen mit der Landesregierung auf Antrag darüber, ob bei Zweifelsfällen Rundfunk im Sinne dieses Gesetzes veranstaltet wird.

(6) Die Zulassung gilt für die Dauer von zehn Jahren. Sie kann auf Antrag auf fünf Jahre verkürzt werden. Die Erteilung einer neuen Zulassung ist auch in einem angemessenen Zeitraum vor Ablauf der Zulassung zulässig.

(7) Wird Rundfunk ohne Zulassung veranstaltet, untersagt die LMK die Veranstaltung und teilt dies dem Rundfunkveranstalter mit.

(8) Gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Zulassung kann Klage vor den Verwaltungsgerichten erhoben werden. Ein Vorverfahren findet nicht statt.

§ 25 Erteilung der Zulassung. (1) Einen Antrag auf Erteilung der Zulassung kann diejenige Person nicht stellen,

  1. die ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat,
  2. die infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt,
  3. die das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat,
  4. für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten eine Betreuerin oder ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis der Betreuerin oder des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.

Bei einem Antrag juristischer Personen oder einer auf Dauer angelegten Personenvereinigung darf diese ihren Sitz nicht außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben und müssen die Voraussetzungen des Satzes 1 auch von den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreterinnen und Vertretern erfüllt sein.

(2) Eine Zulassung darf ferner nur erteilt werden an Personen,

  1. die die Gewähr bieten, dass sie als Rundfunkveranstalter die gesetzlichen Vorschriften und die Satzungsbestimmungen nach Maßgabe dieses Gesetzes beachten, und
  2. die erwarten lassen, dass sie wirtschaftlich und organisatorisch in der Lage sind, die Veranstaltung entsprechend ihrem Antrag durchzuführen und ihr Programm zu verbreiten.

(3) Der Antrag muss die in den Absätzen 1 und 2 und in § 24 Abs. 2 und 3 für die Erteilung der Zulassung erforderlichen Angaben enthalten und nachweisen. Die Antragstellenden haben alle Angaben zu machen, alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung des Antrags auf Erteilung der Zulassung erforderlich sind. Kommt eine auskunfts- oder vorlagepflichtige Person ihren Mitwirkungspflichten innerhalb einer von der LMK gesetzten Frist nicht nach, kann der Antrag abgelehnt werden.

(4) Eine Zulassung darf nicht erteilt werden an Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, an deren gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter und leitende Bedienstete sowie an politische Parteien und Wählervereinigungen. Gleiches gilt für Unternehmen, die in einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes zu den in Satz 1 genannten Institutionen stehen.

§ 26 Vereinfachtes Zulassungsverfahren. (1) Ein vereinfachtes Zulassungsverfahren kann durchgeführt werden, wenn Sendungen

  1. im örtlichen Bereich einer öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet und verbreitet werden oder
  2. für Einrichtungen angeboten werden, wenn diese für gleiche Zwecke genutzt und die Sendungen nur dort empfangen werden können und im funktionellen Zusammenhang mit den in diesen Einrichtungen zu erfüllenden Aufgaben stehen.

§ 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2, die §§ 19 und 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 6 bis 8 und die §§ 25, 29, 30 und 52 dieses Gesetzes sowie die §§ 6, 21 bis 37 und 41 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages finden keine Anwendung.

(2) Die Zulassung wird in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 für die Dauer des zeitlichen Zusammenhangs mit der Veranstaltung und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 längstens für drei Jahre erteilt.

§ 27 Verfahren bei Rechtsverstößen. (1) Stellt die LMK einen Rechtsverstoß fest, so weist sie gleichzeitig den Rundfunkveranstalter nach Anhörung an, den Rechtsverstoß unverzüglich oder innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben oder künftig zu unterlassen (Beanstandung).

(2) Hat die LMK bereits einen Rechtsverstoß nach Absatz 1 beanstandet, so kann sie bei Fortdauer des Rechtsverstoßes oder bei einem weiteren Rechtsverstoß nach dieser Beanstandung zusammen mit der Anweisung nach Absatz 1 anordnen, dass die Zulassung für einen bestimmten Zeitraum, der einen Monat nicht überschreiten darf, ruht. Die Anordnung kann sich auch auf einzelne Sendungen oder Programmbeiträge beziehen. Einzelheiten regelt die LMK unter Berücksichtigung der Schwere und Häufigkeit des Rechtsverstoßes durch Satzung.

(3) Die LMK kann bestimmen, dass Beanstandungen nach Absatz 1 von dem betroffenen Rundfunkveranstalter in seinem Programm verbreitet werden.

(4) Die Zulassung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn

  1. eine der Voraussetzungen nach § 25 Abs. 1, 2 oder 4 oder § 26 Abs. 1 dieses Gesetzes oder nach § 26 des Rundfunkstaatsvertrages nicht gegeben war oder
  2. der Rundfunkveranstalter sie durch unrichtige oder unvollständige Angaben, durch Täuschung, Drohung oder sonstige rechtswidrige Mittel erlangt hat.

(5) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn

  1. nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 25 Abs. 1, 2 oder 4 oder § 26 Abs. 1 dieses Gesetzes oder nach § 26 des Rundfunkstaatsvertrages entfällt,
  2. die in der Zulassung bezeichneten Voraussetzungen nach Ablauf einer von der LMK gesetzten Frist nicht eingehalten werden,
  3. trotz Untersagung nach § 22 Abs. 4 Satz 2 das festgelegte Programmschema oder die festgelegte Programmdauer nicht eingehalten werden,
  4. es nach § 26 Abs. 4 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages erforderlich ist, eine vorherrschende Meinungsmacht zu beseitigen,
  5. der Rundfunkveranstalter die nach § 26 Abs. 5 des Rundfunkstaatsvertrages erforderlichen Maßnahmen nicht trifft,
  6. eine geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen vollzogen wird, die von der LMK nicht nach § 24 Abs. 3 Satz 4 dieses Gesetzes oder nach § 29 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages als unbedenklich bestätigt worden ist, oder
  7. die Veranstaltung aus Gründen, die vom Rundfunkveranstalter zu vertreten sind, nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt begonnen, innerhalb einer von der LMK bestimmten Frist nicht aufgenommen oder nicht fortgesetzt wird.

(6) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn der Rundfunkveranstalter

  1. einer Anordnung der LMK nach Absatz 2 innerhalb der von ihr bestimmten Frist nicht gefolgt ist,
  2. seiner Mitwirkungspflicht nach § 27 Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages nicht nachkommt oder
  3. gegen seine Verpflichtungen nach diesem Gesetz dreimal schwerwiegend verstoßen hat, die LMK den Verstoß jeweils durch Beschluss als schwerwiegend festgestellt und den Beschluss dem Rundfunkveranstalter zugestellt hat.

Anstelle des Widerrufs der Zulassung kann die LMK den Widerruf androhen oder Auflagen erteilen, wenn nach Art und Schwere des Verstoßes ein Widerruf nicht erforderlich ist.

(7) Liegen die Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrages nach der Erteilung der Zulassung vor, kann diese unter den dort genannten Voraussetzungen widerrufen oder nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(8) Eine Entschädigung nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz wird nicht geleistet.

Unterabschnitt 3. Übertragungskapazitäten, Medienkompetenz

§ 28 Zuteilung von Übertragungskapazitäten. (1) Landesregierung und LMK wirken darauf hin, dass zusätzliche Übertragungskapazitäten (Satellitenkanäle, terrestrische Frequenzen, Kabel) für das Land Rheinland-Pfalz verfügbar gemacht werden.

(2) Stehen dem Land Rheinland-Pfalz freie und fernmeldetechnisch koordinierte Übertragungskapazitäten für Rundfunkzwecke zu, so wirkt die Landesregierung darauf hin, dass sich die für Rheinland-Pfalz zuständigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten des Landesrechts und die LMK über eine sachgerechte Zuteilung verständigen. Wird eine Verständigung erreicht, teilt die Landesregierung diese technischen Übertragungskapazitäten entsprechend der Verständigung zu.

(3) Kommt eine Verständigung nach Absatz 2 nicht zustande, wird ein Schiedsverfahren durchgeführt. Der Schiedsstelle gehören je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der betroffenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten des Landesrechts sowie die gleiche Anzahl von Vertreterinnen oder Vertretern der LMK an. Erklärt die LMK, dass Interessen des privaten Rundfunks nicht betroffen sind, entsendet sie keine Vertreterinnen oder Vertreter. Die Mitglieder der Schiedsstelle sind der Landesregierung auf Aufforderung zu benennen. Die Schiedsstelle wählt mit einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der Mitglieder ein vorsitzendes Mitglied, das bisher nicht Mitglied der Schiedsstelle ist. Können sich die Mitglieder der Schiedsstelle nicht auf ein vorsitzendes Mitglied verständigen, so wird dieses von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz bestimmt. Die Landesregierung beruft die Sitzungen der Schiedsstelle in Abstimmung mit dem vorsitzenden Mitglied ein. An den Sitzungen der Schiedsstelle ist die Landesregierung mit beratender Stimme beteiligt. Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfähigkeit ohne Bedeutung, wenn die Schiedsstelle wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Behandlung desselben Gegenstands einberufen ist; bei der zweiten Einberufung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Die Schiedsstelle macht einen begründeten Vorschlag über die Zuteilung der technischen Übertragungskapazitäten mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Der Vorschlag über die Zuteilung von Übertragungskapazitäten soll dabei einbeziehen, dass

  1. im Fernsehen die technische Vollversorgung durch das Hauptprogramm der ARD, das Hauptprogramm des ZDF und das Dritte Fernsehprogramm des Südwestrundfunks sowie eine möglichst weit gehende örtliche technische Versorgung für mindestens zwei private Programme gesichert ist,
  2. im Hörfunk die technische Vollversorgung durch die am 1. Januar 1992 bestehenden Hörfunkprogramme des damaligen Südwestfunks und nunmehrigen Südwestrundfunks sowie durch zwei private landesweite Programme gesichert und eine angemessene Versorgung mit den Programmen des Deutschlandradios anzustreben ist,
  3. die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten des Landesrechts an der weiteren Entwicklung in sendetechnischer und programmlicher Hinsicht teilnehmen können,
  4. die Versorgung der Bevölkerung im Hörfunk und im Fernsehen durch weitere private Programme verbessert wird.

Bei der Entscheidung sind die genannten Kriterien nicht getrennt, sondern auf der Grundlage eines Gesamtbedarfs an Übertragungskapazitäten mit dem Ziel einer optimalen Ausnutzung vorhandener technischer Möglichkeiten zu werten.

(4) Die Landesregierung teilt die technischen Übertragungskapazitäten auf der Grundlage des Vorschlags der Schiedsstelle zu.

§ 29 Der LMK zugeteilte Übertragungskapazitäten. (1) Der LMK zugeteilte Übertragungskapazitäten ordnet diese auf Antrag Anbietern nach den Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 und des § 30 zu.

(2) Auf einer Senderkette für UKW-Hörfunk ist ein ganztägiges landesweites Hörfunkvollprogramm für Rheinland-Pfalz so anzubieten, dass zu bestimmten Zeiten lokale und regionale Programme aus der jeweiligen Region verbreitet werden. Darüber hinaus sollen zur Vergabe an private Rundfunkveranstalter der LMK zugeteilte Übertragungskapazitäten auf einer weiteren UKW-Senderkette für ein ganztägiges landesweites Hörfunkspartenprogramm genutzt werden. In landesweiten Hörfunkprogrammen sind zeitgleiche Ausstrahlungen von nach Senderstandorten auseinander geschalteten Werbesendungen zulässig. Die Einzelheiten zu den Bestimmungen der Sätze 1 und 2 legt die LMK in der Zuordnung fest. Die LMK kann Auflagen aufnehmen, die unter Berücksichtigung des Gesamtangebots des Hörfunks in Rheinland-Pfalz, insbesondere zweier Programme nach den Sätzen 1 und 2, einen programmlich und wirtschaftlich leistungsfähigen privaten Hörfunk gewährleisten.

(3) Für die Veranstaltung von Rundfunk auf neuen terrestrischen Übertragungskapazitäten, für Kabelrundfunk, Textdienste und Abrufdienste sollen Übertragungskapazitäten in der Regel nur zugeordnet werden, wenn die Sendezeit täglich mindestens fünf Stunden beträgt. Beim Kabelrundfunk soll mindestens auf einem Kanal ein Programm mit lokalen und regionalen Inhalten angeboten werden; hierfür kann ein Kanal zugeordnet werden, wenn die Sendezeit täglich mindestens 30 Minuten beträgt und ausreichend Übertragungskapazitäten vorhanden sind.

(4) Alle Übertragungskapazitäten sind als eigene Kanäle zuzuordnen. Eine Zuordnung als eigener Kanal liegt auch dann vor, wenn dieser aufgrund einer Vereinbarung mehrerer Anbieter gemeinsam genutzt werden soll; Gleiches gilt für ein Fensterprogramm im Rahmen eines weiter reichenden Programms.

(5) Wer eine Zulassung zur Veranstaltung von Rundfunk besitzt, ist berechtigt, auf der zugeordneten Übertragungskapazität daneben auch Mediendienste anzubieten.

§ 30 Verfahren der Zuordnung von Übertragungskapazitäten. (1) Die Zuordnung von Übertragungskapazitäten durch die LMK bestimmt

  1. das Verbreitungsgebiet,
  2. die zu nutzenden Übertragungsmöglichkeiten, bei digitalen Übertragungsmöglichkeiten ferner den Umfang der Gesamtdatenrate, und
  3. die Sendezeit.

Die Zuordnung der Übertragungskapazitäten ist nicht übertragbar. Die Zuordnung kann auch im Rahmen eines von der LMK festgelegten Versorgungsbedarfs an Anbieter erfolgen, denen bereits mindestens eine Übertragungskapazität zur Erfüllung dieses Bedarfs durch die LMK zugeordnet wurde, ohne dass der Bedarf hierdurch befriedigt werden konnte; über die Zuordnung entscheidet die LMK unter Abwägung bestehender Versorgungsdefizite. Im Rahmen der Entscheidung über die Zuordnung beachtet die LMK die verfassungsrechtlichen, europarechtlichen und gesetzlichen Vorgaben.

(2) Die Zuordnung von Übertragungskapazitäten setzt den Nachweis voraus, dass die antragstellende Person wirtschaftlich in der Lage ist, über die beantragten Übertragungskapazitäten sein Angebot zu verbreiten.

(3) Zur Zuordnung von Übertragungskapazitäten, bei digitalen Übertragungskapazitäten auch von Teilen von Übertragungskapazitäten, bestimmt die LMK Beginn und Ende einer Ausschlussfrist, innerhalb der schriftliche Anträge auf Zuordnung einer oder mehrerer Übertragungskapazitäten gestellt werden können. Beginn und Ende der Antragsfrist und die wesentlichen Anforderungen an die Antragstellung sind von der LMK im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz zu veröffentlichen (Ausschreibung). Einer Ausschreibung bedarf es nicht, wenn die Zuordnung freier Übertragungskapazitäten erforderlich ist, um einen Versorgungsbedarf im Rahmen des Absatzes 1 Satz 3 zu erfüllen.

(4) Kann nicht allen Anträgen auf Zuordnung von Übertragungskapazitäten entsprochen werden, wirkt die LMK auf eine Verständigung zwischen den Antragstellenden hin. Sie legt eine einvernehmliche Aufteilung der Übertragungskapazitäten ihrer Entscheidung zugrunde, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und nach den vorgelegten Unterlagen erwartet werden kann, dass in der Gesamtheit des Angebots die Vielfalt der Meinungen zum Ausdruck kommt.

(5) Lässt sich innerhalb einer von der LMK zu bestimmenden Frist keine den Anforderungen des Absatzes 4 Satz 2 genügende Einigung erzielen, trifft die LMK eine Vorrangentscheidung. Dabei legt sie die Meinungsvielfalt in den Programmen (Programmvielfalt) und die Vielfalt der Programmanbieter (Anbietervielfalt) als Kriterien zugrunde. Die LMK beurteilt die Programmvielfalt eines Programms nach

  1. der inhaltlichen Vielfalt des Programms, insbesondere seinem Anteil an Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung und
  2. seinem Beitrag zur Vielfalt des Gesamtangebots, insbesondere zur Angebots- und Spartenvielfalt sowie zur regionalen und kulturellen Vielfalt.

Soweit zusätzlich Mediendienste übertragen werden sollen, ist auch deren Beitrag zur Vielfalt entsprechend einzubeziehen. Die LMK beurteilt die Anbietervielfalt nach der Erfahrung der Antragstellenden im Medienbereich und deren Beitrag zur publizistischen Vielfalt. Ferner ist die Einrichtung eines Programmbeirats, seine plurale Zusammensetzung und sein Einfluss auf die Programmgestaltung zu berücksichtigen. Ergänzend ist einzubeziehen, in welchem Umfang den redaktionell Beschäftigten im Rahmen der inneren Rundfunkfreiheit Einfluss auf die Programmgestaltung und Programmverantwortung eingeräumt wird.

(6) Die Zuordnung von Übertragungskapazitäten, die ganz oder teilweise für Rundfunk bestimmt sind, setzt eine Zulassung als Rundfunkveranstalter für die Versorgung des jeweiligen Gebiets mit Rundfunk voraus und erfolgt für die Dauer von bis zu zehn Jahren, jedoch nicht länger als die Dauer der Zulassung. Eine erneute Zuordnung von Übertragungskapazitäten ist auch in einem angemessenen Zeitraum vor Ablauf der Zuordnung zulässig. Die Zuordnung von Übertragungskapazitäten für Mediendienste bleibt unberührt; die Zuordnung kann für eine Dauer von bis zu zehn Jahren vorgenommen werden.

(7) Soweit Sendungen über terrestrische Übertragungskapazitäten verbreitet werden sollen, setzt eine Zuordnung an einen Rundfunkveranstalter, dem die Zulassung im Rahmen eines vereinfachten Zulassungsverfahrens erteilt wurde, voraus, dass die Frequenzen nicht für die Verbreitung eines Programms benötigt werden, für das ein vereinfachtes Zulassungsverfahren nicht gilt.

(8) Die Zuordnung ist insbesondere zu widerrufen, wenn die zugeordnete Übertragungskapazität aus Gründen, die vom Anbieter zu vertreten sind, nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt oder nicht innerhalb einer von der LMK bestimmten Frist genutzt oder ihre Nutzung nicht fortgesetzt wird.

(9) Gegen die Ablehnung des Antrags auf Zuordnung von Übertragungskapazitäten und gegen die Zuordnung von Übertragungskapazitäten an andere Verfahrensbeteiligte kann Klage vor den Verwaltungsgerichten erhoben werden. Ein Vorverfahren findet nicht statt.

§ 31 Medienkompetenznetzwerke, Offene Kanäle. (1) Die LMK unterstützt die Gründung von Medienkompetenznetzwerken und fördert sie nach Maßgabe ihres Haushalts. Medienkompetenznetzwerke sind Kooperationen auf lokaler und regionaler Ebene zur Förderung der Medienkompetenz. Die Medienkompetenznetzwerke bündeln die entsprechenden Ressourcen und Aktivitäten mehrerer Partner und schaffen für Einzelpersonen und für Gruppen die Möglichkeit, ihre Kenntnisse über Medien und den Umgang mit Medien zu verbessern. Die LMK bindet die Offenen Kanäle in die Medienkompetenznetzwerke ein. Näheres regelt die LMK durch Satzung. Die LMK kann ferner eine Einrichtung zur Förderung der Medienkompetenz errichten oder sich an einer derartigen Einrichtung beteiligen.

(2) Offene Kanäle sind Bestandteil lokaler und regionaler Kommunikation. Sie bieten Einzelpersonen und Gruppen die Möglichkeit, die Medien zu nutzen. Beiträge in Offenen Kanälen dürfen keine Werbung enthalten und auch nicht der Werbung für politische Parteien zur Vorbereitung einer Wahl dienen. Gesponserte Beiträge sind im Offenen Kanal unzulässig; unberührt bleiben Beiträge und Zuwendungen Dritter an die von der LMK anerkannten Träger- und Fördervereine Offener Kanäle zur Unterstützung ihrer Tätigkeit.

(3) Die LMK hat ausreichende Übertragungskapazitäten für Offene Kanäle in Kabelnetzen freizuhalten. Offene Kanäle sind für das Land Rheinland-Pfalz gesetzlich bestimmte Programme im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1. Der Betreiber einer Kabelanlage mit einer Kapazität von mehr als 15 Fernsehkanälen, an die mehr als 5000 Haushalte angeschlossen sind, hat auf Verlangen der LMK einen Fernsehkanal unentgeltlich für die Nutzung als Offener Kanal zur Verfügung zu stellen.

(4) Die LMK fördert den Aufbau, den technischen Betrieb, die Digitalisierung und die personelle Unterstützung Offener Kanäle nach Maßgabe ihres Haushalts. Sie kann zu diesem Zweck eine Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtung errichten oder sich an einer derartigen Einrichtung beteiligen.

(5) Die LMK erlässt durch Satzung Ausführungsbestimmungen für den Offenen Kanal, die insbesondere den Zugang und die Versagung des Zugangs zum Offenen Kanal, die Kostentragung durch die Nutzenden und die Förderung des Offenen Kanals regeln.

§ 32 Anzeigepflicht bei der Kabelverbreitung in analoger Technik. (1) Wer außerhalb von Rheinland-Pfalz veranstaltete Rundfunkprogramme, die durch fernmeldetechnische Übertragungswege (Kabel, Richtfunk, Satellit) herangeführt werden, in Kabelanlagen in analoger Technik verbreiten will, hat dies der LMK mindestens zwei Monate vor Beginn schriftlich anzuzeigen. Der LMK sind die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen.

(2) Die LMK untersagt die Weiterverbreitung eines Rundfunkprogramms, wenn

  1. eine Zulassung für dieses Programm nicht erteilt wurde,
  2. es nicht den Anforderungen der §§ 7 und 16 dieses Gesetzes, des § 45 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages und des § 4 Abs. 1 und 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages entspricht,
  3. das Recht der Gegendarstellung oder ein ähnliches Recht nicht gewährleistet ist oder
  4. das Programm nicht inhaltlich unverändert, vollständig und zeitgleich verbreitet wird.

Die Verbreitung eines Fernsehprogramms kann abweichend von Satz 1 nicht untersagt werden, wenn dieses Programm in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen oder der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. EG Nr. L 298 S. 23) in der jeweils geltenden Fassung veranstaltet wird; die Weiterverbreitung kann nur unter Beachtung europäischer rundfunkrechtlicher Regelungen ausgesetzt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 1 und 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages kann die Weiterverbreitung der betreffenden Sendung vom Ausschuss für Jugendschutz und Medieninhalte untersagt werden.

(3) Eine Untersagung ist dem Anzeigenden und dem Betreiber der Kabelanlage zuzustellen. Eine Entschädigung nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz wird nicht geleistet.

§ 33 Rangfolge von Programmen bei der Kabelverbreitung in analoger Technik. (1) Reicht die Übertragungskapazität einer in analoger Technik betriebenen Kabelanlage zur Verbreitung von Fernsehprogrammen nicht aus, so werden Programme in folgender Reihenfolge berücksichtigt:

  1. die für das Land Rheinland-Pfalz gesetzlich bestimmten analogen Fernsehprogramme und die aufgrund einer Zuordnung im Bereich der Kabelanlage analog terrestrisch verbreiteten Fernsehprogramme,
  2. die im Betriebsbereich der Kabelanlage auch durch Einzelempfang analog terrestrisch empfangbaren Fernsehprogramme,
  3. die für den Bereich der Kabelanlage zugelassenen analog oder digital verbreiteten Regionalfernsehprogramme und die durch Einzelempfang analog oder digital empfangbaren Fernsehprogramme mit Regionalfenstern für Rheinland-Pfalz im jeweiligen Versorgungsgebiet,
  4. die nach § 32 Abs. 1 Satz 1 anzeigepflichtigen analog verbreiteten Fernsehprogramme.

(2) Fernsehprogramme nach Absatz 1 Nr. 2 und 4, die nur in einem zeitlich geringen Umfang ein unterschiedliches Angebot enthalten, werden bei der Rangfolge nach Absatz 1 nur einmal berücksichtigt.

(3) Unbeschadet der Belegung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 kann der Betreiber einer Kabelanlage über die Belegung von bis zu fünf Kanälen mit analogen Angeboten im Rahmen der allgemeinen Gesetze frei entscheiden. Die Belegung oder Änderung der Belegung ist der LMK mindestens zwei Monate vor Verbreitung anzuzeigen.

(4) Im Übrigen entscheidet die LMK auf Vorschlag des Betreibers einer Kabelanlage nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Bei Fernsehprogrammen nach Absatz 1 Nr. 4 sind insbesondere die folgenden Programmgruppen zu berücksichtigen:

  1. Vollprogramme,
  2. andere Dritte Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks,
  3. Spartenprogramme Information und Bildung,
  4. fremdsprachige Programme und
  5. Spartenprogramme Unterhaltung, Musik und Sport.

Mediendienste sollen angemessen berücksichtigt werden.

(5) Ein nach § 32 angezeigtes und in Kabelanlagen verbreitetes Programm ist im Falle einer sich nachträglich verändernden Rangfolge nach Absatz 1 ohne Einverständnis des Anzeigenden erst nach Ablauf von zwei Jahren nach der Anzeige aus dem Angebot der Kabelanlage herauszunehmen. Eine Entschädigung nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz wird nicht geleistet.

(6) Über die Belegung von Kabelanlagen mit Hörfunkprogrammen in analoger Technik entscheidet die LMK unter entsprechender Berücksichtigung der Grundsätze des Absatzes 1 und der größtmöglichen Angebotsvielfalt.

(7) Die LMK bestimmt über die Grundsätze und Vorgaben der Belegung einer Kabelanlage unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten und der Teilnehmerinteressen durch Satzung. Sie bestimmt insbesondere über die Anzahl der aus den in Absatz 4 Satz 2 genannten Programmgruppen jeweils einzuspeisenden Programme; die LMK kann innerhalb der einzelnen Programmgruppen eine Rangfolge unter den gruppenangehörigen Programmen festlegen oder die Gleichrangigkeit mehrerer Programme feststellen. Die LMK hat dem Betreiber einer Kabelanlage für dessen Vorschlag nach Absatz 4 einen angemessenen Spielraum bei der Belegung einzuräumen.

(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen der LMK über die Belegung einer Kabelanlage haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 34 Digitalisierte Kabelanlagen, Kooperation. (1) Die LMK wirkt insbesondere gegenüber Rundfunkveranstaltern und Betreibern einer Kabelanlage auf eine Digitalisierung des Rundfunks und seiner Übertragungskapazitäten hin.

(2) Der Betreiber einer digitalisierten Kabelanlage darf ohne Zustimmung der jeweiligen Rundfunkveranstalter deren öffentlich-rechtliche oder private Programmbouquets nicht in ihrem Programm- und Diensteangebot verändern sowie einzelne Rundfunkprogramme oder Inhalte nicht in Programmpakete aufnehmen oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarkten.

(3) Für digitalen Hörfunk gelten die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages für digitales Fernsehen entsprechend. Bei der Belegung mit Hörfunkprogrammen sind die für das Land Rheinland-Pfalz gesetzlich bestimmten digitalen Hörfunkprogramme sowie die aufgrund einer Zulassung nach § 24 verbreiteten digitalen Hörfunkprogramme mit regionalen Bestandteilen für Rheinland-Pfalz weiterzuverbreiten.

(4) Erfüllt der Betreiber einer digitalisierten Kabelanlage nicht die Voraussetzungen dieses Gesetzes und des Rundfunkstaatsvertrages über die Weiterverbreitung in digitalisierten Kabelanlagen, trifft die LMK die Entscheidung über die Belegung der digitalisierten Kabelanlage nach Maßgabe des § 33.

(5) § 32 Abs. 2 gilt entsprechend.

(6) Die LMK kooperiert im Rahmen ihrer Aufgabenstellung mit den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und Dritten zur Digitalisierung der Medien in Rheinland-Pfalz. In der Satzung nach § 33 Abs. 7 können zu diesem Zweck Ausnahmen von den Grundsätzen und Vorgaben der Belegung der Kabelanlagen mit analogen Angeboten vorgesehen werden.

Unterabschnitt 4. Strafbestimmungen, Ordnungswidrigkeiten

§ 35 Strafbestimmungen. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. als Person, die Druckwerke verlegt, privaten Rundfunk veranstaltet oder entsprechende Mediendienste anbietet oder die die Geschäfte eines Rundfunkveranstalters oder eines Anbieters entsprechender Mediendienste führt, eine Person, die nicht den Anforderungen des § 10 entspricht, als verantwortliche Person im Sinne des § 10 benennt,
  2. als verantwortliche Person im Sinne des § 10 zeichnet, obwohl sie die Voraussetzungen des § 10 nicht erfüllt,
  3. als Person, die das Druckwerk verlegt, beim Selbstverlag das Werk verfasst oder herausgegeben hat, oder als redaktionell verantwortliche Person in Kenntnis eines strafbaren Inhalts des Druckwerks den Vorschriften über das Impressum nach § 9 Abs. 1 bis 5 zuwiderhandelt, oder
  4. entgegen dem Verbot des § 15 ein beschlagnahmtes Druckwerk in Kenntnis seiner Beschlagnahme verbreitet oder wieder abdruckt.

