Mediendienste-Staatsvertrag |
Staatsvertrag über Mediendienste |
Inhaltsübersicht | §§ |
I. Abschnitt. Allgemeines | |
Zweck des Staatsvertrages | l |
Geltungsbereich | 2 |
Begriffsbestimmungen | 3 |
Zugangsfreiheit | 4 |
Herkunftslandprinzip | 5 |
II. Abschnitt. Besondere Pflichten und Rechte der Diensteanbieter | |
Allgemeine Grundsätze der Verantwortlichkeit | 6 |
Durchleitung von Informationen | 7 |
Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von Informationen | 8 |
Speicherung von Informationen | 9 |
Informationspflichten | 10 |
Inhalte, Sorgfaltspflicht, Meinungsumfragen | 11 |
Unzulässige Mediendienste, JugendschutzZ | 12 |
Werbung, Sponsoring | 13 |
Gegendarstellung | 14 |
Auskunftsrecht | 15 |
III. Abschnitt. Datenschutz | |
Geltungsbereich | 16 |
Grundsätze | 17 |
Pflichten des Diensteanbieters | 18 |
Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten | 19 |
Auskunftsrechte des Nutzers | 20 |
Datenschutz-Audit | 21 |
IV. Abschnitt. Aufsicht | |
Aufsicht | 22 |
Revision zum Bundesverwaltungsgericht | 23 |
Ordnungswidrigkeiten | 24 |
V. Abschnitt. Schlußbestimmungen | |
Geltungsdauer, Kündigung | 25 |
Notifizierung | 26 |
Inkrafttreten. Außerkrafttreten | 27 |
§ 1 Zweck des Staatsvertrages. Zweck des Staatsvertrages ist, in allen Ländern einheitliche Rahmenbedingungen für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der im folgenden geregelten elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste zu schaffen.
§ 2 Geltungsbereich.1), 9), 23) (1) Dieser Staatsvertrag gilt für das Angebot und die Nutzung von an die Allgemeinheit gerichteten Informations- und Kommunikationsdiensten (Mediendienste) in Text, Ton oder Bild, die unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters verbreitet werden. Die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages bleiben unberührt. Ferner bleiben die Bestimmungen des Teledienstegesetzes in der in einem Bundesgesetz erstmalig beschlossenen Fassung, die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes sowie der Bereich der Besteuerung unberührt.
(2) Mediendienste im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere
§ 3 Begriffsbestimmungen.10) Im Sinne dieses Staatsvertrages bezeichnet der Ausdruck
§ 4 Zugangsfreiheit. Mediendienste sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.
§ 5 Herkunftslandsprinzip.11) (1) In der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene Diensteanbieter und ihre Mediensdienste unterliegen den Anforderungen des deutschen Rechts auch dann, wenn wenn die Mediendienste in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 S. 1) geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden.
(2) Der freie Dienstleistungsverkehr von Mediendiensten, die in der Bundesrepublik Deutschland von Diensteanbietern geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden, die in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen sind, wird nicht eingeschränkt. Absatz 5 bleibt unberührt.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
(5) Das Angebot und die Erbringung eines Mediendienstes durch einen Diensteanbieter, der in einem anderen Staat im Geltungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen ist, unterliegen abweichend von Absatz 2 den Einschränkungen des innerstaatlichen Rechts, soweit dieses dem Schutz
§ 6 Allgemeine Grundsätze der Verantwortlichkeit.12) (1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereit halten, nach diesem Staatsvertrag oder den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 7 bis 9 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach diesem Staatsvertrag oder den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 7 bis 9 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 85 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren.
§ 7 Durchleitung von Informationen.12) (1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie
(2) Die Übermittlungn von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfaßt auch die automatische Kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.
