BVerfG, Beschlüsse vom 30. September 2018: Verletzung der prozessualen Waffengleichheit in Pressesachen Drucken

BVerfG - Beschlüsse vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 und 1 BvR 2421/17: Aus dem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit folgt, dass ein Gericht im Presse- und Äußerungsrecht grundsätzlich vor einer stattgebenden Entscheidung über den Antrag einer Partei der Gegenseite Recht auf Gehör gewähren muss. Auch wenn Pressesachen häufig eilig sind, folgt hieraus kein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs oder eines Gegendarstellungsrechts dem Antragsgegner verborgen bleibt. Regelmäßig besteht kein Grund, von seiner Anhörung vor dem Erlass einer einstweiligen Verfügung abzusehen. Mit dieser Begründung hat die 3. Kammer des Ersten Senats mit den am 26. Oktober 2018 veröffentlichten Beschlüssen zwei Verfassungsbeschwerden wegen Verstoßes gegen Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 3 GG stattgegeben und dabei klargestellt, dass es verfassungsrechtlich geboten ist, den Antragsgegner vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung in den gleichen Kenntnisstand zu versetzen wie den Antragsteller. Insbesondere dürfen richterliche Hinweise nicht einseitig ergehen und müssen daher auch der Gegenseite unverzüglich gegeben werden.

Hier geht es zum PDF -Dokument der Pressemitteilung Nr. 78/2018 vom 26. Oktober 2018.

Hier geht es zum PDF-Dokument des Beschlusses vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17.

Hier geht es zum PDF-Dokument des Beschlusses vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17.