BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2020: Keine strafrechtliche Verurteilung wegen bloßer Weitergabe einer unverpixelten Bildaufnahme an eine Presseredaktion Drucken

Keine strafrechtliche Verurteilung wegen bloßer Weitergabe einer unverpixelten Bildaufnahme an eine Presseredaktion

BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2020 - 1 BvR 1716/17

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichtem Beschluss einer Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Pressefreiheit stattgegeben, die sich gegen eine strafrechtliche Verurteilung wegen unbefugten Verbreitens eines Bildnisses richtet. Die Bildaufnahme war anschließend ohne ausreichende Verpixelung in einer großen Tageszeitung veröffentlicht worden. Die Kammer stellt klar, dass es Pressefotografen und Journalisten möglich sein muss, ohne Furcht vor Strafe unverpixeltes Bildmaterial an Redaktionen zu liefern. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit für Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch eine spätere Veröffentlichung besteht auch dann nicht, wenn die Zulieferer die Veröffentlichung aktiv anstreben. Anderes kann nur gelten, wenn im Zuge der Weitergabe Umstände verschwiegen werden, die für die von den Redaktionen zu verantwortende Entscheidung über eine Unkenntlichmachung erheblich sind.

Quelle: BVerfG-Pressemitteilung Nr. 57/2020 vom 8. Juli 2020

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