RA Dr. Johannes Weberling / Ulrich Möller: "Internet-Recht“ – eine Einführung Drucken

RA Dr. Johannes Weberling / Rechtsreferendar Ulrich Möller, Berlin:

„Internet-Recht“ – eine Einführung

A. Einleitung

„Internet-Recht“ ist ein schillernder Begriff. Unter dem „Internet“ selbst stellt man sich die weltweite Verbindung vieler Rechnernetze zu einem Riesennetz vor, innerhalb Artikel I desdessen jedermann für jeden erreichbar ist und Informationen frei ausgetauscht werden können. Der Begriff „Recht“ sagt den meisten auch etwas. Aber „Internet-Recht“? Oder „Multimedia-Recht“? Oder „Online-Recht“?

Im Unterschied zu anderen Rechtsgebieten ist das „Internet-Recht“ jedenfalls kein klar abgegrenztes Rechtsgebiet. Während beispielsweise das Bürgerliche Recht im wesentlichen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und seinen Nebengesetzen besteht, gibt es kein „Internetgesetzbuch“ oder ähnliches.

Liest man Aufsätze in Fachzeitschriften über „Internet?“ oder „Multimedia-Recht“, so stellt man vielmehr fest, daß in den meisten Aufsätzen Rechtsprechung dargestellt wird, die sich mit den Rechtsproblemen des Internet, von Online-Diensten, Datenträgern wie CD-ROMs, Beweisproblemen o. ä. auseinandersetzt.

An neuen gesetzlichen Regelungen findet man lediglich das Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz (IuKDG) aus dem Jahre 1997, das neue Gesetze wie das Teledienstgesetz (TDG) und Anpassungen bestehender Gesetze für die neu entstandenen Medien und ihre Rechtsprobleme enthält.

„Internet-Recht“ ist also lediglich als Anwendung und Anpassung des klassischen Zivil?, Straf?, Persönlichkeits?, Marken?, Wettbewerbs? und Urheberrechts auf Rechtsprobleme der neuen Medien zu verstehen. In diesem Sinne soll dieser Beitrag zeigen, wie klassische Probleme in den genannten Rechtsgebieten in bezug auf die neuen Medien zu lösen sind.

B. Beweisprobleme

Wie kann überhaupt ein Rechtsverkehr über die neuen Medien abgewickelt werden? Kommt ein Vertrag zustande, wenn ein Kunde auf einer WWW-Seite auf einen Knopf namens Signaturgesetz vom 16.„Bestellen“ klickt? Kann man rechtswirksam Erklärungen per E-Mail versenden? Reicht eine E-Mail aus, wenn rechtlich die Schriftform oder die eigenhändige Unterschrift vorgeschrieben ist?

Zunächst gilt hier der bewährte Grundsatz: Im Rechtsverkehr kann jedermann ohne weitere Formvorschriften rechtswirksam Erklärungen abgeben – wenn nicht im Einzelfall das Gesetz etwas anderes vorschreibt oder per Vertrag etwas anderes vereinbart wurde. Man kann also per Handschlag ebenso wirksam einen Kaufvertrag schließen wie mit einem Mausklick über das WWW.

Problematisch ist es nur, diesen Vertragsschluß später zu beweisen, wenn der Kunde beispielsweise nicht zahlt (oder der Versand nicht liefert) und man ihn verklagen muß. Grundsätzlich muß der Kläger dann beweisen, daß ein Vertrag geschlossen wurde. So muß beispielsweise der Verkäufer nachweisen, daß gerade dieser Käufer gerade diese Ware zum vereinbarten Preis bestellt hat. Mit einer Bestellung ausschließlich per E-Mail ist das schwierig, weil E-Mails technisch ohne weiteres nicht den Absender erkennen lassen bzw. der Absender mit technischen Tricks vergleichsweise einfach gefälscht werden kann. Ähnliches gilt für den Mausklick: die einzige Identifikation des Kunden im Internet ist zunächst eine IP-Nummer, die nicht ihn, sondern nur seinen Computer eindeutig identifiziert – und auch nur, solange die Verbindung des Computers zum Internet besteht. Beim nächsten Einwählen hat sich die IP-Nummer meist schon wieder geändert.

