Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (Informations- und Kommunikationsdienste- Gesetz – IuKDG) (BGBl. I S. 1870 vom 28. Juli 1997) Artikel 1. Gesetz über die Nutzung von Telediensten (Teledienstegesetz – TDG) Artikel 2. Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten (Teledienstedatenschutzgesetz – TDDSG) Artikel 3. Gesetz zur digitalen Signatur (Signaturgesetz – SigG) (aufgehoben)1) Artikel 4 Änderung des Strafgesetzbuches Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1607), wird wie folgt geändert: 1. § 11 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: „(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen.“ 2. § 74 d wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird nach dem Wort „Schriften“ die Angabe „(§ 11 Abs. 3)“ eingefügt. b) In Absatz 4 werden die Wörter „wenn mindestens ein Stück“ durch die Wörter „wenn eine Schrift (§ 11 Abs. 3) oder mindestens ein Stück der Schrift“ ersetzt. 3. In § 86 Abs. 1 werden nach dem Wort „ausführt“ die Wörter „oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht“ eingefügt. 4. § 184 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 werden nach dem Wort „tatsächliches“ die Wörter „oder wirklichkeitsnahes“ eingefügt. b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „tatsächliches“ die Wörter „oder wirklichkeitsnahes“ eingefügt. Artikel 5 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430), wie folgt geändert: 1. In § 116 Abs. 1 Nr. 2 und § 123 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „Bildträgern“ ein Komma und das Wort „Datenspeichern“ eingefügt. 2. § 119 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Darstellungen“ die Wörter „oder durch das öffentliche Zugänglichmachen von Datenspeichern“ eingefügt. b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Bildträger“ ein Komma und das Wort „Datenspeicher“ eingefügt. Artikel 6 Änderung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften Das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1985 (BGBl. I S. 1502), zuletzt geändert durch Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: „Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte“. 2. § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: „(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen gleich. Schriften im Sinne dieses Gesetzes sind nicht Rundfunksendungen nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sowie inhaltliche Angebote bei Verteildiensten und Abrufdiensten, soweit die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinhieit im Vordergrund steht, nach § 2 des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung vom 20. Januar bis 7. Februar 1997.“ 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird am Ende der Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 eingefügt: „4. durch elektronische Informations- und Kommunikationsdienste verbreitet, bereitgehalten oder sonst zugänglich gemacht werden.“ b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht, wenn durch technische Vorkehrungen Vorsorge getroffen ist, daß das Angebot oder die Verbreitung im Inland auf volljährige Nutzer beschränkt werden kann.“ 4. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: „(3) Absatz 2 gilt nicht, 1. wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit dem einschlägigen Handel erfolgt oder 2. wenn durch technische Vorkehrungen oder in sonstiger Weise eine Übermittlung an oder Kenntnisnahme durch Kinder oder Jugendliche ausgeschlossen ist.“ 5. Nach § 7 wird folgender § 7 a eingefügt: „§ 7 a Jugendschutzbeauftragte Wer gewerbsmäßig elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt, zur Nutzung bereithält, hat einen Jugenschutzbeauftragten zu bestellen, wenn diese allgemein angeboten werden und jugendgefährdende Inhalte enthalten können. Er ist Ansprechpartner für Nutzer und berät den Diensteanbieter in Frage des Jugendschutzes. Er ist von dem Diensteanbieter an der Angebotplanung und der Gestaltung der Allgemeinen Nutzungsbedingungen zu beteiligen. Er kann dem Diensteanbieter eine Beschränkung von Angeboten vorschlagen. Die Verpflichtung des Diensteanbieter nach Satz 1 kann auch dadurch erfüllt werden, daß er eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 2 bis 4 verpflichtet.“ 6. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 wird folgende Nummer 3 a eingefügt: „3a. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 4 verbreitet, bereithält oder sonst zugänglich macht,“. 