VGH München, Urteil vom 20. September 2017: Verbot von "Ultimate Fighting"-Sendungen durch BLM rechtswidrig Drucken

VGH München, Urteil vom 20. September 2017 - 7 B 16.1319: Weder die Fernsehsatzung (FSS - Satzung über die Nutzung von Fernsehkanälen in Bayern nach dem Bayerischen Mediengesetz), noch der Betrieb des Rundfunks nach der Bayerischen Verfassung in öffentlicher Verantwortung und öffentlicher-rechtlicher Trägerschaft berechtigten die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) aus inhaltlichen Gründen nachträglich gegen ein genehmigtes Programm einzuschreiten. Das Verbot der Ausstrahlung von "Ultimate Fighting"-Sendungen durch BLM ist deshalb rechtswidrig

Hier geht es zu der Pressemitteilung des VGH München vom 23. November 2017 zur vorstehenden Entscheidung.

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