Umweltinformationsgesetz (UIG) Drucken

Umweltinformationsgesetz

vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704)

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu
     Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser
     Umweltinformationen zu schaffen.
 
(2) Dieses Gesetz gilt für informationspflichtige Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren
     juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Informationspflichtige Stellen sind
1.  die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung. Gremien, die diese Stellen beraten,
     gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den informationspflichtigen Stellen gehören
      nicht
a) die obersten Bundesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von
    Rechtsverordnungen tätig werden, und
b) Gerichte des Bundes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;
2.  natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen
     oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, 
     insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Bundes
     oder einer unter der Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts
     unterliegen.
(2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt vor, wenn
1.  die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung
     der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über
     besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und
     Benutzungszwang besteht, oder
2.  eine oder mehrere der in Absatz 1 Nr. 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts
     allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar
a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,
b) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen, oder
c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können.
(3) Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über
1.  den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und
     natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt
     und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die 
     Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2.  Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und
     sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der
     Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
3.  Maßnahmen oder Tätigkeiten, die
a) sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der
    Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder
b) den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen
    gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen,
    Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme;
4.     Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
5.   Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur
      Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3
      verwendet werden, und
6.   den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen
      sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne
      der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3
      betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.
(4)  Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden
      sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder
      juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine
      informationspflichtige Stelle im Sinne des Absatzes 1 aufbewahrt, auf die diese Stelle einen
      Übermittlungsanspruch hat.

Abschnitt 2 Informationszugang auf Antrag

§ 3 Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen

(1) Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu
     Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 verfügt,
     ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Daneben bleiben andere Ansprüche auf Zugang
     zu Informationen unberührt.
 
(2) Der Zugang kann durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise
     eröffnet werden. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, so darf dieser nur aus
     gewichtigen Gründen auf andere Art eröffnet werden. Als gewichtiger Grund gilt insbesondere ein
     deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Soweit Umweltinformationen der antragstellenden Person
     bereits auf andere, leicht zugängliche Art, insbesondere durch Verbreitung nach § 10, zur Verfügung
     stehen, kann die informationspflichtige Stelle die Person auf diese Art des Informationszugangs
     verweisen.
 
(3) Soweit ein Anspruch nach Absatz 1 besteht, sind die Umweltinformationen der antragstellenden
     Person unter Berücksichtigung etwaiger von ihr angegebener Zeitpunkte, spätestens jedoch mit
     Ablauf der Frist nach Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 zugänglich zu machen. Die Frist beginnt mit Eingang
     des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle, die über die Informationen verfügt, und endet
1.  mit Ablauf eines Monats oder
2.  soweit Umweltinformationen derart umfangreich und komplex sind, dass die in Nummer 1 genannte
     Frist nicht eingehalten werden kann, mit Ablauf von zwei Monaten.

§ 4 Antrag und Verfahren

(1) Umweltinformationen werden von einer informationspflichtigen Stelle auf Antrag zugänglich gemacht.
 
(2) Der Antrag muss erkennen lassen, zu welchen Umweltinformationen der Zugang gewünscht wird. Ist
     der Antrag zu unbestimmt, so ist der antragstellenden Person dies innerhalb eines Monats
     mitzuteilen und Gelegenheit zur Präzisierung des Antrags zu geben. Kommt die antragstellende
     Person der Aufforderung zur Präzisierung nach, beginnt der Lauf der Frist zur Beantwortung von
     Anträgen erneut. Die Informationssuchenden sind bei der Stellung und Präzisierung von Anträgen zu
     unterstützen.
 
(3) Wird der Antrag bei einer informationspflichtigen Stelle gestellt, die nicht über die   
     Umweltinformationen verfügt, leitet sie den Antrag an die über die begehrten Informationen
     verfügende Stelle weiter, wenn ihr diese bekannt ist, und unterrichtet die antragstellende Person
     hierüber. Anstelle der Weiterleitung des Antrags kann sie die antragstellende Person auch auf andere
     ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinweisen, die über die Informationen verfügen.
 