7. § 18 wird wie folgt gefaßt: „ § 18 (1) Eine Schrift unterliegt den Beschränkungen der §§ 3 bis 5, ohne daß es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, wenn die ganz oder im wesentlichen inhaltsgleich mit einer in die Liste aufgenommenen Schrift ist. Das gleiche gilt, wenn ein Gericht in einer rechtskräftigen Entscheidung festgestellt hat, daß eine Schrift pornographisch ist oder den in § 130 Abs. 2 oder § 131 des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalt hat. (2) Ist es zweifelhaft, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, so führt der Vorsitzende eine Entscheidung der Bundesprüfstelle herbei. Eines Antrages (§ 11 Abs. 2 Satz 1) bedarf es nicht. § 12 gilt entsprechend. (3) Wird die Schrift in die Liste aufgenommen, so gilt § 19 entsprechend.“ 8. § 18 a wird gestrichen. 9. § 2 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt: „(2) Kommt eine Listenaufnahme offensichtlich nicht in Betracht, so kann der Vorsitzende das Verfahren einstellen.“ 10. § 21 a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: „(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 einen Abnehmer nicht auf die Vertriebsbestimmungen hinweist oder 2. entgegen § 7 a Abs. 1 Satz 1 einen Jugendschutzbeauftragten nicht bestellt oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung dieser Aufgaben nicht verpflichtet.“ Artikel 7 Änderung des Urheberrechtsgesetzes Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1014), wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt gefaßt: „§ 4 Sammelwerke und Datenabnkwerke (1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt. (2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematische oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.“ 2. § 23 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Nach dem Wort „Künste“ wird das Wort „oder“ durch eine Komma ersetzt. b) Nach dem Wort „Baukunst“ werden die Wörter „oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes“ eingefügt. 3. § 53 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: „(5) Absatz 1 sowie Absatz 2 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind. Absatz 2 Nr. 1 findet auf solche Datenbankwerke mit der Maßgabe Anwendung, daß der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt.“ b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 6 und 7. 4. Nach § 55 wird folgender § 55 a eingefügt: „§ 55 a Benutzung eines Datenbankwerkes Zulässig ist die Bearbeitung sowie die Vervielfältigung eines Datenbankwerkes durch den Eigentümer eines mit Zustimmung des Urhebers durch Veräußerung in Verkehr gebrachten Vervielfältigungsstücks des Datenbankwerkes, den in sonstiger Weise zu dessen Gebrauch berechtigten oder denjenigen, dem ein Datenbankwerk aufgrund eines mit dem Urheber oder eines mit dessen Zustimmung mit einem Dritten geschlossenen Vertrags zugänglich gemacht wird, wenn und soweit die Bearbeitung oder Vervielfältigung für den Zugang zu den Elementen des Datenbankwerkes und für dessen übliche Benutzung erforderlich ist. Wird aufgrund eines Vertrages nach Satz 1 nur ein Teil des Datenbankwerkes zugänglich gemacht, so ist nur die Bearbeitung sowie die Vervielfältigung dieses Teils zulässig. Entgegenstehende vertragliche Verinbarungen sind nichtig.“ 5. § 63 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: „Das Gleiche gilt in den Fällen des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 N r. 1 für die Vervielfältigung eines Datenbankwerkes.“ b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4. 6. Nach § 87 wird folgender Abschnitt eingefügt: „Sechster Abschnitt Schutz des Datenbankbetreibers § 87 a Begriffsbestimmungen (1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematische oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art und Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. (2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat. § 87 b Rechte des Datenbankherstellers (1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Dtaenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbrietueng oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen. (2) § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. § 87 c Schranken des Rechts des Datenbankherstellers (1) Die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfangs wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig 1. zum privaten Gebrauch; (dies gilt nicht für eine Datenbank, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind), 2. