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RA Dr. Johannes Weberling, Berlin:

Internet-Medienrecht: Was Journalisten wissen müssen

Parallel mit dem Durchbruch des Internets als neuem Kommunikationsmittel für breite Bevölkerungsschichten Mitte der neunziger Jahre wurden Begriffe wie „Internet-Recht“ und „Internet-Freiheit“ als Bezeichnungen eines neuen Rechtsgebiets bzw. eines neuen Aspektes der Kommunikations- und Meinungsfreiheit geprägt (vgl. Mecklenburg, Internet-Freiheit, ZUM 1997, 525 ff.). Von wenigen Ausnahmen abgesehen, hat sich inzwischen zumindest in Deutschland die Erkenntnis durchgesetzt, daß die bestehende Rechtsordnung zur Lösung der im Internet auftretenden Rechtsprobleme genügt. Lediglich zur Regelung einiger bisher unbekannter technischer Besonderheiten wurden wenige Spezialvorschriften neu geschaffen wie das Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz - IuKDG) vom 28. Juli 1997 (vgl. Weberling/Möller, Internet-Recht, planung&analyse 2000, 81 ff.).

Während elektronische Informations- und Kommunikationsdienste für eine individuelle Nutzung wie beispielsweise Telebanking, Datenaustausch oder auch Telespiele etc. unverändert dem staatlich wesentlich stärker reglementierten Telekommunikationsrecht unterliegen, so in Deutschland das hierfür geschaffene und am 1. August 1997 als Artikel 1 des IuKDG in Kraft getretene Teledienstegesetz (TDG), sind an die Allgemeinheit gerichtete Mediendienste wie Verteildienste mit direkten Angeboten für Kaufverträge oder die Verbreitung von Fernseh-, Radio- und Textdiensten den Medien bzw. dem Rundfunk zugeordnet und befinden sich schon deshalb im Schutzbereich der verfassungsrechtlich garantierten Presse- und Rundfunkfreiheit. Aufgrund der ausschließlichen Kompetenz der deutschen Bundesländer für den Rundfunk regelt deshalb ein Anfang 1997 abgeschlossener Staatsvertrag über Mediendienste (MDStV) der 16 Bundesländer diesen Teilbereich der neuen Medien, darunter insbesondere auch die wesentlichen Komponenten des Internets. § 6 Abs. 2 MDStV verlangt analog zur Impressumspflicht in den Länderpressegesetzen für journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote die Nennung mindestens eines persönlich Verantwortlichen mit voller Namensnennung und Adresse. Ebenso wie in den Landespressegesetzen und in den Rundfunkgesetzen gibt § 10 MDStV jeder natürlichen oder juristischen Person das Recht, die Aufnahme einer Gegendarstellung zu der aufgestellten Tatsachenbehauptung in dem Angebot zu verlangen.

Diese den presse- und rundfunkrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Regelungen sind in den letzten Jahren von der Rechtsprechung weiter präzisiert worden. So hat das Oberlandesgericht Köln am 19. Januar 2001 entschieden, daß eine Internet-Publikation dann eine Internet-(Tages-)zeitung darstellt, wenn die in ihr regelmäßig veröffentlichten Beiträge vor der Veröffentlichung durch eine Redaktion, der eine Entscheidungsbefugnis über Auswahl und Gestaltung des zu publizierenden Stoffes zusteht, ( täglich) bearbeitet werden (vgl. OLG Köln, WRP 2001, 567 ff. = AfP 2001, 147 ff.). Dagegen bestehen keine presserechtlichen Ansprüche gegen eine Homepage im Internet, in der nicht periodisch, also regelmäßig neue Informationen veröffentlicht werden (vgl. LG Düsseldorf, AfP 1998, 420). Ähnlich wie der Verantwortliche im Sinne des Pressegesetzes haftet der für ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Internet-Angebot gem. § 6 Abs. 2 MDStV benannte Verantwortliche persönlich für den Inhalt dieses Angebots. Er kann sich ebenso wie der Verantwortliche im Sinne des Pressegesetzes nicht darauf berufen, er habe die Internet-Seite weder eingerichtet noch aktualisiert (vgl. OLG Frankfurt/M., CR 2000, 312 f.).