(4) Wird eine andere als die beantragte Art des Informationszugangs im Sinne von § 3 Abs. 2 eröffnet,
     ist dies innerhalb der Frist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
 
(5) Über die Geltung der längeren Frist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ist die antragstellende Person
     spätestens mit Ablauf der Frist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 unter Angabe der Gründe zu unterrichten.

§ 5 Ablehnung des Antrags

(1) Wird der Antrag ganz oder teilweise nach den §§ 8 und 9 abgelehnt, ist die antragstellende Person
     innerhalb der Fristen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 hierüber zu unterrichten. Eine Ablehnung liegt auch dann
     vor, wenn nach § 3 Abs. 2 der Informationszugang auf andere Art gewährt oder die antragstellende
     Person auf eine andere Art des Informationszugangs verwiesen wird. Der antragstellenden Person
     sind die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen; in den Fällen des § 8 Abs. 2 Nr. 4 ist darüber hinaus
     die Stelle, die das Material vorbereitet, sowie der voraussichtliche Zeitpunkt der Fertigstellung
     mitzuteilen. § 39 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.
 
(2) Wenn der Antrag schriftlich gestellt wurde oder die antragstellende Person dies begehrt, erfolgt die
     Ablehnung in schriftlicher Form. Sie ist auf Verlangen der antragstellenden Person in elektronischer
     Form mitzuteilen, wenn der Zugang hierfür eröffnet ist.
 
(3) Liegt ein Ablehnungsgrund nach § 8 oder § 9 vor, sind die hiervon nicht betroffenen Informationen
     zugänglich zu machen, soweit es möglich ist, die betroffenen Informationen auszusondern.
 
(4) Die antragstellende Person ist im Falle der vollständigen oder teilweisen Ablehnung eines Antrags
     auch über die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Entscheidung sowie darüber zu belehren, bei
     welcher Stelle und innerhalb welcher Frist um Rechtsschutz nachgesucht werden kann.
 

§ 6 Rechtsschutz

(1) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
 
(2) Gegen die Entscheidung durch eine Stelle der öffentlichen Verwaltung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1
     ist ein Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann
     durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen worden ist.
 
(3) Ist die antragstellende Person der Auffassung, dass eine informationspflichtige Stelle im Sinne des §
     2 Abs. 1 Nr. 2 den Antrag nicht vollständig erfüllt hat, kann sie die Entscheidung der 
     informationspflichtigen Stelle nach Absatz 4 überprüfen lassen. Die Überprüfung ist nicht
     Voraussetzung für die Erhebung der Klage nach Absatz 1. Eine Klage gegen die zuständige Stelle
     nach § 13 Abs. 1 ist ausgeschlossen.
 
(4) Der Anspruch auf nochmalige Prüfung ist gegenüber der informationspflichtigen Stelle im Sinne des §
     2 Abs. 1 Nr. 2 innerhalb eines Monats, nachdem diese Stelle mitgeteilt hat, dass der Anspruch nicht
     oder nicht vollständig erfüllt werden kann, schriftlich geltend zu machen. Die informationspflichtige
     Stelle hat der antragstellenden Person das Ergebnis ihrer nochmaligen Prüfung innerhalb eines
     Monats zu übermitteln.
 
(5) Durch Landesgesetz kann für Streitigkeiten um Ansprüche gegen private informationspflichtige
     Stellen auf Grund von landesrechtlichen Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen der
     Verwaltungsrechtsweg vorgesehen werden.

§ 7 Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen

(1) Die informationspflichtigen Stellen ergreifen Maßnahmen, um den Zugang zu den bei ihnen
     verfügbaren Umweltinformationen zu erleichtern. Zu diesem Zweck wirken sie darauf hin, dass
     Umweltinformationen, über die sie verfügen, zunehmend in elektronischen Datenbanken oder in
     sonstigen Formaten gespeichert werden, die über Mittel der elektronischen Kommunikation abrufbar
     sind.
 