 

(2) Unberührt bleiben die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 geltenden Strafbestimmungen.

§ 36 Ordnungswidrigkeiten. (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Rundfunkveranstalter von nicht bundesweit verbreitetem privaten Rundfunk vorsätzlich oder fahrlässig

  1. Großereignisse entgegen § 5a Abs. 1 oder 3 des Rundfunkstaatsvertrages verschlüsselt und gegen besonderes Entgelt ausstrahlt,
  2. Werbung oder Teleshopping entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages nicht von anderen Programmteilen trennt,
  3. in der Werbung oder im Teleshopping entgegen § 7 Abs. 3 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages unterschwellige Techniken einsetzt,
  4. entgegen § 7 Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrages eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Werbung vornimmt, ohne die Werbung vom übrigen Programm eindeutig optisch zu trennen und als solche zu kennzeichnen,
  5. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages eine Dauerwerbesendung nicht kennzeichnet,
  6. entgegen § 7 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages Schleichwerbung oder entsprechende Praktiken verbreitet,
  7. entgegen § 7 Abs. 6 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages virtuelle Werbung in Sendungen einfügt,
  8. entgegen § 7 Abs. 8 des Rundfunkstaatsvertrages Werbung oder Teleshopping politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art verbreitet,
  9. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages nicht zu Beginn und am Ende der Sponsorsendung auf den Sponsor hinweist,
  10. nzulässige Sponsorsendungen (§ 8 Abs. 3 bis 6 des Rundfunkstaatsvertrages) ausstrahlt,
  11. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages der Informationspflicht nicht nachkommt,
  12. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages ohne Zulassung Rundfunkprogramme veranstaltet,
  13. entgegen § 44 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages Gottesdienste oder Sendungen für Kinder durch Werbung oder Teleshopping unterbricht,
    entgegen § 44 Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages in Fernsehsendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder in Sportsendungen und ähnlich gegliederte Sendungen über Ereignisse und Darbietungen, die Pausen enthalten, Werbung oder Teleshopping-Spots nicht zwischen den eigenständigen Teilen oder in den Pausen einfügt oder
    entgegen den in § 44 Abs. 4 und 5 des Rundfunkstaatsvertrages genannten Voraussetzungen andere Sendungen durch Werbung oder Teleshopping unterbricht,
  14. entgegen § 45 des Rundfunkstaatsvertrages die zulässige Dauer der Werbung überschreitet,
  15. entgegen § 45a Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages Teleshopping-Fenster ausstrahlt, die keine Mindestdauer von 15 Minuten ohne Unterbrechung haben,
    entgegen § 45a Abs. 2 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages mehr als acht Teleshopping-Fenster täglich ausstrahlt,
    entgegen § 45a Abs. 2 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages Teleshopping-Fenster ausstrahlt, deren Gesamtsendedauer drei Stunden pro Tag überschreitet, oder
    entgegen § 45a Abs. 2 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages Teleshopping-Fenster ausstrahlt, die nicht optisch und akustisch klar als solche gekennzeichnet sind,
  16. entgegen § 47 Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrages die Nutzung von Programmangeboten von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für andere Zwecke abhängig macht,
  17. den Nutzer nicht nach Maßgabe des § 47 Abs. 6 Sätze 1 oder 2 des Rundfunkstaatsvertrages unterrichtet,
  18. entgegen § 47 Abs. 8 des Rundfunkstaatsvertrages die Voraussetzungen für die Möglichkeit einer elektronisch erklärten Einwilligung nicht beachtet,
  19. entgegen § 47a Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages die Inanspruchnahme von Rundfunk und seine Bezahlung nicht anonym oder unter Pseudonym ermöglicht,
  20. die in § 47a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Rundfunkstaatsvertrages genannten technischen und organisatorischen Vorkehrungen nicht trifft,
  21. entgegen § 47a Abs. 4 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages unter einem Pseudonym erfasste Nutzungsprofile mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammenführt,
  22. personenbezogene Daten entgegen § 47b oder § 47c des Rundfunkstaatsvertrages erhebt, verarbeitet, nutzt, nicht löscht oder übermittelt oder
  23. entgegen § 47f Abs. 2 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages Angebote gegen den Abruf oder Zugriff durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperrt.

Ordnungswidrig handelt auch, wer

  1. entgegen § 21 Abs. 6 des Rundfunkstaatsvertrages eine Änderung der maßgeblichen Umstände nach Antragstellung oder nach Erteilung der Zulassung nicht unverzüglich der LMK mitteilt,
  2. entgegen § 21 Abs. 7 des Rundfunkstaatsvertrages nicht unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderjahres der LMK gegenüber eine Erklärung darüber abgibt, ob und inwieweit innerhalb des abgelaufenen Kalenderjahres bei den nach § 28 des Rundfunkstaatsvertrages maßgeblichen Beteiligungs- und Zurechnungstatbeständen eine Veränderung eingetreten ist,
  3. entgegen § 52 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages die erforderlichen Übertragungskapazitäten für die zu verbreitenden Programme nicht oder in nicht ausreichendem Umfang oder nicht zu den vorgesehenen Bedingungen zur Verfügung stellt oder
    entgegen § 52 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen oder Mediendiensten nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder
  4. entgegen § 53 Abs. 1 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages durch Zugangsberechtigungssysteme oder Schnittstellen für Anwendungsprogramme oder Systeme, die auch die Auswahl von Fernsehprogrammen steuern und die als übergeordnete benutzeroberfläche für alle über das System angebotenen Dienste verwendet werden, oder aufgrund der Ausgestaltung von Entgelten Anbieter von Rundfunk oder Telemedien unmittelbar oder mittelbar bei der Verbreitung ihrer Angebote unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt,
    entgegen § 53 Abs. 2 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages die Verwendung eines Zugangsberechtigungssystems oder eines Systems nach § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Rundfunkstaatsvertrages oder das Eigentum an Schnittstellen für Anwendungsprogramme oder die Entgelte für die Kabeleinspeisung oder die Bündelung und Vermarktung von Programmen der LMK nicht unverzüglich anzeigt,
    entgegen § 53 Abs. 2 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages Änderungen hinsichtlich der Angaben nach § 53 Abs. 2 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages der LMK nicht unverzüglich anzeigt oder
    entgegen § 53 Abs. 2 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages der LMK auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte nicht oder in nicht ausreichendem Maße erteilt.

 

(2) Ordnungswidrig handelt, wer als privater Rundfunkveranstalter vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 21 Abs. 5 Satz 3 Angebote gegen den Abruf oder den Zugriff durch die LMK sperrt,
  2. entgegen § 24 Abs. 4 Satz 2 die Veranstaltung nicht zulassungspflichtigen Rundfunks nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder
  3. entgegen § 31 Abs. 2 Werbung oder gesponserte Beiträge in Offenen Kanälen ausstrahlt.

Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen § 32 Abs. 1 Satz 1 die Weiterverbreitung von Programmen in Kabelanlagen in analoger Technik nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. vorsätzlich oder fahrlässig als Person, die das Druckwerk verlegt oder druckt – beim Selbstverlag das Werk verfasst hat oder herausgibt –, oder als redaktionell verantwortliche Person den Vorschriften über das Impressum nach § 9 Abs. 1 bis 5 zuwiderhandelt,
  2. vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmerin oder Unternehmer Druckwerke verbreitet, in denen das Impressum ganz oder teilweise fehlt,
  3. vorsätzlich oder fahrlässig als Person, die ein periodisches Druckwerk verlegt oder für den Anzeigenteil verantwortlich ist, entgegen § 13 eine Veröffentlichung gegen Entgelt nicht als Anzeige kenntlich macht oder kenntlich machen lässt,
  4. vorsätzlich einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 6 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
  5. fahrlässig einen der in § 35 Abs. 1 genannten Tatbestände verwirklicht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 3 bis zu fünftausend Euro, geahndet werden.

(5) In den Fällen der Absätze 1 und 2 finden die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages über das Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten Anwendung.

(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen der Absätze 1, 2 und 8 die LMK, in Fällen des Absatzes 3 die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Der LMK stehen die von ihr für Ordnungswidrigkeiten verhängten Bußgelder zur Förderung der privaten Medien und für Projekte zur Förderung der Medienkompetenz in Rheinland-Pfalz zu. Über die Einleitung eines Verfahrens bei länderübergreifenden Angeboten hat die LMK die Landesmedienanstalten der übrigen Länder unverzüglich zu unterrichten.

(7) Die LMK kann bei bundesweit verbreiteten Angeboten bestimmen, dass Beanstandungen nach einem Rechtsverstoß gegen Bestimmungen dieses Gesetzes sowie rechtskräftige Entscheidungen im Ordnungswidrigkeitsverfahren nach den Absätzen 1, 2 und 8 von dem betroffenen Anbieter in seinem Angebot verbreitet werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind durch die LMK nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. § 27 Abs. 3 bleibt unberührt.

(8) Unberührt bleiben die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 geltenden Ordnungswidrigkeiten.

§ 37 Verjährung. (1) Die Verfolgung von Straftaten nach diesem Gesetz oder von Straftaten, die mittels eines Druckwerkes oder durch die Verbreitung von Sendungen oder Angeboten strafbaren Inhalts begangen werden, verjährt bei Verbrechen in einem Jahr, bei Vergehen in sechs Monaten. Satz 1 ist bei Vergehen nach den §§ 86, 86a, 130 und 131 Abs. 1 sowie § 184 Abs. 3 und 4 des Strafgesetzbuches nicht anzuwenden.

(2) Die Verfolgung der in § 36 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten.

(3) Die Verjährung beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung. Werden Teile veröffentlicht oder verbreitet oder erfolgt eine vollständige oder teilweise neue Veröffentlichung oder Verbreitung, so beginnt die Verjährung erneut mit der jeweiligen Veröffentlichung oder Verbreitung. Bei den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vergehen richtet sich der Beginn der Verjährung nach § 78a des Strafgesetzbuches.

(4) Für Druckwerke gelten Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 und 2 nur, wenn sie den Anforderungen über das Impressum nach § 9 genügen.

Abschnitt 3. Landeszentrale für Medien und Kommunikation

§ 38 Recht auf Selbstverwaltung, Sitz. (1) Die LMK hat das Recht auf Selbstverwaltung nach Maßgabe dieses Gesetzes. Sie kann im Rahmen ihrer Aufgaben Satzungen erlassen.

(2) Die LMK hat ihren Sitz in Ludwigshafen am Rhein.

§ 39 Organe. Die Organe der LMK sind die Versammlung und die Direktorin oder der Direktor. Weitere Organe der LMK sind die durch den Rundfunkstaatsvertrag und den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag bestimmten Organe im Rahmen ihrer dortigen Aufgabenstellung.

§ 40 Versammlung. (1) Die Versammlung besteht aus 42 Mitgliedern. Von ihnen entsenden

  1. sieben Mitglieder der Landtag Rheinland-Pfalz,
  2. je ein Mitglied der Städtetag Rheinland-Pfalz, der Landkreistag Rheinland-Pfalz sowie der Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz,
  3. ein Mitglied die Katholischen Bistümer in Rheinland- Pfalz, ein Mitglied die Evangelischen Kirchen im Lande Rheinland-Pfalz und ein Mitglied der Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Rheinland-Pfalz,
  4. je ein Mitglied der Deutsche Gewerkschaftsbund – Landesbezirk Rheinland-Pfalz –, ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V. – Landesbezirk Rheinland-Pfalz – und der Deutsche Beamtenbund Rheinland-Pfalz,
  5. je ein Mitglied die Landesvereinigung rheinland-pfälzischer Unternehmerverbände, die Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern Rheinland-Pfalz und die Arbeitsgemeinschaft der Handwerkskammern Rheinland-Pfalz,
  6. ein Mitglied die Arbeitsgemeinschaft der Bauernverbände Rheinland-Pfalz,
  7. ein Mitglied der Landesverband Einzelhandel Rheinland- Pfalz,
  8. ein Mitglied der Verband der Zeitungsverleger in Rheinland-Pfalz und Saarland,
  9. ein Mitglied der Südwestdeutsche Zeitschriftenverleger-Verband,
  10. je ein Mitglied der Deutsche Journalistenverband – Landesverband Rheinland-Pfalz – und ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V. – Landesbezirk Rheinland-Pfalz – aus dem Fachbereich für Medien,
  11. ein Mitglied der Landesverband der Freien Berufe Rheinland-Pfalz,
  12. ein Mitglied der Landesjugendring Rheinland-Pfalz,
  13. ein Mitglied der Landeselternbeirat Rheinland-Pfalz,
  14. ein Mitglied der Landesfrauenbeirat Rheinland-Pfalz,
  15. ein Mitglied die Landesarbeitsgemeinschaft der Familienverbände Rheinland-Pfalz,
  16. ein Mitglied der Landessportbund Rheinland-Pfalz,
  17. ein Mitglied der Landesbeirat für Weiterbildung in Rheinland-Pfalz,
  18. ein Mitglied die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz,
  19. ein Mitglied der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland – Landesverband Rheinland-Pfalz –,
  20. ein Mitglied der Deutsche Kinderschutzbund – Landesverband Rheinland-Pfalz –,
  21. ein Mitglied die Stiftung Lesen, Mainz,
  22. ein Mitglied die Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege im Lande Rheinland-Pfalz,
  23. ein Mitglied der Landesfachbeirat für Seniorenpolitik in Rheinland-Pfalz,
  24. ein Mitglied die oder der Landesbeauftragte für Ausländerfragen aus den Vertretungen der ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen,
  25. ein Mitglied der Verband Deutscher Sinti – Landesverband Rheinland-Pfalz –,
  26. ein Mitglied die Verbände aus den Bereichen Kunst und Kultur,
  27. ein Mitglied die Verbände aus dem Bereich der behinderten Menschen einschließlich der Kriegsopfer und ihrer Hinterbliebenen.

Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landesregierung kann mit beratender Stimme an den Sitzungen der Versammlung teilnehmen.

(2) Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 25 werden von den dort genannten Stellen entsandt. Die vom Landtag zu entsendenden Mitglieder verteilen sich auf die Fraktionen nach dem d'hondtschen Höchstzahlverfahren, jedoch stellt jede Fraktion mindestens ein Mitglied. Ändert sich aufgrund einer Neuwahl des Landtags das nach Satz 2 maßgebliche Stärkeverhältnis der Fraktionen, so werden die vom Landtag zu entsendenden Mitglieder für die Zeit bis zum Ende der Amtsperiode der Versammlung neu bestimmt. Die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 26 und 27 aufgeführten Mitglieder werden von den nachfolgenden Verbänden entsandt und zwar:

  1. das Mitglied der Verbände aus den Bereichen Kunst und Kultur von dem Verband Deutscher Schriftsteller Rheinland-Pfalz, dem Berufsverband Bildender Künstler – Sektion Rheinland-Pfalz – und dem Landesmusikrat Rheinland-Pfalz,
  2. das Mitglied der Verbände aus dem Bereich der behinderten Menschen einschließlich der Kriegsopfer und ihrer Hinterbliebenen von dem Sozialverband VdK Deutschland – Landesverband Rheinland-Pfalz –, dem Bundesverband für Rehabilitation und Interessenvertretung Behinderter – Landesverband Rheinland-Pfalz –, dem Sozialverband Deutschland – Landesverband Rheinland-Pfalz/Saarland –, dem Bund der Kriegsblinden Deutschlands – Landesverband Rheinland-Pfalz – und der Landesarbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz Selbsthilfe Behinderter.

(3) Kommt eine Einigung zwischen den Verbänden innerhalb der einzelnen Bereiche des Absatzes 2 Satz 4 Nr. 1 und 2 nicht zustande, so schlagen diese Verbände jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter vor. Der für Rundfunkfragen zuständige Ausschuss des Landtags wählt hieraus ein Mitglied für den entsprechenden Bereich aus. Für das Wahlverfahren gilt Absatz 4 entsprechend.

(4) Die entsendungs- und vorschlagsberechtigten Stellen sollen verstärkt Frauen benennen. Soweit diese Stellen eine andere Person als Nachfolgerin oder Nachfolger eines Mitglieds benennen, muss diese Person dem jeweils anderen Geschlecht angehören, es sei denn, dass dies aufgrund der Zusammensetzung der entsendungs- oder vorschlagsberechtigten Stelle nicht möglich ist.

(5) Solange und soweit vom Entsendungs- oder Vorschlagsrecht kein Gebrauch gemacht wird, verringert sich die Zahl der Mitglieder entsprechend.

(6) Die Mitglieder sind der Landesregierung zu benennen.

(7) Die Mitglieder der Versammlung werden für die Dauer von fünf Jahren entsandt; verlieren Abgeordnete ihre Mitgliedschaft im Landtag, scheiden sie aus der Versammlung aus. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Sie können von den Stellen, die die Mitglieder entsandt oder vorgeschlagen haben, abberufen werden; der Wegfall einer solchen Stelle berührt die Mitgliedschaft nicht. Sie erhalten Aufwandsentschädigung und Ersatz ihrer Auslagen nach der Satzung.

(8) Scheidet ein Mitglied der Versammlung aus, so ist nach den für die Berufung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Regelungen das nachfolgende Mitglied für den Rest der Amtszeit zu bestimmen.

(9) Die Versammlung wird von ihrem vorsitzenden Mitglied nach Bedarf, mindestens aber alle vier Monate einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel ihrer Mitglieder beantragt wird.

§ 41 Mitgliedschaft. (1) Mitglied der Versammlung kann nicht sein, wer

  1. Direktorin oder Direktor oder stellvertretende Direktorin oder stellvertretender Direktor der LMK oder einer anderen Landesmedienanstalt ist,
  2. Mitglied der Regierung eines deutschen Landes, der Bundesregierung oder einer Institution der Europäischen Union ist,
  3. in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt des Landesrechts steht oder Mitglied eines Aufsichtsorgans einer solchen Anstalt ist,
  4. selbst privaten Rundfunk veranstaltet oder selbst Gesellschafterin oder Gesellschafter, Mitglied eines die Geschäftstätigkeit überwachenden Aufsichtsorgans oder in leitender Stellung Beschäftigte oder Beschäftigter eines privaten Rundfunkveranstalters ist; Beteiligungen an Aktiengesellschaften mit bis zu 1 v. H. des Kapitals oder der Stimmrechte bleiben unberücksichtigt; oder
  5. in sonstiger Weise ständig oder regelmäßig, insbesondere als Beraterin oder Berater, für eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt des Landesrechts oder einen privaten Rundfunkveranstalter gegen Entgelt tätig ist.

(2) Bestehen Zweifel an der Mitgliedschaft einer Person, insbesondere hinsichtlich der persönlichen Voraussetzungen, so entscheidet die Versammlung. Gegen die Entscheidung der Versammlung kann Klage vor den Verwaltungsgerichten erhoben werden; ein Vorverfahren findet nicht statt.

§ 42 Aufgaben der Versammlung. Die Versammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Wahl des vorsitzenden Mitglieds und der zwei stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder der Versammlung,
  2. Wahl, Einstellung und Abberufung der Direktorin oder des Direktors und der stellvertretenden Direktorin oder des stellvertretenden Direktors,
  3. Erlass von Satzungen, Richtlinien und der Geschäftsordnung der Versammlung,
  4. Bildung von Ausschüssen, insbesondere des Ausschusses für Jugendschutz und Medieninhalte,
  5. Überwachung der Ausgewogenheit der Programme in ihrer Gesamtheit und Feststellungen hierüber,
  6. Entscheidung über Widersprüche gegen die Beschlüsse des Ausschusses für Jugendschutz und Medieninhalte,
  7. Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes einschließlich des Datenschutzes und der Satzungsbestimmungen,
  8. Anordnung von Ausschlussfristen,
  9. Entscheidung über die Erteilung, die Verkürzung der Geltungsdauer, die Einschränkung und die Entziehung und das Ruhen von Zulassungen,
  10. Entscheidung über die Zuordnung und die Entziehung von Übertragungskapazitäten,
  11. Entgegennahme von Anzeigen und Entscheidung zur Heranführung von Programmen,
  12. Entscheidung über die Verbreitung von Programmen in Kabelanlagen,
  13. Entscheidung über Fragen der Zugangsfreiheit,
  14. Entscheidung über zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte der Direktorin oder des Direktors,
  15. Genehmigung des Haushalts- und Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses sowie Entlastung der Direktorin oder des Direktors,
  16. Entscheidung über das Bestehen einer Mitgliedschaft in der Versammlung,
  17. Zustimmung zur Zuteilung von Übertragungskapazitäten, soweit diese nicht einem Fachausschuss zugewiesen ist,
  18. Entscheidung über Widersprüche gegen förmliche Bescheide der Direktorin oder des Direktors,
  19. Erlass der Satzung für Medienkompetenznetzwerke sowie der Satzung für Offene Kanäle und
  20. Entscheidung darüber, Fernsehkanäle in Kabelanlagen für Offene Kanäle zur Verfügung zu stellen.

§ 43 Beschlüsse. (1) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfähigkeit ohne Bedeutung, wenn die Versammlung wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Behandlung desselben Gegenstands eingeladen ist; bei der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, in den Fällen des § 42 Nr. 5, 9, 10 und 12 mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder.

(2) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn Gegenstand der Abstimmung eine Veranstaltung ist, für die es eine Zulassung beantragt. Gleiches gilt für ein Mitglied, das eine Organisation in der Versammlung vertritt, die selbst eine Zulassung hat oder beantragt oder die am Kapital- oder an den Stimmrechtsanteilen eines solchen Rundfunkveranstalters mit 25 v. H. oder mehr oder sonst maßgeblich beteiligt ist.

§ 44 Direktorin oder Direktor, stellvertretende Direktorin oder stellvertretender Direktor. (1) Die Direktorin oder der Direktor wird von der Versammlung für die Dauer von sechs Jahren gewählt; eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich. § 41 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 gilt entsprechend.

(2) Die Direktorin oder der Direktor vertritt die LMK gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Die Direktorin oder der Direktor hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Verwaltung der LMK und der ihr zur Verfügung stehenden Mittel; zum Abschluss von Anstellungsverträgen mit leitenden Bediensteten nach näherer Bestimmung der Satzung sowie zur Eingehung von Verbindlichkeiten aller Art im Wert von mehr als 70 000,00 EUR ist die Zustimmung der Versammlung erforderlich,
  2. Beratung der Rundfunkveranstalter und der Betreiber von Kabelanlagen,
  3. Entscheidung über Aufzeichnungspflichten,
  4. Entscheidung über die Einrichtung von Offenen Kanälen und die Gründung von Medienkompetenznetzwerken,
  5. Hinwirken auf eine Digitalisierung des Rundfunks,
  6. Behandlung von Beschwerden,
  7. Verfolgung von Beanstandungen der oder des Beauftragten der LMK für den Datenschutz,
  8. Vorbereitung und Ausführung von Beschlüssen anderer Organe der LMK,
  9. Abgabe von regelmäßigen Arbeitsberichten gegenüber der Versammlung,
  10. Aufstellung des Haushalts- und Wirtschaftsplans und Feststellung des Jahresabschlusses, diese sind der Versammlung zuzuleiten,
  11. Unterstützung der Versammlung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und
  12. Teilnahme an den Sitzungen der Versammlung.

(4) Die Versammlung kann für die Dauer von sechs Jahren eine stellvertretende Direktorin oder einen stellvertretenden Direktor wählen; eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich. § 41 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 gilt entsprechend. Ist eine stellvertretende Direktorin oder ein stellvertretender Direktor gewählt, vertritt sie oder er die Direktorin oder den Direktor im Falle der Verhinderung. Ihr oder ihm sind von der Direktorin oder dem Direktor darüber hinaus weitere Aufgaben innerhalb der LMK zu übertragen.

§ 45 Beauftragte oder Beauftragter der LMK für den Datenschutz, Überwachung seitens der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz. (1) Die Direktorin oder der Direktor der LMK bestellt die oder den Beauftragten der LMK für den Datenschutz. Die oder der Beauftragte ist bei der Überprüfung des Datenschutzes bei der LMK in der Ausübung des Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Das Amt kann neben anderen Aufgaben, die ihr oder ihm innerhalb der LMK übertragen werden, ausgeübt werden.

(2) Die oder der Beauftragte der LMK für den Datenschutz überwacht bei der LMK die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen dieses Gesetzes, des Landesdatenschutzgesetzes vom 5. Juli 1994 (GVBl. S. 293, BS 204-1) in der jeweils geltenden Fassung und anderer Vorschriften über den Datenschutz.

(3) Über das Ergebnis der Überwachung bei der LMK unterrichtet die oder der Beauftragte der LMK für den Datenschutz die Direktorin oder den Direktor; damit können Vorschläge zur Verbesserung des Datenschutzes, insbesondere zur Beseitigung von festgestellten Mängeln bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, verbunden werden. Absatz 4 bleibt unberührt.

(4) Stellt die oder der Beauftragte der LMK für den Datenschutz Verstöße bei der LMK gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so ist dies gegenüber der Direktorin oder dem Direktor zu beanstanden. Die Direktorin oder der Direktor ist zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Gleichzeitig ist die Versammlung zu unterrichten. Die oder der Beauftragte der LMK für den Datenschutz kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme der Direktorin oder des Direktors verzichten, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre unverzügliche Behebung sichergestellt ist.

(5) Die nach Absatz 4 Satz 2 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung der oder des Beauftragten der LMK für den Datenschutz getroffen worden sind. Der Versammlung ist eine Abschrift der Stellungnahme an die oder den Beauftragten der LMK für den Datenschutz zuzuleiten.

(6) Die oder der Beauftragte der LMK für den Datenschutz erstattet der Versammlung alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht, der auch der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu übersenden ist.

(7) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz überwacht die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen bei der LMK. Die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz gelten entsprechend. Über festgestellte Verstöße unterrichtet die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz die LMK und gibt Anregungen zu Verbesserungen des Datenschutzes.

§ 46 Förderungen. (1) Die LMK fördert aus ihrem Anteil an der einheitlichen Rundfunkgebühr nach Maßgabe des Rundfunkstaatsvertrages

  1. die landesrechtlich gebotene technische Infrastruktur zur Versorgung des Landes und
  2. Projekte für neuartige Rundfunkübertragungstechniken.

 

(2) Die LMK fördert Projekte zur Förderung der Medienkompetenz.

§ 47 Bedienstete. (1) Die Rechtsverhältnisse der Bediensteten der LMK mit Ausnahme der Eingruppierung der Direktorin oder des Direktors bestimmen sich nach den für Angestellte und für Arbeiterinnen und Arbeiter des Landes geltenden Rechts- und Tarifvorschriften. Die Eingruppierung und Vergütung dieser Bediensteten der LMK muss derjenigen der vergleichbaren Angestellten oder der vergleichbaren Arbeiterinnen und Arbeiter des Landes entsprechen.

(2) Die vorhandenen Stellen sind nach Art und Vergütungs- oder Lohngruppen gegliedert in einem Stellenplan auszuweisen.

§ 48 Finanzierung. (1) Die LMK deckt ihre Kosten durch Gebühren und sonstige Einnahmen. Die LMK ist Gebührengläubigerin im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages. Sie bestimmt im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben über die Mittelverwendung nach Maßgabe des Rundfunkstaatsvertrages.

(2) Die LMK erhebt für Amtshandlungen nach diesem Gesetz Gebühren und Auslagen nach dem Landesgebührengesetz. Die einzelnen kostenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze werden durch Satzung bestimmt. Die Satzung bedarf der Genehmigung des für das Landesgebührenrecht zuständigen Ministeriums.

§ 49 Haushalts- und Rechnungswesen. (1) Das Haushalts- und Rechnungswesen sowie die Rechnungsprüfung der LMK richten sich nach § 105 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung.

(2) Grundlage der Haushalts- und Wirtschaftsführung der LMK ist ein Wirtschaftsplan nach § 110 der Landeshaushaltsordnung. Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung des für das Haushaltsrecht zuständigen Ministeriums; sie darf nur versagt werden, wenn die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verletzt sind. Die LMK bucht nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung und erstellt einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung des § 264 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches. Der Jahresabschluss ist durch eine Abschlussprüferin oder einen Abschlussprüfer entsprechend den Regelungen des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften zu prüfen. Die §§ 108 und 109 der Landeshaushaltsordnung finden keine Anwendung.