§ 8 Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von Informationen.12) Diensteanbieter sind für eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die allein dem Zweck dient, die Übermittlung der fremden Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten, nicht verantwortlich, sofern sie
§ 9 Speicherung von Informationen.12) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern
§ 10 Informationspflichten.13) (1) Diensteanbieter haben für Mediendienste folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
(2) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Mediendienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
(3) Diensteanbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben oder in periodischer Folge Texte verbreitet werden, müssen zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 und unbeschadet des Absatzes 2 einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Mediendienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher kann nur benannt werden, wer
(4) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Bestandteil eines Mediendienstes sind oder die einen solchen Dienst darstellen, mindestens die nachfolgenden Voraussetzungen zu beachten:
§ 11 Inhalte, Sorgfaltspflicht, Meinungsumfragen.14) (1) Für die Angebote gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.
(2) Verteildienste nach § 2 Abs. 2 Nrn. l bis 3 und Angebote nach § 10 Abs. 3 haben, soweit sie der Berichterstattung dienen und Informationsangebote enthalten, den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten über das aktuelle Tagesgeschehen sind vom Diensteanbieter vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen.
(3) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen in Angeboten, die vom Diensteanbieter durchgeführt werden, ist anzugeben, ob sie repräsentativ sind.
§ 12 Unzulässige Mediendienste, Jugendschutz.2), 15), 24) Die für Mediendienste geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden Anwendung.
§ 13 Werbung, Sponsoring.3), 16), 25) (1) Werbung muß als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. In der Werbung dürfen keine unterschwelligen Techniken eingesetzt werden.
(2) Für Verteildienste nach § 2 Abs. 2 Nr. l gelten §§ 7, 8, 44, 45 und 45a des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.
(3) Für Sponsoring bei Fernsehtext gilt § 8 des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.
§ 14 Gegendarstellung.17) (1) Jeder Diensteanbieter von Angeboten nach § 10 Abs. 3 ist verpflichtet, unverzüglich eine Gegendarstellung der Person oder Stelle, die durch eine in seinem Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, ohne Kosten für den Betroffenen in sein Angebot ohne Abrufentgelt aufzunehmen. Die Gegendarstellung ist ohne Einschaltungen und Weglassungen in gleicher Aufmachung wie die Tatsachenbehauptung anzubieten. Die Gegendarstellung ist so lange wie die Tatsachenbehauptung in unmittelbarer Verknüpfung mit ihr anzubieten. Wird die Tatsachenbehauptung nicht mehr angeboten oder endet das Angebot vor Ablauf eines Monats nach Aufnahme der Gegendarstellung, so ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange anzubieten, wie der Betroffene es verlangt, höchstens jedoch einen Monat. Eine Erwiderung auf die Gegendarstellung muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf nicht unmittelbar mit der Gegendarstellung verknüpft werden.
(2) Eine Verpflichtung zur Aufnahme der Gegendarstellung gemäß Absatz 1 besteht nicht, wenn
(3) Für die Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.
(4) Eine Verpflichtung zur Gegendarstellung besteht nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der übernationalen parlamentarischen Organe, der gesetzgebenden Organe des Bundes und der Länder sowie derjenigen Organe und Stellen, bei denen das jeweilige Landespressegesetz eine presserechtliche Gegendarstellung ausschließt.
§ 15 Auskunftsrecht.18) (l) Diensteanbieter von Mediendiensten nach § 10 Abs. 3 haben gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft.
(2) Auskünfte können verweigert werden, soweit
§ 16 Geltungsbereich.19) (1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für den Schutz personenbezogener Daten der Nutzer von Mediendiensten bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten durch Diensteanbieter. Sie gelten nicht bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
(2) Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt werden.
§ 17 Grundsätze.19) (1) Personenbezogene Daten dürfen vom Diensteanbieter zur Durchführung von Mediendiensten nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dieser Staatsvertrag oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
(2) Der Diensteanbieter darf für die Durchführung von Mediendiensten erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verarbeiten und nutzen, soweit dieser Staatsvertrag oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
(3) Die Einwilligung kann unter den Voraussetzungen von § 18 Abs. 2 elektronisch erklärt werden.