Zur Zeit sind zwar Bemühungen im Gange, flächendeckend „digitale Signaturen“ einzuführen. Dabei handelt es sich um verschlüsselte Codes, die nur mit Hilfe komplizierter Paßwörter und mathematischer Verfahren erreichbar sind, so daß eine Beweissicherheit ähnlich der klassischen Unterschrift erreicht werden kann. Damit wäre es möglich, den Absender einer E-Mail eindeutig zu identifizieren, so daß diese Beweisproblematik aus der Welt wäre. Mit Zusatzsoftware (z. B. „Pretty Good Privacy“, PGP) ist so etwas schon heute möglich. Die technische Realisierung ist jedoch noch nicht vereinheitlicht und die Bedienung nach wie vor kompliziert. Internet-Anbieter behelfen sich deshalb bislang häufig noch mit der Übermittlung und der Identifizierung per Kreditkartennummer. Das Risiko trägt hier allerdings der Kunde, wenn ein Hacker die unverschlüsselte Kreditkartennummer „unterwegs“ abfängt.

Für Online-Anbieter wichtig ist auch die Frage, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) auch dann Bestandteil eines Vertrages werden, wenn sie auf einer WWW-Seite angezeigt werden. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGB-Gesetz muß der Verwender auch hier ausdrücklich auf die AGB verweisen, und der Kunde muß in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis nehmen können. Das kann beispielsweise durch einen Link auf eine neue Seite mit den AGB geschehen. Die AGB müssen aber immer mühelos lesbar und übersichtlich sein, und ihr Umfang muß dem Vertrag angemessen sein.

Leider hat es der Gesetzgeber versäumt, mit dem Signaturgesetz (Art. III des IuKDG, inzwischen ersetzt durch das Signaturgesetz vom 16. Mai 2001) eine Vorschrift zu schaffen, so daß etwa digital signierte E-Mails als „Schriftform“ ausreichen würden. Ist also gesetzlich oder vertraglich die Schriftform vorgeschrieben (§§ 126, 127 BGB), so genügt eine E-Mail derzeit weder dem Erfordernis der „Urkunde“ noch dem der „eigenhändigen Unterschrift“.

C. Haftung

Auch durch Handlungen im Internet können diverse fremde Rechte verletzt werden. Wenn man eine WWW-Seite ins Netz stellt und darin seinen Nachbarn beschimpft, so stellen sich im wesentlichen die gleichen (zivil- und strafrechtlichen) Haftungsfragen wie außerhalb des Internets.

Das Internet ermöglicht es aber jedenfalls in unseren Breitengraden beinahe jedermann, nunmehr ohne die Abhängigkeit von Verlagen o. ä. als Autor tätig zu werden. Damit fallen eine ganze Reihe von „Kontrollinstanzen“ weg, die bei den klassischen Medien bestehen. Jeder Veröffentlichung in herkömmlichen Medien (Zeitung, Buch) wird ja von einer Redaktion oder einem Lektor vorgeprüft, die im Idealfall Rechtsverstöße bereits vorher ausfiltern (falls sie die Veröffentlichung überhaupt zulassen).

Das prinzipiell anarchische Internet erlaubt es jetzt jedermann, seine Meinung in jedweder Form der Welt mitzuteilen: „everyone’s a publisher“. Dies führt einerseits zu völlig neuen Ausdrucksmöglichkeiten und zu mehr Meinungsfreiheit weltweit. Andererseits sind aber die wenigsten Teilnehmer des Internets mit den teilweise sehr speziellen Rechtsfragen vertraut, mit denen sich bislang fast nur die bereits erwähnten „Kontrollinstanzen“ beschäftigten. Es ist offensichtlich, daß die Anzahl von Rechtsverstößen deshalb zunimmt.

Anhand einiger beispielhafter Rechte soll deshalb nachfolgend aufgezeigt werden, wie fremde Rechte auch im Internet geschützt werden, was man also als Betreiber einer Internet-Seite im Auge behalten sollte, wenn man Ärger vermeiden will.

