RA Prof. Dr. Johannes Weberling: Leben mit der DSGVO - Die Arbeit der Redaktionen wird durch die DSGVO nicht beeinträchtigt Drucken

Medienpolitik.net

10. Oktober 2019 RA Prof. Dr. Johannes Weberling, Berlin / Frankfurt (Oder)

Leben mit der DSGVO

Die Arbeit der Redaktionen wird durch die DSGVO nicht beeinträchtigt

Seit dem 25. Mai 2018 ist die neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union unmittelbar und enthält keine medienspezifischen Regelungen. Art. 85 Abs. 1 und 2 DSGVO verpflichten die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union lediglich, durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß der DSGVO mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken in Einklang zu bringen (sog. Medienprivileg). Das ebenfalls am 25. Mai 2018 in Kraft getretene neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) regelt in Deutschland zwar die den nationalen Gesetzgebern im Rahmen der Grundsätze der DSGVO von der DSGVO eingeräumten Spielräume. Mangels Regelungskompetenz des Bundes beinhaltet es aber keine medienspezifischen Regelungen. Dagegen haben die Länder die Vorgaben des Art. 85 DSGVO im 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und in ihren Presse- bzw. Mediengesetzen sowie ihren Landesdatenschutzgesetzen mittlerweile vollständig umgesetzt. Diskutiert wird die Geltung der medienspezifischen Regelungen insbesondere für freie Mitarbeiter, Blogger und Bürgerjournalisten, die uneingeschränkte Weitergeltung des KUG sowie die Aufbewahrung von Beiträgen in Online-Archiven.

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Der Beitrag ist eine Vorabveröffentlichung aus Trends 1/2020 des Verbandes Deutscher Lokalzeitungen. Weiterführende Informationen zu den angesprochenen Themen sind den Beiträgen von Weberling/Bergann in der AfP 2018, 205 -211, und der AfP 2019, 293 – 298, zu entnehmen.