(4) Der Diensteanbieter darf die Erbringung von Mediendiensten nicht von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für andere Zwecke abhängig machen, wenn dem Nutzer ein anderer Zugang zu diesen Mediendiensten nicht oder in nicht zumutbarerWeise möglich ist.
§ 18 Pflichten des Diensteanbieters.19) (1) Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Bei automatisierten Verfahren, die eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglichen und eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten vorbereiten, ist der Nutzer zu Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein.
(2) Bietet der Diensteanbieter dem Nutzer die elektronische Einwilligung an, so hat er sicherzustellen, daß
(3) Der Diensteanbieter hat den Nutzer vor Erklärung seiner Einwilligung auf sein Recht auf jederzeitigen Widerruf mit Wirkung für die Zukunft hinzuweisen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Der Diensteanbieter hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, daß
(5) Die Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieter ist dem Nutzer anzuzeigen.
(6) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer die Inanspruchnahme von Mediendiensten und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.
§ 19 Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten.19) (1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers ohne dessen Einwilligung nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses mit ihm über die Nutzung von Mediendiensten erforderlich sind (Bestandsdaten). Nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen darf der Diensteanbieter Auskunft an Strafverfolgungsbehörden und Gerichte für Zwecke der Strafverfolgung erteilen.
(2) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers ohne dessen Einwilligung nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Mediendiensten zu ermöglichen und abzurechnen (Nutzungsdaten). Nutzungsdaten sind insbesondere
(3) Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten eines Nutzers über die Inanspruchnahme verschiedener Mediendienste zusammenführen, soweit dies für Abrechnungszwecke mit dem Nutzer erforderlich ist.
(4) Der Diensteanbieter darf aus Nutzungsdaten für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Mediendienste Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht. Der Diensteanbieter hat den Nutzer auf sein Widerspruchsrecht im Rahmen der Unterrichtung nach § 18 Abs. 1 hinzuweisen. Diese Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden.
(5) Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten über das Ende des Nutzungsvorgangs hinaus verarbeiten und nutzen, soweit sie für Zwecke der Abrechnung mit dem Nutzer erforderlich sind (Abrechnungsdaten). Zur Erfüllung bestehender gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsfristen darf der Diensteanbieter die Daten sperren.
(6) Der Diensteanbieter darf an andere Diensteanbieter oder Dritte Abrechnungsdaten übermitteln, soweit dies zur Ermittlung des Entgelts und zur Abrechnung mit dem Nutzer erforderlich ist. Hat der Diensteanbieter mit einem Dritten einen Vertrag über den Einzug des Entgelts geschlossen, so darf er diesem Dritten Abrechnungsdaten übermitteln, soweit es für diesen Zweck erforderlich ist. Handelt es sich dabei um Daten, die beim Diensteanbieter auch dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, ist der Dritte zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses zu verpflichten. Zum Zwecke der Marktforschung anderer Diensteanbieter dürfen anonymisierte Nutzungsdaten übermittelt werden. Nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen darf der Diensteanbieter Auskunft an Strafverfolgungsbehörden und Gerichte für Zwecke der Strafverfolgung erteilen.
(7) Die Abrechnung über die Inanspruchnahme von Mediendiensten darf Anbieter, Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter von einem Nutzer in Anspruch genommener Mediendienste nicht erkennen lassen, es sei denn, der Nutzer verlangt einen Einzelnachweis.
(8) Der Diensteanbieter darf Abrechnungsdaten, die für die Erstellung von Einzelnachweisen über die Inanspruchnahme bestimmter Angebote auf Verlangen des Nutzers verarbeitet werden, höchstens bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Versendung der Rechnung speichern. Werden gegen die Entgeltforderung innerhalb dieser Frist Einwendungen erhoben oder diese trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen, dürfen die Abrechnungsdaten aufbewahrt werden, bis die Einwendungen abschließend geklärt sind oder die Entgeltforderung beglichen ist.