Im Bereich der Persönlichkeitsrechte sind vor allem die Ehre und das Recht am eigenen Bild von Interesse. Bei Verletzungen von Persönlichkeitsrechten kann derjenige, dessen Recht betroffen ist, auf Unterlassung, Widerruf und Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld klagen. Auf Strafantrag kann die Staatsanwaltschaft den Verletzer wegen Beleidigung anklagen. Hier gilt das gleiche wie sonst auch: denkbare Verletzungen sind beispielsweise Beleidigungen (wie im obigen Beispiel mit dem Nachbarn), unerlaubte Veröffentlichungen von Personenfotos usw. Der Antrag der Unterlassungsklage richtete sich dann z. B. auf das Entfernen bestimmter Passagen auf einer Webseite.

Zum Bereich der Persönlichkeitsrechte gehört auch der Schutz vor unerlaubter Werbung. Bei der klassischen Briefpost hat sich inzwischen durchgesetzt, daß ein Aufkleber mit dem Hinweis „keine Werbung“ o. ä. auf dem Briefkasten zu respektieren ist. Für die E-Mail gilt nichts anderes: es ist schon gerichtlich entschieden, daß auch E-Mail nur dann verschickt werden darf, wenn der Empfänger dem ausdrücklich zugestimmt hat bzw. mutmaßlich zugestimmt hätte. Andernfalls kann der Empfänger auf Unterlassung klagen.

Allerdings eröffnen sich den Werbenden hier mit dem neuen Medium der E-Mail ganz neue Möglichkeiten. Automatische sog. „robots“ können WWW-Seiten und Newsgroups nach allem durchsuchen, was nach einer E-Mail-Adresse aussieht, bauen daraus umfangreiche Adressenlisten und verschicken dann vollautomatisierte Werbung (sog. „spamming“). Angesichts der erheblichen technischen Automations? und Manipulationsmöglichkeiten bei der E-Mail, wie z. B. Verschleierung des wahren Absenders, läßt sich in der Praxis gegen das spamming oft wenig ausrichten.

Auch im Bereich der Wettbewerbsrechte gelten die gleichen Grundsätze wie außerhalb des Internets. Werbung im Internet kann wettbewerbswidrig sein, Markenrechte können verletzt werden, usw. Auch hier kann man auf Unterlassung und Schadensersatz nach dem allgemeinen Regeln klagen. Am häufigsten finden sich solche Streitigkeiten inzwischen bei der Registrierung von Internet-Domänen (hierzu sogleich mehr).

Schließlich stellen sich auch im Bereich des Urheberrechts eher technische als rechtliche Probleme, denn durch die fortschreitende Digitalisierung urheberrechtlich geschützter Werke (Texte, Musik und zunehmend auch Filme) wird das Kopieren völlig ohne Qualitätsverlust möglich: auch die Kopie der fünften, sechsten und folgenden Generation ist noch vollständig identisch mit dem Original. Hinzu kommt, daß sich Verschlüsselungsmechanismen bislang immer früher oder später als wirkungslos erwiesen haben. Das jüngste Beispiel hierfür ist die von der Industrie mit großem Aufwand für Spielfilme beworbene DVD als Nachfolgerin der CD-ROM, deren Codierung kürzlich geknackt wurde. Auch die Schallplattenindustrie beklagt bereits beachtliche Umsatzrückgänge, die wohl hauptsächlich auf die zunehmende Verbreitung von immer billigeren CD-Brennern zurückzuführen sind. Hinzu kommt die Entwicklung neuer Kompressionstechniken (z. B. MP3 und MPEG), die das Austauschen auch von Audio und Video per Internet in einem akzeptablen Zeitrahmen ermöglichen, was die Verbreitung von und den Zugriff auf Raubkopien naturgemäß enorm fördert.

Dies alles sind aber ebenfalls tatsächliche Probleme. Rechtlich ist das illegale Kopieren unverändert illegal. Es ist aber zu vermuten, daß auch auf digitale Leermedien (vor allem CD-Rohlinge) wie bei Tonbandkassetten künftig präventive Zuschläge zugunsten der Urheber erhoben werden, weil man der Rechtsverletzungen selbst nicht Herr werden wird.

