In eigener Sache: BGH zu presserecht.de Drucken
Der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Beschluß vom 25. November 2002 erstmals den Bescheid einer Rechtsanwaltskammer aufgehoben, mit dem einem Anwalt die Benutzung einer sogenannten generischen Internetadresse (domain) wegen Verletzung des anwaltlichen Berufsrechts untersagt worden war. Der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Beschluß vom 25. November 2002 (siehe die Rubrik „Entscheidungen“ ) erstmals den Bescheid einer Rechtsanwaltskammer aufgehoben, mit dem einem Anwalt die Benutzung einer sogenannten generischen Internetadresse (domain) wegen Verletzung des anwaltlichen Berufsrechts untersagt worden war.

Die Rechtsanwaltskammer Berlin hatte die von der Berliner Rechtsanwaltskanzlei Dr. Johannes Weberling benutzte Domain „www.presserecht.de“ als irreführende und unsachliche Werbung im Sinne des anwaltlichen Berufsrechts (§ 43b BRAO, § 6 BORA) beanstandet und die weitere Nutzung der Internetadresse untersagt. Diesen Bescheid hatte der Anwaltsgerichtshof Berlin durch Beschluß vom 25. April 2002 bestätigt. Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung nunmehr aufgehoben.