(9) Liegen dem Diensteanbieter zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass seine Dienste von bestimmten Nutzern in der Absicht in Anspruch genommen werden, das Entgelt nicht oder nicht vollständig zu entrichten, darf er die personenbezogenen Daten dieser Nutzer über das Ende des Nutzungsvorgangs sowie die in Absatz 8 genannte Speicherfrist hinaus nur verarbeiten und nutzen und an Dritte übermitteln, soweit dies zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber dem Nutzer erforderlich ist. Der Diensteanbieter hat die Daten unverzüglich zu löschen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen oder die Daten für die Rechtsverfolgung nicht mehr benötigt werden. Der betroffene Nutzer ist zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des mit der Maßnahme verfolgten Zweckes möglich ist.
§ 20 Auskunftsrechte des Nutzers.5)19) (1) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer auf Verlangen unentgeltlich und unverzüglich Auskunft über die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten zu erteilen. Die Auskunft kann auf Verlangen des Nutzers auch elektronisch erteilt werden.
(2) Führt die journalistisch-redaktionelle Verwendung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen des Betroffenen oder zu Verpflichtungserklärungen, Verfügungen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, sind diese Gegendarstellungen, Unterlassungserklärungen oder Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln.
(3) Werden über Angebote personenbezogene Daten von einem Diensteanbieter ausschließlich zu eigenen journalistisch- redaktionellen Zwecken verarbeitet und wird der Nutzer dadurch in seinen schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt, kann er Auskunft über die zugrunde liegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit durch die Mitteilung die journalistische Aufgabe des Diensteanbieters durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde oder aus den Daten
§ 21 Datenschutz-Audit.19) Zur Verbesserung von Datenschutz und Datensicherheit können Diensteanbieter ihr Datenschutzkonzept sowie ihre technischen Einrichtungen durch unabhängige und zugelassene Gutachter prüfen und bewerten sowie das Ergebnis der Prüfung veröffentlichen lassen. Die näheren Anforderungen an die Prüfung und Bewertung, das Verfahren sowie die Auswahl und Zulassung der Gutachter werden durch besonderes Gesetz geregelt.
IV. Abschnitt. Aufsicht
§ 22 Aufsicht.4), 20), 26), (1) Die nach den allgemeinen Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder zuständigen Kontrollbehörden überwachen für ihren Bereich die Einhaltung der Bestimmungen nach §§ 16 bis 20. Die Einhaltung der übrigen Bestimmungen dieses Staatsvertrages wird durch eine nach Landesrecht bestimmte Aufsichtsbehörde überwacht.
(2) Stellt die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde nach Absatz l einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages mit Ausnahme der § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 2 und 3, §§ 14, 16 bis 20 fest, trifft sie die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Diensteanbieter. Sie kann insbesondere Angebote untersagen und deren Sperrung anordnen. Die Untersagung darf nicht erfolgen, wenn die Maßnahme außer Verhältnis zur Bedeutung des Angebots für den Diensteanbieter und die Allgemeinheit steht. Eine Untersagung darf nur erfolgen, wenn ihr Zweck nicht in anderer Weise erreicht werden kann. Die Untersagung ist, soweit ihr Zweck dadurch erreicht werden kann, auf bestimmte Arten und Teile von Angeboten oder zeitlich zu beschränken.
(3) Erweisen sich Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen nach § 6 Abs. 1 als nicht durchführbar oder nicht erfolgversprechend, können Maßnahmen zur Sperrung von Angeboten nach Absatz 2 auch gegen den Diensteanbieter von fremden Inhalten nach den §§ 7 bis 9 gerichtet werden, sofern eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist. § 6 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Wird durch ein Angebot in Rechte Dritter eingegriffen und ist für den Dritten hiergegen der Rechtsweg eröffnet, sollen Anordnungen der Aufsichtsbehörde im Sinne von Absatz 2 nur erfolgen, wenn dies aus Gründen des Gemeinwohls geboten ist.