Interessante Rechtsfragen haben sich im Urheberrecht vor allem durch Neuveröffentlichungen bestehender Werke in den neuen Medien ergeben. Dabei stellte sich vor allem die Frage, ob ein Urheber (also der Schöpfer eines Werkes wie z. B. eines Buches, einer Fotografie oder einer Schallplatte), der einem anderen bereits zu einem früheren Zeitpunkt gegen Bezahlung Nutzungsrechte an seinem Werk eingeräumt hat, nachträglich noch weitere Bezahlung einfordern kann, wenn dieser andere sein Werk nunmehr über die neuen Medien neu veröffentlicht. Typischer Fall ist der Fotograf, der die vor Jahren z. B. für eine Zeitschrift gemachten Fotografien jetzt auf Jahrgangs-CD-ROMs oder auf der Internet-Seite der Zeitschrift neu veröffentlicht findet.

Bei den neuen Medien (insbesondere CD-ROMs und Internet) handelt es sich nach überwiegender Auffassung um neue Nutzungsarten, die in den Verträgen, die sich auf die „klassischen“ Medien beziehen, noch gar nicht erfaßt sein konnten. Folglich hat beispielsweise der Verlag nicht das Recht, die Werke in den neuen Medien zu verwerten, wenn der Urheber nicht dem Verlag explizit diese neuen Nutzungsrechte einräumt, was der Urheber meist natürlich nur gegen erneute Bezahlung tun wird.

Bei der Ahndung von Rechtsverletzungen richtet sich der Gerichtsstand im allgemeinen nach dem Ort der unerlaubten Handlung. Das Internet ist aber überall verfügbar. Folglich ist es überall dort, wo auf das rechtswidrige Angebot rechtmäßig zugegriffen werden kann, möglich, gegen die Rechtsverletzung gerichtlich vorzugehen.

Ob auch bei Internet-Publikationen in Analogie zu den Pressegesetzen der einzelnen Länder ein Impressum erforderlich ist, ist derzeit noch offen. Ein Impressum dient vor allem dazu, schnell die Verantwortlichen für eine Veröffentlichung ausfindig machen zu können, um bei Rechtsverletzungen schneller zugreifen zu können. Was im Presserecht richtig und vorgeschrieben ist, sollte bei Veröffentlichungen im Internet erst recht gelten. Auch in Internet-Publikationen sollte deshalb ein Verantwortlicher für das Angebot angegeben werden.

Strafrechtlich spielen im Internet primär die üblichen „Äußerungsdelikte“ (Beleidigung, Volksverhetzung, Verbreitung pornographischer Schriften etc.) eine Rolle. Durch das IuKDG wurde der Begriff der „Schrift“ (§ 11 Abs. 3 Strafgesetzbuch – StGB) an die neuen Medien angepaßt, so daß Äußerungsdelikte nun unproblematisch auch in den neuen Medien verfolgt werden können.

Ob die Dienstanbieter, die eine Veröffentlichung im Internet technisch überhaupt erst ermöglichen, ebenfalls haften müssen, war bisher umstritten. Großes Aufsehen hat der sog. „CompuServe“-Fall erregt. Der Geschäftsführer von CompuServe Deutschland, Felix Somm, wurde 1998 vom Amtsgericht München in erster Instanz wegen Verbreitung von pornographischen Schriften (§ 183 StGB) verurteilt. Dies geschah sogar entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft und rief internationalen Protest hervor. Inzwischen (1999) ist das Urteil aufgehoben und Felix Somm freigesprochen worden.

Das Gericht zweiter Instanz folgte damit der Unterscheidung, die der Gesetzgeber 1997 mit dem TDG (Artikel I des IuKDG) eingeführt hat. Während der Urheber (nach amerikanischer Terminologie: content provider) i. d. R. voll für den Inhalt haftet, trifft den Dienstanbieter (access provider) nach § 5 TDG nur dann eine (Mit-)Verantwortlichkeit, wenn er fremde Inhalte zur Nutzung bereithält, von diesen Inhalten Kenntnis hat und es ihm technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern. Dies hat das Gericht zweiter Instanz für Felix Somm zu Recht verneint, weil es tatsächlich technisch unmöglich ist, im Internet die Unmengen von Daten auf mögliche Straftaten zu untersuchen. Ebensowenig wie die Telekom generell dafür verantwortlich gemacht werden kann, daß sich Verbrecher über ihre Telefonleitungen verabreden, kann ein Internet-Dienstanbieter generell für Straftaten im Internet haftbar gemacht werden. Hierfür bietet § 5 TDG eine sachgerechte und in Zukunft anpassungsfähige Neuregelung.