(3) Der Rechnungshof Rheinland-Pfalz prüft die Haushaltsund Wirtschaftsführung; er prüft insbesondere die Verwendung des Anteils an der einheitlichen Rundfunkgebühr. Der Prüfungsbericht ist der Landesregierung, dem Landtag und der LMK zuzuleiten.

(4) Der Rechnungshof Rheinland-Pfalz prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen die LMK unmittelbar, mittelbar oder zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfungen durch den Rechnungshof vorsieht. Die LMK ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Unternehmen zu sorgen.

(5) Zur Sicherung ihrer Wirtschaftsführung kann die LMK Rücklagen bilden, soweit dies für die stetige Erfüllung ihrer im Rundfunkstaatsvertrag bestimmten Aufgaben in Einzelfällen erforderlich und eine Finanzierung aus den Mitteln eines Wirtschaftsjahres nicht möglich ist. Die Zuführungen und Entnahmen sind im Wirtschaftsplan zu veranschlagen.

(6) Abweichend von Absatz 2 kann die LMK bis einschließlich des Haushaltsjahres 2007 ihre Haushalts- und Wirtschaftsführung auf der Basis eines Haushaltsplanes nach § 106 der Landeshaushaltsordnung vornehmen; in diesem Fall soll ab dem Haushaltsjahr 2006 parallel ein Wirtschaftsplan nach Absatz 2 aufgestellt werden. Der Haushaltsplan der LMK bedarf der Genehmigung des für das Haushaltsrecht zuständigen Ministeriums; sie darf nur versagt werden, wenn die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verletzt sind.

§ 50 Rechtsaufsicht. Die LMK unterliegt der Rechtsaufsicht der Landesregierung.

§ 51 Ausschließlicher Gerichtsstand. In verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz in Angelegenheiten des Rundfunks, der Mediendienste sowie im Hinblick auf den Jugendmedienschutz der Telemedien ist das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße auch für die Bezirke der Verwaltungsgerichte Koblenz, Mainz und Trier zuständig.

Abschnitt 4. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 52 Versuche mit neuen Techniken, Programmen und Diensten. (1) Die Durchführung von Versuchen mit neuen Techniken, Programmen und Diensten, einschließlich Rückkanaldiensten, ist zulässig. Abstimmungen und Wahlen zum Zwecke einer politischen Meinungsbildung mittels eines Rückkanals sind unzulässig. Als Versuch gilt auch die Weiterverbreitung von Programmen und Diensten, die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen von Versuchen in rundfunkrechtlich zulässiger Weise veranstaltet werden. Die LMK begleitet und beobachtet die Durchführung der Versuche.

(2) An den Versuchen können sich die für Rheinland-Pfalz zuständigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten des Landesrechts, die LMK und die Inhaber einer Zulassung nach § 24 Abs. 1 beteiligen. Absatz 3 Satz 1 und 2 bleibt unberührt.

(3) Wer sich als privater Anbieter an einem Versuch mit einem Programm oder einem Dienst beteiligen will, bedarf hierfür einer Versuchszulassung der LMK, die auf Antrag für die Dauer des Versuchs erteilt wird. § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2, § 19, § 22 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 6 bis 8 und die §§ 25, 26, 29 und 30 dieses Gesetzes sowie die §§ 6, 21 bis 30, 32 bis 37 und 41 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages finden keine Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für die Weiterverbreitung von Programmen und Diensten, die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen von Versuchen in rundfunkrechtlich zulässiger Weise veranstaltet werden. Satz 1 gilt nicht für Programme, für die bereits eine Zulassung nach § 24 Abs. 1 erteilt wurde.

(4) Versuchszulassungen für die Nutzung digitalisierter Mittelwellenfrequenzen werden zunächst auf drei Jahre erteilt. Die LMK kann regionale und lokale Bezüge als Auswahlkriterium berücksichtigen.

(5) Das Nähere regelt die LMK durch Satzung.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten bis zum 31. Dezember 2010.

§ 53 Überprüfungsklausel. Die §§ 32 bis 34 werden regelmäßig alle drei Jahre, erstmals zum 31. März 2007, entsprechend Artikel 31 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten – Universaldienstrichtlinie – (ABl. EG Nr. L 108 S. 51) überprüft.

§ 54 Änderungsbestimmung. Das Landesgesetz zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 10. Dezember 1991 (GVBl. S. 369), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 8. März 2000 (GVBl. S. 105), BS Anhang I 95, wird wie folgt geändert: § 2 wird wie folgt geändert:

  1. In Absatz 1 werden die Worte „private Rundfunkveranstalter“ durch die Worte „Medien und Kommunikation“ ersetzt.
  2. In Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Worte „private Rundfunkveranstalter“ durch die Worte „Medien und Kommunikation“ und wird das Wort „Landesrundfunkgesetzes“ durch das Wort „Landesmediengesetzes“ ersetzt.

§ 55 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2005 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. das Landespressegesetz vom 14. Juni 1965 (GVBl. S. 107), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Mai 2002 (GVBl. S. 177), BS 225-1,
  2. das Landesrundfunkgesetz vom 28. Juli 1992 (GVBl. S. 247), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 2. März 2004 (GVBl. S. 191), BS 225-13.

(3) Für die bei In-Kraft-Treten des § 51 anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten der Mediendienste sowie im Hinblick auf den Jugendmedienschutz der Telemedien verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

(4) Rechtsverordnungen, die zur Durchführung des in Absatz 2 Nr. 1 genannten Gesetzes ergangen sind, bleiben in Kraft. Das für das wissenschaftliche Bibliothekswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die Angelegenheiten der Medien zuständigen Ministerium die nach Satz 1 fort geltenden Vorschriften durch Rechtsverordnung aufzuheben.


*) Dieses Gesetz dient zugleich der Umsetzung der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten – Universaldienstrichtlinie – (ABl. EG Nr. L 108 S. 51). ]]>
Presse Thu, 01 Jan 1970 02:33:25
Saarland (Saarländisches Mediengesetz) http://presserecht.de/index.php?option=com_content&task=view&id=32133 Saarländisches Mediengesetz (SMG)*)

vom 27. Februar 2002

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. September 2012 27)

Inhaltsübersicht

Teil 1 – Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen

Teil 2 – Allgemeine Vorschriften
§ 3 Freiheit der Medien, Zugangsfreiheit
§ 4 Öffentliche Aufgabe der Medien
§ 5 Informationsrecht der Medien
§ 6 Inhalte, Sorgfaltspflichten der Medien
§ 7 Unzulässige Medienangebote, Jugendschutz
§ 8 Impressum, Programmverantwortlichkeit, Auskunftspflicht, Beschwerderecht
§ 9 Persönliche Anforderungen
§ 10 Gegendarstellung
§ 11 Datenschutz
§ 12 Verantwortlichkeit

Teil 3 – Vorschriften für die Presse
§ 13 Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen
§ 14 Ablieferungspflicht der Verlegerinnen oder Verleger und der Druckerinnen oder Drucker

Teil 4 – Vorschriften für den Rundfunk
Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 15 Programmgrundsätze
§ 16 Meinungsvielfalt
§ 17 Informationspflicht
§ 18 28) Aufzeichnungspflicht, verschlüsselte Programme
§ 19 Besondere Sendezeiten
§ 20 Anwendbare Bestimmungen
§ 21 Zuordnung neuer terrestrischer Übertragungskapazitäten
Abschnitt 2 – Saarländischer Rundfunk
Unterabschnitt 1 – Allgemeines
§ 22 Rechtsform, Sitz, Selbstverwaltung, Bestands- und Entwicklungsgarantie
§ 23 Auftrag, Aufgaben, anwendbare Bestimmungen
§ 24 Mitwirkung der Programm-Mitarbeiterinnen und Programm-Mitarbeiter, Redaktionsstatut
§ 25 Organe der Anstalt
§ 26 Unvereinbarkeit von Ämtern und Tätigkeiten
Unterabschnitt 2 – Der Rundfunkrat
§ 27 Zusammensetzung, Amtsdauer, Vorsitz, Kostenerstattung
§ 28 Aufgaben
§ 29 Sitzungen des Rundfunkrats
§ 30 Ausschüsse
Unterabschnitt 3 – Der Verwaltungsrat
§ 31 Zusammensetzung, Amtsdauer, Vorsitz, Kostenerstattung
§ 32 Aufgaben
§ 33 Sitzungen des Verwaltungsrats
Unterabschnitt 4 – Die Intendantin oder der Intendant
§ 34 Wahl und Abberufung der Intendantin oder des Intendanten
§ 35 Aufgaben der Intendantin oder des Intendanten
Unterabschnitt 5 – Satzung, Wirtschaftsführung, Finanzwesen, Aufsicht
§ 36 Satzung
§ 37 Grundsätze der Wirtschaftsführung
§ 38 Finanzordnung
§ 39 Wirtschaftsplan, Jahresabschluss und Geschäftsbericht
§ 40 Finanzkontrolle
§ 41 Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen
§ 42 Rechtsaufsicht
Abschnitt 3 – Privater Rundfunk
Unterabschnitt 1 –Allgemeine Bestimmungen

§ 43 Grundsatz
§ 44 Voraussetzungen für die Zulassung
§ 45 Anwendbare Bestimmungen
Unterabschnitt 2 – Bundesweit oder länderübergreifend verbreitete private Rundfunkprogramme 29)
§ 46 Erteilung und Inhalt der Zulassung
§ 47 Zulassungsverfahren, Sicherung der Meinungsvielfalt
§ 48 Rücknahme und Widerruf der Zulassung
Unterabschnitt 3 – Landesweit verbreitete und lokale private Rundfunkprogramme
§ 49 Erteilung und Inhalt der Zulassung
§ 50 Meinungsvielfalt
§ 51 Widerruf der Zulassung
Abschnitt 4 – Zuweisung von Übertragungskapazitäten, Weiterverbreitung
§ 52 Zuweisung von terrestrischen Übertragungsmöglichkeiten für privaten Rundfunk
§ 53 Weiterverbreitung von Angeboten in Kabelanlagen 30)
§ 54 Untersagung der Weiterverbreitung
Abschnitt 5 – Landesmedienanstalt Saarland
§ 55 Aufgaben, Rechtsstellung, Organe
§ 56 Zusammensetzung, Rechtsstellung, Amtszeit, Verfahren des Medienrates
§ 57 Aufgaben des Medienrates
§ 58 Die Direktorin oder der Direktor
§ 59 Aufsicht über die Rundfunkveranstalter
§ 59 a Beschwerdeverfahren 31)
§ 60
Medienkompetenz
§ 60a Zusammenarbeit
§ 61 Finanzierung, Haushalts- und Rechnungswesen
§ 62 Rechtsaufsicht über die Landesmedienanstalt Saarland

Teil 5 – Strafbestimmungen, Ordnungswidrigkeiten, Verjährung
§ 63 Strafbare Verletzung der Presse- und Rundfunkordnung
§ 64 Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Presse
§ 65 Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Rundfunks und der Mediendienste
§ 66 Verjährung

Teil 6 – Schlussvorschriften
§ 67 Bestehende Zulassungen
§ 68 Modellversuche mit neuartigen Rundfunktechniken oder Mediendiensten
§ 69 Überprüfungsklausel
§ 70 Übergangsregelungen
§ 71 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 72 Änderung des Saarländischen Datenschutzgesetzes

 

Teil 1. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich.3), 18), 32) (1) Dieses Gesetz gilt für die Presse, die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk und Mediendiensten sowie im Hinblick auf den Jugendmedienschutz auch für Teledienste, die Zuordnung von Übertragungsmöglichkeiten und die Durchführung von Modellversuchen mit neuen Rundfunktechniken oder Mediendiensten.

(2) Der Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland, der Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“, der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag, der Staatsvertrag über Mediendienste und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. Gleiches gilt für das Saarländische Personalvertretungsgesetz.

§ 2 Begriffsbestimmungen.4), 33) (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind Medien Presse, Rundfunk und Mediendienste sowie im Hinblick auf den Jugendmedienschutz Teledienste. In § 6 Abs. 2 sind dabei nur solche Mediendienste erfasst, bei denen es sich um Verteildienste nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Angebote nach § 10 Abs. 3 des Mediendienste-Staatsvertrages 4 handelt, soweit sie der Berichterstattung dienen und Informationsangebote enthalten.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Druckwerke alle mittels eines zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, Bildträger, besprochenen Tonträger, bildlichen Darstellungen und Musikalien mit Text oder Erläuterungen. Zu den Druckwerken gehören auch die vervielfältigten Mitteilungen, mit denen Nachrichtenagenturen, Pressekorrespondenzen und ähnliche Unternehmungen die Presse mit Beiträgen versorgen. Als Druckwerke gelten ferner die von einem presseredaktionellen Hilfsunternehmen gelieferten Mitteilungen ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert sind.
  2. periodische Druckwerke Zeitungen, Zeitschriften und andere in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge und im Abstand von nicht mehr als sechs Monaten erscheinende Druckwerke.

(3) Den Bestimmungen dieses Gesetzes über Druckwerke unterliegen nicht

  1. amtliche Druckwerke, soweit sie ausschließlich amtliche Mitteilungen enthalten,
  2. die nur Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druckwerke, wie Formulare, Preislisten, Werbedrucksachen, Familienanzeigen, Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte sowie Stimmzettel für Wahlen.

(4) Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. Rundfunk die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters. Der Begriff schließt Darbietungen ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind,
  2. Rundfunkprogramm eine planvoll und zeitlich geordnete Folge von lokal, regional oder überregional verbreiteten Darbietungen eines Veranstalters,
  3. Sendung ein inhaltlich zusammenhängender, in sich abgeschlossener zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms; Sendung ist auch die einzelne Folge einer Serie, wenn die Serie aus in sich geschlossenen, aber inhaltlich zusammenhängenden Folgen besteht,
  4. Vollprogramm ein Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden,
  5. Spartenprogramm ein Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten,
  6. Rundfunkveranstalterin oder Rundfunkveranstalter, wer ein Rundfunkprogramm unter eigener inhaltlicher Verantwortung darbietet,
  7. LMS die Landesmedienanstalt Saarland,
  8. SR die Anstalt Saarländischer Rundfunk.

 

Teil 2. Allgemeine Vorschriften

§ 3 Freiheit der Medien. (1) Die Medien sind frei. Sie dienen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung.

(2) Die Tätigkeit der Medien, einschließlich der Errichtung eines Medienunternehmens, ist vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen und im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.

(3) Die Freiheit der Medien unterliegt nur den Beschränkungen, die durch das Grundgesetz unmittelbar und in seinem Rahmen durch dieses Gesetz zugelassen sind. Sondermaßnahmen jeder Art, die die Freiheit der Medien beeinträchtigen, sind verboten.

(4) Berufsorganisationen der Medien mit Zwangsmitgliedschaft und eine mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Standesgerichtsbarkeit der Medien sind verboten.

§ 4 Öffentliche Aufgabe der Medien. Die Medien nehmen bei der umfassenden Teilnahme an der Meinungsbildung eine öffentliche Aufgabe wahr.

§ 5 Informationsrecht der Medien. (1) Die Behörden sind verpflichtet, Vertreterinnen und Vertretern der Medien die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.

(2) Auskünfte können verweigert werden, soweit

  1. hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder
  2. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
  3. ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder
  4. ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.

(3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an Medien überhaupt, an diejenigen einer bestimmten Richtung oder an bestimmte Medien verbieten, sind unzulässig.

(4) Bei der Erteilung von Auskünften an Medien, insbesondere der Übermittlung von amtlichen Bekanntmachungen, ist der Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten.

§ 6 Inhalte, Sorgfaltspflichten der Medien. (1) Medieninhalte dürfen nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre sind einzuhalten.

(2) Die Medien haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu entsprechen. Nachrichten über das aktuelle Tagesgeschehen sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen.

§ 7 Unzulässige Medienangebote, Jugendschutz.5) Die für Rundfunk und Mediendienste geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden Anwendung.

§ 8 Impressum, Programmverantwortlichkeit, Auskunftspflicht, Beschwerderecht.6) (1nbsp;)&Auf jedem im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckwerk müssen Name oder Firma und Anschrift der Druckerin oder des Druckers und der Verlegerin oder des Verlegers, beim Selbstverlag der Verfasserin oder des Verfassers oder der Herausgeberin oder des Herausgebers, genannt sein. Auf den periodischen Druckwerken sind ferner Name und Anschrift der verantwortlichen Redakteurin oder des verantwortlichen Redakteurs anzugeben. Sind mehrere Redakteurinnen oder Redakteure verantwortlich, so muss das Impressum die in Satz 1 geforderten Angaben für jede oder jeden von ihnen enthalten. Hierbei ist kenntlich zu machen, für welchen Teil oder sachlichen Bereich des Druckwerks jede oder jeder Einzelne verantwortlich ist. Für den Anzeigenteil ist eine Verantwortliche oder ein Verantwortlicher zu benennen; für diese oder diesen gelten die Vorschriften über die verantwortliche Redakteurin oder den verantwortlichen Redakteur entsprechend. Zeitungen und Anschlusszeitungen, die regelmäßig ganze Seiten des redaktionellen Teils fertig übernehmen, haben im Impressum auch die oder den für den übernommenen Teil verantwortliche Redakteurin/ verantwortlichen Redakteur und die Verlegerin oder den Verleger zu benennen.

(2) Eine Rundfunkveranstalterin und ein Rundfunkveranstalter privaten Rechts, die oder der nicht eine natürliche Person ist, muss eine für den Inhalt des Programms verantwortliche Person bestellen, die zur alleinigen Entscheidung berechtigt ist. Werden mehrere Verantwortliche bestellt, nehmen sie ihre Aufgaben gemeinsam wahr. Jede Rundfunkveranstalterin und jeder Rundfunkveranstalter hat auf Verlangen Namen und Anschrift der für den Inhalt des Programms Verantwortlichen sowie des für den Inhalt einer Sendung verantwortlichen Redakteurs oder der für den Inhalt einer Sendung verantwortlichen Redakteurin mitzuteilen. Jede Rundfunkveranstalterin und jeder Rundfunkveranstalter privaten Rechts hat am Anfang und am Ende seiner täglichen Sendezeit die Veranstalterin oder den Veranstalter zu nennen. Außerdem ist am Ende jeder Sendung die für den IInhalt verantwortliche Redakteurin oder der für den Inhalt verantwortliche Redakteur anzugeben. Jede Person oder Stelle kann sich mit Beschwerden über Sendungen an die Rundfunkveranstalterin oder den Rundfunkveranstalter wenden. Über Einwände gegen die Antwort der für das Programm Verantwortlichen befindet beim SR der Rundfunkrat, bei privaten Veranstalterinnen oder Veranstaltern der Medienrat der LMS; die Entscheidung kann auf einen Ausschuss oder Beirat übertragen werden.

(3) Für die Informationspflichten bei Mediendiensten gilt § 10 des Mediendienste-Staatsvertrages.

§ 9 Persönliche Anforderungen.7) (1) Als Antragstellerin oder Antragsteller für eine Rundfunkzulassung, für den Inhalt eines Rundfunkprogramms verantwortliche Person, verantwortliche Redakteurin oder verantwortlicher Redakteur eines periodischen Druckwerks sowie Verantwortliche oder Verantwortlicher im Sinne des § 10 Abs. 3 des Mediendienste-Staatsvertrages kann nur benannt werden oder tätig sein, wer

  1. ihren oder seinen ständigen Aufenthalt in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat,
  2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
  3. voll geschäftsfähig ist und
  4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
Bei einem Antrag juristischer Personen oder einer auf Dauer angelegten Personenvereinigung für eine Rundfunkzulassung müssen diese Voraussetzungen auch von der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreterin oder dem gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter erfüllt sein.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 gelten nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden. Satz 1 gilt für Rundfunksendungen und Mediendienste, die von Jugendlichen verantwortet und für Jugendliche bestimmt sind, entsprechend.

§ 10 Gegendarstellung.8) (1) Die verantwortliche Redakteurin oder der verantwortliche Redakteur und die Verlegerin oder der Verleger eines periodischen Druckwerks, die Rundfunkveranstalterin oder der Rundfunkveranstalter und die Anbieterin oder der Anbieter von Angeboten nach § 10 Abs. 3 des Mediendienste-Staatsvertrages sind verpflichtet, unverzüglich eine Gegendarstellung der Person oder Stelle, die durch eine in dem Druckwerk, der Rundfunksendung oder dem Angebo aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, ohne Kosten für die oder den Betroffenen zum Abdruck zu bringen, zu verbreiten oder in ihr oder sein Angebot ohne Abrufentgelt aufzunehmen.

(2) Die Gegendarstellung ist ohne Einschaltungen und Weglassungen in gleicher Aufmachung wie die Tatsachenbehauptung anzubieten; sie darf nicht in der Form eines Leserbriefs erscheinen. Eine Erwiderung auf die Gegendarstel lung darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken. Satz 3 gilt bei periodischen Druckwerken nur, sofern die Erwiderung in derselben Nummer erfolgt.

(3) Eine Verpflichtung zur Aufnahme der Gegendarstellung gemäß Absatz 1 besteht nicht, wenn

  1. die oder der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung hat,
  2. der Umfang der Gegendarstellung unangemessen über den der beanstandeten Tatsachenbehauptung hinausgeht,
  3. die Gegendarstellung sich nicht auf tatsächliche Angaben beschränkt oder einen strafbaren Inhalt hat,
  4. die Gegendarstellung nicht unverzüglich, bei periodischen Druckwerken spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Aufstellung der Tatsachenbehauptung, bei Angeboten nach § 10 Abs. 3 des Mediendienste-Staatsvertrages spätestens sechs Wochen nach dem letzten Tag des Angebots des beanstandeten Textes, jedenfalls jedoch drei Monate nach der erstmaligen Einstellung des Angebots, beim Rundfunk spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Aufstellung der Tatsachenbehauptung der oder dem in Anspruch Genommenen schriftlich und von der oder dem Betroffenen oder ihrer oder seiner gesetzlichen Vertreterin oder ihrem oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet, zugeht, oder
  5. es sich um eine Anzeige in einem periodischen Druckwerk handelt, die ausschließlich dem geschäftlichen Verkehr dient.

(4) Für die Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.

(5) Eine Verpflichtung zur Gegendarstellung besteht nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der übernationalen parlamentarischen Organe, der gesetzgebenden oder beschließenden Organe des Bundes und der Länder, der Gemeinden, der sonstigen kommunalen Körperschaften sowie der Gerichte.

§ 11 Datenschutz.9) (1) Soweit Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen, gelten von den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes nur die §§ 5, 9 und 38a sowie 7 mit der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch eine Verletzung des Datengeheimnisses nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes oder durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes eintreten.

(2) Soweit personenbezogene Daten von Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstaltern und ihren Hilfsunternehmen zu journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, gelten nur die datenschutzrechtlichen Vorschriften über die technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherung.

(3) Für den Datenschutz beim privaten Rundfunk gelten die §§ 47 bis 47f des Rundfunkstaatsvertrages.

(4) Soweit personenbezogene Daten nicht zu journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken verarbeitet werden, finden auf den SR die Vorschriften des Saarländischen Datenschutzgesetzes mit Ausnahme der §§ 23, 25 bis 27 Anwendung. § 7 des Saarländischen Datenschutzgesetzes gilt mit der Maßgabe des Absatzes 6 Satz 2. An die Stelle der oder des behördlichen Datenschutzbeauftragten nach § 8 des Saarländischen Datenschutzgesetzes und der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz nach § 5 Abs. 3 des Saarländischen Datenschutzgesetzes treten der oder die Datenschutzbeauftragte des SR.

(5) Der Intendant oder die Intendantin des SR bestellt mit Zustimmung des Rundfunkrats für die Dauer von sechs Jahren eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten des SR. Der oder die Datenschutzbeauftragte des SR ist in der Ausübung seines oder ihres Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen; im Übrigen untersteht er oder sie der Dienstaufsicht der Intendantin oder des Intendanten.

(6) Der oder die Datenschutzbeauftragte des SR überwacht die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit des SR. Vor dem erstmaligen Einsatz von automatisierten Verfahren, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, sowie bei wesentlichen Änderungen dieser Verfahren ist er oder sie zu hören. Er oder sie kann auch weitere Aufgaben innerhalb des SR übernehmen; Absatz 5 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung.

(7) Der oder die Datenschutzbeauftragte des SR kann Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes geben, insbesondere kann er oder sie den SR in Fragen der Sicherstellung des Datenschutzes beraten. Er oder sie ist über Planungen zum Aufbau automatisierter Informationssysteme rechtzeitig zu unterrichten, sofern in den Systemen personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen.

(8) Der oder die Datenschutzbeauftragte des SR ist von allen Stellen des SR in Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen. Ihm oder ihr sind alle zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu geben und auf Anforderung alle Unterlagen über die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Einsicht vorzulegen. Er oder sie hat in Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben jederzeit – auch unangemeldet – ungehinderten Zutritt zu allen Diensträumen, in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Er oder sie führt die Verfahrensbeschreibung nach § 9 des Saarländischen Datenschutzgesetzes für den nicht zu journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken bestimmten Teil der Daten. Der oder die Datenschutzbeauftragte des SR legt gleichzeitig dem Intendanten oder der Intendantin, dem Verwaltungsrat und dem Rundfunkrat jeweils für zwei Kalenderjahre einen Bericht über ihre oder seine Tätigkeit vor; diesen Bericht übermittelt er oder sie auch dem oder der Landesbeauftragten für Datenschutz.

(9) Der oder die Datenschutzbeauftragte des SR hat festgestellte Verletzungen von Vorschriften über den Datenschutz zu beanstanden und ihre Behebung in angemessener Frist zu fordern. Der Intendant oder die Intendantin ist davon zu verständigen. Wird die Beanstandung von der zuständigen Stelle nicht behoben, so fordert der oder die Datenschutzbeauftragte des SR vom Intendanten oder von der Intendantin binnen angemessener Frist geeignete Maßnahmen. Bleibt die Aufforderung nach Ablauf dieser Frist ohne Erfolg, verständigt der oder die Datenschutzbeauftragte des SR den Verwaltungsrat.

(10) Der oder die Datenschutzbeauftragte des SR ist verpflichtet, über die ihm oder ihr amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(11) Für den Datenschutz bei Mediendiensten gelten die §§ 16 bis 21 des Mediendienste-Staatsvertrages.

§ 12 Verantwortlichkeit.10) (1) Die Veranstalterin oder der Veranstalter eines Rundfunkprogramms haftet im Rahmen der Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für Schäden, die Dritten durch Inhalt oder Gestaltung von Sendungen entstehen.

(2) Die Verantwortlichkeit für Straftaten, die mittels eines Druckwerks oder durch Sendungen im Rundfunk begangen werden, richtet sich nach den allgemeinen Strafgesetzen.

(3) Die Verantwortlichkeit der Anbieterinnen oder Anbieter von Mediendiensten richtet sich nach den §§ 6 bis 9 des Mediendienste-Staatsvertrages.

 

Teil 3. Vorschriften für die Presse

§ 13 Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen. Hat die Verlegerin oder der Verleger oder die Verantwortliche oder der Verantwortliche eines periodischen Druckwerks (§ 8 Abs. 1 Satz 5) für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so hat sie oder er diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort „Anzeige" zu bezeichnen.

§ 14 Anbietungsverpflichtung der Verlegerinnen oder Verleger und der Druckerinnen oder Drucker. (1) Von jedem Druckwerk, das im Saarland verlegt wird, hat die Verlegerin oder der Verleger den vom Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft bezeichneten Stellen ein Stück anzubieten und auf Verlangen gegen angemessene Entschädigung abzuliefern (Pflichtexemplar).

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Druckerin oder den Drucker, wenn das Druckwerk keine Verlegerin oder keinen Verleger hat oder außerhalb des Saarlandes verlegt wird.

(3) Verlegerinnen oder Verleger und Druckerinnen oder Drucker periodischer Druckwerke genügen ihrer Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2, wenn sie das von ihnen verlegte oder gedruckte periodische Druckwerk beim erstmaligen Erscheinen zum laufenden Bezug anbieten.

(4) Die zur Ausführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten.

 

Teil 4. Vorschriften für den Rundfunk

Abschnitt 1. Allgemeine Vorschriften

§ 15 Programmgrundsätze. (1) Die Rundfunkprogramme in ihrer Gesamtheit sollen zu einer umfassenden Information und freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung beitragen, der Bildung, Beratung und Unterhaltung dienen und dadurch dem kulturellen Auftrag des Rundfunks entsprechen. In Vollprogrammen soll auch das öffentliche Geschehen im Saarland dargestellt werden.

(2) Für alle Rundfunkprogramme gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Rundfunkprogramme haben die Würde des Menschen zu achten und sollen dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit sowie vor Glauben und Meinung anderer zu stärken. Die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten. Die Rundfunkprogramme sollen die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland, die interregionale Zusammenarbeit und die internationale Verständigung fördern, zum Frieden und zur sozialen Gerechtigkeit mahnen, die demokratischen Freiheiten verteidigen, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen sowie zur Achtung vor der sexuellen Identität anderer beitragen und auf ein diskriminierungsfreies Miteinander sowie auf den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen hinwirken.