(5) Für den Vollzug dieses Abschnitts ist die Aufsichtsbehörde des Landes zuständig, in dem der betroffene Diensteanbieter seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige Aufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Anlaß für die Amtshandlung hervortritt.
(6) Der Abruf von Angeboten im Rahmen der Aufsicht ist unentgeltlich. Diensteanbieter haben dies sicherzustellen. Der Diensteanbieter darf seine Angebote nicht gegen den Abruf durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperren.
§ 23 Revision zum Bundesverwaltungsgericht.20) In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruhe.
§ 24 Ordnungswidrigkeiten.21), 27) (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 250 000,– Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu 50 000,– Euro, geahndet werden.
(3) Die Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten.
§ 24a Strafbestimmung.6), 28) (gestrichen)
§ 25 Geltungsdauer, Kündigung.8), 29) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2006 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes läßt das Vertragsverhältnis unter den übrigen Ländern unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder das Vertragsverhältnis binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
§ 26 Notifizierung.8) Änderungen dieses Staatsvertrages unterliegen der Notifizierungspflicht gemäß der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften.
§ 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten.8) (l) Dieser Staatsvertrag tritt am l. August 1997 in Kraft. (Ratifikationsverfahren, nicht abgedruckt)
(2) Wird im Teledienstegesetz nicht klargestellt, daß Mediendienste im Sinne dieses Staatsvertrages vom Anwendungsbereich des Teledienstegesetzes ausgenommen sind, wird § 2 Abs. l Satz 3 gegenstandslos.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages tritt der Bildschirmtextstaatsvertrag vom 31. August 1991 außer Kraft.
(Unterschriften)
1) § 2 Abs. 2 Nr. 1 neugefaßt durch Art. 7 des Vierten Rundfunkänderungsstaatvertrags (GVBl. Berlin 2000, S. 257).
2) § 8 Abs. 1 neugefaßt durch Art. 7 des Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrags (GVBl. Berlin 2000, S. 257).
3) § 9 Abs. 3 eingefügt durch Art. 7 des Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrags (GVBl. Berlin 2000, S. 257).
4) Die Länder haben aus Anlaß der Unterzeichnung des Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrages folgende Protokollerklärung zu § 18 Mediendienste-Staatsvertrag abgegeben: „Die Regierungschefs der Länder begrüßen die Einrichtung der gemeinsamen staatlichen Stelle Jugendschutz aller Länder (jugendschutz.net) durch die Obersten Landesjugendbehörden. Sie sehen darin einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung des Jugendschutzes im Bereich der neuen Medien und Dienste auf nationaler und internationaler Ebene. Sie halten eine dauerhafte und einheitliche Begleitung und Beobachtung dieses Bereiches unter den Gesichtspunkten des Jugendschutzes für erforderlich. Die gemeinsame Stelle Jugendschutz soll deshalb auch in Zukunft die Behörden in den einzelnen Ländern bei deren Vollzugsaufgaben unterstützen.“ (GVBl. Berlin 2000, S. 257, 270).
5) § 20 geändert durch Art. 7 des Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrags (GVBl. Berlin 2000, S. 269); Abs. 2 geändert, Abs. 3 angefügt durch Art. 8 des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrags (GVBl. Berlin 2000, S. 447).
6) § 20 a eingefügt durch Art. 7 des Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrags (GVBl. Berlin 2000, S. 257); bisheriger § 20 a wird § 24 a und geändert durch Art. 3 des Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrags (GVBl. Berlin 2002, S. 162).
7) Sechster Rundfunkänderungsstaatsvertrag, in Berlin ratifiziert durch Gesetz vom 19. 6. 2002 (GVBl. Berlin 2002, S. 162).