D. Domänen

Die Domänen (von engl. domains) sind die symbolischen Namensbestandteile von Internet-Servern. Weil sich alle Rechner im Internet intern mit Vier-Byte-Nummern (den sog. IP-Adressen, z. B. 192.168.100.2) identifizieren, solche Nummern aber wohl noch schwerer zu merken sind als Telefonnummern, kam man auf die Idee einer Namenhierarchie (dem sog. Domain Names System, DNS), die vom Netz selbst in diese IP-Adressen übersetzt wird. So kann man z. B. statt einer IP-Adresse „www.whitehouse.gov“ eingeben, um das Weiße Haus in den USA zu erreichen.

Das Internet besitzt keine zentrale Verwaltung oder gar Kontrolle. Da diese Namen aber weltweit eindeutig sein müssen, schuf man Registrierungsorganisationen, die wenigstens die hinteren Namensbestandteile einer solchen Domäne zentral vergeben. Für die Vergabe der zweitletzten Domänennamenbestandteile (second level domains) ist in Deutschland, also für alle Domänen, die auf „.de“ enden, die Deutsche Network Information Center (DENIC) e. G. zuständig (www.denic.de).

Natürlich war es nur eine Frage der Zeit, bis die ersten Domänen-Streitigkeiten auftauchten. Meistens ging es darum, daß eine Person oder ein Unternehmen bei der DENIC eine Domäne mit seinem Namen (etwa www.unternehmen.de) registrieren wollte und feststellte, daß diese Domäne bereits belegt war. Als das Internet anfing zu boomen und die Internet-Präsenz auch für Unternehmen interessant zu werden begann, kam hinzu, daß besonders findige Geschäftsleute wahllos beliebte Begriffe und bekannte Markennamen als Domänen registrierten, um diese später teuer verkaufen zu können (sog. domain grabbing).

Inzwischen haben die Gerichte aus den klassischen Unterlassungsansprüchen ein rechtliches Instrumentarium entwickelt, um diesen Fällen gerecht zu werden. Dabei handelte es sich bislang immer um Klagen gegen den bisherigen Nutzer einer Domäne (also an der DENIC vorbei) auf Bewilligung zur Löschung der Domäne, damit der Kläger diese dann selbst bei der DENIC registrieren lassen kann.

Ein solcher Anspruch kann sich einerseits aus § 12 BGB ergeben, der den „Namen“ einer natürlichen oder juristischen Person schützt. Damit ist auch die Firma des Kaufmanns (§ 17 HGB) geschützt. Hieraus hat die Stadt Heidelberg 1996 in einer der ersten Entscheidungen zu diesem Bereich einen Anspruch auf die Domäne www.heidelberg.de begründen können.

Außerdem kann sich ein solcher Anspruch aus §§ 14 Abs. 2, 15 MarkenG ergeben, wenn die Domäne eines Dritten Markenrechte verletzt. Ist also z. B. der Name einer Firma markenrechtlich geschützt, so kann auch die Domain www.marke.de eingefordert werden, wenn der bisherige Inhaber nicht eigene Rechte geltend machen kann. Hierüber konnte eine Vielzahl der Fälle des domain grabbing zufriedenstellend gelöst werden.

Marken werden aber rechtlich normalerweise nur innerhalb eines Warenbereichs geschützt. So kann der gleiche Markenname problemlos von verschiedenen Inhabern z. B. für ein Gartenbauprodukt und einen Computerchip registriert werden. Dies ist für Domänennamen noch nicht zufriedenstellend gelöst, weil diese nur einmal verwendet werden können. (Für viele überraschend ist z. B., daß man unter www.springer.de nicht den Axel-Springer-Verlag findet, sondern den renommierten Heidelberger Fachbuchverlag gleichen Namens.) Es gibt bereits technische Überlegungen, die Domänen innerhalb jedes Landes noch einmal zu unterteilen, um so differenziertere Namensgebungen zu ermöglichen; bis sich dies aber durchsetzt, wird noch reichlich Zeit vergehen.

