BVerfG, Beschluß vom 28. Juni 2016: Abwägungsentscheidung bei Nichterweislichkeit einer Tatsachenbehauptung erforderlich Drucken
BVerfG, Beschluß vom 28. Juni 2016 - 1 BvR 3388/14: Ob Tatsachenbehauptungen verbreitet werden dürfen, die weder erweislich wahr noch unwahr sind, haben die Fachgerichte im Wege einer Abwägungsentscheidung zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht zu treffen. Die Auffassung des LG Hamburg und des OLG Hamburg, die Behauptung des Beschwerdeführers, die Klägerin habe von ihrem damaligen Trainer das Dopingmittel Oral-Turinabol bekommen, habe wegen ihrer Nichterweislichkeit als „prozessual unwahr“ zu gelten, weshalb das Persönlichkeitsrecht der Klägerin überwiege, ist nicht tragfähig.

Sofern der Wahrheitsgehalt einer Tatsachenbehauptung nicht feststellbar ist, kann das Grundrecht der Meinungsfreiheit einem generellen Vorrang des Persönlichkeitsrechts entgegenstehen. Dabei dürfen die Fachgerichte einerseits im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen an die Wahrheitspflicht stellen, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits haben sie zu berücksichtigen, daß die Wahrheitspflicht Ausdruck der aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgenden Schutzpflicht ist. Je schwerwiegender die aufgestellte Behauptung in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen eingreift, desto höher sind die Anforderungen an die Erfüllung der Pflicht zur sorgfältigen Recherche. Der Umfang der Sorgfaltspflicht richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall und den Aufklärungsmöglichkeiten der Äußernden und ist für Äußerungen der Presse strenger als für Äußerungen von Privatpersonen. Im Fall äußerungsrechtlicher Unterlassungsbegehren kann die Wahrheitspflicht über die Verpflichtung hinausgehen, alle Nachforschungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Wird offenbar, daß die Wahrheit einer persönlichkeitsverletzenden Behauptung sich nicht erweisen läßt, ist es zuzumuten, auch nach Abschluss umfassender Recherchen kenntlich zu machen, wenn verbreitete Behauptungen durch das Ergebnis eigener Nachforschungen nicht gedeckt sind oder kontrovers beurteilt werden.

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Zitierung: BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juni 2016
- 1 BvR 3388/14 - Rn. (1-25), http://www.bverfg.de/e/rk20160628_1bvr338814.html

Siehe auch die Pressemitteilung Nr. 53/2016 vom 9. August 2016