BVerfG, Beschlüsse vom 13. Juli 2015 - Durchsuchung bei Medienorganen darf nicht vorrangig der Aufklärung möglicher Straftaten von Informanten dienen Drucken
BVerfG, Beschlüsse vom 13. Juli 2015 - 1 BvR 1089/13, 1 BvR 1090/13, 1 BvR 2480/13: Die Durchsuchung in Redaktionsräumen oder Wohnungen von Journalisten darf nicht vorrangig dem Zweck dienen, den Verdacht von Straftaten durch Informanten aufzuklären. Erforderlich sind vielmehr zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat der konkret betroffenen Presseangehörigen, die den Beschlagnahmeschutz nach § 97 Abs. 5 Satz 1 Strafprozeßordnung entfallen lässt. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit zwei am 28. August 2015 (vgl. Pressemitteilung Nr. 61/2015 vom 28. August 2015) veröffentlichten Beschlüssen entschieden und Verfassungsbeschwerden eines Journalisten sowie eines Zeitungsverlags gegen Durchsuchungsmaßnahmen stattgegeben.

Hier geht es zum PDF Dokument der Entscheidung Az. 1 BvR 2480/13.