BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2018: Keine Pflicht zum Abdruck einer nachträglichen Mitteilung bei rechtmäßiger Verdachtsberichterstattung Drucken

BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2018 - 1 BvR 666/17: Die Verpflichtung einer Zeitschrift zum Abdruck neu bekanntwerdender Umstände zu einem ursprünglich sachgerechten Bericht über den Verdacht von Straftaten ist etwas anderes als die Verpflichtung zu einer Richtigstellung und unterliegt daher besonderen Anforderungen. Eine Pflicht zum Abdruck einer solchen „nachträglichen Mitteilung“ kommt zwar in Betracht, wenn der Betroffene nachweist, dass ein gegen ihn betriebenes Strafverfahren eingestellt wurde. Sie muss aber inhaltlich darauf beschränkt sein, in knapper Form das Ergebnis der Ermittlungen mitzuteilen und darf dem Presseorgan nicht abverlangen, eine eigene Stellungnahme abzugeben. Sofern in der Mitteilung weitere Personen erwähnt werden, sind auch deren Rechte zu wahren.

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