(3) Kommentare sind deutlich von Nachrichten zu trennen und unter Nennung des Verfassers oder der Verfasserin als solche zu kennzeichnen.

§ 16 Meinungsvielfalt. Jede Veranstalterin und jeder Veranstalter eines deutschsprachigen Vollprogramms oder eines in besonderer Weise meinungsbildenden deutschsprachigen Spartenprogramms hat zu gewährleisten, dass im Programm die Vielfalt der Meinungen im Wesentlichen zum Ausdruck kommt; sie oder er hat sicherzustellen, dass die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen angemessen zu Wort kommen. Das Programm darf nicht einseitig einer Partei oder Gruppe, einem Berufsstand, einer Interessengemeinschaft, einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung dienen; Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichtigen. Die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt.

§ 17 Informationspflicht. (1) Der SR ist verpflichtet, der nach Landesrecht zuständigen Behörde gemäß Artikel 6 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen die dort aufgeführten Informationen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

(2) Private Fernsehveranstalterinnen oder Fernsehveranstalter sind verpflichtet, der LMS gemäß Artikel 6 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen die dort aufgeführten Informationen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die LMS leitet die Informationen an ihre rechtsaufsichtführende Behörde weiter.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit rechtsverbindliche Berichtspflichten der Länder zum Rundfunk gegenüber zwischenstaatlichen Einrichtungen oder internationalen Organisationen bestehen.

§ 18 Aufzeichnungspflicht, verschlüsselte Programme. 34) (1) Alle Sendungen, die nicht unmittelbar von einer Veranstalterin oder einem Veranstalter in der Bundesrepublik Deutschland übernommen werden, sind von der Veranstalterin oder dem Veranstalter in Ton und Bild vollständig aufzuzeichnen und aufzubewahren. Bei Sendungen, die unter Verwendung einer Aufzeichnung oder eines Films verbreitet werden, ist die Aufzeichnung oder der Film aufzubewahren. Nach Ablauf von vier Wochen seit dem Tag der Verbreitung können Aufzeichnungen gelöscht werden, soweit keine Beanstandung mitgeteilt worden ist; wird eine Sendung zum beliebigen zeitlichen Empfang bereitgestellt, so beginnt die Frist mit dem letzten Tage der Bereitstellung. Bei einer Beanstandung darf die Aufzeichnung erst gelöscht werden, wenn die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist. Die Sätze 3 und 4 gelten für Filme entsprechend.

(2) Die LMS kann auf Antrag Ausnahmen von den Pflichten nach Absatz 1 zulassen. Sie kann anordnen, dass einzelne Aufzeichnungen oder Filme länger als vier Wochen aufzubewahren sind.

(3) Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinen Rechten berührt zu sein, kann Einsicht in die Aufzeichnungen und Filme verlangen. Auf Verlangen sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller auf deren oder dessen Kosten Ausfertigungen, Abzüge oder Abschriften von der Aufzeichnung oder dem Film zu übersenden.

(4) Der LMS ist der Abruf von verschlüsselten Programmen oder der Zugriff auf verschlüsselte Programme unentgeltlich zu ermöglichen. Rundfunkveranstalterinnen und Rundfunkveranstalter haben dies sicherzustellen. Sie dürfen ihre Programme nicht gegen den Abruf oder den Zugriff durch die LMS sperren.

§ 19 Besondere Sendezeiten. (1) Die Bundesregierung und die Landesregierung haben das Recht, Gesetze, Verordnungen und amtliche Erklärungen durch den Rundfunk bekannt zu geben. Hierfür ist ihnen die erforderliche Sendezeit unverzüglich und unentgeltlich einzuräumen.

(2) Stellt eine Veranstalterin oder ein Veranstalter Parteien oder Vereinigungen, für die im Saarland ein Wahlvorschlag zum Landtag des Saarlandes, zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament zugelassen worden ist, Sendezeiten zur Vorbereitung der Wahlen zur Verfügung, gilt § 5 Abs. 1 bis 3 des Parteiengesetzes entsprechend. Sendezeiten zur Vorbereitung der Wahlen bleiben bei der Berechnung der zulässigen Dauer der Werbung unberücksichtigt.

(3) Der Katholischen Kirche, der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche der Pfalz und der Synagogengemeinde Saar sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten für die Übertragung gottesdienstlicher oder vergleichbarer Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen zu gewähren. Zur Gewährung dieser Sendezeiten ist eine private Veranstalterin oder ein privater Veranstalter nur verpflichtet, wenn sie oder er ein Vollprogramm veranstaltet; auf Verlangen sind ihr oder ihm die Selbstkosten zu erstatten.

(4) Absatz 1 gilt für private Veranstalterinnen oder Veranstalter nur im Fall des Zustandes der äußeren oder inneren Gefahr oder des Katastrophenzustandes.

(5) Für Inhalt und Gestaltung von Sendungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist verantwortlich, wem die Sendezeit zugebilligt worden ist.

(6) Beiträge Dritter gemäß Absatz 2 dürfen nach Inhalt und Gestaltung nicht die Würde des Menschen sowie die sittlichen und religiösen Überzeugungen anderer Menschen verletzen. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre sind einzuhalten.

§ 20 Anwendbare Bestimmungen. (1) Das Recht auf Kurzberichterstattung richtet sich nach § 5 des Rundfunkstaatsvertrages. Die Übertragung von Großereignissen richtet sich nach § 5a des Rundfunkstaatsvertrages.

(2) Das Sponsoring richtet sich nach § 8 des Rundfunkstaatsvertrages. (3) Die Wiedergabe von Meinungsumfragen richtet sich nach § 10 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages.

§ 21 Zuordnung neuer terrestrischer Übertragungskapazitäten.19), 35) (1) Landesregierung und LMS wirken darauf hin, dass zusätzliche Übertragungskapazitäten für das Saarland verfügbar gemacht werden. Landesregierung und LMS wirken ferner darauf hin, dass die dem Saarland zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten möglichst frequenzökonomisch eingesetzt werden. Sie unterstützen das Ziel, durch die Vermeidung von Doppelversorgungen vorhandene Frequenz-Ressourcen möglichst effizient auszunutzen. Bei der Zuordnung neuer Übertragungskapazitäten soll der Bedarfsträger, der die Zuordnung einer neuen Übertragungskapazität begehrt, nachweisen, dass diese Zuordnung zur Verbesserung einer anderenfalls unzureichenden Versorgung erforderlich ist.

(2) Die Zuordnung dem Saarland zur Verfügung stehender neuer terrestrischer Übertragungskapazitäten zur programmlichen Nutzung, deren Zuordnung bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nicht geregelt war, erfolgt nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(3) Stehen dem Saarland Übertragungskapazitäten für Rundfunkzwecke zur Verfügung, gibt die Landesregierung dies den für das Saarland zuständigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern und der LMS bekannt. Die Landesregierung wirkt darauf hin, dass sich die zuständigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter und die LMS über eine sachgerechte Zuordnung der zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten verständigen. Wird eine Verständigung erreicht, ordnet die Landesregierung die Übertragungskapazitäten zu und unterrichtet den für Medienfragen zuständigen Ausschuss des Landtags über das Ergebnis der Verständigung.

(4) Kommt eine einvernehmliche Verständigung der Beteiligten nach Absatz 3 Satz 2 innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe gemäß Absatz 3 Satz 1 nicht zustande, entscheidet der für Medienfragen zuständige Ausschuss des Landtages auf Vorschlag der Staatskanzlei und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Beteiligten nach Absatz 3 über die Zuordnung nach Maßgabe der Absätze 5 und 6.

(5) Übertragungskapazitäten, die zur Sicherstellung der Grundversorgung mit öffentlich-rechtlichem Rundfunk erforderlich sind, werden dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zugeordnet.

(6) Unbeschadet des Absatzes 5 sind die Übertragungskapazitäten insgesamt so zuzuordnen, dass eine möglichst gleichgewichtige Entwicklung des öffentlich-rechtlichen und des privaten Rundfunks gesichert wird. Dabei sind folgende Gesichtspunkte einzubeziehen:

  1. Sicherung der Erfüllung des gesetzlichen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks,
  2. Sicherung einer flächendeckenden Versorgung im jeweiligen Verbreitungsgebiet mit landesweit verbreiteten und lokalen privaten Rundfunkprogrammen,
  3. die Vielfalt des Programmangebots.

(7) Werden bislang in analoger Technik genutzte terrestrische Übertragungskapazitäten für die Übertragung von Rundfunkprogrammen in digitaler Technik genutzt, sind diejenigen Anbieter vorrangig zu berücksichtigen, die ihr Programm auf diesen Übertragungskapazitäten bislang in analoger Technik verbreitet haben.

(8) In einer Einführungsphase von fünf Jahren erhalten bei der Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten im Fernsehen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF insgesamt 50 vom Hundert der Gesamtkapazität für ihre Diensteangebote. Dies schließt den Betrieb des technischen Multiplex für ARD und ZDF ein.

(9) Spätestens ab dem 1. Januar 2010 für Fernsehsendungen und ab dem 1. Januar 2015 für Hörfunksendungen soll die terrestrische Übertragung im Saarland ausschließlich in digitaler Technik erfolgen. Satz 1 gilt nicht für Veranstalter von Rundfunkprogrammen, die schwerpunktmäßig nach Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgestrahlt werden. Zur Förderung des digitalen terrestrischen Hörfunks wird der Saarländische Rundfunk beauftragt, ein zusätzliches Horfünkprogramm nach § 11 c Absatz 2 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrags zu veranstalten.

 

Abschnitt 2. Saarländischer Rundfunk

Unterabschnitt 1. Allgemeines

§ 22 Rechtsform, Sitz, Selbstverwaltung, Bestands- und Entwicklungsgarantie. (1) Der „Saarländische Rundfunk“ (SR) ist eine rechtsfähige gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Saarbrücken. Er hat im Rahmen dieses Gesetzes das Recht der Selbstverwaltung.

(2) Bestand und Entwicklung des Saarländischen Rundfunks werden gewährleistet.

(3) Der SR kann in Wahrnehmung seiner Aufgaben in sendetechnischer, programmlicher und finanzieller Hinsicht alle für Rundfunkveranstalter zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nutzen, insbesondere Mediendienste anbieten.

(4) Dem SR stehen die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes genutzten Senderechte (Frequenzen und Kanäle) weiterhin zu. Er kann mit anderen Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstaltern Vereinbarungen über die Übertragung der Senderechte schließen.

§ 23 Auftrag, Aufgaben, anwendbare Bestimmungen.11), 20) (1) Der SR hat durch die Herstellung und Verbreitung von qualitativ hochwertigen Hörfunk- und Fernsehprogrammen als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken. Er kann programmbegleitend Druckwerke und Mediendienste mit programmbezogenem Inhalt anbieten.

(2) Der SR hat in seinen Angeboten und Programmen einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Er soll hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Sein Programm hat der Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Er hat Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Er soll durch enge Zusammenarbeit mit den übrigen deutschen Rundfunkanstalten die gemeinschaftlichen Aufgaben des deutschen Rundfunks fördern. Er kann ferner auch durch eine Zusammenarbeit mit anderen Veranstalterinnen oder Veranstaltern eigene vorhandene Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitspotentiale ausschöpfen.

(3) Der SR hat bei der Erfüllung seines Auftrages die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit der Angebote und Programme zu berücksichtigen.

(4) Der SR gestaltet in Richtlinien seinen Auftrag näher aus. Die Richtlinien sind im Amtsblatt des Saarlandes zu veröffentlichen. Der SR erstattet alle zwei Jahre in angemessener Form gegenüber der Öffentlichkeit Bericht über die Erfüllung seines Auftrags. Dies umfasst insbesondere Qualität und Quantität der Angebote und Programme und die geplanten Schwerpunkte der anstehenden programmlichen Leistungen. Dies geschieht erstmals zum 1. Oktober 2004.

(5) Der SR hat sicherzustellen, dass das Saarland ausreichend und möglichst gleichmäßig versorgt wird.

(6) Die Programme des SR haben den kulturellen Belangen der Bevölkerung des Saarlandes Rechnung zu tragen. Im Rahmen seines Programmauftrags und unter Berücksichtigung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist der SR zur qualitativen und quantitativen Sicherung seiner Programmbeschaffung berechtigt, sich an Filmförderungen zu beteiligen.

(7) Programme und Angebote des SR im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien.

(8) Für die Werbung gelten § 7 Abs. 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, 4, 6 bis 8, §§ 15, 16 und 18 des Rundfunkstaatsvertrages und § 6 Abs. 1 bis 5 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages.

§ 24 Mitwirkung der Programm-Mitarbeiterinnen und Programm-Mitarbeiter, Redaktionsstatut. (1) An der Erfüllung der dem SR obliegenden Aufgaben wirken die Programm-Mitarbeiterinnen und Programm-Mitarbeiter im Rahmen ihrer vertraglichen Rechte und Pflichten in eigener journalistischer Verantwortung mit. Weisungsrechte der Vorgesetzten und vertragliche Vereinbarungen sowie die Verantwortlichkeit des Intendanten oder der Intendantin und der übrigen Organe bleiben unberührt.

(2) Verfahren der Mitwirkung und der Klärung von Meinungsverschiedenheiten in Programmfragen werden gemäß § 112 Abs. 2 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes in besonderen Arbeitsregeln für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Programmbereich (Redaktionsstatut) festgelegt.

(3) Programm-Mitarbeiterinnen und Programm-Mitarbeiter sind die angestellten Redakteurinnen und Redakteure und Reporterinnen und Reporter im Sinne der Vergütungsordnung des SR in der jeweils geltenden Fassung sowie ständige freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch ihre Tätigkeit auf Inhalt und Aussage von Sendungen Einfluss haben und die Voraussetzungen des § 12a Tarifvertragsgesetz sowie der diese Bestimmung ausfüllenden tarifvertraglichen Regelungen erfüllen.

§ 25 Organe der Anstalt. Die Organe der Anstalt sind:

  1. der Rundfunkrat,
  2. der Verwaltungsrat,
  3. die Intendantin oder der Intendant.

§ 26 Unvereinbarkeit von Ämtern und Tätigkeiten. (1) Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat und die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat schließen sich gegenseitig aus.

(2) Mitglieder des Rundfunkrats oder des Verwaltungsrats dürfen nicht

  1. der Bundesregierung oder der Regierung eines Landes angehören; ausgenommen sind das in § 27 Abs. 1 Nr. 1 genannte Mitglied des Rundfunkrats und das in § 31 Abs. 1 Satz 2 genannte Mitglied des Verwaltungsrats,
  2. Mitglieder eines Organs oder Bedienstete der LMS sein,
  3. Mitglieder eines Organs oder Bedienstete einer anderen öffentlich-rechtlichen deutschen Rundfunkanstalt oder -körperschaft sein,
  4. Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstalter privaten Rechts sein,
  5. Bedienstete oder ständige freie Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des SR sein,
  6. gegen Entgelt für den SR tätig sein; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Vorsitzenden beider Gremien.

(3) Kein Mitglied des Rundfunkrats oder des Verwaltungsrats darf als Inhaberin oder Inhaber, Gesellschafterin oder Gesellschafter, Vorstandsmitglied, Bedienstete oder Bediensteter oder Vertreterin oder Vertreter eines Unternehmens unmittelbar oder mittelbar mit dem SR für eigene oder fremde Rechnung Rechtsgeschäfte abschließen. Dies gilt auch für Unternehmen, die gemeinnütziger Art sind.

 

Unterabschnitt 2. Der Rundfunkrat

§ 27 Zusammensetzung, Amtsdauer, Vorsitz, Kostenerstattung.16), 21), 36) (1) In den Rundfunkrat entsenden je ein Mitglied

  1. die Landesregierung,
  2. jede Fraktion im Landtag des Saarlandes,
  3. die Evangelische Kirche,
  4. die Katholische Kirche,
  5. die Synagogengemeinde Saar,
  6. die staatlichen Hochschulen des Saarlandes, wobei zur Entsendung des Mitglieds der Präsident oder die Präsidentin der Universität des Saarlandes, der Rektor oder die Rektorin der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes, der Rektor oder die Rektorin der Hochschule für Musik Saar sowie der Rektor oder die Rektorin der Hochschule der Bildenden Künste Saar gemeinsam berechtigt sind,
  7. der Landessportverband für das Saarland,
  8. die saarländische Lehrerschaft,
  9. der Landesjugendring Saar,
  10. die Arbeitsgemeinschaft Katholischer Frauenverbände im Saarland,
  11. der Saarverband der Evangelischen Frauenhilfe e. V.,
  12. der Frauenrat Saarland,
  13. die saarländischen Familienverbände,
  14. der Deutsche Gewerkschaftsbund, Landesbezirk Saar,
  15. der Deutsche Beamtenbund, Landesverband Saar,
  16. der Verband der Freien Berufe des Saarlandes e. V.,
  17. die Vereinigung der saarländischen Unternehmensverbände e. V.,
  18. die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes,
  19. die Handwerkskammer des Saarlandes,
  20. die Landwirtschaftskammer für das Saarland,
  21. die Arbeitskammer des Saarlandes,
  22. der Saarländische Städte- und Gemeindetag,
  23. der Landkreistag Saarland,
  24. die saarländischen Journalistenverbände, wobei die Entsendung durch die organisierten, hauptberuflich tätigen Journalistinnen und Journalisten erfolgt,
  25. der Landesausschuss für Weiterbildung,
  26. die Landesakademie für musisch-kulturelle Bildung e. V.,
  27. die saarländischen Natur- und Umweltschutzvereinigungen,
  28. die Liga der Freien Wohlfahrtspflege Saar,
  29. die Behindertenverbände im Saarland,
  30. die Verbraucherzentrale des Saarlandes e. V.,
  31. die Landesarbeitsgemeinschaft PRO EHRENAMT.

(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen entsenden die Mitglieder in eigener Verantwortung und benennen diese dem vorsitzführenden Mitglied des Rundfunkrats; dieses stellt die ordnungsgemäße Entsendung fest.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 sind Frauen angemessen zu berücksichtigen. Bei den Vertretern oder Vertreterinnen nach Absatz 1 Satz 1 muss, soweit eine andere Person als Nachfolger oder Nachfolgerin eines Mitglieds entsandt wird, diese Person eine Frau sein, wenn zuvor ein Mann entsandt war, oder ein Mann sein, wenn zuvor eine Frau entsandt war. Satz 2 gilt nicht, wenn dies auf Grund der Zusammensetzung der entsendungsberechtigten Stelle nicht möglich oder aus sonstigen Gründen nicht sachdienlich ist. Dies ist gegenüber dem vorsitzführenden Mitglied des Rundfunkrats bei der Benennung des Mitglieds schriftlich zu begründen. Die Begründung ist dem Rundfunkrat bekannt zu geben.

(4) Soweit gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 8, 13, 24, 27 und 29 eine gemeinsame Entsendung durch namentlich nicht bestimmte Organisationen vorgesehen ist, fordert das vorsitzführende Mitglied des Rundfunkrats sechs Monate vor Beginn der Amtszeit durch Bekanntmachung im Amtsblatt und in der Tagespresse des Saarlandes auf, innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntmachung das Interesse an der Entsendung geltend zu machen; die Feststellung der Berechtigung trifft nach Ablauf der Frist der für Medienfragen zuständige Ausschuss des Landtages mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, genügt bei einer weiteren Abstimmung die einfache Mehrheit. Wird eine einvernehmliche Benennung nicht bis zwei Monate vor Beginn der Amtszeit mitgeteilt, wird die Entscheidung von einer Wahlversammlung getroffen, die vom vorsitzführenden Mitglied des Rundfunkrats einberufen wird. Die Wahlversammlung besteht aus 25 Wahlpersonen, die dem vorsitzführenden Mitglied des Rundfunkrats von jeder Organisation entsprechend dem Verhältnis ihrer Mitgliederzahlen im Höchstzahlverfahren benannt werden; jede Organisation kann mindestens eine Wahlperson benennen.

(5) Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu entsenden. Soweit und solange Mitglieder und stellvertretende Mitglieder nicht entsandt werden, vermindert sich die Mitgliederzahl entsprechend.

(6) Kann eine nach Absatz 1 entsendungsberechtigte Organisation oder Gruppe die ihr zugewiesenen Aufgaben im Rundfunkrat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer nicht mehr wahrnehmen, so entscheidet auf Antrag des Rundfunkrats der Landtag über die ersatzweise Entsendungsberechtigung. Dabei wird die Auswahl unter Organisationen oder Gruppen mit im Wesentlichen gleichartiger gesellschaftlicher Aufgabenstellung getroffen.

(7) Die Amtszeit der Mitglieder des Rundfunkrats beträgt vier Jahre; sie beginnt am 1. Januar. Beruht die Entsendung eines Mitglieds auf einer Zugehörigkeit zu der entsendungsberechtigten Stelle, kann diese das Mitglied bei Beendigung dieser Zugehörigkeit aus dem Rundfunkrat abberufen. Die Amtszeit eines Mitglieds des Rundfunkrats endet ferner vorzeitig

  1. durch Niederlegung des Amtes,
  2. durch Verwirkung von Grundrechten (Artikel 18 des Grundgesetzes),
  3. durch Aufnahme einer nach § 26 Abs. 2 mit der Mitgliedschaft im Rundfunkrat unvereinbaren Tätigkeit,
  4. durch Entscheidung des Landtages über eine ersatzweise Entsendungsberechtigung (§ 27 Abs. 6).

(8) Der Rundfunkrat wählt aus seiner Mitte ein vorsitzführendes Mitglied und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren.

(9) Die Mitglieder des Rundfunkrats und seiner Ausschüsse haben Anspruch auf Sitzungsgelder, Tagegelder und Erstattung der Reisekosten.

(10) Das Nähere bestimmt die Satzung.

§ 28 Aufgaben. (1) Der Rundfunkrat vertritt im SR die Interessen der Allgemeinheit; dabei trägt er der Vielfalt der Meinungen in der Bevölkerung Rechnung. Er wacht darüber, dass der SR seine Aufgaben gemäß dem Gesetz, der Satzung und der Richtlinien im Sinne des § 23 Abs. 4 erfüllt, und übt die ihm hierzu eingeräumten Kontrollrechte aus. Seine Mitglieder sind verpflichtet, sich für die gesamten Interessen des Rundfunks und der Rundfunkteilnehmerinnen und Rundfunkteilnehmer einzusetzen. Sie sind ehrenamtlich tätig und an keine Aufträge oder Weisungen gebunden.

(2) Der Rundfunkrat berät und beschließt über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den SR. Ihm obliegen dabei folgende Aufgaben:

  1. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats mit Ausnahme des von der Landesregierung ernannten Mitglieds,
  2. die Wahl und die Abberufung der Intendantin oder des Intendanten,
  3. die Zustimmung zu der Bestellung und Abberufung der stellvertretenden Intendantin oder des stellvertretenden Intendanten,
  4. die Entscheidung über Programmbeschwerden,
  5. die Gestattung von Ausnahmen von den Jugendschutzregelungen,
  6. die Feststellung des jährlichen Wirtschaftsplans,
  7. die Feststellung des Jahresabschlusses,
  8. die Entlastung der Intendantin oder des Intendanten und des Verwaltungsrats,
  9. die Genehmigung des Jahresabschlusses,
  10. die Beschlussfassung über die Satzung,
  11. die Zustimmung zu der Finanzordnung,
  12. die Zustimmung zu Beteiligungen an wirtschaftlichen Unternehmen.

(3) Der Rundfunkrat berät die Intendantin oder den Intendanten in der Programmgestaltung. Er überwacht die Einhaltung der für die Programme geltenden Grundsätze und hierzu erlassener Richtlinien. Er kann feststellen, dass einzelne Sendungen gegen diese Grundsätze verstoßen, und die Intendantin oder den Intendanten auffordern, einen festgestellten Verstoß nicht fortzusetzen oder künftig zu unterlassen. Die Beanstandungen des Rundfunkrats sind schriftlich zu begründen.

(4) Entsprechend seiner Stellung als Vertreter der Allgemeinheit hat der Rundfunkrat die Öffentlichkeit über seine Arbeit zu unterrichten. Das Nähere regelt die Satzung.

§ 29 Sitzungen des Rundfunkrats. (1) Der Rundfunkrat tritt mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr zusammen.

(2) Der Rundfunkrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist und alle Mitglieder gemäß der Satzung geladen wurden.

(3) Ist der Rundfunkrat nach Absatz 2 beschlussunfähig, so sind alle Mitglieder innerhalb angemessener Frist mit derselben Tagesordnung erneut zu laden. In der darauf stattfindenden Sitzung ist der Rundfunkrat ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn hierauf in der Ladung hingewiesen worden ist. Beschlüsse dürfen jedoch nicht ausschließlich mit den Stimmen der Mitglieder nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2 gefasst werden.

(4) Beschlüsse und Wahlen erfolgen, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzführenden Mitglieds den Ausschlag. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht.

(5) Die Sitzungen des Rundfunkrats sind öffentlich. Der Rundfunkrat kann jedoch die Öffentlichkeit von Sitzungen oder von der Beratung einzelner Gegenstände ausschließen.

(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und die Intendantin oder der Intendant sind zu den Sitzungen des Rundfunkrats einzuladen. Sie sind berechtigt, beratend an den Sitzungen teilzunehmen, es sei denn, dass ein Beratungsgegenstand ihre Person betrifft. Auf Verlangen des Rundfunkrats sind sie zur Teilnahme verpflichtet.

(7) Über die Sitzungen des Rundfunkrats sind Niederschriften anzufertigen, die auch dem Verwaltungsrat zuzuleiten sind.

§ 30 Ausschüsse. (1) Der Rundfunkrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse mit beratender Funktion bilden.

(2) Der Rundfunkrat kann in einen Programmbeirat auch Personen berufen, die nicht Mitglieder des Rundfunkrats sind; ihre Zahl darf zwei Fünftel der Ausschussmitglieder nicht übersteigen.

 

Unterabschnitt 3. Der Verwaltungsrat

§ 31 Zusammensetzung, Amtsdauer, Vorsitz, Kostenerstattung. (1) Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Ein Mitglied wird von der Landesregierung ernannt bzw. abberufen. Der Rundfunkrat wählt sechs Mitglieder auf die Dauer von vier Jahren. Deren Amtszeit beginnt unbeschadet der Absätze 3 und 4 jeweils am 1. April des Jahres der Wahl. Die Tätigkeit der Mitglieder des Verwaltungsrats ist ehrenamtlich.

(2) Mit Ausnahme des von der Landesregierung entsandten Mitglieds scheiden im Abstand von zwei Jahren drei Mitglieder aus. Soweit es zur Herbeiführung oder Beibehaltung dieses Turnus notwendig ist, kann der Rundfunkrat einzelne Mitglieder des Verwaltungsrats für eine bestimmte kürzere Amtsdauer wählen.

(3) Für die vorzeitige Beendigung der Amtsdauer eines vom Rundfunkrat gewählten Mitglieds des Verwaltungsrats gilt § 27 Abs. 7 Satz 3 entsprechend. Für die ausscheidenden Mitglieder sollen innerhalb der letzten zwei Monate vor Ende ihrer Amtsdauer neue Mitglieder vom Rundfunkrat gewählt werden. Bei vorzeitigem Ausscheiden gilt die Wahl nur für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Weisungen oder Aufträge nicht gebunden.

(5) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte ein vorsitzführendes Mitglied und dessen Stellvertreter oder Stellvertreterin für die Dauer von zwei Jahren.

(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung, Sitzungs- und Tagegelder und Erstattung der Reisekosten.

(7) Das Nähere bestimmt die Satzung.

§ 32 Aufgaben. (1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung der Intendantin oder des Intendanten, soweit sie nicht die inhaltliche Gestaltung des Programms betrifft.

(2) Der Verwaltungsrat hat ferner folgende Aufgaben:

  1. den Abschluss des Dienstvertrags mit der Intendantin oder dem Intendanten,
  2. die Vertretung des SR bei Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten mit der Intendantin oder dem Intendanten oder ihrer Stellvertreterin oder ihrem Stellvertreter oder seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter,
  3. die Beschlussfassung über Maßnahmen der Intendantin oder des Intendanten, soweit sie seiner Zustimmung bedürfen,
  4. den Erlass der Finanzordnung,
  5. die Prüfung des von der Intendantin oder vom Intendanten aufgestellten Entwurfs des Wirtschaftsplans sowie des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts und deren Vorlage an den Rundfunkrat mit seiner Stellungnahme,
  6. die Festlegung der Struktur der Werbung.

