BVerwG: Zurückhaltung von BND-Akten zu Adolf Eichmann rechtswidrig Drucken

Pressemitteilung


Nr. 35/2010BVerwG 20 F 13.09 30.04.2010

Zurückhaltung von Akten betreffend Adolf Eichmann rechtswidrig

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in einem heute den Beteiligten bekannt gegebenen Beschluss über die Weigerung des Bundeskanzleramtes entschieden, Akten des Bundesnachrichtendienstes (BND) betreffend Adolf Eichmann in einem gerichtlichen Verfahren offenzulegen.

Die Antragstellerin ist Journalistin und arbeitet als freie Korrespondentin in Argentinien. Sie begehrt vom BND Einsicht in Archivunterlagen, die im Wesentlichen aus den 50er und 60er Jahren des letzten Jahrhunderts stammen und Informationen zur Person Adolf Eichmann enthalten. Der BND hat die Verweigerung der Offenlegung auf verschiedene Geheimhaltungsgründe des Bundesarchivgesetzes gestützt. Dagegen hat die Antragstellerin Klage vor dem zuständigen Senat des Bundesverwaltungsgerichts erhoben. Das Bundeskanzleramt als oberste Aufsichtsbehörde des BND hat in einer Sperrerklärung die Vorlage der Akten in dem gerichtlichen Verfahren verweigert, weil eine Offenlegung dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten könnte. Die Akten beträfen unter anderem Dokumente, die von einem ausländischen Nachrichtendienst stammten, der einer Veröffentlichung nicht zugestimmt habe. Eine Geheimhaltung sei aus außenpolitischen Gründen, insbesondere der Nahost-Politik, erforderlich. Daneben beträfen die Akten eine bestimmte nachrichtendienstliche Operation, die zum Schutz damaliger Informanten weiter geheim gehalten werden müsse. Außerdem enthielten sie persönliche Daten einer Vielzahl von Personen, die ebenfalls geschützt werden müssten. Eine auch nur teilweise Offenlegung durch Schwärzung der betreffenden Passagen komme deshalb nicht in Betracht; sie verstieße zudem gegen archivarische Grundsätze und bedeutete angesichts eines Aktenumfangs von ca. 3 400 Seiten einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand. Die Antragstellerin hat daraufhin beantragt, die Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung zu überprüfen. Für diese Überprüfung ist nach § 99 Abs. 2 der Verwaltungsprozessordnung (VwGO) der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts zuständig, dem in einem gesonderten sog. in-camera-Verfahren Einsicht in die Akten zu gewähren ist.

Der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat nach Überprüfung der Akten entschieden, dass die Sperrerklärung des Bundeskanzleramtes rechtswidrig ist. Die geltend gemachten Geheimhaltungsgründe seien nach dem Akteninhalt nur teilweise berechtigt und erlaubten außerdem keine vollständige Zurückhaltung.

Ob die Offenlegung von Archivunterlagen über abgeschlossene Vorgänge der Zeitgeschichte dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten würde und deshalb in einem gerichtlichen Verfahren gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO verweigert werden dürfe, erfordere unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange einer nachvollziehbaren und verständlichen Darlegung, die auch die seit den Vorgängen verstrichene Zeit in den Blick nehmen müsse. Die vom Bundeskanzleramt zurückgehaltenen Akten beträfen in der Vergangenheit liegende Vorgänge, die in erster Linie von lediglich zeitgeschichtlichem Interesse seien. Die Akten bezögen sich zudem nicht auf Umstände, die bislang insgesamt geheim gehalten worden seien und durch eine Veröffentlichung erstmals offenbar würden, sondern im Wesentlichen auf die nationalsozialistische Gewaltherrschaft, die Verfolgung und systematische Ermordung der europäischen Juden, die Rolle verschiedener Mitglieder des NS-Regimes, namentlich Adolf Eichmanns, sowie mit diesen Personen in Zusammenhang stehende Vorgänge der Nachkriegszeit. Die ohnehin bekannten Geschehnisse würden durch eine Veröffentlichung der in Rede stehenden Archivunterlagen nur um Facetten ergänzt. Vor diesem Hintergrund reichten allgemeine Hinweise auf außenpolitische Implikationen und die Nahost-Politik nicht aus, um gegenwärtige Nachteile für das Wohl des Bundes im Falle einer Veröffentlichung zu begründen. Gleiches gelte für die angeführte Gefährdung der weiteren Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten.

Der vom Bundeskanzleramt außerdem geltend gemachte Schutz von Informanten sei zwar ein berechtigter Geheimhaltungsgrund nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Allerdings erlaube er nur eine Zurückhaltung solcher Aktenteile, die Rückschlüsse auf Quellen des BND zuließen. Das betreffe nicht die gesamten Archivunterlagen. Ähnliches gelte für die persönlichen Daten Dritter. Sie seien schutzwürdig, soweit keine Personen der Zeitgeschichte oder ohnehin bekannte Zusammenhänge in Rede stünden. Auch dieser Geheimhaltungsgrund könne aber keine vollständige Sperrung der Akten rechtfertigen.

Die Verweigerung der Vorlage von Akten in einem gerichtlichen Verfahren erfordere, zumal bei umfangreicheren Unterlagen, für die unterschiedliche Geheimhaltungsgründe geltend gemacht würden, eine konkrete Zuordnung der Geheimhaltungsgründe zu den jeweiligen Aktenbestandteilen. Die vom Bundeskanzleramt angeführten archivarischen Grundsätze rechtfertigten es ebenso wenig wie ein hoher Verwaltungsaufwand, Archivunterlagen insgesamt zurückzuhalten, wenn sie nur in Teilen geheimhaltungsbedürftig seien. Da § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO der obersten Dienstbehörde Ermessen einräume, im Interesse der Wahrheitsfindung und im Interesse des Betroffenen an effektivem Rechtsschutz in einem gerichtlichen Verfahren auch als geheim eingestufte Akten offenzulegen, könne der Fachsenat nicht an Stelle der Behörde entscheiden, sondern nur feststellen, dass die vorliegende Sperrerklärung insgesamt rechtswidrig sei. Diese Feststellung hindere das Bundeskanzleramt nicht, eine erneute Sperrerklärung abzugeben und dann bei der Einstufung der Archivunterlagen als geheimhaltungsbedürftig und bei der Ermessensausübung anhand der aufgezeigten Maßstäbe zwischen den einzelnen Aktenteilen unter Berücksichtigung des Interesses der Antragstellerin an effektivem Rechtsschutz zu differenzieren.

BVerwG 20 F 13.09 - Beschluss vom 19. April 2010

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