Daß Journalisten unabhängig von dem Sinn spezifischer Besonderheiten auch im Zeitalter des Internets bei ihrer Arbeit unverändert mit den jeweils geltenden presserechtlichen Bestimmungen auskommen müssen, sollte allerdings nicht den Eindruck erwecken, für Journalisten und ihre Arbeit würde sich durch die vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten des Internets nichts ändern. Denn gerade die Möglichkeiten zur weltweiten Recherche, zum weltweiten Empfang von Internet-Angeboten und der nunmehr weltweit relativ unkompliziert möglichen Kommunikation erzeugen neue, bisher völlig unbekannte tatsächliche und rechtliche Probleme, die sich langfristig positiv oder negativ auf die journalistische Tätigkeit auswirken können und deshalb bei der journalistischen Arbeit zu beachten sind. Vier Themen sind derzeit von besonderer Bedeutung:

1. Mit den neuen weltweiten Recherche- und Kommunikationsmöglichkeiten korrespondiert die nunmehr weltweit mögliche Behinderung journalistischer Tätigkeit mittels technischer Angriffe durch Hacker oder Computerviren oder Manipulation durch die Verbreitung falscher oder verfälschter Nachrichten. Gerade weil das Redaktionsgeheimnis, insbesondere Informantenschutz eine der wesentlichen Voraussetzungen für wirklich unabhängige redaktionelle Arbeit ist, kann jeder Redaktion nur empfohlen werden, sich rechtzeitig vor diesen möglichen technischen Beeinflussungen zu schützen. Gerade bei heiklen Recherchen sollte jedem bewußt sein, daß schon jetzt über die in den Redaktionen vorhandenen technischen Kommunikationsmittel für technisch versierte Personen das Abhören von Gesprächen bzw. das Abschöpfen von Informationen relativ unproblematisch möglich ist.

2. Das bestimmungsgemäß für den weltweiten Empfang ins Internet gestellte Medienangebot führt zu der rechtlichen Konsequenz, daß die in dem Medienangebot enthaltenen Aussagen weltweit vor Gerichten angegriffen werden können. Denn überall dort, wo ein Medienangebot bestimmungsgemäß, also nicht irregulär durch Computerhacker auf einen PC geladen und vom Nutzer des PCs zur Kenntnis genommen wird, erfolgt, wenn das Angebot falsche, mißverständliche oder bewußt mißverstandene Aussagen enthält, im Moment der Kenntnisnahme dieser Aussage durch den PC-Nutzer eine unerlaubte Handlung des Urhebers dieser Aussage am Wohnsitz des Computerbenutzers. Dadurch wird international an dem für den Wohnsitz dieses PC-Nutzers zuständigen Gerichts der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung begründet. Dies hat zur Konsequenz, daß die für Internet-Angebote verantwortlichen Personen Gefahr laufen, weltweit verklagt zu werden. Auch wenn sie sich darauf berufen können, daß für die Rechtmäßigkeit der Inhalte des von ihnen verbreiteten Internet-Angebots grundsätzlich das Recht des eigenen Landes gilt, ist allein schon aus der allgemeinen Lebenserfahrung nicht damit zu rechnen, daß sich beispielsweise ein amerikanischer Richter bei seiner Rechtsfindung wesentlich von dem Sinn und Zweck türkischer oder deutscher presserechtlicher Normen leiten läßt. Gerade weil die Wahrscheinlichkeit gegenwärtig noch gering ist, vor ausländischen Gerichten für Äußerungen im Online-Angebot einer inländischen Tageszeitung verklagt zu werden, ist es dringend geboten, jetzt mit dem Ziel aktiv zu werden, daß in den bereits vorhandenen internationalen Gerichtsstandübereinkommen wie das EWG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in zivilen Handelssachen von 1968 sowie dem parallelen Lugano-Übereinkommen von 1988 klargestellt wird, daß bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit einzelner Aussagen die rechtlichen Bestimmungen des Herkunftslandes zugrunde zu legen sind und außerdem der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nur dann gegeben sein kann, wenn das Internet-Angebot nicht nur bestimmungsgemäß dort technisch verbreitet wird, sondern sich auch von der Zweckbestimmung des Anbieters an diesem Gerichtsstand auswirken sollte. In dieser Richtung gibt es in Deutschland auf nationaler Ebene erste Ansätze in der Rechtsprechung. So hat mit dem Oberlandesgericht Bremen im Februar 2000 erstmals ein deutsches Obergericht rechtskräftig entschieden, daß der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nur dann vorliegt, wenn die unerlaubte Handlung sich nach dem Willen des Handelnden bestimmungsgemäß im betreffenden Gerichtsbezirk auswirken sollte (vgl. OLG Bremen, CR 2000, 770 ff.).

