BGH, Beschluß vom 5. April 2017: Anspruch nicht beteiligter Dritter auf Herausgabe anonymisierter Entscheidungsabschriften Drucken

BGH, Beschluß vom 5. April 2017 - IV AR(VZ) 2/16: In Zivilsachen kann der Gerichtsvorstand am Verfahren nicht beteiligten Dritten regelmäßig anonymisierte Abschriften von Urteilen und Beschlüssen erteilen, ohne dass dies den Anforderungen an die Gewährung von Akteneinsicht gemäß § 299 Abs. 2 ZPO unterliegt. (Amtlicher Leitsatz)

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