(2) Die informationspflichtigen Stellen treffen praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des
     Informationszugangs, beispielsweise durch
1.  die Benennung von Auskunftspersonen oder Informationsstellen,
2.  die Veröffentlichung von Verzeichnissen über verfügbare Umweltinformationen,
3.  die Einrichtung öffentlich zugänglicher Informationsnetze und Datenbanken oder
4.  die Veröffentlichung von Informationen über behördliche Zuständigkeiten.
(3) Soweit möglich, gewährleisten die informationspflichtigen Stellen, dass alle Umweltinformationen, die
     von ihnen oder für sie zusammengestellt werden, auf dem gegenwärtigen Stand, exakt und
     vergleichbar sind.

Abschnitt 3 Ablehnungsgründe

§ 8 Schutz öffentlicher Belange

(1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf
1.  die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen
     Sicherheit,
2.  die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1,
3.  die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires
     Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder
     disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder
4.  den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 oder Schutzgüter im
     Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 6,
     ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der
     Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern
     2 und 4 genannten Gründe abgelehnt werden.
 
(2) Soweit ein Antrag
1.  offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde,
2.  sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 bezieht,
3.  bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach § 4
     Abs. 3 weitergeleitet werden kann,
4.  sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht
     abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht oder
5.  zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Abs. 2 nicht
     innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird,
     ist er abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

§ 9 Schutz sonstiger Belange

(1) Soweit
1.  durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch
     Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden,
2.  Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von
     Umweltinformationen verletzt würden oder
3.  durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die
     Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,
     ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche
     Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann
     nicht unter Berufung auf die in den Nummern 1 und 3 genannten Gründe abgelehnt werden. Vor der
     Entscheidung über die Offenbarung der durch Satz 1 Nr. 1 bis 3 geschützten Informationen sind die
     Betroffenen anzuhören. Die informationspflichtige Stelle hat in der Regel von einer Betroffenheit im
     Sinne des Satzes 1 Nr. 3 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und
     Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit die informationspflichtige Stelle dies verlangt,
     haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis
     vorliegt.
 
(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne
     rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren
     Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren
     Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der
     Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter
     Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.

Abschnitt 4 Verbreitung von Umweltinformationen

§ 10 Unterrichtung der Öffentlichkeit

(1) Die informationspflichtigen Stellen unterrichten die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv
     und systematisch über die Umwelt. In diesem Rahmen verbreiten sie Umweltinformationen, die für
     ihre Aufgaben von Bedeutung sind und über die sie verfügen.
 
(2) Zu den zu verbreitenden Umweltinformationen gehören zumindest:
1.  der Wortlaut von völkerrechtlichen Verträgen, das von den Organen der Europäischen Gemeinschaften
     erlassene Gemeinschaftsrecht sowie Rechtsvorschriften von Bund, Ländern oder Kommunen über die
     Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt;
2.  politische Konzepte sowie Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt;
3.  Berichte über den Stand der Umsetzung von Rechtsvorschriften sowie Konzepten, Plänen und
     Programmen nach den Nummern 1 und 2, sofern solche Berichte von den jeweiligen
     informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten
     werden;
4.  Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die
     Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
5.  Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und
     Umweltvereinbarungen sowie
6.  zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen nach den §§ 11 und 12 des
     Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.
     September 2001 (BGBl. I S. 2350), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl.
     I S. 1359) geändert worden ist, und Risikobewertungen im Hinblick auf Umweltbestandteile nach § 2
     Abs. 3 Nr. 1.
     In Fällen des Satzes 1 Nr. 5 und 6 genügt zur Verbreitung die Angabe, wo solche Informationen
     zugänglich sind oder gefunden werden können. Die veröffentlichten Umweltinformationen werden in
     angemessenen Abständen aktualisiert.
 