(3) Der Verwaltungsrat kann zur Erfüllung seiner Aufsichtspflicht jederzeit von der Intendantin oder vom Intendanten Berichte über alle Angelegenheiten des SR verlangen, die Geschäftsbücher, Akten, Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen einsehen und prüfen, die Anstaltseinrichtungen besichtigen und einzelne Vorgänge untersuchen. Er kann damit auch einzelne seiner Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.

§ 33 Sitzungen des Verwaltungsrats. (1) Der Verwaltungsrat tritt in der Regel einmal im Monat zusammen.

(2) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder satzungsgemäß geladen wurden und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für Beschlüsse und Wahlen gilt § 29 Abs. 4 entsprechend.

(3) Nach Maßgabe der Satzung können in besonderen Fällen Beschlüsse auf schriftlichem Weg im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied gegen dieses Verfahren Widerspruch erhebt.

(4) Die Sitzungen des Verwaltungsrats sind nicht öffentlich.

(5) Die Intendantin oder der Intendant nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil, es sei denn, dass der Verwaltungsrat etwas anderes beschließt.

(6) Das vorsitzführende Mitglied des Rundfunkrats ist zu allen Sitzungen des Verwaltungsrats einzuladen und kann an ihnen beratend teilnehmen.

 

Unterabschnitt 4. Die Intendantin oder der Intendant

§ 34 Wahl und Abberufung der Intendantin oder des Intendanten. (1) Die Intendantin oder der Intendant wird auf die Dauer von sechs Jahren vom Rundfunkrat gewählt.

(2) Gewählt ist, wer die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Rundfunkrats auf sich vereinigt. Wird diese Mehrheit in drei Wahlgängen nicht erreicht, so ist die Wahl in einer neuen Sitzung des Rundfunkrats fortzusetzen. Wird die erforderliche Mehrheit auch in dieser Sitzung in drei Wahlgängen nicht erreicht, so ist gewählt, wer in weiteren Wahlgängen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen des Rundfunkrats auf sich vereinigt. § 29 Abs. 3 gilt nicht.

(3) Die Wahl erfolgt spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit, bei vorzeitigem Ausscheiden unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Monaten. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Die Intendantin oder der Intendant kann vor Ablauf der Zeit, für die sie oder er gewählt worden ist, durch Beschluss des Rundfunkrats abberufen werden. Für den Abberufungsbeschluss bedarf es einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder des Rundfunkrats. Die Intendantin oder der Intendant ist vor der Beschlussfassung zu hören.

§ 35 Aufgaben der Intendantin oder des Intendanten. (1) Die Intendantin oder der Intendant leitet den SR unbeschadet der Rechte anderer Organe selbstständig und unter eigener Verantwortung. Sie oder er ist für die gesamten Geschäfte des SR einschließlich der Gestaltung des Programms verantwortlich.

(2) Die Intendantin oder der Intendant vertritt den SR gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Die Intendantin oder der Intendant wird nach Maßgabe der Satzung von der stellvertretenden Intendantin oder vom stellvertretenden Intendanten vertreten. Diese oder dieser wird von der Intendantin oder vom Intendanten mit Zustimmung des Rundfunkrats bestellt bzw. abberufen.

(4) Die Intendantin oder der Intendant bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrats

  1. zur Einstellung und Entlassung der leitenden Angestellten; die Satzung bestimmt, wer leitende Angestellte oder leitender Angestellter ist;
  2. in allen von der Satzung bestimmten Fällen.

(5) Die Intendantin oder der Intendant legt dem Verwaltungsrat nach näherer Bestimmung der Satzung und der Finanzordnung alljährlich vor:

  1. den Entwurf des Wirtschaftsplans für das kommende Jahr einschließlich des Stellenplans für den SR,
  2. den Entwurf des Jahresabschlusses.

 

Unterabschnitt 5. Satzung, Wirtschaftsführung, Finanzwesen, Aufsicht

§ 36 Satzung. (1) Der SR gibt sich eine Satzung zur Regelung seiner betrieblichen Ordnung.

(2) Für den Beschluss über die Satzung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder des Rundfunkrats.

(3) Die Satzung ist im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen.

§ 37 Grundsätze der Wirtschaftsführung. (1) Der SR hat bei seiner Wirtschaftsführung die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(2) Erträge und Einnahmen des SR dürfen nur zur Erfüllung seiner Aufgaben, einschließlich der gemeinschaftlichen Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, verwendet werden.

(3) Zur Erfüllung seines gesetzlichen Auftrags finanziert sich der SR

  1. vorrangig aus Rundfunkgebühren,
  2. aus Werbung,
  3. aus sonstigen Ertragsquellen.

(4) Die Wirtschaftsführung des SR richtet sich nach der Finanzordnung, einer mehrjährigen Finanzplanung und dem jährlichen Wirtschaftsplan.

(5) Die Aufnahme von Krediten richtet sich nach der Finanzordnung sowie nach den Bestimmungen des Wirtschaftsplans.

§ 38 Finanzordnung. Die Finanzordnung ist vom Verwaltungsrat mit Zustimmung des Rundfunkrats zu erlassen und darf den Grundsätzen einer öffentlichen Haushaltsführung nicht entgegenstehen.

§ 39 Wirtschaftsplan, Jahresabschluss und Geschäftsbericht. (1) Der Wirtschaftsplan ist spätestens bis zum Beginn des jeweiligen Jahres festzustellen.

(2) Kann der Wirtschaftsplan aus zwingenden Gründen nicht bis zum Beginn des jeweiligen Jahres festgestellt werden, so ist die Intendantin oder der Intendant bis zur Feststellung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die notwendig sind,

  1. um den Betrieb des SR in seinem bisherigen Umfang zu erhalten,
  2. um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, sofern durch den Wirtschaftsplan des Vorjahres bereits Beträge hierzu bewilligt sind,
  3. um die in den vergangenen Jahren rechtlich begründeten Verpflichtungen des SR zu erfüllen.
Andere Ausgaben dürfen nur geleistet werden, wenn sie unabweisbar und unaufschiebbar sind und Verwaltungsrat sowie Rundfunkrat zustimmen.

(3) Die Intendantin oder der Intendant hat spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht aufzustellen. Der Geschäftsbericht hat einen umfassenden Einblick in die Vermögens- und Ertragsverhältnisse des SR einschließlich seiner Beziehungen zu Unternehmen, an denen er unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, zu vermitteln. In diesem Rahmen ist der Jahresabschluss eingehend zu erläutern und auch über die Vorgänge von besonderer Bedeutung zu berichten, die nach Ablauf des Geschäftsjahres eingetreten sind.

(4) Der Jahresabschluss ist nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und vor der Feststellung zu prüfen. Der Abschlussprüfer ist auch mit den Feststellungen und Berichten nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu beauftragen.

(5) Nach Genehmigung des Jahresabschlusses veröffentlicht die Intendantin oder der Intendant eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluss und eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Geschäftsberichts im Amtsblatt des Saarlandes.

§ 40 Finanzkontrolle. (1) Der Rechnungshof überprüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung des SR nach Maßgabe des § 111 Abs. 1 Satz 2 der Haushaltsordnung (LHO).

(2) Er prüft im Einvernehmen mit dem SR die Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen der SR unmittelbar, mittelbar oder zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist, soweit deren wirtschaftliche Betätigung Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben des SR hat. Prüft der Rechnungshof nicht selbst, werden die Unternehmen durch einen vom Aufsichtsrat im Benehmen mit dem Rechnungshof beauftragten Wirtschaftsprüfer geprüft.

(3) Der Rechnungshof unterrichtet die Landesregierung, den Landtag und die Organe des SR über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung und die finanzielle Entwicklung des SR.

(4) Auf Ersuchen des Landtags oder der Landesregierung kann sich der Rechnungshof gutachterlich zu Fragen äußern, die für die Beurteilung der Wirtschafts- und Finanzlage des SR von Bedeutung sind.

§ 41 Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen. (1) An einem Unternehmen, das einen gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Betrieb von nicht unerheblichem Umfang zum Gegenstand hat, soll sich der SR nur beteiligen, wenn

  1. das Unternehmen die Rechtsform einer juristischen Person besitzt,
  2. die Satzung einen Aufsichtsrat oder ein entsprechendes Organ vorsieht,
  3. der Unternehmenszweck im Zusammenhang mit Aufgabe oder Betrieb des SR steht.
Die Beteiligung bedarf der Zustimmung des Rundfunkrats.

(2) Bei der Beteiligung soll sich der SR durch geeignete Abmachungen den nötigen Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens, insbesondere eine angemessene Vertretung im Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Organ sichern. Bei Unternehmen, an denen der SR zu mehr als 50 Prozent beteiligt ist, ist sicherzustellen, dass Mittel nur zu Unternehmenszwecken und Gewinnausschüttungen verwendet werden, jedoch sind Spenden für kulturelle Zwecke im Rahmen der steuerlich abzugsfähigen Höchstbeträge zulässig.

(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich ein Unternehmen, an dem der SR zu mehr als 50 Prozent des Grundkapitals unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, an einem anderen Unternehmen mit der Hälfte des Kapitals beteiligt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Unternehmen, an denen der SR beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes beteiligt ist.

§ 42 Rechtsaufsicht. (1) In Fällen, in denen die Gesetze verletzt werden, kann die Landesregierung die Organe des SR im Wege der Rechtsaufsicht auf Maßnahmen oder Unterlassungen der Anstalt hinweisen.

(2) Wird diese Rechtsverletzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben, so weist die Landesregierung den SR an, bestimmte Maßnahmen auf Kosten der Anstalt durchzuführen.

 

Abschnitt 3. Privater Rundfunk

Unterabschnitt 1. Allgemeine Bestimmungen

§ 43 Grundsatz. (1) Wer als Veranstalterin oder Veranstalter privaten Rechts Rundfunk veranstalten will, bedarf hierzu einer Zulassung.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Kirchen und öffentlich-rechtliche Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften.

(3) Die Zulassung wird von der LMS schriftlich erteilt. Die Erteilung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Medienrats.

(4) Die Zulassung wird erteilt für:

  1. die Programmart (Hörfunk, Fernsehen),
  2. die Programmkategorie (Voll- oder Spartenprogramm); beim Spartenprogramm auch für den wesentlichen Inhalt.

(5) Die Zulassung gilt für die im Antrag genannte Zeit; sie gilt höchstens für die Dauer von zehn Jahren. Verlängerung ist zulässig. Die Zulassung ist nicht übertragbar.

(6) Wird Rundfunk ohne Zulassung veranstaltet, untersagt die LMS die Veranstaltung und teilt dies der Trägerin oder dem Träger der Veranstaltung mit.

§ 44 Voraussetzungen für die Zulassung. Die Zulassung darf nicht erteilt werden an

  1. Unternehmen, an denen Gebietskörperschaften in der Bundesrepublik Deutschland mit Mehrheit der Anteile beteiligt sind (§ 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes),
  2. Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
  3. politische Parteien und von ihnen abhängige Unternehmen, Personen oder Vereinigungen,
  4. Personen, die in leitender Stellung in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen; dies gilt nicht bei Kirchen und anderen öffentlich-rechtlichen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften,
  5. Personen, die Mitglied eines Organs einer öffentlich-rechtlichen deutschen Rundfunkanstalt sind oder zu dieser in leitender Stellung in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen,
  6. Antragsteller oder Antragstellerinnen, die als Unternehmen mit einer oder mehreren Tageszeitungen im Verbreitungsgebiet eine marktbeherrschende Stellung haben (§ 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) oder die die Mehrheit der Kapital- oder Stimmrechtsanteile an einem solchen Unternehmen besitzen oder an denen solche Unternehmen mehr als ein Drittel der Kapital- oder Stimmrechtsanteile besitzen oder in anderer Weise wesentlichen Einfluss auf die Programmgestaltung ausüben, sowie Personen, die an einem solchen Unternehmen in leitender Stellung mitwirken.

§ 45 Anwendbare Bestimmungen.12) (1) Für die Werbung und das Teleshopping gelten die §§ 7, 44 bis 45b des Rundfunkstaatsvertrages und § 6 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages.

(2) § 7 Abs. 4 Satz 2, § 44 Abs. 3 bis 5 und §§ 45, 45a des Rundfunkstaatsvertrages gelten nicht für regionale und lokale Fernsehveranstalter.

 

Unterabschnitt 2. Bundesweit oder länderübergreifend verbreitete private Rundfunkprogramme

§ 46 Erteilung und Inhalt der Zulassung. (1) Liegen die technischen Übertragungsmöglichkeiten für die Verbreitung eines Programms vor oder können sie voraussichtlich demnächst hergestellt werden, bestimmt die LMS Beginn und Ende einer Ausschlussfrist, innerhalb derer schriftliche Anträge auf Erteilung einer Zulassung gestellt werden können. Einer Ausschreibung bedarf es nicht, wenn eine Veranstalterin oder ein Veranstalter von Rundfunk eine Zulassung beantragt, die unabhängig von einer technischen Übertragungsmöglichkeit im Saarland ist.

(2) Beginn und Ende der Antragsfrist nach Absatz 1 und die wesentlichen Bestimmungen der Zulassung sind von der LMS im Amtsblatt des Saarlandes zu veröffentlichen. Liegen die technischen Übertragungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Fristbestimmung noch nicht vor, weist die LMS darauf ausdrücklich hin.

§ 47 Zulassungsverfahren, Sicherung der Meinungsvielfalt.22), 37) (1) Das Zulassungsverfahren für bundesweit verbreitetes Fernsehen richtet sich nach den §§ 21 bis 24 des Rundfunkstaatsvertrages und, soweit sie diesen Bestimmungen nicht widersprechen, nach den Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Satz 1 gilt für bundesweit verbreiteten Hörfunk sowie für länderübergreifend verbreiteten Rundfunk entsprechend. Die LMS stimmt sich mit dem Ziel einer ländereinheitlichen Verfahrensweise bei der Zulassung bundesweit verbreiteter privater Hörfunkprogramme mit allen anderen Landesmedienanstalten und bei der Zulassung länderübergreifend verbreiteter Rundfunkprogramme mit den Landesmedienanstalten ab, in denen das betreffende Rundfunkprogramm auch zur Verbreitung kommen soll.

(2) Die Sicherung der Meinungsvielfalt richtet sich nach den §§ 25 bis 37, 39 und 39a des Rundfunkstaatsvertrages.

(3) Mindestens in den zwei bundesweit privaten Fernsehprogrammen mit der größten technischen Reichweite sind unabhängig von der Art ihrer Verbreitung im Rahmen der technischen Möglichkeiten landesweite Fensterprogramme zu schalten, deren Finanzierung durch den Veranstalter oder die Veranstalterin der bundesweiten Programme sicherzustellen ist. Einzelheiten werden durch eine Satzung des LMS geregelt.

§ 48 Rücknahme und Widerruf der Zulassung. (1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung die Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(2) Der Widerruf ist nur zulässig, wenn

  1. die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung bei der Veranstalterin oder dem Veranstalter nachträglich entfallen,
  2. eine geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen im Sinne des § 29 des Rundfunkstaatsvertrages vollzogen wird, die nicht nach § 29 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages als unbedenklich bestätigt werden kann,
  3. die Veranstalterin oder der Veranstalter das Programm in dem vorgesehenen Umfang nicht binnen eines halben Jahres nach Erteilung der Zulassung aufgenommen hat; diese Frist beginnt mit dem Vorliegen der technischen Übertragungsvoraussetzungen, wenn die Zulassung vorher erteilt worden ist,
  4. die Veranstalterin oder der Veranstalter das Programm aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen für mehr als drei Monate unterbrochen hat,
  5. die Veranstalterin oder der Veranstalter in ihrem oder seinem Programm wiederholt gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen hat.
§ 20 Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrages bleibt unberührt.

(3) Der Widerruf ist von der LMS vorher schriftlich anzudrohen.

(4) Ein durch den Widerruf eingetretener Vermögensnachteil der Veranstalterin oder des Veranstalters ist nicht zu entschädigen.

 

Unterabschnitt 3. Landesweit verbreitete und lokale private Rundfunkprogramme

§ 49 Erteilung und Inhalt der Zulassung. 38) (1) Die Zulassung gemäß § 43 Abs. 1 gilt als erteilt, wenn die LMS die geplante Veranstaltung eines privaten Rundfunkprogramms nicht vor dem Sendebeginn für unzulässig erklärt. Die Zulassung bezieht sich auf eine Programmart (Hörfunk oder Fernsehen) und die Programmkategorie (Vollprogramm oder Spartenprogramm).

(2) Der Veranstalter oder die Veranstalterin hat der LMS mindestens drei Monate vor dem beabsichtigten Sendebeginn die geplante Veranstaltung anzuzeigen. Die Anzeige dient dem Zweck, der LMS die Prüfung der Zulassungsfähigkeit zu ermöglichen. Für die Anzeige ist ein Vordruck nach einem Muster zu verwenden, über das die LMS entscheidet. Der Veranstalter oder die Veranstalterin erhält von der LMS eine Bescheinigung über seine oder ihre Zulassung.

(3) Unberührt bleiben

  1. telekommunikationsrechtliche Erfordernisse,
  2. das Erfordernis einer Zuweisung terrestrischer Übertragungskapazitäten,
  3. das Erfordernis einer Einigung mit dem Betreiber oder der Betreiberin einer Anlage nach § 53 über deren Nutzung.

(4) Geplante Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse oder sonstiger Einflüsse sind der LMS von den Veranstalterinnen oder Veranstaltern vor ihrem Vollzug schriftlich anzuzeigen. Die LMS bestätigt die Unbedenklichkeit der Veränderungen, wenn sie nicht einer Übertragung der Zulassung gleichkommen und die Veranstalterin oder der Veranstalter auch unter den veränderten Voraussetzungen zulassungsfähig wäre.

(5) Geplante Veränderungen des Programmschemas sind der LMS von den Veranstalterinnen oder Veranstaltern vor ihrem Vollzug schriftlich anzuzeigen. Die LMS bestätigt die Unbedenklichkeit der Veränderungen, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter auch unter den veränderten Voraussetzungen zulassungsfähig wäre.

(6) Keiner Zulassung bedarf die Veranstaltung und Verbreitung von Sendungen ausschließlich in Kabelanlagen, an die weniger als 250 Teilnehmer angeschlossen sind, oder in Einrichtungen, insbesondere Beherbergungsbetrieben, Krankenhäusern, Heimen oder Anstalten, wenn die Sendungen nur dort empfangen werden können und in einem funktionellen Zusammenhang mit den in diesen Einrichtungen zu erfüllenden Aufgaben stehen und sich deren Verbreitung auf ein Gebäude oder einen Gebäudekomplex beschränkt. Die Eigentümerinnen und Eigentümer der jeweiligen Grundstücke sind verpflichtet, dies vor Aufnahme der Sendung der LMS anzuzeigen.

§ 50 Meinungsvielfalt. (1) Die LMS wirkt auf die Veranstaltung jeweils eines landesweiten Vollprogramms für Hörfunk und Fernsehen hin.

(2) Die LMS wacht darüber, dass landesweit oder lokal verbreitete deutschsprachige Vollprogramme oder in besonderer Weise meinungsbildende Spartenprogramme nach Maßgabe des § 16 ausgewogen sind. Stellt die LMS wiederholt Verstöße gegen die Ausgewogenheit fest, so fordert sie die Veranstalterinnen oder Veranstalter auf, organisatorische Vorkehrungen wie etwa die Errichtung eines Programmbeirats zu treffen. Sofern die Ausgewogenheit nicht auf andere Weise wiederhergestellt werden kann, hat sie daneben die erforderlichen Programmrichtlinien durch Satzung zu erlassen; stellt die LMS fest, dass eine Veranstalterin oder ein Veranstalter der Aufforderung oder den Programmrichtlinien innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen ist, so kann sie die Zulassung widerrufen.

§ 51 Widerruf der Zulassung. (1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Widerruf der Zulassung die Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(2) Der Widerruf ist nur zulässig, wenn

  1. der Beginn der Veranstaltung des Rundfunkprogramms nicht gemäß § 49 Abs. 2 gegenüber der LMS angezeigt wird oder die Anzeige nach § 49 Abs. 2 der LMS eine Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen gemäß §§ 9, 44 dieses Gesetzes nicht ermöglicht,
  2. die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 1 bei der Veranstalterin oder beim Veranstalter nicht vorliegen,
  3. der Veranstalterin oder dem Veranstalter eine Zulassung gemäß § 44 nicht erteilt werden dürfte,
  4. die Veranstalterin oder der Veranstalter in ihrem oder seinem Programm wiederholt gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen hat.
§ 50 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.

(3) § 48 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

 

Abschnitt 4. Zuweisung von Übertragungskapazitäten, Weiterverbreitung

§ 52 Zuweisung von terrestrischen Übertragungsmöglichkeiten für privaten Rundfunk. 39) (1) Die Zuweisung von Kapazitäten bestimmt

  1. das Verbreitungsgebiet,
  2. die zu nutzenden technischen Übertragungsmöglichkeiten,
  3. die Sendezeit.
Die Kapazitätszuweisung ist nicht übertragbar.

(2) Werden der LMS eine oder mehrere neue terrestrische Übertragungsmöglichkeiten gemäß § 21 für den privaten Rundfunk zugeordnet, oder stehen ihr weitere Übertragungsmöglichkeiten zur Verfügung, bestimmt die LMS unverzüglich Beginn und Ende einer Ausschlussfrist, innerhalb derer schriftliche Anträge auf Zuweisung einer oder mehrerer Übertragungsmöglichkeiten gestellt werden können. Beginn und Ende der Antragsfrist und die wesentlichen Anforderungen an die Antragstellung sind von der LMS im Amtsblatt des Saarlandes zu veröffentlichen (Ausschreibung). Die Anträge müssen die Angabe und den Nachweis der Beteiligungsverhältnisse und das Programmschema enthalten. Einer Ausschreibung bedarf es nicht, wenn

  1. die Zuweisung freier Übertragungsmöglichkeiten erforderlich ist, um eine wirtschaftlich leistungsfähige Rundfunkveranstaltung durch Veranstalter oder Veranstalterinnen zu ermöglichen, denen bereits Übertragungskapazitäten zugewiesen worden sind, oder
  2. eine Veranstalterin oder ein Veranstalter von Rundfunk eine Zuweisung beantragt, die unabhängig von einer technischen Übertragungsmöglichkeit im Sinne des Absatzes 2 ist.

(3) Kann nicht allen Anträgen auf Zuweisung terrestrischer Übertragungskapazitäten entsprochen werden, wirkt die LMS auf eine Verständigung zwischen den Antragstellerinnen oder Antragstellern hin. Sie legt eine einvernehmliche Aufteilung der Übertragungsmöglichkeiten ihrer Entscheidung zu Grunde, wenn nach den vorgelegten Unterlagen erwartet werden kann, dass in der Gesamtheit der Programme die Vielfalt der Meinungen zum Ausdruck kommt.

(4) Lässt sich innerhalb einer von der LMS zu bestimmenden angemessenen Frist keine Einigung erzielen oder entspricht die vorgesehene Aufteilung voraussichtlich nicht dem Gebot der Meinungsvielfalt, weist die LMS den Antragstellerinnen oder Antragstellern die terrestrische Übertragungskapazität zu, die nach ihrer kapitalmäßigen Zusammensetzung, ihrer Organisationsstruktur und ihrem Programmschema am ehesten erwarten lassen, dass ihr Programm die Meinungsvielfalt im Saarland stärkt, auch das öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse sowie das kulturelle Leben im Saarland darstellt und alle bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen zu Wort kommen lässt. In die Auswahlentscheidung einzubeziehen ist die Bereitschaft der Antragstellerinnen oder Antragsteller, Produktionsmöglichkeiten für Hörfunk, Fernsehen und Film im Saarland zu fördern, sich an der Filmförderung zu beteiligen sowie der Umfang, in dem die jeweilige Antragstellerin oder der jeweilige Antragsteller ihren oder seinen Programm-Mitarbeiterinnen oder Programm-Mitarbeitern im Rahmen der inneren Rundfunkfreiheit Einfluss auf die Programmgestaltung und die Programmverantwortung einräumt. Hierbei kann auch die Bereitschaft berücksichtigt werden, einen Beitrag zur Förderung des interregionalen Bewusstseins im Großraum Saar-Lor-Lux zu leisten.

(5) Die verbleibenden Übertragungsmöglichkeiten weist die LMS den nicht berücksichtigten Antragstellerinnen oder Antragstellern anteilig zu.

(6) Die Zuweisung von Kapazitäten erfolgt für die Dauer von zehn Jahren. Verlängerung ist zulässig.

(7) Unberührt bleiben Vereinbarungen zwischen Kabelanlagenbetreibern oder -betreiberinnen und Veranstaltern oder Veranstalterinnen sowie Anbietern oder Anbieterinnen von Mediendiensten über die Nutzung von Kabelkanälen im Rahmen des § 53 Abs. 3.

(8) Die Zuweisung ist insbesondere zu widerrufen, wenn die zugewiesene Übertragungskapazität aus Gründen, die vom Rundfunkveranstalter oder vom Anbieter eines Mediendienstes zu vertreten sind, nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt oder nicht innerhalb einer von der LMS bestimmten Frist genutzt oder ihre Nutzung für mehr als drei Monate unterbrochen wird.

(9) Die Zuweisung kann widerrufen werden, wenn aus Gründen, die vom Rundfunkveranstalter oder vom Anbieter eines Mediendienstes zu vertreten sind, insbesondere aus Gründen einer Veränderung der Beteiligungsverhältnisse oder des Programmschemas, ohne den Widerruf die Meinungsvielfalt im Saarland gefährdet wäre.

(10) § 48 Abs. 1, 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 53 Weiterverbreitung von Angeboten in Kabelanlagen. 40) (1) Wenn Betreiberinnen oder Betreiber von Kabelanlagen Rundfunkprogramme oder vergleichbare Telemedien (Angebote) verbreiten, gelten hierfür die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4. § 52 Abs. 2 bis 5 des Rundfunkstaatsvertrages bleibt unberührt.

(2) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Kabelanlage hat sicherzustellen, dass die erforderlichen Übertragungskapazitäten für die für das Saarland gesetzlich bestimmten Programme und die aufgrund einer Zulassung nach § 43 Abs. 1 veranstalteten Voll- und Spartenprogramme sowie für die im Betriebsbereich einer Kabelanlage auch durch terrestrischen Einzelempfang empfangbaren Angebote zur Verfügung stehen.

(3) Bei grenznahen Verbreitungsgebiten ist mindestens eines der jeweils grenzüberschreitend am Einspeisepunkt der Kabelanlage mit durchschnittlichem Antennenaufwand empfangbaren Programme weiterzuverbreiten. Sieht eine Rangfolgeentscheidung die Weiterverbreitung nach Satz 1 vor, stehen sie Programmen nach Absatz 2 gleich.

(4) Die LMS bestimmt unter Einbeziehung der Belegungsvorgaben nach den Absätzen 2 und 3 über die Kabelbelegung mit Angeboten im Umfang von zwei Dritteln der im analogen Kabel zum 13. Juli 2006 verfügbaren analogen Kapazitäten unter Berücksichtigung örtlicher Besonderheiten und der von der Betreiberin oder dem Betreiber der Kabelanlage gegebenen Hinweise sowie mit dem Ziel der Sicherung von Meinungsvielfalt unter Beachtung von Anbieter- und Angebotsvielfalt sowie einer angemessenen Berücksichtigung auch von dem Rundfunk vergleichbaren Telemedien nach Maßgabe einer Satzung. Über die darüber hinausgehende Kanalbelegung entscheidet die Betreiberin oder der Betreiber der Kabelanlage allein nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze. Hält die Betreiberin oder der Betreiber der Kabelanlage nach Feststellung der LMS die durch Gesetz oder Rundfunkstaatsvertrag vorgegebenen Regelungen nicht ein oder verletzt sie oder er infolge der Umwandlung eines analog genutzten Kanals Belange des Rundfunks, entscheidet die LMS nach Setzung einer angemessenen Frist unmittelbar über die Belegung.

(5) Die LMS überprüft ihre Entscheidung nach Absatz 4 in regelmäßigen Abständen, mindestens alle 18 Monate.

(6) Wer außerhalb des Saarlandes veranstaltete Angebote in Kabelanlagen weiterverbreiten will, hat dies der LMS zwei Monate vor Beginn unter Vorlage eines Belegungsplans schriftlich anzuzeigen. Dabei ist glaubhaft zu machen, dass der Weiterverbreitung Urheberrechte nicht entgegenstehen; außerdem ist schriftllich zu erklären, dass die LMS von Urheberrechtsansprüchen Dritter freigestellt wird. Die LMS kann Sicherheiten verlangen. Der oder die Anzeigende ist verpflichtet, der LMS die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen.