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt, 3. zum eigenen Gebrauch im Schulunterricht, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der für eine Schulklasse erforderlichen Anzahl. In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist die Quelle deutlich anzugeben. (2) Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde sowie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit. § 87 d Dauer der Rechte Die Rechte des Datenbankherstellers erlöschen fünfzehn Jahre nach der Veröffentlichung der Datenbank, jedoch bereits fünfzehn Jahre nach der Herstellung, wenn die Datenbank innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. § 87 e Verträge über die Benutzung einer Datenbank Eine vertragliche Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer eines mit Zustimmung des Datenbankherstellers durch Veräußerung in Verkehr gebrachten Vervielfältigungsstücks der Datenbank, der in sonstiger Weise zu dessen Gebrauch Berechtigte oder derjenige, dem eine Datenbank aufgrund eines mit dem Datenbankhersteller oder eines mit dessen Zustimmung mit einem Dritten geschlossenen Vertrags zugänglich gemacht wird, gegenüber dem Datenbankhersteller verpflichtet, die Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank zu unterlassen, ist insoweit unwirksam, als diese Handlungen weder einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen noch die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen. 7. In § 108 Abs. 1 wird nach Nummer 7 folgende Nummer angefügt: „8. eine Datenbank entgegen § 87 b Abs. 1 verwertet,“. 8. In § 119 Abs. 3 werden nach dem Wort „Lichtbilder“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Tonträger“ die Wörter „und die nach § 87 b Abs. 1 geschützten Datenbanken“ eingefügt. 9. Nach § 127 wird folgender § 127 a eingefügt: „§ 127 a Schutz des Datenbankherstellers (1) Den nach § 87 b gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige sowie juristische Personen mit Sitz im Geltungsbereich dieses gesetzes, § 120 Abs. 2 ist anzuwenden. (2) Die nach deutschem Recht oder dem Recht eines der in § 120 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Staaten gegründeten juristischen Personen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen den nach § 87 b gewährten Schutz, wenn 1. Ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung sich im Gebiet eines der in § 120 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Staaten befindet oder 2. ihr satzungsmäßiger Sitz sich im Gebiet eines dieser Staaten befindet und ihre Tätigkeit eine tatsächliche Verbindung zur deutschen Wirtschaft oder zur Wirtschaft eines dieser Staaten aufweist. (3) Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige sowie juristische Personen den Schutz nach dem Inhalt von Staatsverträgen sowie von Vereinbarungen, die die Europäische Gemeinschaft mit dritten Staaten schließt; diese Vereinbarungen werden vom Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht.“ 10. Nach § 137 f wird folgender § 137 g eingefügt: „§ 137 g Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtliche 96/9/EG (1) § 23 Satz 2, § 53 Abs. 5, die §§ 55a und 63 Abs. 1 Satz 2 sind auch auf Datenbankwerke anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 geschaffen wurden. (2) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils sind auch auf Datenbanken anzuwenden, die zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1997 hergestellt worden sind. Die Schutzfrist beginnt in diesen Fällen am 1. Januar 1998. (3) Die §§ 55a und 87 e sind nicht auf Verträge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossen worden sind. Artikel 8 Änderung des Preisangabengesetzes Dem § 1 des Preisangabengesetzes vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429) wird folgender Satz angefügt: „Bei Leistungen der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste könne auch Bestimmungen über die Angabe des Preisstandes fortlaufender Leistungen getroffen werden.“ Artikel 9 Änderung der Preisangabenvorordnung Die Preisangabenverordnung vom 14. März 1985 (BGBl. I S. 580), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1765), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 3 Abs. 1 werden die folgenden Sätze angefügt: „Ort des Leistungsangebots ist auch die Bildschirmanzeige. Wird eine Leistung über Bildschirmanzeige erbracht und nach Einheiten berechnet, ist eine gesonderte Anzeige über den Preis der fortlaufenden Nutzung unentgeltlich anzubieten.“ 2. § 8 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: „2. des § 3 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4 oder Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 2 Abs. 5, über das Aufstellen, das Anbringen oder das Bereithalten von Preisverzeichnissen oder über das Anbieten einer Anzeige des Preises,“. Artikel 10 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 8 beruhenden Teile der Preisangabenverordnung können auf Grund der Ermächtigung des § 1 des Preisangabengesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 11 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 7, der am 1. Januar 1998 in Kraft tritt, am 1. August 1997 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 22. Juli 1997 1) Durch Art. 5 des Gesetzes über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und zur Änderung weiterer Vorschriften ersetzt durch das Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (Art. 1 des Gesetzes über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen). |