8) § 21 S. 3 geändert, § 22 neugefaßt durch Art. 8 des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrags (GVBl. Berlin 2000, S. 447); bisherige §§ 21 bis 23 werden §§ 25 bis 27 durch Art. 3 des Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrags (GVBl. Berlin 2002, S. 162).
9) § 2 Abs. 1 S. 3 neugefaßt, Abs. 3 angefügt durch Art. 3 des Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrags (GVBl. Berlin 2002, S. 162).
10) § 3 neugefaßt durch Art. 3 des Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrags (GVBl. Berlin 2002, S. 162).
11) § 5 neu eingefügt, bisheriger § 5 gestrichen durch Art. 3 des Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrags (GVBl. Berlin 2002, S. 162).
12)§§ 6 bis 9 neu eingefügt durch Art. 3 des Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrags (GVBl. Berlin 2002, S. 162).
13) Bisheriger § 6 wird § 10 und neugefaßt durch Art. 3 des Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrags (GVBl. Berlin 2002, S. 162).
14) Bisheriger § 7 wird § 11 und Abs. 2 geändert durch Art. 3 des Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrags (GVBl. Berlin 2002, S. 162).
15) Bisheriger § 8 wird § 12 und Abs. 2, 4 und 5 geändert durch Art. 3 des Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrags (GVBl. Berlin 2002, S. 162).
16) Bisheriger § 9 wird § 13 durch Art. 3 des Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrags (GVBl. Berlin 2002, S. 162).
17) Bisheriger § 10 wird § 14 und Abs. 1 und 2 geändert durch Art. 3 des Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrags (GVBl. Berlin 2002, S. 162).
18) Bisheriger § 11 wird § 15 und Abs. 1 geändert durch Art. 3 des Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrags (GVBl. Berlin 2002, S. 162).
19) Bisherige §§ 12 bis 17 werden §§ 16 bis 21 und neugefaßt durch Art. 3 des Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrags (GVBl. Berlin 2002, S. 162).
20) Bisheriger § 18 wird § 22 und geändert, bisheriger § 19 wird 23 durch Art. 3 des Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrags (GVBl. Berlin 2002, S. 162).
21) Bisheriger § 20 wird § 24 und neugefaßt durch Art. 3 des Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrags (GVBl. Berlin 2002, S. 162).
22) § 2 Abs. 1 Satz 2 geändert, § 12 neugefasst, §§ 13, 22, 24 geändert, § 24 a gestrichen, § 25 geändert mit Wirkung zum 1. April 2003 durch § 25 Abs. 4 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (Nds. GVBl. 2002, S. 705).
23) § 2 Abs. 1 Satz 2 geändert mit Wirkung zum 1. April 2003 durch § 25 Abs. 4 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (Nds. GVBl. 2002, S. 705).
24) § 12 neu gefasst mit Wirkung zum 1. April 2003 durch § 25 Abs. 4 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (Nds. GVBl. 2002, S. 705).
25) § 13 Abs. 1 gestrichen, Abs. 2–4 werden Abs. 1–3 mit Wirkung zum 1. April 2003 durch § 25 Abs. 4 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (Nds. GVBl. 2002, S. 705).
26) § 22 Abs. 1 S. 1 gestrichen, Abs. 1 Sätze 2 und 3 werden Sätze 1 und 2 mit Wirkung zum 1. April 2003 durch § 25 Abs. 4 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (Nds. GVBl. 2002, S. 705).
27) § 24 Abs. 1 Nrn. 4–9 gestrichen, Nrn. 10–16 werden Nrn. 4–10, Abs. 2 geändert, Abs. 3 angefügt mit Wirkung zum 1. April 2003 durch § 25 Abs. 4 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (Nds. GVBl. 2002, S. 705).
28) § 24 a gestrichen mit Wirkung zum 1. April 2003 durch § 25 Abs. 4 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (Nds. GVBl. 2002, S. 705).
29) § 25 S. 3 geändert mit Wirkung zum 1. April 2003 durch § 25 Abs. 4 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (Nds. GVBl. 2002, S. 705).