§ 54 Untersagung der Weiterverbreitung. 41) (1) Die LMS untersagt die Weiterverbreitung eines Rundfunkprogramms nach näherer Bestimmung der Absätze 2 bis 4, wenn
  1. das Rundfunkprogramm im Herkunftsland nicht in rechtlich zulässiger Weise veranstaltet wird,
  2. das Rundfunkprogramm nicht den Anforderungen von § 7 Abs. 1, § 15 Abs. 2 entspricht,
  3. das Recht der Gegendarstellung oder ein ähnliches Recht nicht gewährleistet ist,
  4. der Weiterverbreitung Urheberrechte entgegenstehen,
  5. das Rundfunkprogramm nicht inhaltlich unverändert, vollständig und zeitgleich weiterverbreitet wird oder
  6. die Bestimmungen des § 53 Abs. 2 bis 4 nicht eingehalten werden oder
  7. entgegen § 53 Abs. 6 Anzeigen oder Unterlagen nicht vorgelegt, Auskünfte nicht erteilt oder wissentlich unrichtige Angaben gemacht werden.
Die Verbreitung eines Fernsehprogramms kann abweichend von Satz 1 Nr. 2 und 3 nicht untersagt werden, wenn dieses Programm in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet wird; die Weiterverbreitung kann nur unter Beachtung europäischer rundfunkrechtlicher Regelungen ausgesetzt werden.

(2) Liegt ein Untersagungsgrund vor Beginn der Weiterverbreitung vor, so ordnet die LMS an, dass die Weiterverbreitung erst dann erfolgen darf, wenn sie festgestellt hat, dass dieses Gesetz der Weiterverbreitung nicht entgegensteht.

(3) Tritt nach Feststellung der LMS ein Untersagungsgrund nach Beginn der Weiterverbreitung ein, weist sie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 die Anbieterin oder den Anbieter, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 bis 7 die Betreiberin oder den Betreiber der Kabelanlage zunächst schriftlich darauf hin. Dauert der Rechtsverstoß fort oder wiederholt er sich, kann die LMS nach Anhörung die Weiterverbreitung

  1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5 und 7 endgültig untersagen,
  2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 6 derjenigen Programme endgültig untersagen, die der Rangfolge des § 53 Abs. 2 bis 4 nicht entsprechen.

(4) Eine Untersagung ist der oder dem Anzeigenden und der Kabelbetreiberin oder dem Kabelbetreiber zuzustellen. § 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

 

Abschnitt 5. Landesmedienanstalt Saarland

§ 55 Aufgaben, Rechtsstellung, Organe. (1) Die Aufgaben, die nach diesem Gesetz private Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstalter, die Weiterverbreitung von Programmen in Kabelanlagen, den Offenen Kanal sowie Modellversuche betreffen, werden von der Landesmedienanstalt Saarland wahrgenommen. Sie ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Saarbrücken.

(2) Die LMS vertritt die Interessen der Allgemeinheit im Hinblick auf die in Absatz 1 genannten Aufgaben. Sie trägt zur Förderung und Entwicklung des Medien- und Medienforschungsstandortes Saarland bei und hat insbesondere darauf hinzuwirken, dass in den Programmen die Vielfalt der Meinungen der Bürgerinnen und Bürger berücksichtigt wird. Sie führt ferner Untersuchungen und Erhebungen zu Fragen der Inhalte von Programmen privater Rundfunkveranstalterinnen und Rundfunkveranstalter, insbesondere deren Qualität, durch. Ferner leistet sie einen Beitrag zur Aus- und Fortbildung von Fachkräften für den Medienbereich sowie zur Medienerziehung.

(3) Die LMS hat das Recht zur Selbstverwaltung und übt ihre Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung aus; sie hat das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben.

(4) Organe der LMS sind:

  1. der Medienrat,
  2. die Direktorin oder der Direktor.

§ 56 Zusammensetzung, Rechtsstellung, Amtszeit, Verfahren des Medienrats.17), 42) (1) In den Medienrat entsenden je ein Mitglied

  1. die Landesregierung,
  2. jede Fraktion im Landtag des Saarlandes,
  3. die Evangelische Kirche,
  4. die Katholische Kirche,
  5. die Synagogengemeinde Saar,
  6. die staatlichen Hochschulen des Saarlandes, wobei zur Entsendung des Mitglieds der Präsident oder die Präsidentin der Universität des Saarlandes, der Rektor oder die Rektorin der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes, der Rektor oder die Rektorin der Hochschule für Musik Saar sowie der Rektor oder die Rektorin der Hochschule der Bildenden Künste Saar gemeinsam berechtigt sind,
  7. der Landessportverband für das Saarland,
  8. die saarländische Lehrerschaft,
  9. der Landesjugendring Saar,
  10. die Arbeitsgemeinschaft Katholischer Frauenverbände im Saarland,
  11. der Saarverband der Evangelischen Frauenhilfe e. V.,
  12. der Frauenrat Saarland,
  13. die saarländischen Familienverbände,
  14. der Deutsche Gewerkschaftsbund, Landesbezirk Saar,
  15. der Deutsche Beamtenbund, Landesverband Saar,
  16. der Verband der Freien Berufe des Saarlandes e. V.,
  17. die Vereinigung der saarländischen Unternehmensverbände e. V.,
  18. die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes,
  19. die Handwerkskammer des Saarlandes,
  20. die Landwirtschaftskammer für das Saarland,
  21. die Arbeitskammer des Saarlandes,
  22. der Saarländische Städte- und Gemeindetag,
  23. der Landkreistag Saarland,
  24. die saarländischen Journalistenverbände, wobei die Entsendung durch die organisierten, hauptberuflich tätigen Journalistinnen und Journalisten erfolgt,
  25. der Landesausschuss für Weiterbildung,
  26. die Landesakademie für musisch-kulturelle Bildung e. V.,
  27. die saarländischen Natur- und Umweltschutzvereinigungen,
  28. die Liga der Freien Wohlfahrtspflege Saar,
  29. die Behindertenverbände im Saarland,
  30. die Verbraucherzentrale des Saarlandes e. V.,
  31. die Landesarbeitsgemeinschaft PRO EHRENAMT.

(2) Mitglied des Medienrats kann nicht sein, wer

  1. der Bundesregierung oder der Regierung eines Landes angehört; ausgenommen ist das in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannte Mitglied,
  2. Mitglied eines Organs oder Bedienstete oder Bediensteter oder ständige freie Mitarbeiterin oder ständiger freier Mitarbeiter einer deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder -körperschaft ist,
  3. Bedienstete oder Bediensteter der LMS ist,
  4. Veranstalterin oder Veranstalter ist oder an einem entsprechenden Unternehmen unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist,
  5. Betreiberin oder Betreiber einer Kabelanlage ist, in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu dieser oder diesem steht oder an einem entsprechenden Unternehmen unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.

(3) Die Mitglieder des Medienrats sind ehrenamtlich tätig. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie haben nach Maßgabe der Geschäftsordnung Anspruch auf Sitzungsgelder und Erstattung der Fahrt- und Reisekosten; das vorsitzführende Mitglied des Medienrats und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter erhalten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung.

(4) Die Amtszeit des Medienrats beträgt vier Jahre und beginnt am 1. Januar. Der Medienrat tritt spätestens einen Monat nach Beginn der Amtszeit zusammen. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Medienrat bis zum Zusammentritt des neuen Medienrats die Geschäfte weiter.

(5) Für die Dauer der Amtszeit wählt der Medienrat ein vorsitzführendes Mitglied und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Der Medienrat kann das vorsitzführende Mitglied und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter abberufen.

(6) Wer in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einer Veranstalterin oder einem Veranstalter steht, darf als Mitglied des Medienrats nicht an Entscheidungen mitwirken, die das Programm dieser Veranstalterin oder dieses Veranstalters betreffen.

(7) Einer Rundfunkveranstalterin oder einem Rundfunkveranstalter und ihrer oder seiner gesetzlichen Vertreterin oder Beauftragten oder ihrem oder seinem gesetzlichen Vertreter oder Beauftragten ist grundsätzlich die Teilnahme an den Sitzungen des Medienrats zu gewähren, soweit ein Programm dieser Veranstalterin oder dieses Veranstalters betroffen ist. Auf Verlangen des Medienrats ist sie oder er zur Teilnahme verpflichtet.

(8) Im Übrigen finden für die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft sowie das Verfahren die für den Rundfunkrat des Saarländischen Rundfunks geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

(9) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung, die der Medienrat mit Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließt. Sie bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.

§ 57 Aufgaben des Medienrats. 43) Dem Medienrat obliegt es,

  1. über die Erteilung, die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung an private Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstalter zu entscheiden,
  2. über Verstöße gegen die Anforderungen dieses Gesetzes durch das Programm oder einzelne Sendungen privater Programmveranstalterinnen oder Programmveranstalter zu befinden,
  3. über die Untersagung der Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen gemäß § 54 zu befinden,
  4. über Verstöße gegen die Anforderungen dieses Gesetzes durch weiterverbreitete Rundfunkprogramme zu befinden,
  5. über die Zuweisung von Übertragungsmöglichkeiten zu entscheiden,
  6. den jährlichen Wirtschaftsplan sowie den von einem unabhängigen Abschlussprüfer geprüften Jahresabschluss festzustellen und der Direktorin oder dem Direktor Entlastung zu erteilen,
  7. die Geschäftsordnung der LMS zu erlassen,
  8. Richtlinien über den Jugendschutz zu erlassen,
  9. Satzungen gemäß diesem Gesetz zu erlassen,
  10. über Maßnahmen nach § 55 Abs. 2 Satz 3 zu beschließen;
  11. über die Versuchsbedingungen, das Verbreitungsgebiet und die Versuchsdauer eines Modellversuchs nach § 68 zu beschließen, soweit es sich nicht um einen länderübergreifenden Modellversuch handelt,
  12. die Finanzordnung der LMS zu erlassen.

§ 58 Die Direktorin oder der Direktor. (1) Die Direktorin oder der Direktor wird vom Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder auf die Dauer von sieben Jahren gewählt. Kommt bis spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit der bisherigen Direktorin oder des bisherigen Direktors die Wahl mit der nach Satz 1 erforderlichen Mehrheit nicht zu Stande, wird die Direktorin oder der Direktor aufgrund von Wahlvorschlägen der Fraktionen im Wege der Verhältniswahl nach dem Höchstzahlverfahren (d'Hondt) gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, bedarf die Wahl durch den Landtag der Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder. Die Wiederwahl ist zulässig. Ist die Wahl vor Ablauf der Amtszeit der bisherigen Direktorin oder des bisherigen Direktors noch nicht beendet, so bleibt diese oder dieser bis zum Abschluss der Wahl kommissarisch im Amt.

(2) Die Direktorin oder der Direktor oder die stellvertretende Direktorin oder der stellvertretende Direktor sollen die Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder zum Richteramt haben. Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages beruft die Direktorin oder den Direktor zur Beamtin auf Zeit oder zum Beamten auf Zeit.

(3) Scheidet die Direktorin oder der Direktor vorzeitig aus, ist innerhalb von drei Monaten eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu wählen.

(4) Bei gröblicher Verletzung der ihr oder ihm obliegenden Pflichten kann die Direktorin oder der Direktor auf Antrag des Medienrats vom Landtag vorzeitig abberufen werden. Der Antrag des Medienrats und die Entscheidung des Landtages bedürfen jeweils der Zustimmung von zwei Dritteln der jeweiligen Mitglieder.

(5) § 56 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Direktorin oder der Direktor und die stellvertretende Direktorin oder der stellvertretende Direktor dürfen nicht dem Medienrat angehören.

(6) Die Direktorin oder der Direktor nimmt die Aufgaben der LMS wahr, soweit nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Sie oder er bereitet die Entscheidungen des Medienrats vor und nimmt an dessen Sitzungen mit beratender Stimme teil. Sie oder er entscheidet über die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Bediensteten der LMS.

(7) Die Direktorin oder der Direktor vertritt die LMS gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er regelt die Organisation und Geschäftsverteilung. Sie oder er ernennt die Beamtinnen und Beamten der LMS. Sie oder er ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter, Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Beamtinnen und Beamten der LMS und nimmt gegenüber den übrigen Bediensteten die Aufgaben der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers wahr. Für die Direktorin oder den Direktor nimmt der Chef der Staatskanzlei die Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde wahr.

(8) Die Direktorin oder der Direktor wird nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Geschäftsverteilungsplanes von der stellvertretenden Direktorin oder vom stellvertretenden Direktor vertreten. Diese oder dieser wird von der Direktorin oder vom Direktor bestellt bzw. abberufen. Sie oder er ist ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages.

§ 59 Aufsicht über die Rundfunkveranstalter. 44) (1) Die LMS überwacht die Einhaltung der die privaten Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstalter treffenden Verpflichtungen. Eine vorherige Kontrolle der einzelnen Sendungen findet nicht statt.

(2) Die Veranstalterin oder der Veranstalter und die oder der für den Inhalt des Programms Verantwortliche haben der LMS die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen.

(3) Stellt die LMS einen Rechtsverstoß fest, so weist sie die private Rundfunkveranstalterin oder den privaten Rundfunkveranstalter nach Anhörung an, den Rechtsverstoß unverzüglich oder innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben oder künftig zu unterlassen (Beanstandung).

(4) Hat die LMS bereits einen Rechtsverstoß nach Absatz 3 beanstandet, so kann sie bei Fortdauer des Rechtsverstoßes oder bei einem weiteren Rechtsverstoß nach dieser Beanstandung zusammen mit der Anweisung nach Absatz 3 anordnen, dass die Zulassung für einen bestimmten Zeitraum, der einen Monat nicht überschreiten darf, ruht. Die Anordnung kann sich auch auf einzelne Sendungen oder Programmbeiträge beziehen. Die Zulassung des privaten Rundfunkveranstalters oder der privaten Rundfunkveranstalterin kann widerrufen werden, wenn einer Anordnung der LMS nach Satz 1 innerhalb der von ihr bestimmten Frist nicht gefolgt wird. Einzelheiten regelt die LMS unter Berücksichtigung der Schwere und Häufigkeit des Rechtsverstoßes durch Satzung.

§ 59a Beschwerdeverfahren. (1) Jede Person oder Stelle kann sich mit Beschwerden über Sendungen an den privaten Rundfunkveranstalter oder die private Rundfunkveranstalterin wenden. Die LMS teilt auf Verlangen dessen oder deren Name und Anschrift der für den Inhalt des Programms verantwortlichen Person mit.

(2) Über Beschwerden, mit denen die Verletzung von Programmgrundsätzen geltend gemacht wird, entscheidet der private Rundfunkveranstalter oder die private Rundfunkveranstalterin innerhalb eines Monats mit schriftlicher Begründung. Wird der Beschwerde nicht oder nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 abgeholfen, so kann innerhalb eines Monats die LMS angerufen werden. In einer Beschwerdeentscheidung muss vom Rundfunkveranstalter oder der Rundfunkveranstalterin auf diese Möglichkeit und die Frist hingeweisen werden.

(3) Das Nähere regelt die LMS durch Satzung.

§ 60 Medienkompetenz. 45) (1) Die LMS unterbreitet und koordiniert Angebote zur Förderung des aktiven und bewussten Umgangs mit Medieninhalten für alle Saarländerinnen und Saarländer. Sie leistet hierbei einen Beitrag zur gleichberechtigten Teilhabe an der Medienkommunikation sowie zur Vermittlung eines verantwortungsbewussten Gebrauchs des Rundfunks und der Telemedien, insbesondere zur Medienerziehung und Medienpädagogik.

(2) Die LMS soll unter anderem in eigener Verantwortung oder in Zusammenarbeit mit Dritten

  1. Beiträge, die im Rahmen von Projekten zur Förderung von Medienkompetenz entstehen, über das Internet zugänglich machen;
  2. Hilfestellung für Unternehmen bieten, um deren Engagement bei der Schaffung von Internet-Zugängen sowie beim Abbau von Barrieren zum Internet zu fördern;
  3. Zugangsmöglichkeiten zum Internet sowie bedarfsgerechte Informations- und Trainingsmöglichkeiten für benachteiligte Anwendergruppen schaffen;
  4. Bildungs- und Fortbildungsmaßnahmen für die Internet-Benutzung fördern;
  5. die Nutzung des Internets als Instrument der Fortbildung und des „Lebenslangen Lernens“ unterstützen.

(3) Die LMS ist darüber hinaus Ausbildungsstätte für Medienberufe und hält für Zwecke der beruflichen Qualifikationen die erforderlichen Einrichtungen vor.

§ 60a Zusammenarbeit.23), 46) (1) Die LMS arbeitet im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP), der Landeskartellbehörde und dem Bundeskartellamt (BKartA) zusammen. Die LMS hat auf Anfrage von RegTP oder BKartA Erkenntnisse zu übermitteln, die für die Erfüllung von deren Aufgaben erforderlich sind.

(2) Absatz 1 gilt für die Landeskartellbehörde entsprechend.

(3) Zur Förderung des interregionalen Medienraumes SaarLorLux koordiniert und unterstützt die LMS grenzüberschreitende Aktivitäten in der Großregion SaarLorLux.

§ 61 Finanzierung, Haushalts- und Rechnungswesen. 47) (1) Der Finanzbedarf der LMS soll vorrangig durch den ihr zustehenden Anteil an der Rundfunkgebühr gedeckt werden.

(2) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz erhebt die LMS Gebühren und fordert die Erstattung von Auslagen.

(3) Die Höhe der Gebühren nach Absatz 2 bestimmt die LMS in der Gebührensatzung. Es können Mindest- und Höchstbeträge festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Gebührenhöhe werden das Maß des Verwaltungsaufwands und die Bedeutung der Angelegenheit für den Kostenschuldner, insbesondere das wirtschaftliche und sonstige Interesse, berücksichtigt.

(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland.

(5) Die LMS erstellt vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan. Sie wendet die Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung an; sie stellt eine Gewinn- und Verlustrechnung auf und lässt den entsprechend den Bilanzvorschriften für große Aktiengesellschaften aufzustellenden Jahresabschluss von einem unabhängigen Abschlussprüfer prüfen. Das Nähere regelt eine Finanzordnung. Die LMS erstellt eine mehrjährige Finanzplanung und kann im Rahmen der Finanzplanung Rücklagen bilden.

(6) Die LMS hat bei ihrer Wirtschaftsführung die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(7) Der Wirtschaftsplan der LMS bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Grundsätze einer geordneten und sparsamen Wirtschaftsführung gewahrt sind.

(8) Der Rechnungshof prüft die Wirtschaftsführung unter besonderer Beachtung der Rechtsstellung der LMS und der Regelungen dieses Gesetzes. Er unterrichtet die Landesregierung, den Landtag und die Organe der LMS über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung und die finanzielle Entwicklung der Anstalt.

§ 62 Rechtsaufsicht über die Landesmedienanstalt Saarland. (1) Die Rechtsaufsicht über die LMS führt die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle (Rechtsaufsichtsbehörde). Ihr sind die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.

(2) Die Rechtsaufsichtsbehörde ist berechtigt, die LMS schriftlich auf Maßnahmen oder Unterlassungen hinzuweisen, die dieses Gesetz oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzen, und sie aufzufordern, die Rechtsverletzung zu beseitigen.

(3) Wird die Rechtsverletzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben, weist die Rechtsaufsichtsbehörde die LMS an, innerhalb einer bestimmten Frist im Einzelnen festgelegte Maßnahmen durchzuführen. Kommt die LMS der Anweisung nicht nach, kann die Rechtsaufsichtsbehörde die Maßnahme selbst durchführen oder durch einen anderen durchführen lassen.

(4) Maßnahmen nach Absatz 3 sind bei der Kontrolle über die Programme der Rundfunkveranstalter ausgeschlossen.

 

Teil 5. Strafbestimmungen, Ordnungswidrigkeiten, Verjährung

§ 63 Strafbare Verletzung der Presse- und Rundfunkordnung.13) (1) Ist durch ein Druckwerk der Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht worden, so wird, soweit sie oder er nicht wegen dieser Handlung schon nach § 12 Absatz 2 als Täterin oder Täter oder Teilnehmerin oder Teilnehmer strafbar ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft,

  1. bei periodischen Druckwerken die verantwortliche Redakteurin oder der verantwortliche Redakteur, wenn sie oder er vorsätzlich oder fahrlässig ihre oder seine Verpflichtung verletzt hat, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten,
  2. bei sonstigen Druckwerken die Verlegerin oder der Verleger, wenn sie oder er vorsätzlich oder fahrlässig ihre oder seine Aufsichtspflicht verletzt hat und die Verwirklichung des Tatbestandes einer mit Strafe bedrohten Handlung hierauf beruht.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. als Verlegerin oder Verleger eine Person zur verantwortlichen Redakteurin oder zum verantwortlichen Redakteur bestellt, die nicht den Anforderungen des § 9 Abs. 1 entspricht,
  2. als verantwortliche Redakteurin oder verantwortlicher Redakteur zeichnet, obwohl sie oder er die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 nicht erfüllt,
  3. als verantwortliche Redakteurin oder verantwortlicher Redakteur oder Verlegerin oder Verleger – beim Selbstverlag als Verfasserin oder Verfasser oder Herausgeberin oder Herausgeber – bei einem Druckwerk strafbaren Inhalts den Vorschriften über das Impressum (§ 8 Abs. 1) zuwiderhandelt.

(3) Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 gelten für den Rundfunk entsprechend.

§ 64 Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Presse. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als verantwortliche Redakteurin oder verantwortlicher Redakteur oder Verlegerin oder Verleger – beim Selbstverlag als Verfasserin oder Verfasser oder Herausgeberin oder Herausgeber – den Vorschriften über das Impressum (§ 8 Abs. 1) zuwiderhandelt oder als Unternehmerin oder Unternehmer Druckwerke verbreitet, in denen die nach § 8 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben (Impressum) ganz oder teilweise fehlen,
  2. als Verlegerin oder Verleger oder als Verantwortliche oder Verantwortlicher (§ 8 Abs. 1 Satz 5) eine Veröffentlichung gegen Entgelt nicht als Anzeige kenntlich macht oder kenntlich machen lässt (§ 13)
  3. gegen die Verpflichtung aus § 10 Abs. 2 Satz 3 verstößt,
  4. gegen die Verpflichtung aus § 14 Abs. 1 bis 3 oder die auf Grund des § 14 Abs. 4 erlassenen Rechtsvorschriften, sofern auf § 64 dieses Gesetzes verwiesen ist, verstößt.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer fahrlässig einen der in § 63 genannten Tatbestände verwirklicht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise, der Stadtverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte. Die Fachaufsicht wird vom Ministerpräsidenten ausgeübt.

(5) Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 bis 4 gelten für den Rundfunk entsprechend.

§ 65 Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Rundfunks und der Mediendienste.14), 24), 48) (1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. vorsätzlich oder fahrlässig als Rundfunkveranstalterin oder Rundfunkveranstalter bundesweit, landesweit oder lokal verbreiteten Rundfunks gegen Bestimmungen des § 49 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages, des § 24 des Mediendienstestaatsvertrages oder des § 24 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages verstößt,
  2. vorsätzlich oder fahrlässig als Veranstalterin oder Veranstalter eines bundesweiten privaten Fernsehvollprogramms gegen § 47 Abs. 3 verstößt,
  3. als Kabelanlagenbetreiberin oder Kabelanlagenbetreiber vorsätzlich oder fahrlässig gegen Bestimmungen des § 49 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages verstößt oder Rundfunkprogramme ohne die gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 erforderliche Anzeige weiter verbreitet oder Angebote vor Ablauf von zwei Monaten nach der Anzeige gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 weiter verbreitet oder trotz Anweisung der LMS die nach § 53 Abs. 2 bis 4 vorgeschriebene Rangfolge bei der Weiterverbreitung nicht einhält.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die LMS. Ihr stehen die von ihr für Ordnungswidrigkeiten verhängten Bußgelder zur Förderung des privaten Rundfunks im Saarland zu.

(4) Die LMS kann bestimmen, dass Beanstandungen nach einem Rechtsverstoß gegen Regelungen dieses Gesetzes sowie rechtskräftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Absatz 2 von der betroffenen Veranstalterin oder dem betroffenen Veranstalter eines im Saarland zugelassenen Programms in ihrem oder seinem Rundfunkprogramm verbreitet werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind durch die LMS nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen.

§ 66 Verjährung.25) (1) Die Verfolgung von Straftaten nach diesem Gesetz oder von Straftaten, die mittels eines Druckwerks oder durch die Verbreitung von Sendungen oder Angeboten strafbaren Inhalts begangen werden, verjährt bei Verbrechen in einem Jahr, bei Vergehen in sechs Monaten. Bei Vergehen nach §§ 86, 86a, 130 Abs. 2 und 4, § 131, § 184a Abs. 3 sowie § 184b Abs. 1 des Strafgesetzbuches gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuchs über die Verfolgungsverjährung.

(2) Die Verfolgung der in § 64 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten. Die Verfolgung der in § 65 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten.

(3) Die Verjährung der in § 63 Abs. 1 und 2 genannten Straftaten und der in § 64 genannten Ordnungswidrigkeiten beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerks. Wird das Druckwerk in Teilen veröffentlicht oder verbreitet oder wird es neu aufgelegt, so beginnt die Verjährung erneut mit der Veröffentlichung oder Verbreitung der weiteren Teile oder Auflagen.

(4) Soweit der Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift durch eine Rundfunksendung verwirklicht wird, beginnt die Verjährung mit der Verbreitung der Sendung. Bei Mediendiensten beginnt die Verjährung an dem Tag, an dem der Dienst erstmals angeboten worden ist.

 

Teil 6. Schlussvorschriften

§ 67 Bestehende Zulassungen. Bei In-Kraft-Treten des Gesetzes bestehende Zulassungen von Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstaltern privaten Rechts sowie Zuweisungen von technischen Übertragungskapazitäten bleiben im bisherigen Umfang bestehen.

§ 68 Modellversuche mit neuartigen Rundfunktechniken oder Mediendiensten. (1) Die LMS kann die Verbreitung privater Rundfunkprogramme durch neuartige Rundfunktechniken und die Verbreitung von Mediendiensten in Modellversuchen ermöglichen. Als Modellversuch gilt auch die Weiterverbreitung von Programmen und Diensten, die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen von Versuchen in rundfunkrechtlich zulässiger Weise veranstaltet werden. Die Modellversuche sollen Entscheidungen über die künftige Nutzung dieser Rundfunktechniken oder Mediendienste vorbereiten. Dabei ist zu gewährleisten, dass Modellversuche zugleich eine Bewertung der gesellschaftlichen Folgen der erprobten Techniken oder Dienste zulassen.

(2) Geplante Modellversuche sind von der LMS unter Angabe der Versuchsbedingungen, des Verbreitungsgebiets und der Versuchsdauer im Amtsblatt des Saarlandes zu veröffentlichen. Sie setzt für den Antrag auf Zulassung eine Frist von mindestens zwei Monaten. Die Versuchsdauer ist auf höchstens drei Jahre zu befristen. Sie kann um bis zu zwei Jahre verlängert werden.

(3) Die LMS berichtet dem Landtag und der Landesregierung nach Abschluss des Modellversuchs über die Ergebnisse.

§ 69 Überprüfungsklausel.15), 49) § 53 gilt bis zum 31. Dezember 2005.

§ 70 Übergangsregelungen. (1) Die Amtszeit der bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats des SR bleibt durch dieses Gesetz unberührt. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft im Rundfunkrat und im Verwaltungsrat des SR sowie über die rechtliche Stellung und Amtszeit der Mitglieder finden erstmals für die nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes beginnenden Amtszeiten Anwendung. Bis dahin sind die entsprechenden Vorschriften des Landesrundfunkgesetzes weiterhin anzuwenden. Sätze 1 bis 3 gelten für die Amtszeit, Wahl und Abberufung des Intendanten oder der Intendantin des SR entsprechend. Landesrundfunkgesetzes weiterhin anzuwenden. Sätze 1 bis 3 gelten für die Amtszeit, Wahl und Abberufung des Intendanten oder der Intendantin des SR entsprechend.

(2) Die Amtszeit der bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Mitglieder des Medienrats der LMS bleibt durch dieses Gesetz unberührt. Die Vorschriften über die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft im Medienrat der LMS sowie über die rechtliche Stellung und Amtszeit der Mitglieder finden erstmals für die nach diesem Zeitpunkt beginnende Amtszeit Anwendung. Bis dahin sind die entsprechenden Vorschriften des Landesrundfunkgesetzes weiterhin anzuwenden.

(3) Die Amtszeit der bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Mitglieder des Vorstandes der LMS endet einheitlich am 30. April 2002. Die Vorschriften über die Direktorin oder den Direktor der LMS finden erstmals für die nach diesem Zeitpunkt beginnende Amtszeit Anwendung. Bis dahin sind die Vorschriften des Landesrundfunkgesetzes über die rechtliche Stellung des Vorstandes der LMS weiterhin anzuwenden.

§ 71 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten. (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.2) Gleichzeitig treten das Rundfunkgesetz für das Saarland (Landesrundfunkgesetz – LRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1998 (Amtsbl. 1999 S. 32), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2001 (Amtsbl. 2002 S. 2), mit Ausnahme seines § 81 und das Saarländische Pressegesetz (SPresseG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. September 2000 (Amtsbl. S. 1622) außer Kraft.

