VGH München bestätigt Auskunftsanspruch der Presse gegen Landesanstalt für Aufbaufinanzierung Drucken
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH München) hat den Auskunftsanspruch der Presse gegenüber der öffentlichen Hand der Presse bestätigt und weiter präzisiert.
Mit Urteil vom 7. August 2006 (Az 7 BV 05/2582) hat der der VGH entschieden, daß Art. 14 des Gesetzes über die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung keine Rechtsvorschrift ist, die eine Verschwiegenheitspflicht nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Pressegesetzes begründet. Für Auskunftspflichten der Landesanstalt selbst gegenüber der Presse habe bei Vorliegen einer Grundrechtskollision eine Abwägung im Einzelfall darüber zu befinden, ob ein Auskunftsanspruch der Presse besteht.
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