3. Den eigentlichen Reiz des Internets neben der Durchbrechung von Meinungs- und Medienmonopolen bzw. -kartellen stellen unvorstellbar große Mengen verfügbarer Informationen für die Internet-Nutzer dar. Diese Informationen wurden naturgemäß erst einmal von Urhebern erst einmal produziert. Diese Urheber haben das Recht, über die Verwertung ihrer Werke zu bestimmen, und einen Anspruch auf eine Gegenleistung für die Übertragung der Verwertungsrechte. Es dürfte mittlerweile weltweit anerkannt sein, daß die Online-Nutzung von Werken im Internet eine neue selbständige Nutzungsart eines urheberrechtlich geschützten Werkes mit der Konsequenz darstellt, daß der Schöpfer dieses Werkes das Recht zur Online-Nutzung gesondert übertragen sowie vergütet bekommen muß, wenn er dieses nicht bereits ausdrücklich oder konkludent getan hat. (vgl. Schulze, Rechtsfragen von Printmedien im Internet, ZUM 2000, 432 ff. (443); Katzenberger, Nutzung von Zeitungen und Zeitschriften über das Internet, AfP 1998, 479 ff.). Im Internet ist es wegen dessen Struktur als „anarchischem Rechnerverbund“ praktisch unmöglich, die Verbreitung einmal ins Netz gestellter Werke zu reglementieren. Trotz des auch hier geltenden „fliegenden Gerichtsstandes“ der unerlaubten Handlung dürfte es praktisch schon aus organisatorischen und finanziellen Gründen unmöglich sein, diese Rechte weltweit geltend zu machen. Gerade für freie Journalisten wird es deshalb in Zukunft immer wichtiger sein, daß sie die Übertragung der Online-Nutzungsrechte an ihren Werken mit ihrem Auftraggeber vertraglich mit klären, da dieser die für sie einzige dafür wirklich faßbare Person sein dürfte. Ist ein Werk einmal im Netz, wird es auf Dauer nicht mehr regulierbar sein. So hat in Deutschland hat das Landgericht Berlin zwar in zwei noch nicht rechtskräftigen Urteilen kürzlich entschieden, daß die Nutzung von Fotos durch ein Presseorgan im Internet nur aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Fotograf mit dem Presseorgan zulässig ist (vgl. LG Berlin, ZUM 2000, 73 ff.; ZUM-RD 2001, 36 ff.). Das Oberlandesgericht Köln hat aber in einem aktuellen, noch nicht rechtskräftigen Urteil klargestellt, daß die bloße Öffnung eines Zugriffs auf eine konkret gesuchte Information im Internet beispielsweise durch eine Suchmaschine keine Urheberrechtsverletzung darstellt (vgl. OLG Köln, AfP 2001, 380 ff.).

4. Durch die Internationalisierung des Medienangebots wird schließlich die Bedeutung völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Gewährleistung der Menschenrechte und Grundfreiheiten wie der Kommunikations- und Pressefreiheit zunehmen. Dabei ist es notwendig, sich noch einmal zu verdeutlichen, daß Grundrechte wie die Pressefreiheit keine Instrumente darstellen, um eine freiheitlich-demokratische Gesellschaft zu erreichen. Im Gegenteil können Medien nur dann, wenn sie frei und unabhängig sind, ihre öffentliche Aufgabe, also ihre Rolle als Wächter, Nachrichtenverbreiter und Forum kontroverser Diskussionen wahrnehmen, ohne die eine freiheitlich-demokratische Gesellschaft nicht denkbar ist (vgl. Engel, Die Europäische Grundrechtscharta und die Presse, ZUM Sonderheft 2000, 975 ff., 977).