(2) § 81 Landesrundfunkgesetz tritt zum 31. Dezember 2002 außer Kraft.

§ 72 Änderung des Saarländischen Datenschutzgesetzes. § 34 des Saarländischen Datenschutzgesetzes vom 24. März 1993 (Amtsbl. S. 286), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 2001 (Amtsbl. S. 2066) wird gestrichen.

 


*) Das Saarländische Mediengesetz ersetzt u. a. das Saarländische Pressegesetz vom 12. Mai 1965.

2) 14. Mai 2002.

3) § 1 Abs. 2 geändert, 4) § 2 Abs. 1 Satz 2 geändert, 5) § 7 neu gefasst, 6) § 8 Abs. 3 neu gefasst, 7) § 9 Abs. 1 Satz 1 geändert, 8) § 10 geändert, 9) § 11 Abs. 11 geändert, 10) § 12 Abs. 3 geändert, 11) § 23 Abs. 8 geändert, 12) § 45 Abs. 1 geändert, 13) § 63 Abs. 4 gestrichen,14) § 65 Abs. 1 Buchst. a) geändert, 15) § 69 geändert durch Art. 2 Gesetz Nr. 1518 über die Zustimmung zum Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk in Telemedien und zur Änderung des Saarländischen Mediengesetzes sowie des Gesetzes über die Zustimmung zum Staatsvertrag über Mediendienste vom 19. Februar 2003, Amtsbl. 2003, S. 534.

16) § 27 Abs. 1 Nr. 6, 17) § 56 Abs. 1 Nr. 6 geändert durch Art. 6 des Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 26. November 2003, Amtsbl. 2003, S. 2935.

18) § 1 Abs. 2 geändert, § 1 Abs. 2 Satz 2 angefügt, 19) § 21 Abs. 4 geändert, 20) § 23 Abs. 1 geändert, Abs. 1 Satz 2 angefügt, Abs. 2 geändert, Abs. 3 neu gefasst, Abs. 4 geändert, Abs. 4 Satz 4 und 5 angefügt, Abs. 6 Satz 2 neu gefasst, Abs. 7 neu gefasst, Abs. 8 geändert, 21) § 27 Abs. 3 Satz 1 und 4, Abs. 4 Satz 1 geändert, 22) § 47 Abs. 2 geändert, Abs. 3 angefügt, 23) § 60a hinzugefügt, 24) § 65 Abs. 1a geändert, 25) § 66 Abs. 1 Satz 2 geändert durch Art. 2 des Gesetzes über die Zustimmung zum Siebten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Siebter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) und zur Änderung des Saarländischen Mediengesetzes vom 31. März 2004, Amtsbl. 2004, S. 938.

28) Inhaltsübersicht Angabe zu § 18 geändert, 29) Titel vor § 46 neu gefasst, 30) Angabe zu § 53 neu gefasst, 31) § 59 a hinzugefügt, 32) § 1 Abs. 1 und Abs. 2 geändert, 33) § 2 Abs. 1 Satz 1 geändert, 34) § 18 Abs. 2 geändert, Abs. 4 angefügt, 35) § 21 Abs. 1 Sätze 2, 3 und 4 angefügt, § 21 Abs. 9 Satz angefügt 36) § 27 Abs. 1 Nr. 6 geändert, 37) § 47 Abs. 1 Satz geändert, Satz 3 angefügt, 38) § 49 geändert, 39) § 52 Abs. 2 geändert, Absätze 8 bis 10 angefügt, 40) § 53 Abs. 1 geändert, Absätze 2 bis 4 neu gefasst, Absätze 5 und 6 angefügt, 41) § 54 Abs. 1 und Abs. 3 geändert, 42) § 56 Abs. 1 Nr. 6 geändert, 43) § 57 Nr. 11 geändert, 44) § 59 Absätze 3 und 4 neu gefasst, 45) § 60 Abs. 1 Satz 2 angefügt, 46) § 60a Abs. 3 angefügt, 47) § 61 Abs. 1 und Abs. 3 geändert, 48) § 65 Abs. 1 Buchst. a) geändert, Buchst. b) eingefügt, Buchst. c) geändert, 49) § 69 neu gefasst durch 27) Gesetz Nr. 1780 zur Änderung des Saarländischen Mediengesetzes vom 19. September 2012, Amtsbl. 2012, S. 406.

]]>
Presse Thu, 01 Jan 1970 02:33:24
Sachsen http://presserecht.de/index.php?option=com_content&task=view&id=50133 Sächsisches Gesetz über die Presse (SächsPresseG)

Vom 3. April 1991 (SächsGVBl. S. 125)*)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 20033)

§ 1 Freiheit der Presse. (1) Die Presse ist frei. Sie unterliegt nur den durch das Grundgesetz zugelassenen Beschränkungen. Gesetzen, die für jedermann gelten, ist auch die Presse unterworfen.

(2) Eine Zensur findet nicht statt. Sondermaßnahmen jeder Art, die die Pressefreiheit beeinträchtigen, sind unzulässig. §§ 25 und 27 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) vom 30. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 291) finden keine Anwendung.

(3) Berufsorganisationen der Presse mit Zwangsmitgliedschaft und eine mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Standesgerichtsbarkeit der Presse sind unzulässig.

§ 2 Zulassungsfreiheit. Die Pressetätigkeit einschließlich der Errichtung eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebes der Presse bedarf keiner eigenen Zulassung.

§ 3 Öffentliche Aufgabe der Presse. (1) Die Presse dient dem demokratischen Gedanken im Sinn des Grundgesetzes.

(2) Die Presse erfüllt dadurch eine öffentliche Aufgabe, indem sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt.

(3) Die Presse ist gehalten, die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe nach den Absätzen 1 und 2 nicht durch Belastungen aus der Vergangenheit zu gefährden.

§ 4 Informationsrecht der Presse. (1) Alle Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse und des Rundfunks, die sich als solche ausweisen, die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen, sofern nicht dieses Gesetz oder allgemeine Rechtsvorschriften dem entgegenstehen. Das Recht auf Auskunft kann nur gegenüber dem Behördenleiter oder dem von ihm Beauftragten geltend gemacht werden.

(2) Die Auskunft darf verweigert werden, wenn und soweit

  1. Vorschriften über die Geheimhaltung und über den Persönlichkeitsschutz entgegenstehen,
  2. durch sie die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte,
  3. durch sie ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder
  4. ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.

 

(3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Presse verbieten, sind unzulässig.

(4) Der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift kann von den Behörden verlangen, daß ihm deren amtliche Verlautbarungen gleichzeitig mit seinen Mitbewerbern zugänglich gemacht werden.

(5) Die Rundfunkanstalten sind nicht nach den Absätzen 1 bis 4 auskunftspflichtig.

§ 5 Sorgfaltspflicht der Presse. Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt unter Berücksichtigung von Herkunft und Inhalt auf ihre Wahrheit hin zu prüfen. Sie ist verpflichtet, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten.

§ 6 Impressum. (1) Auf allen mittels eines zu Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahren hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, besprochenen Tonträgern, bildlichen Darstellungen mit oder ohne Schrift und Musikalien mit Text oder Erläuterungen (Druckwerke), die im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinen, müssen deutlich sichtbar Name oder Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers genannt sein. Beim Selbstverlag treten an die Stelle der Angaben über den Verleger Name oder Firma und Anschrift des Herausgebers oder des Verfassers.

(2) Für Zeitungen, Zeitschriften und andere Druckwerke, die in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge und im Abstand von nicht mehr als sechs Monaten erscheinen (periodische Druckwerke), ist mindestens ein verantwortlicher Redakteur zu bestellen. Sein Name und seine Anschrift sind auf dem Druckwerk anzugeben. Sind mehrere verantwortliche Redakteure bestellt, so gilt Satz 2 für jeden von ihnen. Dabei ist auch anzugeben, für welchen räumlichen oder sachlichen Bereich ein jeder verantwortlich ist. Für den Anzeigenteil ist ebenfalls ein Verantwortlicher zu bestellen; die Bestimmungen über den verantwortlichen Redakteur gelten für ihn entsprechend.

(3) Zeitungen und Anschlußzeitungen, die regelmäßig ganze Seiten des redaktionellen Teils fertig übernehmen, haben dies im Impressum unter zusätzlicher Angabe von Name oder Firma und Anschrift des für den übernommenen Teil verantwortlichen Verlegers und Redakteurs kenntlich zu machen.

(4) Für die Aufnahme des Impressums ist der Verleger, beim Selbstverlag der Herausgeber oder Verfasser verantwortlich.

§ 7 Persönliche Anforderungen an den verantwortlichen Redakteur. (1) Als verantwortlicher Redakteur darf nicht tätig sein oder beschäftigt werden, wer

  1. seinen ständigen Aufenthalt außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland hat,
  2. infolge Richterspruchs die Fähigkeit, ein öffentliches Amt zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder das Recht in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt,
  3. das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat,
  4. nicht unbeschränkt geschäftsfähig ist oder
  5. wegen einer Straftat, die er durch die Presse begangen hat, nicht unbeschränkt gerichtlich verfolgt werden kann.

 

(2) Für die Herausgabe von Zeitschriften für Jugendliche und Heranwachsende gelten die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 nicht.

 

§ 8 Offenlegungspflicht. Der Verleger eines periodischen Druckwerks hat die Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse sowie seine Rechtsbeziehungen zu mit ihm verbundenen Unternehmen im Impressum der ersten Ausgabe jedes Kalenderjahres, im Fall von Tageszeitungen im Impressum der ersten Ausgabe jedes Kalenderhalbjahres bekanntzugeben. Änderungen sind unverzüglich im Impressum anzuzeigen.

§ 9 Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen. Hat der Verleger oder der Verantwortliche im Sinn des § 6 Abs. 2 Satz 5 eines periodischen Druckwerks aus Anlaß oder im Zusammenhang mit einer Veröffentlichung zum Zweck der Werbung oder Mitteilung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so hat er diese Veröffentlichung, sofern sie nicht schon durch Abordnung und Gestaltung eindeutig als Anzeige zu erkennen ist, mit dem Wort „Anzeige“ zu bezeichnen.

§ 10 Gegendarstellung. (1) Der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerks sind verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Nebenausgaben des Druckwerks, in denen die Tatsachenbehauptung erschienen ist.

(2) Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung besteht nicht, wenn

  1. die Gegendarstellung einen strafbaren Inhalt hat,
  2. ihr Inhalt sich nicht auf tatsächliche Angaben beschränkt,
  3. der beanstandete Teil zu einer Anzeige gehört, die ausschließlich dem geschäftlichen Verkehr dient,
  4. die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung hat oder
  5. die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist; sie gilt als angemessen, sofern ihr Umfang den Umfang der beanstandeten Erstmitteilung nicht überschreitet.

 

(3) Die Gegendarstellung bedarf der Schriftform und muß von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Der Betroffene kann den Abdruck verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzüglich nach Kenntniserlangung, spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung der beanstandeten Erstmitteilung dem verantwortlichen Redakteur oder dem Verleger zugeht.

(4) Die Gegendarstellung muß in der dem Zugang der Einsendung folgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer in dem gleichen Teil des Druckwerks und mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text ohne Einschaltungen und Weglassungen kostenfrei abgedruckt werden. Sie darf nicht gegen den Willen des Betroffenen in Form eines Leserbriefs erscheinen. Wer sich zu der Gegendarstellung in derselben Nummer äußert, muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken. Dieselbe Verpflichtung trifft den Verleger oder den verantwortlichen Redakteur eines anderen Unternehmens, das den beanstandeten Text übernommen hat.

(5) Der Anspruch auf Abdruck der Gegendarstellung kann vor den ordentlichen Gerichten auch im Verfahren der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden oder beschließenden Organe der Europäischen Gemeinschaft, des Bundes und der Länder, der Vertretungen der Gebietskörperschaften sowie der Gerichte.

§ 11 Ablieferungspflicht. (1) Von jedem Druckwerk, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt wird, hat der Verleger binnen eines Monats nach dem Erscheinen ein Stück unentgeltlich und frei von Versendungskosten an die Sächsische Landesbibliothek in Dresden abzuliefern (Pflichtexemplar). Satz 1 gilt entsprechend für den Drucker im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn das Druckwerk keinen Verleger hat oder außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes verlegt wird.

(2) Auf Antrag erstattet die Sächsischer Landesbibliothek dem Ablieferungspflichtigen bis zur Hälfte des Ladenpreises, wenn für ihn die unentgeltliche Abgabe insbesondere wegen der hohen Herstellungskosten und der geringen Auflage im Einzelfall unzumutbar ist. Der zu begründende Antrag ist binnen einer Ausschlußfrist von vier Wochen nach Ablieferung des Pflichtexemplars bei der Sächsischen Landesbibliothek einzureichen. Der Erstattungsanspruch verjährt in zwei Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem das Pflichtexemplar abgeliefert worden ist.

(3) Weitergehende Bestimmungen über die Ablieferungspflicht von Druckwerken blieben unberührt.

(4) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Beschaffenheit der Pflichtexemplare sowie über Ausnahmen von der Ablieferungspflicht zu erlassen.

§ 11 a Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes.1) Soweit Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen, finden die §§ 5, 9 und 38 a des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S.2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 1260) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Weiterhin gilt § 7 BDSG in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch eine Verletzung des Datengeheimnisses nach § 5 BDSG oder durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 9 eintreten.

§ 12 Strafrechtliche Verantwortung. (1) Die Verantwortlichkeit für Straftaten, die mittels eines Druckwerks begangen werden, bestimmt sich nach den allgemeinen Strafgesetzen.

(2) Ist mittels eines Druckwerks eine rechtswidrige Tat begangen worden, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, und hat

  1. bei periodischen Druckwerken der verantwortliche Redakteur oder der verantwortliche im Sinn des § 6 Abs. 2 Satz 5,
  2. bei sonstigen Druckwerken der Verleger, Herausgeber oder Verfasser
vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtung verletzt, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, soweit er nicht wegen der Tat schon nach den allgemeinen Strafgesetzen als Täter oder Teilnehmer bestraft werden kann. § 14 Strafgesetzbuch bleibt unberührt.

 

§ 13 Ordnungswidrigkeiten.2) (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Verleger eine Person zum verantwortlichen Redakteur bestellt, die nicht den Anforderungen des § 7 entspricht,
  2. als verantwortlicher Redakteur zeichnet, obwohl er den Anforderungen des § 7 nicht entspricht,
  3. als Verleger oder verantwortlicher Redakteur, beim Selbstverlag als Herausgeber oder Verfasser, den Vorschriften über das Impressum (§ 6) zuwiderhandelt oder als Unternehmer Druckwerke verbreitet, in denen die nach § 6 vorgeschriebenen Angaben ganz oder teilweise fehlen,
  4. gegen die Offenlegungspflicht (§ 8) verstößt,
  5. als Verleger oder als Verantwortlicher im Sinn des § 6 Abs. 2 Satz 5 eine Veröffentlichung gegen Entgelt nicht als Anzeige kenntlich macht oder kenntlich machen läßt (§ 9) oder
  6. gegen die Verpflichtung aus § 10 Abs. 4 Satz 3 verstößt.

 

§ 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), geändert durch das Gesetz vom 17. Mai 1988 (BGBl. I S. 606) sowie durch das Erste Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes (1. JGGÄndG) vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1853) bleibt unberührt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu DM 100.000,-- geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG sind die Landkreise und die Kreisfreien Städte.

§ 14 Verjährung. (1) Die Verfolgung von Straftaten nach § 12 Abs. 2 verjährt in sechs Monaten. § 78 Strafgesetzbuch bleibt unberührt.

(2) Die Verfolgung der in § 13 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten.

(3) Die Verjährung beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerks. Wird das Druckwerk in Teilen veröffentlicht oder verbreitet oder wird es neu aufgelegt, so beginnt die Verjährung erneut mit der Veröffentlichung oder Verbreitung der weiteren Teile oder Auflagen.

§ 15 Anwendungsbereich. (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten mit Ausnahme von § 11 sinngemäß auch für die von Nachrichtenagenturen, Pressekorrespondenzen, Materndiensten und ähnlichen Unternehmen (presseredaktionelle Hilfsunternehmen) zugelieferten Mitteilungen ungeachtet der Form, in der sie geliefert werden.

(2) Auf amtliche Druckwerke, sofern sie ausschließlich amtliche Mitteilungen enthalten, sind die §§ 7, 9 und 11 nicht anzuwenden. Auf Druckwerke, die nur Zwecken des Gewerbes oder Verkehrs, des häuslichen oder geselligen Lebens dienen wie Formulare, Preislisten, Werbedrucksachen, Familienanzeigen, Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte §§ 6, 7 und 9 bis 11 nicht anzuwenden.

§ 16 Außerkrafttreten. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt entgegenstehendes Recht der DDR außer Kraft, insbesondere der Beschluß der Volkskammer vom 5. Februar 1990 über die Gewährleistung der Meinungs-, Informations- und Medienfreiheit (GBl. I S. 39) und die Verordnung über den Vertrieb von Presseerzeugnissen in der DDR vom 2. Mai 1990 (GBl. I S. 245).

§ 17 Inkrafttreten. Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1992 in Kraft.


*) Änderungsgesetze vor 2002 sind in den Fußnoten nicht nachgewiesen.

1) § 11 a eingefügt durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über die Presse vom 8. Juli 2002, GVBl. 2002, S. 204.

2), 3) § 13 Abs. 3 neugefasst durch Art. 3 Gesetz zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vom 21. März 2003, GVBl. 2003, Nr. 3, S. 38.
]]>
Presse Thu, 01 Jan 1970 02:33:20
Sachsen-Anhalt http://presserecht.de/index.php?option=com_content&task=view&id=34133 Pressegesetz für das Land Sachsen-Anhalt (Landespressegesetz)

Vom 14. August 1991 (GVBl. LSA S. 261)*)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 20048)

Präambel

Im Bewußtsein, daß die Menschen in Sachsen-Anhalt mehr als ein halbes Jahrhundert lang die Presse als ein Instrument staatlicher Unterdrückung erlebt haben und daß die Presse- und Informationsfreiheit tragende Säulen einer freien und demokratischen Gesellschaft sind, hat der Landtag beschlossen:

§ 1 Freiheit der Presse. (1) Die Presse ist frei. Sie ist der freiheitlich-demokratischen Grundordnung verpflichtet.

(2) Die Freiheit der Presse unterliegt nur den Beschränkungen, die durch das Grundgesetz zugelassen sind.

(3) Berufsorganisationen der Presse mit Zwangsmitgliedschaft und eine mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Standesgerichtsbarkeit der Presse sind unzulässig.

§ 2 Zulassungsfreiheit. Die Pressetätigkeit einschließlich der Errichtung eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebes des Pressegewerbes darf nicht von irgendeiner Zulassung abhängig gemacht werden.

§ 3 Öffentliche Aufgabe der Presse. Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe, wenn sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt.

§ 4 Informationsrecht der Presse. (1) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Das Recht auf Auskunft kann gegenüber dem Behördenleiter oder dem von ihm Beauftragten geltend gemacht werden.

(2) Auskünfte können verweigert werden, soweit

  1. durch sie die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder
  2. ihnen Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
  3. sie ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzen würden oder
  4. ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.

 

(3) Der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift kann von den Behörden verlangen, daß ihm deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.

§ 5 Sorgfaltspflicht der Presse. Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Sie ist verpflichtet, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten.

§ 6 Begriffsbestimmungen. (1) Druckwerke im Sinne dieses Gesetzes sind alle mittels eines zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, Tonträger, bildliche Darstellungen, Musikalien und sonstige Datenträger mit Informationen.

(2) Zu den Druckwerken gehören auch die vervielfältigten Mitteilungen, mit denen Nachrichtenagenturen, Pressekorrespondenzen, Materndienste und ähnliche Unternehmungen die Presse mit Bild oder ähnlicher Weise versorgen. Als Druckwerke gelten ferner die von einem presseredaktionellen Hilfsunternehmen gelieferten Mitteilungen ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert werden.

(3) Den Bestimmungen dieses Gesetzes über Druckwerke unterliegen nicht

  1. amtliche Druckwerke, soweit sie ausschließlich amtliche Mitteilungen enthalten,
  2. die nur Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druckwerke, wie Formulare, Preislisten, Werbedrucksachen, Familienanzeigen, Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte und dergleichen sowie Stimmzettel für Wahlen.

 

(4) Periodische Druckwerke sind Zeitungen, Zeitschriften und an dere Druckwerke, die in ständiger, auch unregelmäßiger Folge und im Abstand von nicht mehr als sechs Monaten erscheinen.

§ 7 Impressum. (1) Auf jedem im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckwerk müssen Name oder Firma und Geschäftsanschrift des Druckers und des Verlegers genannt sein, beim Selbstverlag Name und Geschäftsanschrift des Verfassers oder des Herausgebers.

(2) Auf den periodischen Druckwerken sind ferner Name und Geschäftsanschrift des verantwortlichen Redakteurs anzugeben. Sind mehrere Redakteure verantwortlich, so muß das Impressum die in Satz 1 geforderten Angaben für jeden von ihnen enthalten. Hierbei ist kenntlich zu machen, für welchen Teil oder sachlichen Bereich des Druckwerks jeder einzelne verantwortlich ist. Für den Anzeigenteil ist ein Verantwortlicher zu benennen; für diesen gelten die Vorschriften über den verantwortlichen Redakteur entsprechend.

(3) Zeitungen und Anschlußzeitungen, die regelmäßig ganze Seiten des redaktionellen Teils fertig übernehmen, haben im Impressum auch Name und Anschrift des für den übernommenen Teil verantwortlichen Redakteurs anzugeben.

§ 8 Persönliche Anforderungen an den verantwortlichen Redakteur. (1) Als verantwortlicher Redakteur darf nicht tätig sein und beschäftigt werden, wer

  1. seinen ständigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes hat,
  2. infolge Richterspruchs die Fähigkeit, ein öffentliches Amt zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt,
  3. nicht volljährig ist,
  4. wegen einer Straftat, die er durch die Presse begangen hat, nicht unbeschränkt gerichtlich verfolgt werden kann,
  5. zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten eines Betreuers bedarf, und dieser nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt.

 

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 3 gelten nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden.

(3) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 kann der Minister des Innern in besonderen Fällen auf Antrag Befreiung erteilen. Die Befreiung kann widerrufen werden.

§ 9 Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen. Hat der Verleger oder der Verantwortliche (§ 7 Abs. 2 Satz 4) eines periodischen Druckwerks für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so muß diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort „Anzeige“ bezeichnet werden.

§ 10 Gegendarstellungsanspruch. (1) Der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerks sind verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf alle Nebenausgaben des Druckwerks, in denen die Tatsachenbehauptung erschienen ist.

(2) Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung besteht nicht, wenn

  1. die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist oder
  2. es sich um eine Anzeige handelt, die ausschließlich dem geschäftlichen Verkehr dient.

 

Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Textes, so gilt sie als angemessen. Die Gegendarstellung muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform. Der Betroffene kann den Abdruck nur verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung, dem verantwortlichen Redakteur oder dem Verleger zugeht.

(3) Die Gegendarstellung muß in der dem Zugang der folgenden Einsendung, für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer, in dem gleichen Teil des Druckwerks und mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text ohne Einschaltungen und Weglassungen abgedruckt werden; sie darf nicht gegen den Willen des Betroffenen in der Form eines Leserbriefes erscheinen. Der Abdruck ist kostenfrei, es sei denn, daß der beanstandete Text als Anzeige abgedruckt worden ist. Wer sich zu der Gegendarstellung in derselben Nummer äußert, muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken.

(4) Ist der Gegendarstellungsanspruch vergeblich geltend gemacht worden, so ist für seine Durchsetzung der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, daß der verantwortliche Redakteur und der Verleger in der Form des Absatzes 3 eine Gegendarstellung veröffentlichen. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. § 926 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden oder beschließenden Organe des Bundes und der Länder, der Vertretungen der Gebietskörperschaften sowie der Gerichte.

§ 10a Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes.2) Soweit Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen, gelten von den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes nur die §§ 5, 9 und 38 a sowie 7 mit der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch eine Verletzung des Datengeheimnisses nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes oder durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes eintreten.

§ 11 Ablieferungspflicht der Verleger und Drucker.3) (1) Von jedem Druckwerk (§ 6), das im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt wird oder das als Verlagsort einen Ort innerhalb des Geltungsbereiches neben einem anderen Ort nennt, hat der Verleger ein Stück binnen eines Monats nach dem Erscheinen kostenfrei an die Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt in Halle abzuliefern (Pflichtexemplar). Satz 1 gilt entsprechend für den Drucker oder sonstige Hersteller, wenn das Druckwerk keinen Verleger hat.

(2) Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird ermächtigt, durch Verordnung Bestimmungen zu treffen über

  1. das Verfahren der Ablieferung,
  2. die Ablieferung in Fällen, in denen ein Druckwerk in verschiedenen Ausgaben hergestellt wird,
  3. Einschränkungen der Ablieferungspflicht für solche Druckwerke, an deren Sammlung ein wissenschaftliches oder öffentliches Interesse nicht besteht.

 

(3) Ist die Auflage eines Druckwerkes nicht höher als 500 Stück und beträgt der Ladenpreis eines Stücks der Auflage mindestens 100 Euro, so ist dem Ablieferungspflichtigen abweichend von Absatz 1 die Hälfte des Ladenpreises zu erstatten. Bei Druckwerken, die aus zwei oder mehreren einzeln verkäuflichen Teilen besteht, ist eine Vergütung für jeden dieser Teile zu leisten, deren Ladenpreis den angegebenen Betrag übersteigt. Hat das Druckwerk keinen Ladenpreis, so ist das übliche Entgelt für ein Druckwerk dieser Art maßgebend.

(4) Der Anspruch auf Erstattung besteht nur, wenn er spätestens einen Monat nach Ablieferung des Pflichtexemplares schriftlich bei der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt geltend gemacht wird. Er verjährt in zwei Jahren, beginnend mit dem Schluß des Jahres, in dem das Pflichtexemplar abgeliefert worden ist.

(5) Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht, wenn der Ablieferungspflichtige zur Herstellung des Druckwerkes einen Zuschuß aus öffentlichen Mitteln erhalten hat.

§ 12 Strafrechtliche Verantwortung. Ist durch ein Druckwerk eine rechtswidrige Tat begangen worden, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, und hat

  1. bei periodischen Druckwerken der verantwortliche Redakteur oder
  2. bei sonstigen Druckwerken der Verleger
vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtung verletzt, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, soweit er nicht wegen der Tat schon nach den allgemeinen Strafgesetzen als Täter oder Teilnehmer strafbar ist.

 

§ 13 Strafbare Verletzung der Presseordnung. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. als Verleger eine Person zum verantwortlichen Redakteur bestellt, die nicht den Anforderungen des § 8 entspricht,
  2. als verantwortlicher Redakteur zeichnet, obwohl er die Voraussetzungen des § 8 nicht erfüllt,
  3. als verantwortlicher Redakteur oder Verleger – beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber – bei einem Druckwerk strafbaren Inhalts den Vorschriften über das Impressum (§ 7) zuwiderhandelt.

 

§ 14 Ordnungswidrigkeiten.4) (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als verantwortlicher Redakteur oder Verleger – beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber – den Vorschriften über das Impressum (§ 7) zuwiderhandelt oder als Unternehmer Druckwerke verbreitet, in denen das Impressum ganz oder teilweise fehlt,
  2. als Verleger oder als Verantwortlicher (§ 7 Abs. 2 Satz 4) eine Veröffentlichung gegen Entgelt nicht als Anzeige kenntlich macht oder kenntlich machen läßt (§ 9),
  3. gegen die Verpflichtung aus § 10 Abs. 3 Satz 3 verstößt,
  4. gegen § 11 Abs. 1 verstößt.

 

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer fahrlässig einen der in § 13 genannten Tatbestände verwirklicht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bezirksregierung.

§ 15 Verjährung.1), 5) (1) Die Verfolgung von Straftaten, die

  1. durch die Veröffentlichung oder Verbreitung von Druckwerken strafbaren Inhalts begangen werden oder
  2. in diesem Gesetz sonst mit Strafe bedroht sind,
verjährt bei Verbrechen in einem Jahr, bei Vergehen in sechs Monaten. Bei Vergehen nach den §§ 86, 86a, 111, 129, 129a Abs. 3, § 130 Abs. 2 und 4, den §§ 131 und 184 des Strafgesetzbuches und § 20 Abs. 1 des Vereinsgesetzes gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verfolgungsverjährung.

 

(2) Die Verfolgung der in § 14 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten.

