Art. 10 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) Drucken

Art. 10 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)

(Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950; BGBl. 1952 II S. 686)

1. Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.

2. Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie vom Gesetz vorgeschrieben und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten, unentbehrlich[1] sind.

Englische Fassung:

1. Everyone has the right to freedom of expression. This right shall include freedom to hold opinions and to receive and impart information and ideas without interference by public authority and regardless of frontiers. This Article shall not prevent States from requiring the licensing of broadcasting, television or cinema enterprises.

2. The exercise of these freedoms, since it carries with it duties and responsibilities, may be subject to such formalities, conditions, restrictions or penalties as are prescribed by law and are necessary in a democratic society, in the interests of national security, territorial integrity or public safety, for the prevention of disorder or crime, for the protection of health or morals, for the protection of the reputation or rights of others, for preventing the disclosure of information received in confidence, or for maintaining the authority and impartiality of the judiciary.

 

Anmerkung:

Der Schutzbereich von Art. 10 EMRK umfaßt sowohl die innere Freiheit, sich eine Meinung zu bilden, als auch die äußere Freiheit, seine Meinung Dritten kundzutun, er schließt das Recht ein, Informationen zu empfangen und weiterzugeben (Informationsfreiheit bzw. Mitteilungsfreiheit). Art. 10 EMRK versteht sich als umfassende Garantie der Meinungsäußerungsfreiheit, die auch die Freiheit einschließt, die Meinung im Wege der Kunst zu äußern (vgl. u.a. Frowein, EMRK-Kommentar, 2. Auflage, Art. 10, Rn.2, 5, 17 m.w.N.). Die Presse ist zwar nicht wörtlich erwähnt, doch schützt Art. 10 EMRK alle denkbaren Kommunikationsformen und somit auch die Presse (Vgl. neben vielen Meyer-Ladewig, Handkommentar zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, 2003, Art. 10 EMRK, Rn. 5; Frowein, a.a.O., Rn. 5 jeweils m.w.N.).



[1] Richtiger: „notwendig“.