Zunehmende Bedeutung wird deshalb die Garantie der Freiheit der Meinungsäußerung in Artikel 10 der in ganz Europa geltenden Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bekommen sowie die Gewährleistung ihrer Durchsetzung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Nach Artikel 10 EMRK hat jeder Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Teil der Meinungsfreiheit ist nach der ständigen Auslegung des Artikel 10 Abs. 1 EMRK durch den EGMR die Pressefreiheit. Nach Artikel 10 Abs. 2 EMRK kann die Freiheit der Meinungsäußerung, da sie Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, zwar gesetzlich vorgeschriebenen Formen, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafandrohungen unterworfen werden, soweit sie in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind. Der EGMR hat hierzu aber in ständiger Rechtsprechung festgestellt, daß die Prüfung der Notwendigkeit einer Einschränkung in einer demokratischen Gesellschaft es erfordert, daß der streitige „Eingriff“ verhältnismäßig zu dem verfolgten berechtigten Ziel war und zu klären ist, ob die von den staatlichen Behörden zur Rechtfertigung des Eingriffs angegebenen Gründe stichhaltig und ausreichend sind, wobei er den staatlichen Behörden hinsichtlich der Notwendigkeit der Maßnahmen einen gewissen Beurteilungsspielraum zugesteht, der jedoch nicht unbegrenzt ist, insbesondere nicht die Freiheit der Meinungsäußerung gem. Artikel 10 EMRK einschränken darf.

In diesem Zusammenhang mißt der EGMR der Aufgabe, welche die Presse in einer demokratischen Gesellschaft wahrnimmt, besondere Bedeutung zu. Auch wenn die Presse hinsichtlich des guten Rufs und der Rechte anderer sowie der Notwendigkeit, die Verbreitung vertraulicher Informationen zu unterlassen, Beschränkungen unterliegt, hat sie trotzdem die Pflicht, in einer Weise, die mit ihrer Verpflichtung und ihrer Verantwortung vereinbar ist, Informationen und Ideen über alle Fragen öffentlichen Interesses mitzuteilen. Nach dem EGMR gehört zur journalistischen Freiheit auch das Recht zu einer gewissen Übertreibung oder sogar zur Provokation. Der staatliche Beurteilungsspielraum für einschränkende Maßnahmen wird nach dem EGMR durch das Interesse einer demokratischen Gesellschaft begrenzt, daß die Presse ihre Rolle als „Wachhund“ bei der Mitteilung von Informationen für Fragen von großem öffentlichen Interesse spielen kann (vgl. EGMR, NJW 1999, 1315 ff. [Fressoz u. Roire/Frankreich]; NJW 1999, 1318 ff. [Janowski/Polen]; NJW 1999, 1321 f. [Oberschlick/Österreich]; NJW 2000, 1015 ff. [Bladet Tromsö/Norwegen]; Kühling, Zu den möglichen Grenzen der Kommunikationsfreiheit, AfP 1999, 214 ff.).

Gemäß Artikel 25 EMRK können sich Bürger wegen Verletzungen der in der EMRK garantierten Grundfreiheiten im Wege der Individualbeschwerde an den EGMR wenden. Praktisch alle Staaten des Europarats haben, wenn auch wie die Türkei einige nur befristet, die Zuständigkeit des EGMR zur verbindlichen Auslegung der EMRK gem. Artikel 46 EMRK anerkannt (vgl. Kälin, Die Vorbehalte der Türkei zu ihrer Erklärung gem. Art. 25 EMRK, EuGRZ 1987, 421 ff.; Rumpf, Die Anerkennung der Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gem. Art. 46 EMRK durch die Türkei, EuGRZ 1990, 53 ff.).

Auch wenn der EGMR die Beachtung seiner Urteile nicht erzwingen kann, ist zu beobachten, daß die liberale Interpretation der Grundfreiheiten der EMRK durch den EGMR, darunter insbesondere die Würdigung der besonderen Bedeutung der Pressefreiheit bzw. der Presse in einer freiheitlich-demokratischen Gesellschaft eine eigene Dynamik entwickelt, der sich alle Mitgliedsstaaten des Europarates nicht entziehen können. Auch wenn die Realität hinter den anspruchsvollen Programmsätzen der EMRK teilweise noch zurückbleibt, ist zu erwarten, daß die zunehmende Internationalisierung im Medienbereich gerade durch des Internet von einer zunehmend wirksameren Gewährleistung der Pressefreiheit auf supra- bzw. internationaler Ebene begleitet wird. Journalisten können deshalb davon ausgehen, daß die rasante Entwicklung der Verbreitung von Medienangeboten über das Internet ihre Tätigkeit nicht erschwert, sondern jedenfalls mittelfristig unterstützt.

(Durchgesehenes und mit Anmerkungen versehenes Manuskript eines Vortrags des Verfassers auf dem 15. Deutsch-Türkischen Journalistenseminar „Zukunft der Zeitungen im Internet-Zeitalter“ der Konrad-Adenauer-Stiftung, der Deutsch-Türkischen Stiftung und des Türkischen Journalistenverbandes am 17./18. Mai 2001 in Kemer-Antalya)