(3) Die Verbreitung von Umweltinformationen soll in für die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung und
     leicht zugänglichen Formaten erfolgen. Hierzu sollen, soweit vorhanden, elektronische
     Kommunikationsmittel verwendet werden. Satz 2 gilt nicht für Umweltinformationen, die vor
     Inkrafttreten dieses Gesetzes angefallen sind, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form
      vor.
 
(4) Die Anforderungen an die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den Absätzen 1 und 2 können auch
     dadurch erfüllt werden, dass Verknüpfungen zu Internet-Seiten eingerichtet werden, auf denen die zu
     verbreitenden Umweltinformationen zu finden sind.
 
(5) Im Falle einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt haben die
     informationspflichtigen Stellen sämtliche Informationen, über die sie verfügen und die es der
     eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder
     Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen, unmittelbar und unverzüglich zu
     verbreiten; dies gilt unabhängig davon, ob diese Folge menschlicher Tätigkeit oder einer natürlichen
     Ursache ist. Verfügen mehrere informationspflichtige Stellen über solche Informationen, sollen
     sie sich bei deren Verbreitung abstimmen.
 
(6) § 7 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 8 und 9 finden entsprechende Anwendung.
 
(7) Die Wahrnehmung der Aufgaben des § 10 kann auf bestimmte Stellen der öffentlichen Verwaltung
     oder private Stellen übertragen werden.

§ 11 Umweltzustandsbericht

Die Bundesregierung veröffentlicht regelmäßig im Abstand von nicht mehr als vier Jahren einen Bericht über den Zustand der Umwelt im Bundesgebiet. Hierbei berücksichtigt sie § 10 Abs. 1, 3 und 6. Der Bericht enthält Informationen über die Umweltqualität und vorhandene Umweltbelastungen. Der erste Bericht nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ist spätestens am 31. Dezember 2006 zu veröffentlichen.

Abschnitt 5 Schlussvorschriften

§ 12 Kosten

(1) Für die Übermittlung von Informationen auf Grund dieses Gesetzes werden Kosten (Gebühren und
     Auslagen) erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte,
     die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort, Maßnahmen und Vorkehrungen nach § 7 Abs. 1
     und 2 sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den §§ 10 und 11.
 
(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der
     Informationsanspruch nach § 3 Abs. 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.
 
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für Amtshandlungen von informationspflichtigen Stellen die
     Höhe der Kosten durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu
     bestimmen. Die §§ 9, 10 und 15 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I
     S. 821), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 9 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert
     worden ist, finden keine Anwendung.
 
(4) Private informationspflichtige Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 können für die Übermittlung von
     Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person Kostenerstattung entsprechend
     den Grundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 verlangen. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten
     bemisst sich nach den in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 festgelegten Kostensätzen für
     Amtshandlungen von informationspflichtigen Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren
     juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

§ 13 Überwachung

(1) Die zuständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung, die die Kontrolle im Sinne des § 2 Abs. 2 für den
     Bund oder eine unter der Aufsicht des Bundes stehende juristische Person des öffentlichen Rechts
     ausüben, überwachen die Einhaltung dieses Gesetzes durch private informationspflichtige Stellen im
     Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2.
 
(2) Die informationspflichtigen Stellen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 haben den zuständigen Stellen auf
     Verlangen alle Informationen herauszugeben, die die Stellen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach
     Absatz 1 benötigen.
 
(3) Die nach Absatz 1 zuständigen Stellen können gegenüber den informationspflichtigen Stellen nach §
     2 Abs. 1 Nr. 2 die zur Einhaltung und Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Maßnahmen
     ergreifen oder Anordnungen treffen.
 
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
     Bundesrates bedarf, die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 abweichend von Absatz 1 auf andere
     Stellen der öffentlichen Verwaltung zu übertragen.

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Abs.
     3 zuwiderhandelt.
 
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet
     werden.