(3) Die Verjährungsfrist beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerks. Wird das Druckwerk in Teilen veröffentlicht oder verbreitet oder wird es neu aufgelegt, so beginnt die Verjährungsfrist erneut mit der Veröffentlichung oder Verbreitung der weiteren Teile oder Auflagen.

§ 15a Übergangsregelungen.6) § 15 Abs. 1 Satz 2 gilt nicht für Taten, deren Verfolgung bei In-Kraft-Treten des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und Änderung des Landespressegesetzes7) bereits verjährt ist.

§ 16 Rundfunk. (1) Für Hörfunk und Fernsehen gelten die §§ 4, 8 Abs. 1, § 13 Nrn. 1 und 2 und § 15 Abs. 3 entsprechend.

(2) Ist durch eine Sendung des Hörfunks oder des Fernsehens eine rechtswidrige Tat begangen worden, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, und hat der Intendant, der Programmdirektor oder derjenige, der für die Sendung sonst verantwortlich ist, vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtung verletzt, Sendungen von strafbarem Inhalt freizuhalten, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, soweit er nicht wegen der Tat schon nach den allgemeinen Strafgesetzen als Täter oder Teilnehmer strafbar ist.

§ 17 Inkrafttreten. Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


*) Erste Änderung des Gesetzes nachstehend.

1) § 15 Abs. 1 S. 2 angefügt durch Gesetz zur Änderung des Landespressegesetzes vom 19. Januar 1994, GVBl. 1994, Nr. 3, S. 24.

2) § 10a eingefügt durch Art. 10 Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften vom 21. August 2001, GVBl. 2001 Nr. 40, S. 3458, 360.

3), 4), § 11 Abs. 3, § 14 Abs. 3 geändert durch Art. 55 Gesetz zur Bereinigung des Landesrechts auf Euro (Drittes Rechtsbereinigungsgesetz) vom 7. Dezember 2001, GVBl. 2001, Nr. 55, S. 540, 547.

5), 6), 8) § 15 Abs. 1 Satz 2 neugefasst durch Art. 2 7)Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt und Änderung des Landespressegesetzes vom 18. November 2004, GVBl. S. 778.

]]>
Presse Thu, 01 Jan 1970 02:33:20
Schleswig-Holstein http://presserecht.de/index.php?option=com_content&task=view&id=35133 Gesetz über die Presse (Landespressegesetz [Schleswig-Holstein])

Vom 19. Juni 1964 (GVOBl. SH S. 71)*)

In der Fassung der Neubekanntmachung vom 31. Januar 2005 (GVOBl. SH S. 105), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Landespressegesetzes vom 25. Januar 2012 (GVOBl. SH S. 266)9)

§ 1 Freiheit der Presse. (1) Die Presse ist frei. Sie dient der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.

(2) Die Freiheit der Presse unterliegt nur den Beschränkungen, die durch das Grundgesetz unmittelbar und in seinem Rahmen durch die geltenden Gesetze zugelassen sind.

(3) Sondermaßnahmen jeder Art, die die Pressefreiheit beeinträchtigen, sind verboten.

(4) Berufsorganisationen der Presse mit Zwangsmitgliedschaft und eine mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Berufsgerichtsbarkeit der Presse sind unzulässig.

§ 2 Zulassungsfreiheit. Die Pressetätigkeit einschließlich der Errichtung eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebes des Pressegewerbes darf von irgendeiner Zulassung nicht abhängig gemacht werden.

§ 3 Öffentliche Aufgabe der Presse. Die Presse erfüllt dadurch eine öffentliche Aufgabe, daß sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt und Kritik übt.

§ 4 Informationsrecht der Presse. (1) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertreterinnen und Vertretern der Presse die zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.

(2) Auskünfte können nur verweigert werden, soweit

  1. hierdurch die sachgerechte Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder
  2. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
  3. ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder
  4. ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.

 

(3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Presse verbieten, sind unzulässig.

(4) Die Verlegerin oder der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift kann von den Behörden verlangen, daß ihr oder ihm deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als ihren oder seinen Mitbewerberinnen und Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.

§ 5 Sorgfaltspflicht der Presse. Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit, Inhalt und Herkunft zu prüfen. Die Verpflichtung, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten, bleibt unberührt .

§ 6 Begriffsbestimmungen. (1) Druckwerke im Sinne dieses Gesetzes sind alle mittels der Buchdruckerpresse oder eines sonstigen zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, besprochene Tonträger, bildliche Darstellungen mit und ohne Schrift, Bildträger und Musikalien mit Text oder Erläuterungen.

(2) Zu den Druckwerken gehören auch die vervielfältigten Mitteilungen, mit denen Nachrichtenagenturen, Pressekorrespondenzen, Materndienste und ähnliche Unternehmungen die Presse mit Beiträgen in Wort, Bild oder ähnlicher Weise versorgen. Als Druckwerke gelten ferner die von einem presseredaktionellen Hilfsunternehmen gelieferten Mitteilungen ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert werden.

(3) Den Bestimmungen dieses Gesetzes über Druckwerke unterliegen nicht

  1. amtliche Druckwerke, soweit sie ausschließlich amtliche Mitteilungen enthalten,
  2. die nur Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druckwerke wie Formulare, Preislisten, Werbedrucksachen, Familienanzeigen, Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte und dergleichen sowie Stimmzettel für Wahlen.

 

(4) Periodische Druckwerke sind Zeitungen, Zeitschriften und andere in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge und im Abstand von nicht mehr als sechs Monaten erscheinende Druckwerke.

§ 7 Impressum.3) (1) Auf jedem im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckwerk müssen Name oder Firma und Anschrift der Druckerin oder des Druckers und der Verlegerin oder des Verlegers, beim Selbstverlag der Verfasserin oder des Verfassers oder der Herausgeberin oder des Herausgebers, genannt sein.

(2) Auf den periodischen Druckwerken sind ferner der Name und die Anschrift der verantwortlichen Redakteurin oder des verantwortlichen Redakteurs anzugeben. Sind mehrere Redakteurinnen oder Redakteure verantwortlich, so muß das Impressum die in Satz 1 geforderten Angaben für jede oder jeden von ihnen enthalten. Hierbei ist kenntlich zu machen, für welchen Teil oder sachlichen Bereich des Druckwerks jede oder jeder einzelne verantwortlich ist. Für den Anzeigenteil ist eine Verantwortliche oder ein Verantwortlicher zu benennen; für diese oder diesen gelten die Vorschriften über die verantwortliche Redakteurin oder den verantwortlichen Redakteur entsprechend.

(3) Zeitungen und Anschlusszeitungen, die regelmäßig wesentliche Teile fertig übernehmen, haben im Impressum auch die oder den für den übernommenen Teil verantwortliche Redakteurin oder verantwortlichen Redakteur und die Verlegerin oder den Verleger des anderen Druckwerks zu benennen.

(4) Die Verlegerin oder der Verleger eines periodischen Druckwerkes muss in regelmäßigen Zeitabschnitten im Druckwerk offen legen, wer an der Finanzierung des Unternehmens wirtschaftlich beteiligt ist, und zwar bei Tageszeitungen in der ersten Nummer jedes Kalendervierteiljahres, bei anderen periodischen Druckschriften in der ersten Nummer jedes Kalenderjahres. Hierfür ist die Wiedergabe der im Handelsregister eingetragenen Beteiligungsverhältnisse ausreichend.

§ 8 Persönliche Anforderungen an die verantwortliche Redakteurin oder den verantwortlichen Redakteur. (1) Als verantwortliche Redakteurin oder verantwortlicher Redakteur kann nicht tätig sein und beschäftigt werden, wer

  1. seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes hat,
  2. infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt,
  3. das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat,
  4. nicht unbeschränkt geschäftsfähig ist,
  5. nicht unbeschränkt wegen einer Straftat, die sie oder er durch die Presse begangen hat, strafgerichtlich verfolgt werden kann.

 

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 gelten nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden.

§ 9 Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen. Hat die Verlegerin oder Verleger eines periodischen Druckwerks für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so hat sie oder er diese Veröffentlichung deutlich mit dem Wort „Anzeige“ zu bezeichnen, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist.

§ 10 Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes.4) Soweit Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen, gelten von den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66) nur die §§ 5, 9 und 38a sowie 7 mit der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch eine Verletzung des Datengeheimnisses nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes oder durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes eintreten.

§ 11 Gegendarstellungsanspruch. (1) Die verantwortliche Redakteurin oder der verantwortliche Redakteur und die Verlegerin oder der Verleger eines periodischen Druckwerks sind verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Nebenausgaben des Druckwerks, in denen die Tatsachenbehauptung erschienen ist.

(2) Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung besteht nicht, wenn die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung hat oder wenn die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist. Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Textes, so gilt sie als angemessen. Die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und muss von der oder dem Betroffenen oder ihrer oder seiner gesetzlichen Vertreterin oder ihrem oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Diese können den Abdruck nur verlangen, wenn die Gegendarstellung der verantwortlichen Redakteurin, dem verantwortlichen Redakteur, der Verlegerin oder dem Verleger unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung, zugeht.

(3) Die Gegendarstellung muss in der nach Empfang der Einsendung nächstfolgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer in dem gleichen Teil des Druckwerks und mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text ohne Einschaltungen und Weglassungen abgedruckt werden. Der Abdruck ist kostenfrei, es sei denn, der beanstandete ist als Anzeige abgedruckt worden. Wer sich zu der Gegendarstellung in derselben Nummer äußert, muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken. Die Gegendarstellung darf nicht in Form eines Leserbriefes erscheinen.

(4) Wird der frist- und formgerechte Abdruck der Gegendarstellung verweigert, so entscheiden auf Antrag der oder des Betroffenen die ordentlichen Gerichte. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass in diesem Verfahren über den Gegendarstellungsanspruch endgültig entschieden wird. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ist der Anspruch auf Abdruck der beantragten Gegendarstellung begründet, so ordnet das Gericht an, dass die verantwortliche Redakteurin oder der verantwortliche Redakteur und die Verlegerin oder der Verleger diese in der in Abs. 3 genannten Form und Frist veröffentlichen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden oder beschließenden Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) sowie der Gerichte.

§ 12 Anbietungspflicht der Verlegerinnen und Verleger und Druckerinnen und Drucker. (1) Von jedem Druckwerk, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt wird, hat die Verlegerin oder der Verleger

  1. der Universitätsbibliothek in Kiel,
  2. der Schleswig-Holsteinischen Landesbibliothek in Kiel,
  3. der Stadtbibliothek in Lübeck

 

je ein Stück anzubieten und auf Verlangen abzuliefern (Pflichtexemplare).

(2) Abs. 1 gilt entsprechend für die Druckerin oder den Drucker, wenn das Druckwerk keinen Verleger hat oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verlegt wird.

(3) Verlegerinnen, Verleger, Druckerinnen und Drucker periodischer Druckwerke genügen ihrer Verpflichtung nach Abs. 1 und 2, wenn sie das von ihnen verlegte oder gedruckte periodische Druckwerk beim erstmaligen Erscheinen und am Beginn jedes Kalenderjahres zum laufenden Bezug anbieten.

§ 13 Verbreitungsverbot für beschlagnahmte Druckwerke. Während der Dauer einer Beschlagnahme ist die Verbreitung des von ihr betroffenen Druckwerks oder der Wiederabdruck des die Beschlagnahme veranlassenden Teiles dieses Druckwerks verboten.

§ 14 Strafrechtliche Verantwortung. (1) Die Verantwortlichkeit für Straftaten, die mittels eines Druckwerks begangen werden, bestimmt sich nach den allgemeinen Strafgesetzen.

(2) Ist mittels eines Druckwerks eine rechtswidrige Tat begangen worden, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, so wird, soweit er nicht wegen dieser Handlung schon nach Abs. 1 als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer strafbar ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft

  1. bei periodischen Druckwerken die verantwortliche Redakteurin oder der verantwortliche Redakteur, wenn sie oder er vorsätzlich oder fahrlässig ihre oder seine Verpflichtung verletzt hat, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten,
  2. bei sonstigen Druckwerken die Verlegerin oder der Verleger, wenn sie oder er vorsätzlich oder fahrlässig ihre oder seine Aufsichtspflicht verletzt hat und die rechtswidrige Tat hierauf beruht.

 

§ 15 Strafbare Verletzung der Presseordnung. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. als Verlegerin oder Verleger eine Person zum verantwortlichen Redakteur bestellt, die nicht den Anforderungen des § 8 entspricht,
  2. als verantwortliche Redakteurin oder verantwortlicher Redakteur zeichnet, obwohl sie oder er die Voraussetzungen des § 8 nicht erfüllt,
  3. als verantwortliche Redakteurin, verantwortlicher Redakteur, Verlegerin oder Verleger – beim Selbstverlag als Verfasserin, Verfasser, Herausgeberin oder Herausgeber – bei einem Druckwerk strafbaren Inhalts den Vorschriften über das Impressum (§ 7) zuwiderhandelt,
  4. entgegen dem Verbot des § 13 ein beschlagnahmtes Druckwerk verbreitet oder wieder abdruckt.

§ 16 Ordnungswidrigkeiten.5) (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als verantwortliche Redakteurin, verantwortlicher Redakteur, Verlegerin oder Verleger – beim Selbstverlag als Verfasserin, Verfasser, Herausgeberin oder Herausgeber – den Vorschriften über das Impressum (§ 7) zuwiderhandelt oder als Unternehmerin oder Unternehmer Druckwerke verbreitet, in denen die nach § 7 vorgeschriebenen Angaben (Impressum) ganz oder teilweise fehlen,
  2. als Verlegerin, Verleger, Verantwortliche oder Verantwortlicher (§ 7 Abs. 2 Satz 4) eine Veröffentlichung gegen Entgelt nicht als Anzeige kenntlich macht oder kenntlich machen lässt (§ 9),
  3. gegen die Verpflichtung aus § 12 verstößt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer fahrlässig eine der in § 15 bezeichneten Handlungen begeht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.

(4) Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landrätinnen und Landräte und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte.

§ 17 Verjährung.1), 6) (1) Die Verfolgung von Straftaten,

  1. die durch Veröffentlichung oder Verbreitung von Druckwerken strafbaren Inhalts begangen werden oder
  2. die sonst den Tatbestand einer Strafbestimmung dieses Gesetzes verwirklichen,

verjährt bei Verbrechen in einem Jahr, bei Vergehen in sechs Monaten. Bei Vergehen nach §§ 86, 86a, 130 Abs. 2 und 5, § 131 Abs. 1 und §§ 184 Abs. 3 und 4 des Strafgesetzbuches sowie nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390), gelten abweichend von Satz 1 die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verfolgungsverjährung.8)

(2) Die Verfolgung der in § 16 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten.

(3) Die Verjährung beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerks. Wird das Druckwerk in Teilen veröffentlicht oder verbreitet oder wird es neu aufgelegt, so beginnt die Verjährung erneut mit der Veröffentlichung oder Verbreitung der weiteren Teile oder Auflagen.

(4) Für die Verfolgung von Straftaten, die durch die Veröffentlichung oder Verbreitung von Druckwerken begangen werden, die

  1. nicht das nach § 7 erforderliche Impressum enthalten oder
  2. nicht zu den periodischen Druckwerken zählen,
gelten entgegen Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Frist und den Beginn der Verfolgungsverjährung.

§ 18 Hörfunk, Fernsehen, Mediendienste.2), 7) (gestrichen).

§ 19 Schlussbestimmungen.10) (1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 1964 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft

  1. § 6 des preußischen Gesetzes über die Presse vom 12. Mai 1851 (GS S. 273),
  2. das Reichsgesetz über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichsgesetzbl. I S. 65) als Landesrecht,
  3. das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Pressewesens vom 27. September 1949 (GVOBl. SH S. 199),
  4. das vorläufige Gesetz über den Presseausschuß vom 29. November 1949 (GVOBl. SH S. 225).

*) Änderungsgesetze vor 1994 sind in den Fußnoten nicht nachgewiesen.

1) § 24 (jetzt § 17) Abs. 4 eingefügt durch Gesetz vom 19. Dezember 1994, GVOBl. SH 1995, S. 6.

2) § 25 (jetzt § 18) Abs. 1 geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2000, GVOBl. SH S. 638.

3) § 8 (jetzt § 7) Abs. 3 und 4, 4) § 10a (jetzt § 10) eingefügt, 5) § 22 (jetzt § 16) Abs. 3 geändert, 6) § 24 (jetzt § 17) Abs. 1 Satz 2 eingefügt, Abs. 4 geändert, 7) § 25 (jetzt § 18) neugefasst durch Gesetz vom 22. Dezember 2004, GVOBl. SH S. 3.

8) § 17 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden auf Taten, die am 7. Januar 2005 nach den bis dahin geltenden Vorschriften verjährt sind (vgl. Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004, GVOBl. SH 2005, S. 3).

9) Neubekanntmachung des Landespressegesetzes vom 1. August 1964 (GVOBl. SH S. 71), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2004, GVOBl. SH S. 3, gemäß der Ermächtigung durch Art. 3 dieses Gesetzes mit geschlechtsneutralen Begriffen und neuer Paragraphenfolge.

10) § 26 (jetzt § 19) nicht mehr abgedruckt in der Neubekanntmachung vom 31. Januar 2005 (GVOBl. SH S. 105).
]]>
Presse Thu, 01 Jan 1970 02:33:20
Thüringen http://presserecht.de/index.php?option=com_content&task=view&id=38133 Thüringer Pressegesetz (TPG)

Vom 31. Juli 1991 (GVBl. S. 271)*)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 20027)

 

§ 1 Freiheit der Presse. (1) Die Presse ist frei. Sie ist der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verpflichtet.

(2) Die Freiheit der Presse unterliegt nur den Beschränkungen, die durch das Grundgesetz zugelassen sind. Sondermaßnahmen wie Zensur oder das vertragswidrige Verweigern von Druck und Vertrieb eines Presseerzeugnisses sind verboten.

(3) Berufsorganisationen der Presse mit Zwangsmitgliedschaft und eine mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Standesgerichtsbarkeit der Presse sind unzulässig.

§ 2 Zulassungsfreiheit. Die Pressetätigkeit einschließlich der Errichtung eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebes der Presse darf von irgendeiner Zulassung nicht abhängig gemacht werden.

§ 3 Öffentliche Aufgabe der Presse. (1) Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe, wenn sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt.

§ 4 Informationsrecht der Presse. (1) Die Behörden sowie die der Aufsicht des Landes unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, den Vertretern der Presse, die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.

(2) Auskünfte können verweigert werden, soweit:

1. dadurch die sachgemäße Durchführung eines straf-, berufs- oder ehrengerichtlichen Verfahrens oder eines Disziplinarverfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte;

2. Auskünfte, die über persönliche Angelegenheiten einzelner verlangt werden, an deren Bekanntgabe kein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit besteht;

3. Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, durch ihre vorzeitige öffentliche Erörterung vereitelt, verzögert oder gefährdet werden könnten.

Auskünfte sind zu verweigern, soweit die Vorschriften über die Geheimhaltung und den Datenschutz entgegenstehen.

(3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Presse überhaupt, an diejenige einer bestimmten Richtung oder an ein bestimmtes periodisches Druckwerk verbieten, sind unzulässig. Dasselbe gilt für die Anordnungen, die einer Behörde verbieten, ihre Akten der Presse zugänglich zu machen.

(4) Der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift kann von den Behörden verlangen, daß ihm deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.

§ 5 Sorgfaltspflicht der Presse. Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der äußersten, nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und sachliche Richtigkeit zu prüfen. Sie ist verpflichtet, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten.

§ 6 Begriffsbestimmungen. (1) Druckwerke im Sinne dieses Gesetzes sind alle mittels eines zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, besprochenen Bild-/Tonträger, bildlichen Darstellungen mit und ohne Schrift und Musikalien mit Text oder Erläuterungen.

(2) Zu den Druckwerken gehören auch die vervielfältigten Mitteilungen, mit denen Nachrichtenagenturen, Pressekorrespondenzen, Materndienste und ähnliche Unternehmungen die Presse mit Beiträgen in Wort, Bild oder ähnlicher Weise versorgen. Als Druckwerke gelten ferner die von einem presseredaktionellen Hilfsunternehmen gelieferten Mitteilungen ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert werden.

(3) Den Bestimmungen dieses Gesetzes über Druckwerke unterliegen nicht:

1. amtliche Druckwerke, soweit sie ausschließlich amtliche Mitteilungen enthalten;

2. die nur Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druckwerk – Formulare, Preislisten, Werbedrucksachen, Familienanzeigen, Geschäfts-, Jahres- und Ver-waltungsberichte und dergleichen – sowie Stimmzettel für Wahlen.

(4) Periodische Druckwerke sind Zeitungen, Zeitschriften und andere Druckwerke, die in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge und im Abstand von nicht mehr als sechs Monaten erscheinen.

§ 7 Impressum. (1) Auf jedem im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckwerk müssen Name oder Firma und Anschrift der Druckerei und des Verlegers genannt sein, beim Selbstverlag Name und Anschrift des Verfassers oder des Herausgebers sowie die Eigentumsverhältnisse des Verlags.

(2) Auf den periodischen Druckwerken sind ferner Name und die Anschrift des verantwortlichen Redakteurs anzugeben. Sind mehrere Redakteure verantwortlich, so muß das Impressum die in Satz 1 geforderten Angaben für jeden von ihnen enthalten. Hierbei ist kenntlich zu machen, für welchen Teil oder sachlichen Bereich des Druckwerks jeder einzelne verantwortlich ist. Für den Anzeigenteil ist ein Verantwortlicher zu benennen; für diesen gelten die Vorschriften über den verantwortlichen Redakteur entsprechend.

(3) Zeitungen und Anschlußzeitungen, die regelmäßig ganze Seiten des redaktionellen Teils fertig übernehmen, haben im Impressum auch Name und Anschrift des für den übernommenen Teil verantwortlichen Redakteurs und des Verlegers anzugeben.

(4) Für die Aufnahme des Impressums sind die Druckerei und der Verleger, für die Richtigkeit des Impressums ist der verantwortliche Redakteur – beim Selbstverlag der Verfasser oder Herausgeber – verantwortlich.

§ 8 Offenlegungspflicht. (1) Der Verleger eines periodischen Druckwerks muß in regelmäßigen Zeitabschnitten im Druckwerk seine Eigentumsverhältnisse und seine Rechtsbeziehungen zu mit ihm verbundenen Unternehmen (§ 15 Aktiengesetz) offenlegen. Dies gilt insbesondere für die Überlassung der damit verbundenen Rechte. Dies ist bei Tageszeitungen in der ersten Nummer jedes Kalendervierteljahres, bei anderen periodischen Druckschriften in der ersten Nummer jedes Kalenderjahres zu veröffentlichen. Änderungen sind unverzüglich bekanntzugeben.

(2) Bei der Offenlegung sind mindestens anzugeben:

1. der Inhaber, alle persönlich haftenden Gesellschafter, alle geschäftsführenden Gesellschafter;

2. die weiteren Zeitungen und Zeitschriften, die der Verlag oder seine Inhaber oder seine Beteiligten herausgeben;

3. bei Genossenschaften: die Mitglieder des Vorstandes und der Vorsitzende des Aufsichtsrats.

§ 9 Persönliche Anforderungen an den verantwortlichen Redakteur. (1) Als verantwortlicher Redakteur darf nicht tätig sein und beschäftigt werden, wer:

1. seinen ständigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes hat,

2. infolge Richterspruchs die Fähigkeit, ein öffentliches Amt zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt;

3. nicht unbeschränkt geschäftsfähig ist;

4. wegen einer Straftat, die er durch die Presse begangen hat, nicht unbeschränkt strafgerichtlich verfolgt werden kann.

(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 3 gilt nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden.

(3) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 kann das Landesverwaltungsamt in besonderen Fällen auf Antrag Befreiung erteilen. Die Befreiung kann widerrufen werden.

§ 10 Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen. Hat der Verleger oder Verantwortliche (§ 7 Abs. 2 Satz 4) eines periodischen Druckwerks für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so muß diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort „Anzeige“ bezeichnet werden.

§ 11 Gegendarstellungsanspruch. (1) Der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerks sind verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Nebenausgaben des Druckwerks, in denen die Tatsachenbehauptung erschienen ist.

(2) Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung besteht nicht, wenn und soweit

1. die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung hat;

2. die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist oder

3. es sich um eine Anzeige handelt, die ausschließlich dem geschäftlichen Verkehr dient.

Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Textes, so gilt sie als angemessen. Die Gegendarstellung muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und muß vom Betroffenen unterschrieben sein. Der Betroffene kann den Abdruck nur verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung, dem verantwortlichen Redakteur oder dem Verleger zugeht.

(3) Die Gegendarstellung muß in der dem Zugang der Einsendung nächstfolgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer in dem gleichen Teil des Druckwerks und mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text ohne Einschaltungen und Weglassungen abgedruckt werden; sie darf nicht gegen den Willen des Betroffenen in der Form eines Leserbriefs erscheinen. Der Abdruck einer Gegendarstellung ist kostenfrei. Wer sich zu der Gegendarstellung in derselben Nummer äußert, muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken.

(4) Für den Gegendarstellungsanspruch ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, daß der verantwortliche Redakteur und der Verleger in der Form des Absatzes 3 eine Gegendarstellung veröffentlichen. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. § 926 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden oder beschließenden Organe der Europäischen Gemeinschaft, des Bundes und der Länder, der Vertretungen der Gebietskörperschaften sowie der Gerichte.

§ 11 a Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes.1) Soweit Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen, gelten von den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) nur die §§ 5, 9 und 38 a sowie § 7 mit der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch eine Verletzung des Datengeheimnisses nach § 5 BDSG oder durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 9 BDSG eintreten.

§ 12 Ablieferungspflicht der Veleger oder Drucker.3) (1) Von jedem Druckwerk, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt wird, hat der Verleger mit Beginn der Verbreitung des Druckwerks ein Stück (Pflichtexemplar) unentgeltlich und auf eigene Kosten an die Universitätsbibliothek der Friedrich-Schiller-Universität Jena abzugeben. Auf Verlangen erstattet die Bibiothek dem Verleger die Herstellungskosten des abgegebenen Druckwerks, wenn ihm die unentgeltliche Abgabe wegen des großen finanziellen Aufwands und der kleinen Auflage nicht zugemutet werden kann. Der zu begründende Erstattungsantrag ist, ungeachtet der Erfüllung der Abgabepflicht, innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach Beginn der Verbreitung des Druckwerks bei der Bibliothek einzureichen.

(2) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium kann für bestimmte Arten von Druckwerken Ausnahmen zulassen.

§ 13 Ordnungswidrigkeiten. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

1. als Verleger eine Person zum verantwortlichen Redakteur bestellt, die nicht den Anforderungen des § 9 entspricht,

2. als verantwortlicher Redakteur zeichnet, obwohl er die Voraussetzungen des § 9 nicht erfüllt,

3. als verantwortlicher Redakteur oder Verleger – beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber – den Vorschriften über das Impressum (§ 7) zuwiderhandelt oder als Unternehmer Druckwerke verbreitet, in denen das Impressum ganz oder teilweise fehlt;

4. als Verleger oder Verantwortlicher (§ 7 Abs. 2 Satz 4) eine Veröffentlichung gegen Entgelt nicht als Anzeige kenntlich macht oder kenntlich machen läßt (§ 10);

5. gegen die Verpflichtung aus § 11 Abs. 3 Satz 3 verstößt;

6. gegen die Offenlegungspflicht (§ 8) verstößt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Landesverwaltungsamt.

§ 14 Verjährung.4) (1) Die Verfolgung der in § 13 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten.

5)(2) Die Verfolgung von Straftaten, die mittels eines Druckwerks begangen werden, verjährt bei Verbrechen in einem Jahr, bei Vergehen in sechs Monaten. Dies gilt nicht für Straftaten, die den Tatbestand der §§ 84, 85, 86, 86 a, 87, 88, 89, 109 d, 109 g, 111, 129, 129 a, 130, 131, 184 des Strafgesetzbuchs verwirklichen.

(3) Die Verjährung beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerks. Wird das Druckwerk in Teilen veröffentlicht oder verbreitet oder wird es neu aufgelegt, so beginnt die Verjährung erneut mit der Veröffentlichung oder Verbreitung der weiteren Teile oder Auflagen.

§ 15 Gleichstellungsbestimmung.2) Status- und Funktionsbezeichnungen nach diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 16 Schlußbestimmungen.6) (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


*) Änderungsgesetze vor 2002 sind in den Fußnoten nicht nachgewiesen.

1), 2), 3), 4), 5), 6), 7) §§ 11 a, 15 eingefügt, § 12 Abs. 2 geändert, bisheriger § 14 Abs. 2 wird Abs. 3, neuer Abs. 2 eingefügt, bisheriger § 15 wird § 16, neuer § 15 eingefügt durch Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Pressegesetzes vom 21. Juni 2002, GVBl. Thüringen 2002, S. 279.

]]>
Presse Thu, 01 Jan 1970 02:33:20