Lange Zeit war auch zwischen verschiedenen Instanzgerichten umstritten, ob und auf welche Weise – wie im Markenrecht – bestimmte Begriffe auch für Domänen freizuhalten sind, d. h. nicht belegt werden dürfen, denn Domänen wie www.recht.de und www.buecher.de sind verständlicherweise beliebt und umkämpft. Im Mai 2001 hat der Bundesgerichtshof (BGH) jedoch abschließend entschieden, daß „die verbreitete Übung, Gattungsbegriffe als Internet-Adresse zu verwenden, als rechtmäßig anerkannt“ wird (vgl. die Pressemitteilung des BGH vom 18. Mai 2001, WRP 2001, S. 836). Das beanstandete Verhalten passe in keine der Fallgruppen, die die Rechtsprechung zur Konkretisierung des Verbots von „Handlungen, die gegen die guten Sitten verstoßen“ (§ 1 UWG) entwickelt hat, und gebe auch keinen Anlaß zur Bildung einer neuen Fallgruppe.

Bevor man eine Domäne bei der DENIC registriert, sollte man sicherstellen, daß man nicht in rechtliche Probleme gerät. Eine Domäne, an der man eigene Rechte geltend machen kann (entweder ein Namensrecht wie www.vorname-nachname.de oder www.handelsfirma.de oder ein Markenname wie www.marke.de), ist in der Regel unproblematisch. Wollen mehrere Bewerber eine solche Domäne registrieren, gilt der Prioritätsgrundsatz: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst (first come, first serve). Probleme bekommt man grundsätzlich nur dann, wenn man fremde Rechte verletzt, ohne gleichzeitig eigene Rechte geltend machen zu können.

Während in den bisher bekannten Fällen immer der bisherige Domäneninhaber verklagt wurde, war bislang umstritten, ob man auch gegen die DENIC als Registrierungsbehörde direkt vorgehen kann, um eine belegte Domäne zu erhalten. Dies kann dann vorteilhafter oder notwendig sein, wenn der Domäneninhaber nicht auffindbar ist oder sich im Ausland befindet oder sich beharrlich weigert, die Domäne freizugeben. Das rechtliche Problem hierbei sind die Vergabegrundsätze der DENIC, wonach die DENIC von der Haftung für Rechtsverletzungen aufgrund der Domänenvergabe freigestellt wird und der Antragsteller selbst versichern muß, daß die Domänenregistrierung keine Rechte Dritter verletzt. Wegen dieser Grundsätze kann die DENIC nur in Anspruch genommen werden, wenn sie selbst rechtswidrig handelt (z. B. den bestehenden Rechtsverstoß aktiv fördert) oder selbst nach Hinweis auf eine offensichtliche, grobe Rechtswidrigkeit (z. B. die Registrierung eines berühmten Kennzeichens durch einen Nichtberechtigten) eine Domäne für den Inhaber nicht sperren will.

Der BGH hat inzwischen ebenfalls entschieden, daß die DENIC nur dann selbst zur Aufhebung der Registrierung verpflichtet ist, wenn der Rechtsverstoß offenkundig und für die DENIC ohne weiteres festzustellen sei. In anderen Fällen brauche sie erst tätig zu werden, wenn ein rechtskräftiges Urteil oder eine entsprechende Vereinbarung mit dem Inhaber der Registrierung die bessere Rechtsposition des Anspruchstellers bestätigt (vgl. erneut die Pressemitteilung des BGH vom 18. Mai 2001, WRP 2001, S. 836).

E. Fazit

Alles in allem kann man festhalten: Das geltende deutsche Recht hat sich in den allermeisten Fällen bislang als flexibel genug erwiesen, um auch auf die neuen Medien Anwendung finden zu können. Durch das IuKDG mit seinen zahlreichen Einzelregelungen sind hilfreiche Regelungen für Spezialprobleme geschaffen worden.

Ob ein Rechtsverstoß allerdings auch tatsächlich verhindert werden kann, weil sich im Internet gegenüber der „echten“ Welt viel mehr Möglichkeiten bieten, seine Identität zu verschleiern, bleibt vielfach problematisch.

(Aktualisierte Fassung eines Beitrages der Verfasser in der Zeitschrift planung & analyse 1/2000, S. 81–84)